Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/889 des Rates vom 12. Mai 2025 zur Unterstützung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/889 13.5.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/889 DES RATES vom 12. Mai 2025 zur Unterstützung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. (2) Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ angenommen. (3) Am 8. Dezember 2008 hat der Rat seine Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen, dem zufolge es für die Maßnahmen der Union zur Verhinderung der Verbreitung von Nutzen wäre, durch ein nicht staatliches Netz für Nichtverbreitungsfragen unterstützt zu werden, das mit außenpolitischen Fragen befasste Einrichtungen und Forschungszentren, die sich auf die strategischen Bereiche der Union spezialisiert haben, zusammenführt und dabei auf bereits bestehenden hilfreichen Netzen aufbaut. Ein solches Netz könnte auch auf Einrichtungen in Drittländern ausgeweitet werden. (4) Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/430/GASP (1) erlassen, mit dem das Europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen geschaffen wurde, und bestimmte, dass die technische Durchführung jenes Beschlusses von dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“) durchzuführen sei. Jenem Beschluss folgten die Beschlüsse 2014/129/GASP (2), (GASP) 2017/632 (3), (GASP) 2017/1195 (4), (GASP) 2018/299 (5), (GASP) 2021/648 (6) und (GASP) 2022/597 (7) des Rates, die die Aktivitäten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen unterstützen. (5) Die Wahl des Konsortiums als einziger Begünstigter eines Zuschusses in dieser Sache ist gerechtfertigt, da die Union — mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten — die fruchtbare Zusammenarbeit des Konsortiums mit dem Europäischen Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen fortsetzen will. Das Konsortium wird von sechs Reflexionsgruppen verwaltet und baut auf einem etablierten Netz von über 100 Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulfakultäten auf, in dem nahezu die gesamte nicht staatliche Expertise in Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen in der Union vereint ist und das Einrichtungen in allen Mitgliedstaaten umfasst — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Als Beitrag zur besseren Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition wird die Unterstützung der Aktivitäten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen fortgesetzt, um auf folgende Ziele hinzuarbeiten: a) die politische und sicherheitspolitische Forschung und den Diskurs in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme sowie der Verbreitung von konventionellen Waffen, einschließlich der Ausfuhrkontrolle, zu stimulieren; b) die Gelegenheit für die Teilnehmer an den Sitzungen der einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates zu schaffen, das europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zu den unter Buchstabe a genannten Fragen zu konsultieren; c) die Überlegungen und die Beschlussfassung im Rat zu den unter Buchstabe a genannten Fragen zu unterstützen, insbesondere indem dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und den Mitgliedstaaten Berichte, Empfehlungen oder beides vorgelegt werden; d) einen Beitrag dazu zu leisten, Drittländer stärker für die mit der Verbreitung und Abrüstung verbundenen Herausforderungen und für die Notwendigkeit, diese Herausforderungen in Zusammenarbeit mit der Union, einschließlich in multilateralen Foren, anzugehen, zu sensibilisieren; e) einen Beitrag zum Aufbau von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in den unter Buchstabe a genannten Fragen in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern zu leisten, unter anderem durch die Verbesserung der damit zusammenhängenden Ausbildung, einer stärkeren Sensibilisierung der jüngeren Generationen und der Förderung der nächsten Generation von Forschern und Praktikern, insbesondere Frauen. (2)   Das von der Union unterstützte Projekt umfasst folgende besondere Aktivitäten: a) Veranstaltung einer jährlichen Konferenz in jedem Kalenderjahr; b) Veranstaltung eines jährlichen Konsultationstreffens in jedem Kalenderjahr; c) Veranstaltung von Ad-hoc-Seminaren, Nebenveranstaltungen und Expertenbriefings; d) Veröffentlichung von Strategiepapieren; e) Förderung und Verbesserung der Ausbildung durch E-Learning-Infrastruktur und E-Learning-Kurse, Lehrmittelhub und einen Lehrgang zur Sensibilisierung für Proliferationsaktivitäten; f) die Aufmerksamkeit junger Frauen und der nächsten Generation im Rahmen eines Praktikumsprogramms und der Initiative „Young Women and Next Generation“ auf Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zu lenken; g) jährliche Studienbesuche bei den Organen der Union in Brüssel im Rahmen des Stipendienprogramms der Vereinten Nationen für Abrüstungsstudien; h) Outreach und Kommunikation einschließlich des Betriebs der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“) und der Netzwerk-Plattform sowie der Produktion eines Podcasts. Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten obliegt dem Konsortium, das aus der Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), dem Institut für Friedensforschung in Frankfurt (PRIF), dem International Institute for Strategic Studies Europe (IISS-Europe), dem Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI), dem International Affairs Institute (IAI) in Rom und dem Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) besteht. (3)   Das Konsortium nimmt die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium. (4)   Die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst schlagen Prioritäten und Themen von besonderem Interesse zur Bewertung in den Forschungsprogrammen des Konsortiums vor, die in Arbeitsdokumenten und Seminaren im Einklang mit der Politik der Union erörtert werden sollen. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Projekts zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten beläuft sich auf 4 500 000 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende Öffentlichkeitswirkung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des Konsortiums über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach seiner Annahme, falls eine solche Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. NOWACKA (1)  Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/430/oj). (2)  Beschluss 2014/129/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/129(1)/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2017/632 des Rates vom 3. April 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/632/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2017/1195 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1195/oj). (5)  Beschluss (GASP) 2018/299 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/299/oj). (6)  Beschluss (GASP) 2021/648 des Rates vom 16. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/299 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/648/oj). (7)  Beschluss (GASP) 2022/597 des Rates vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/597/oj). ANHANG PROJEKTDOKUMENT EU-KONSORTIUM FÜR NICHTVERBREITUNG UND ABRÜSTUNG (PHASE V) Das EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung (im Folgenden „Konsortium“) wurde vom Rat der Europäischen Union mit dem Ziel gegründet, ein europäisches Netz unabhängiger Reflexionsgruppen zu schaffen, um den politischen und sicherheitspolitischen Dialog zu fördern und die langfristige Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) und ihrer Trägersystem zu stimulieren. Der Dialog und die Debatte erstrecken sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden „SALW“). Das Projekt wurde im Jahr 2010 durch den Beschluss 2010/430/GASP des Rates eingeleitet; seitdem hat die EU ihre Unterstützung des Projekts über drei weitere Projektphasen hinweg fortgesetzt, zunächst ab 2014 auf der Grundlage des Beschlusses 2014/129/GASP des Rates, dann ab 2018 auf der Grundlage des Beschlusses (GASP) 2018/299 des Rates und schließlich ab 2022 auf der Grundlage des Beschlusses (GASP) 2022/597 des Rates. Die Durchführung der Projektphase IV wird im Mai 2025 abgeschlossen sein. Das Konsortium umfasst derzeit die Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), das Istituto Affari Internazionali (IAI), das International Institute for Strategic Studies Europe (IISS-Europe), das Leibniz-Institut für Friedens- und Konfliktforschung (PRIF), das Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) und das Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP). Im Laufe der Jahre hat sich das Netz auf 116 Mitglieder erweitert, bei denen es sich um Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulfakultäten in allen Mitgliedstaaten der EU und in zurzeit sieben weiteren Ländern (Georgien, Norwegen, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich) handelt. Das Konsortium hat die Aufgabe, das Netz zu koordinieren, es besser bekannt zu machen und die Expertise des Netzes der EU verfügbar zu machen, damit die Expertise in die Beratungen der für die Politik in den Bereichen Nichtverbreitung, Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern und Abrüstung zuständigen Gremien der EU einfließen kann; ferner gehört es zu den Aufgaben des Konsortiums, Ideen beizusteuern und Analysen und Empfehlungen bereitzustellen. Das Konsortium nimmt diese Aufgabe durch ein breites Spektrum von Tätigkeiten wahr, zu denen unter anderem die Veranstaltung internationaler Konferenzen und Tagungen, Ausbildungsangebote, Veröffentlichungen und Outreach-Maßnahmen zählen. Im Verlauf der Projektphase IV ist der Tätigkeitsbereich des Konsortiums erweitert worden, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der nächsten Generation von Angehörigen der einschlägigen Berufe und Wissenschaftlern mehr Kapazitäten in den Bereichen Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle (Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern) und Abrüstung zu schaffen, stärker für die Thematik zu sensibilisieren und mehr Chancen in diesen Bereichen zu bieten. In besonderem Maße wurde auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, mehr Frauen in diesen Bereich einzubeziehen. Eine weitere Priorität bestand darin, in den Naturwissenschaften die Sensibilisierung für Sicherheitsfragen zu verstärken und die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen und die damit verbundene Expertise in die Gemeinschaft in den Bereichen Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle (Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern) und Abrüstung zu tragen. Dies ist angesichts der raschen Entwicklungen im Bereich neuer Technologien besonders wichtig geworden. Aufgrund der kontinuierlichen Weiterentwicklungen und der Herausforderungen in den Bereichen Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle (Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern) und Abrüstung sind die Tagungs-, Forschungs- und Outreachtätigkeiten des Konsortiums und des Netzes von besonderer Bedeutung für die EU und ihre Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage der in den vorangegangenen Projektphasen durchgeführten Tätigkeiten wird die Phase V des Projekts des Konsortiums, wie im vorliegenden Dokument dargelegt, dazu dienen, diese Tätigkeiten fortzusetzen, damit das Konsortium und das Netz weiterhin fachliche Beiträge zur Arbeit der EU auf diesem wichtigen Gebiet leisten können und seine globale Reichweite weiter verbessert wird, indem die Zusammenarbeit mit Regierungen, Forschungszentren, Bildungseinrichtungen und Zielgruppen (einschließlich der jüngeren Generation) in anderen Regionen verstärkt wird. Die Tätigkeiten werden als Grundlage für politische Debatten in Europa und der Welt dienen, den Aufbau von Netzwerken und die Forschungszusammenarbeit verstärken, die Ausbildung im Bereich Nichtverbreitung und Abrüstung fördern sowie Kapazitäten und Expertise in der EU und darüber hinaus aufbauen. 1.   Allgemeine Verwaltung Im Rahmen der allgemeinen Verwaltung wird das SIPRI weiterhin die Tätigkeiten des Konsortiums und des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (im Folgenden „Netz“) beaufsichtigen und koordinieren, wozu unter anderem gehört, die Sitzungen des Lenkungsausschusses, in denen Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der Europäischen Kommission und des Konsortiums zusammenkommen, zu organisieren und den Berichtspflichten nachzukommen. Dies umfasst auch, das bestehende Netz unabhängiger Reflexionsgruppen zu verwalten und zu aktualisieren, für eine größere Vielfalt des Netzes sowohl im Hinblick auf die im Netz vertretenen akademischen Fachrichtungen als auch im Hinblick auf geografische Herkunft zu sorgen und sicherzustellen, dass Frauen und junge Menschen Perspektiven geboten werden und Expertise zu Gleichstellungsfragen im Netz zur Verfügung steht, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die verstärkte Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Ost- und Südosteuropa und mit Einrichtungen aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften zu legen ist. Die Zusammenarbeit des Netzes wird sich zudem auf die Förderung und den Austausch diversitätssensibler und auf Inklusion ausgerichteter Verfahren im Netz und im Bereich Nichtverbreitung und Abrüstung insgesamt erstrecken. Zur allgemeinen Verwaltung gehört auch, dass alle Mitglieder des Konsortiums über die Zeit für die Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben (z. B. Teilnahme an Koordinierungssitzungen oder Übermittlung von Beiträgen an den Koordinator) verfügen müssen; auch die Kosten im Zusammenhang mit der Außenwirkung, einschließlich der Vertretung des Konsortiums bei internationalen Veranstaltungen, fallen unter die allgemeine Verwaltung. Die Vertreter der Mitglieder des Konsortiums, des EAD und der Europäischen Kommission werden darüber hinaus weiterhin Beiträge zu den Inhalten und zur Durchführung der jährlichen Konferenz und weiterer Projekte (z. B. zum Konsultationstreffen, zu den Veröffentlichungsreihen und den Ad-hoc-Seminaren) als Teil der Aufgaben des Programmausschusses im Konsortium leisten. 2.   Beschreibung der Projektkomponenten Die folgenden Zielsetzungen gelten übergreifend für alle Projektkomponenten: — Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter und von Vielfalt im Hinblick auf die geografische Herkunft der Mitwirkenden bei allen Tätigkeiten, — Förderung der nächsten Generation von Experten für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen, — weitere Verbesserung der interdisziplinären Forschung, Zusammenarbeit und Ausbildung in den Natur- und Sozialwissenschaften durch die Mehrung der natur- und ingenieurwissenschaftlichen Einrichtungen im Netz und eine stärkere Beteiligung der Natur- und Ingenieurwissenschaften an den Tätigkeiten des Konsortiums und — Ausweitung der Partnerschaften mit Netzwerken, Institutionen und Experten in verschiedenen Regionen der ganzen Welt, der Kontaktaufnahme zu ihnen und des Kapazitätsaufbaus mit ihnen, z. B. durch die Organisation von Ad-hoc-Seminaren in anderen Regionen und die Teilnahme an diesen, durch die Öffnung von Lehrgängen zur Sensibilisierung für Proliferationsaktivitäten und Praktika für außereuropäische Staatsangehörige, auch aus dem Globalen Süden, sowie durch die Ausrichtung gemeinsamer Nebenveranstaltungen und die Beteiligung außereuropäischer Referenten an solchen Veranstaltungen, durch die Übersetzung von E-Learning-Kursen und durch die Erhöhung der Vielfalt der auf der Website des Konsortiums verfügbaren Lehrmittel. 2.1   Veranstaltung einer jährlichen Nichtverbreitungs- und Abrüstungskonferenz (federführend: IAI) Ziel und Beschreibung der Projektkomponente Auf der jährlichen Konferenz, an der Regierungsexperten und unabhängige Reflexionsgruppen sowie weitere wissenschaftliche Experten aus der Union, assoziierten Staaten und Drittländern teilnehmen, werden weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme sowie damit verbundene Abrüstungsziele erörtert und festgelegt und die Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition, und die damit zusammenhängenden Risiken und Einsatzmöglichkeiten neuer Technologien thematisiert. In der Projektphase V (2025-2028) ist im Rahmen dieser Tätigkeit die Veranstaltung einer solchen Konferenz pro Jahr vorgesehen. Das Konsortium strebt an, diese Konferenz im Präsenzmodus durchzuführen, wird aber auch die Möglichkeit anbieten, die Konferenz teilweise im Livestream zu verfolgen. Darüber hinaus — werden (am Rande der jährlichen Konferenz) Jahressitzungen des Netzes im Präsenzmodus oder virtuellen Format stattfinden; — findet –am Rande der jährlichen Konferenz und in Verbindung mit weiteren an junge Experten gerichteten Aktivitäten (siehe Abschnitt 2.6) – die im Rahmen der „Next-Generation“-Initiative veranstaltete Sitzung statt; — werden die im Rahmen des Mentoringprogramms des Konsortiums betreuten Personen und ihre Mentoren zur Teilnahme an der Konferenz und an gesonderten Sitzungen am Rande der Konferenz eingeladen, um aus ihrer Anwesenheit vor Ort Nutzen zu ziehen. Ergebnisse der Projektkomponente — Fortführung einer großen internationalen Konferenz über Nichtverbreitung und Abrüstung unter europäischer Leitung, die weiterhin die wichtigste Veranstaltung zur Förderung der strategischen Diskussion über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme und damit verbundener Abrüstungsziele und zur Thematisierung der Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, und der damit zusammenhängenden Risiken und Einsatzmöglichkeiten neuer Technologien ist; — Steigerung der Außenwirkung und Wahrnehmung der Politik der Union in den Bereichen Nichtverbreitung von MVW und SALW sowie der Maßnahmen im Bereich der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken (CBRN) bei Regierungsvertretern, Wissenschaftlern und der Zivilgesellschaft in Drittländern; — Förderung der Rollen des Netzes und der Union in diesem Bereich; — Stärkung der Expertise in den Bereichen Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle (Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern) und Abrüstung insbesondere in Ländern, in denen es daran mangelt, auch in Drittländern, mit Schwerpunkt auf der Unterstützung der nächsten Generation; — Ausarbeitung maßnahmenorientierter Empfehlungen, die die Umsetzung der EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und der EU-SALW-Strategie fördern und ein zweckdienliches Hilfsmittel in Bezug auf Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und der konventionellen Waffen darstellen würden; — Steigerung der Sensibilisierung und der Fachkenntnisse der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und von Drittländern in Bezug auf die Bedrohungen im Zusammenhang mit MVW und ihren Trägersystemen, sodass ihnen besser zuvorgekommen werden kann. 2.2   Veranstaltung eines jährlichen Konsultationstreffens zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (federführend: FRS) Ziel und Beschreibung der Projektkomponente Bei diesen Konsultationstreffen, an den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.