Europäische Union

2005/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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6.6.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 142/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/406/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat durch drei von dem portugiesischen Rundfunkveranstalter SIC 1993, 1996 und 1997 eingelegte Beschwerden erfahren, dass Portugal eine Reihe punktueller Maßnahmen sowie jährliche Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der staatlichen Rundfunkanstalt RTP (Radiotelevisão Portuguesa) durchgeführt hat. (2) Die Kommission hat Portugal mit Schreiben vom 15. November 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen einer Reihe punktueller Maßnahmen zugunsten von RTP das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens („Verfahrenseinleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. (4) Die Kommission hat mit Schreiben vom 28. und vom 31. Januar 2002 Bemerkungen Portugals und später Stellungnahmen anderer Beteiligter erhalten. (5) Mit Schreiben vom 8. Februar und vom 9. Mai 2002 hat die Kommission die Stellungnahme des Beschwerdeführers SIC erhalten, mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die des privaten Fernsehunternehmens TVI, mit Schreiben vom 9. Mai 2002 die der Europäischen Vereinigung der Privaten Rundfunkveranstalter (ACT), und mit Schreiben vom 12. Juni 2002 die des privaten italienischen Fernsehunternehmens Mediaset. Am 16. Mai und am 4. August 2003 sind der Kommission neue Schreiben der SIC in dieser Sache zugegangen. (6) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind der portugiesischen Regierung übermittelt worden, die sich mit Schreiben vom 25. März 2003 dazu geäußert hat. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 hat Portugal zu den von der Kommission formulierten ergänzenden Fragen Stellung genommen. (7) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die punktuellen Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrenseinleitungsbeschlusses sind. Aus diesem Grunde beschäftigt sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen mit der finanziellen Beziehung zwischen RTP und dem portugiesischen Staat in dem Zeitraum zwischen 1992 und 1998. (8) Wie der Verfahrenseinleitungsbeschluss beschäftigt sich auch die vorliegende Entscheidung nicht mit den Fragen der rechtlichen Würdigung und der Vereinbarkeit der RTP gewährten jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“ mit dem EG-Vertrag. Wegen des vorläufigen Befundes, dass es sich hier um eine bestehende Beihilfe handelt, sind diese Fragen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) in einem getrennten Verfahren zu behandeln. (9) Um jedoch einen umfassenden Überblick über die finanziellen Beziehungen zwischen dem portugiesischen Staat und RTP im Untersuchungszeitraum zu erhalten, muss die Kommission neben den punktuellen Maßnahmen auch die RTP im Rahmen von jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“ gewährte finanzielle Unterstützung berücksichtigen. Aus diesem Grunde bezieht sich die Kommission in der vorliegenden Entscheidung nur insoweit auf die jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“, wie für die Erläuterung ihrer Position in Bezug auf die punktuellen Maßnahmen erforderlich. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN Maßnahmen zugunsten von RTP Jährliche „Ausgleichsentschädigungen“ (10) Die jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“ sind das wichtigste Instrument zur Entschädigung von RTP. In der Zeit zwischen 1992 und 1998 hat RTP 66 495 Mio. PTE zur Deckung der mit seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Kosten erhalten. Die Rechtsgrundlage für diesen Ausgleich bildet Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 (4). (11) In Tabelle 1 ist die Verteilung der RTP gewährten jährlichen Ausgleichsentschädigungen auf den für die vorliegende Entscheidung relevanten Zeitraum dargestellt. Tabelle 1 Höhe der jährlichen Ausgleichsentschädigungen 1992-1998 (in Mio. PTE) 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 6 200 7 100 7 145 7 200 14 500 10 350 14 000 Quelle: Kabinettsbeschlüsse Nr. 18/92, 21/93, 19/94, 25-A/95, 97/96, 83/97 und 1/99. Befreiung von Abgaben und Gebühren in Verbindung mit der Eintragung (12) Anlässlich der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft wurde RTP von der Zahlung der mit der Eintragung des Gründungsakts verbundenen Abgaben und Gebühren in Höhe von 33 Mio. PTE befreit. Normalerweise sind nach portugiesischem Recht bei einer Unternehmensgründung, bei einer Satzungsänderung oder bei der Änderung eines Unternehmens selbst Abgaben und Gebühren zu zahlen. (13) Die Rechtsgrundlage für die fragliche Befreiung bildet Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92: „Die Satzung der RTP SA (…), die nicht der Form einer notariellen Urkunde bedarf, wird angenommen, und die entsprechenden Eintragungen erfolgen von Amts wegen, abgaben- und gebührenfrei, durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger (Diário da República)“ . (14) Die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 84/88. Nach Artikel 1 dieses Gesetzes können staatliche Unternehmen, auch wenn sie verstaatlicht sind, per Gesetzesverordnung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Die Gesetzesverordnung ist der Rechtsakt, mit dem die Satzung der Aktiengesellschaft angenommen wird, und sie ist eine für alle erforderlichen Eintragungen ausreichende Urkunde (5). (15) Auf der anderen Seite sind nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 alle Akte, die direkt mit der Änderung der Rechtsform der Gesellschaft verbunden sind, von allen sonstigen Eintragungsgebühren oder -abgaben befreit. (16) Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 ergeben sich aus den Bestimmungen der Gesetzesverordnung Nr. 404/90 (6). Nach Artikel 1 dieser Verordnung kann Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1993 Kooperationen oder Zusammenschlüsse vornehmen, eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer gewährt werden, die in Zusammenhang mit der für den Zusammenschluss oder die Kooperation erforderlichen Grundstücksübertragung anfällt sowie von den Gebühren und sonstigen gesetzlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausführung solcher Rechtsakte anfallen können. Bezahlung der Übernahme des Netzes für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen durch den Staat (17) Mit der Öffnung des portugiesischen Fernsehmarktes wurde beschlossen, das Netz zur Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsignalen aus dem Vermögen von RTP herauszutrennen und ein neues Unternehmen zu gründen, die „Teledifusora de Portugal“ (TDP), mit einem Kapital von 5 400 Mio. PTE (7). Der Wert des neuen Unternehmens wurde von zwei unabhängigen Einrichtungen ermittelt: Banco Nacional Ultramarino (BNU) und Banco Português de Investimento (BPI) (8). (18) 1993 zahlte der Staat an RTP für den Kauf des Fernsehnetzes TDP einen Preis in Höhe von 5,4 Mrd. PTE (dieser Preis war das Ergebnis einer unabhängigen Evaluierung), was dem Wert der übertragenen Aktiva entsprach (9). Erleichterungen bei der Zahlung der Jahresgebühr für die Nutzung des Fernsehnetzes (19) Im Folgenden wird der Kontext, in dem die Vereinbarungen geschlossen wurden, im Überblick dargestellt. Beschrieben werden die Entwicklung des Eigentums von Portugal Telecom, die eingenommenen Steuern sowie die mit RTP geschlossenen Verträge. (20) Von 1991 bis 1994 war das portugiesische Fernsehnetz Eigentum des staatlichen Unternehmens TDP SA. Seit 1994 ist das Netz Eigentum von Portugal Telecom, einem Unternehmen, das aus der Fusion von Telecom Portugal SA, Telefones de Lisboa e Porto SA und TDP SA hervorgegangen ist. Nach der Gründung von Portugal Telecom hat der Staat seine Beteiligung an der Gesellschaft nach und nach reduziert. 1995 wurden 26,3 % im Wege eines öffentlichen Verkaufsangebots verkauft. Ein zweiter Teil wurde im Juni 1996 öffentlich versteigert, wodurch die staatliche Beteiligung auf 51 % sank. Mitte 1997 sank die staatliche Beteiligung auf 25 % und Mitte 1999 auf 10,5 %. Inzwischen ist das Unternehmen privatisiert (10). (21) Nach dem Gesetz Nr. 58/90 kann privaten Betreibern bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühren für das Fernsehnetz die Lizenz entzogen werden (11). (22) Es gab keinerlei Unterschied zwischen den Gebühren, die der Netzbetreiber von RTP verlangte und denen, die er von den privaten Fernsehbetreibern verlangte. Tatsächlich verbietet das Gesetz unterschiedliche Tarife für den staatlichen Betreiber RTP und die privaten Netzbenutzer (12). Bis 1997 basierte die Höhe der vom Netzbetreiber berechneten Gebühren auf den gesetzlich festgelegten Parametern (13). 1997 schlossen das Institut für soziale Kommunikationsmittel (Instituto para os Meios de Comunicação Social), die Generaldirektion für Handel und Wettbewerb (Direcção-Geral do Comércio e Concorrência) und Portugal Telecom einen Vertrag über die Fernsehausstrahlung ab. (23) RTP hatte dem Eigentümer für die Nutzung des Fernsehnetzes eine Jahresgebühr zu zahlen (14). RTP hat die Höhe der Gebühren stets in Frage gestellt, da die Höhe der Jahresgebühr mehr als der Hälfte des Wertes des Netzes zum Zeitpunkt seiner Übernahme entspreche. Obwohl RTP sämtliche Kosten für das Fernsehnetz, einschließlich der Verzugszinsen, unter seinen Passiva ausgewiesen hat, hat das Unternehmen die fälligen Gebühren nie rechtzeitig bezahlt. (24) RTP kann seine Programme ohne das Netz nicht ausstrahlen. Auf der anderen Seite ist RTP einer der Hauptbenutzer des Netzes (neben SIC, einem gewerblichen Betreiber). (25) In dem Zeitraum zwischen 1992 und 1998 hat der Netzbetreiber verspätete Gebührenzahlungen von RTP akzeptiert, und zwischen RTP und Portugal Telecom wurden verschiedene Vereinbarungen über eine gestaffelte Tilgung der Schulden geschlossen (15). Auch nach 1998 wurden zwischen den beiden Unternehmen Vereinbarungen über die gestaffelte Tilgung der Schulden getroffen. In einer Vereinbarung vom 31. Mai 2001 wurde die angelaufene Schuld von RTP gegenüber Portugal Telecom, einschließlich der angelaufenen Verzugszinsen, konsolidiert. Zu dieser Zeit trafen die beiden Unternehmen eine Vereinbarung, wonach die Gesamtschuld in zehn halbjährlichen Raten, fällig jeweils zum 30. Juni und zum 30. Dezember jeden Jahres, getilgt werden sollte. (26) Am 3. Juli 2003 entschied ANACOM, eine Einrichtung, die derzeit für die Regeln in Zusammenhang mit der Festsetzung der Preise für das Netz zur Ausstrahlung von Fernsehsignalen zuständig ist, dass Portugal Telecom die Preise für 2002 ab Januar 2003 um 14 % und weitere 1,2 % senken müsse. (27) Im Rahmen der Konzession zur Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste ist Portugal Telecom zur Erbringung der Dienstleistung des Vertriebs und der Ausstrahlung von Telekommunikationssignalen verpflichtet. Die Verpflichtung von Portugal Telecom, dessen negative Gewinnspanne vom Staat ausgeglichen werden kann, zur Erbringung einer Universaldienstleistung schließt die Erbringung einer Dienstleistung des Vertriebs des Fernsehsignals von RTP ein (16). Gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Segurança Social und Befreiung von den Verzugszinsen (28) RTP schuldete der Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt) Beiträge in Höhe von 2 189 Mio. PTE für den Zeitraum von 1983 bis 1989. Ursache dieser Schuld ist ein Auslegungsstreit zwischen RTP und der Segurança Social über die für Überstunden von Angestellten und für Künstlerhonorare zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. (29) Die Auslegung der Segurança Social stützte sich auf Artikel 2 Buchstabe e der Rechtsverordnung Nr. 12/83 vom 12. Februar 1983. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, trafen die beiden Parteien eine Vereinbarung, wonach die Segurança Social auf die Verzugszinsen verzichtete und eine gestaffelte Tilgung der Schulden akzeptierte. Die Rechtsverordnung wurde nach der Vereinbarung über den Rechtsstreit nie aufgehoben. (30) Am 6. Mai 1993 wurde die gestaffelte Tilgung der Schuld in 120 Monatsraten durch einen gemeinsamen Erlass des Ministers für Finanzen und des Ministers für Soziale Sicherheit genehmigt und Bußgelder und Zinsen in Höhe von 1 206 Mio. PTE wurden gelöscht. (31) Die Bestimmungen für die Genehmigung der Begleichung von Schulden bei der Segurança Social zu Ausnahmebedingungen sind in der Gesetzverordnung Nr. 411/91 festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 1 muss diese Genehmigung für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Schuldnerunternehmens unerlässlich sein. Die angegebenen Ausnahmebedingungen können nach Buchstabe b insbesondere dann gewährt werden, wenn das verschuldete Unternehmen „Gegenstand einer Besetzung, einer Arbeiterselbstverwaltung oder einer staatlichen Intervention“ gewesen ist. Begebung einer Obligationenanleihe (32) 1994 hat RTP Obligationen im Wert von insgesamt 5 Mrd. PTE begeben. Dem technischen Faltblatt zu dieser Obligationenanleihe ist jedoch zu entnehmen, dass RTP selbst den Schuldendienst durch seine Einnahmen garantiert. Protokoll über die Filmförderung von September 1996 (33) Am 18. September 1996 haben RTP und das Ministerium für Kultur eine Vereinbarung zur Filmförderung geschlossen, worin die Pflichten von RTP in Bezug auf die Förderung der Filmproduktion festgelegt sind. Das Protokoll sieht in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Förderung des Filmsektors keinerlei besondere Ad-hoc-Finanzierung für RTP vor. Umstrukturierungsplan 1996-2000 (34) RTP hat die Möglichkeiten für eine Umstrukturierung des Unternehmens von 1996-2000 geprüft, was jedoch nicht mit finanziellen Versprechungen seitens des Staates verbunden war. Jährliche Kapitalzufuhren zwischen 1994 und 1997 (35) Zwischen 1994 und 1997 hat der Staat das Kapital von RTP jährlich erhöht. In der nachstehenden Tabelle sind die verschiedenen Kapitalerhöhungen dargestellt, die sich auf 46,8 Mrd. PTE belaufen. Tabelle 2 Kapitalerhöhungen von 1994 bis 1997 (in Mio. PTE) Jahr 1994 1995 1996 1997 Kapitaler-höhung 10 000 12 800 10 000 14 000 Kapital zum 31. Dezember 22 708 35 508 45 508 59 508 Quelle: RTP-Bilanzen. (36) Die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen zwischen dem portugiesischen Staat und RTP sehen die Beteiligung des Staates bei von RTP getätigten Investitionen vor, vorzugsweise in Form von Kapitalerhöhungen (17). Darlehen von 1998 (37) Im Dezember 1998 wurde zwischen dem Fonds für die Regulierung der Staatsverschuldung (Fundo de Regularização da Dívida Pública) und RTP ein Vertrag über ein „untergeordnetes“ Darlehen geschlossen. In dem Vertrag waren die Bedingungen für das RTP vom Fonds zwecks Kapitalerhöhung gewährte Darlehen in Höhe von 20 Mrd. PTE festgelegt. (38) Der Fundo de Regularização da Dívida Pública wird vom Schatzamt (Instituto de Gestão do Crédito Público) verwaltet. Das Instituto de Gestão do Crédito Público ist verantwortlich für die Verwaltung der Staatsverschuldung und für die Umsetzung des zentralen Darlehensprogramms in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Regelung der Staatsverschuldung (18) sowie mit den von der Regierung festgelegten Leitlinien. Das Instituto de Gestão de Crédito Público untersteht dem Finanzministerium (19). (39) Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Mittel hatte RTP Jahreszinsen in Höhe des 12-Monats-LISBOR auf das Darlehen zu zahlen, berechnet am ersten Termin jeder Periode, plus 20 Basispunkte (20). (40) Nach dem Vertrag ist das Darlehen bis zum 31. Dezember 2003 zurückzuzahlen; die Frist kann jedoch einvernehmlich um ein oder zwei Jahre verlängert werden. RTP hat die Darlehenszinsen nicht bezahlt, da der Vertrag vorsieht, dass die fälligen Zinsen für die ersten vier Jahresraten kapitalisiert werden sollen (21). (41) Der Vertrag zwischen dem Fundo de Regularização da Dívida Pública und RTP entspricht den in einer gemeinsamen Verordnung der Staatssekretäre für Öffentlichkeitsarbeit und für Haushalt und Finanzen vom 17. Dezember 1998 festgelegten Leitlinien. Der Empfänger (42) Das staatliche Rundfunkunternehmen RTP wurde am 15. Dezember 1955 per Erlass gegründet, in der Folge des staatlichen Beschlusses zur Gründung eines staatlichen Unternehmens, das eine Konzession für die Erbringung öffentlicher Fernsehdienstleistungen erhalten sollte (22). (43) Bis in die 80er Jahre hatte RTP eine Monopolstellung auf dem Fernsehmarkt. In den 90er Jahren wurde RTP mehr und mehr mit der Konkurrenz der privaten Fernsehbetreiber SIC und TVI konfrontiert, und im Februar 1992 erteilte der Staat Betriebslizenzen für einen dritten bzw. einen vierten Sender (23). (44) Gemäß der in dem Gesetz Nr. 21/92 festgelegten Satzung von RTP aus dem Jahr 1992 wurde dieses Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (24). (45) RTP übt gleichzeitig kommerzielle und gemeinwirtschaftliche Fernsehtätigkeiten aus. Die Gesellschaft hat das Recht auf Ausübung aller sonstigen kommerziellen oder gewerblichen Tätigkeiten in Verbindung mit der Fernsehtätigkeit (25). (46) Seine kommerziellen Tätigkeiten übt RTP im Rahmen von finanziellen Beteiligungen an anderen, rechtlich von RTP getrennten Unternehmen aus, die eine eigene Struktur und ein eigenes Buchführungssystem besitzen. Finanzielle Lage von RTP (47) Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, hatte RTP im Untersuchungszeitraum Verluste zu verzeichnen. 1996 verschlechterte sich die finanzielle Lage so weit, dass das Nettoeigenkapital im Minus stand. Tabelle 3 Wirtschafts- und Finanzdaten von RTP von 1993 bis 1998 (in Mio. PTE)   1993 1994 1995 1996 1997 1998 Nettogewinn bzw. -verlust – 7 883 – 19 558 – 26 581 – 18 512 – 32 223 – 25 039 Nettoeigenkapital 1 557 8 071 4 269 – 4 274 – 20 586 – 50 827 Aktiva 39 418 42 262 56 078 67 654 62 340 83 843 Finanzverbindlich-keiten (26) 22 402 26 855 30 258 44 922 44 885 92 775 Quelle: RTP-Finanzkonten. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von RTP zwischen 1992 und 1998 (48) RTP hat gemeinwirtschaftliche Fernsehdienstleistungen zu erbringen. Die Definition, die Beauftragung und die Finanzierung dieser Dienstleistung sind durch verschiedene Gesetze geregelt. (49) Das Gesetz Nr. 58/90 regelt die Ausübung der Fernsehtätigkeit. Darin sind die für die privaten Betreiber geltenden Bestimmungen und die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines öffentlichen Fernsehdienstes festgelegt (27). In dem Gesetz Nr. 21/92 sind die wesentlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihre Finanzierung in Bezug auf die Satzung der RTP festgelegt. (50) Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die entsprechende Finanzierung sind in zwei gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen zwischen RTP und dem portugiesischen Staat detaillierter beschrieben (28). Definition (51) In Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 ist festgelegt, dass der Staat mit RTP einen Konzessionsvertrag zu schließen hat und welche wesentlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen sind. In Artikel 4 Absatz 2 sind die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die RTP bei der Ausübung der Tätigkeit als Konzessionsnehmer zu beachten hat (29). In Artikel 4 Absatz 3 sind die Fernsehdienstleistungen aufgeführt, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erbringen sind (30). (52) Die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen bestätigen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP. RTP unterliegt zunächst allgemeinen Verpflichtungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Programminhalte (31). RTP hat eine gemeinwirtschaftliche Fernsehdienstleistung zu erbringen, bei der über zwei Sender die allgemeine Versorgung der Bevölkerung von Kontinentalportugal sichergestellt wird. Der erste Sender hat einen allgemeineren Charakter und soll ein allgemeineres Programm ausstrahlen. Der zweite soll sich vor allem an Fachpublikum richten und kulturelle, bildende und wissenschaftliche Programme senden. Einer der Sender soll die Autonomen Regionen Azoren und Madeira zu versorgen. (53) An zweiter Stelle erlegen die Verträge RTP besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Programmgestaltung auf (32). Festgelegt sind Bestimmungen in Bezug auf die Qualität der Programme (Pluralismus, Unparteilichkeit der Information, usw.) sowie auf die Programminhalte (erstrangige fiktive Werke, Sport, Kinderprogramme, portugiesische Produktionen und Kultur, Inlandsnachrichten und Unterhaltungsprogramme). RTP ist verpflichtet, bestimmten Einrichtungen Sendezeit zu überlassen, das Kino und sonstige Formen von audiovisueller Produktion und Ausdruck zu unterstützen, die Produktion von Bildungs- oder Weiterbildungsprogrammen zu fördern, den Programmaustausch mit den Autonomen Regionen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu fördern, die auf dem Gebiet der Europäischen Union öffentliche Fernsehdienstleistungen erbringen. Auf der anderen Seite hat RTP bestimmte Verpflichtungen der Programmgestaltung in Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit zu erfüllen. So hat RTP zum Beispiel für portugiesische Gemeinden im Ausland, für die afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache und für Macau Programme zu produzieren und zu senden. RTP hat den Betrieb von RTP Madeira und RTP Azoren sicherzustellen und die Produktionsstätten und Niederlassungen im Ausland aufrechtzuerhalten. (54) An dritter Stelle werden RTP in den Verträgen besondere Verpflichtungen auferlegt. So hat RTP zum Beispiel audiovisuelle Archive zu führen, bei der Ausstattung und den Tätigkeiten technische Innovationen zu berücksichtigen, die Stiftung Staatstheater S. Carlos (Fundação do Teatro Nacional de S. Carlos) zu unterstützen und sonstige punktuell festzulegende Dienstleistungen zu erbringen. Beauftragung (55) Durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90 wird RTP die Konzession zur Erbringung öffentlicher Fernsehdienste für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt, verlängerbar um weitere 15 Jahre, die die entsprechenden Frequenzen für den ersten und den zweiten Sender abdeckt. Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 ist RTP Inhaber einer Konzession zur Erbringung öffentlicher Fernsehdienste. Paragraph 1 der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen bestätigt, dass RTP Erbringer der öffentlichen Fernsehdienstleistung ist (33). Kontrolle (56) In den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen ist ein Conselho de Opinião (Beraterrat) (34) aus Vertretern der verschiedenen Bereiche der öffentlichen Meinung vorgesehen, der eingreifen kann, um zu überprüfen, ob RTP seine allgemeinen und besonderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt. (57) RTP hat dem Finanzminister jedes Jahr einen Tätigkeits- und einen Haushaltsplan für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des kommenden Jahres vorzulegen, zusammen mit Gutachten der Buchprüfung und des Conselho de Opinião des Unternehmens. Darüber hinaus ist ein Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Vorjahres vorzulegen, zusammen mit einem Gutachten der Buchprüfung (35). (58) Der Finanzminister und das für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zuständige Mitglied der Regierung haben die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.