Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2025/492 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

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Quellenkennung: 32025D0492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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falls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. 2. Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. 3. Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. 4. Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. 5. Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. 6. Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. ANHANG VIII BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Undertaking Zeichen (256) Name und Anschrift des berichterstattenden Unternehmens 1 Report type Zeichen (5) Für diese Berichtsart ist „OREXS“ anzugeben 2 Mine name Zeichen (256) Name der Grube 3 Mine code Zeichen (4) Code der Grube 4 Report year Jahr Jahr, auf das sich der Bericht bezieht 5 Report date Datum (TTMMJJJJ) Datum der Übermittlung des Berichts 6 Reporting person Zeichen (64) Name der für den Bericht zuständigen Person 7 Report number Zahl Eindeutige Referenznummer 8 Einträge Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Line number Zahl Laufende Nummer, lückenlos 9 Date of dispatch Datum (TTMMJJJJ) Datum der einzelnen Ausfuhren/Versendungen 10 Consignee Zeichen (256) Empfänger der Einfuhr/des Eingangs 11 Uranium weight Zahl (24,3 ) Urangewicht 12 Thorium weight Zahl (24,3 ) Thoriumgewicht 13 Comment Zeichen (256) Zusätzliche Bemerkungen 14 Erläuterungen 1. Undertaking/Unternehmen: Name und Anschrift des berichterstattenden Unternehmens. 2. Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „OREXS“ anzugeben. 3. Mine name/Name der Grube: Name der Grube über die Bericht erstattet wird. 4. Mine code/Code der Grube: Code der Grube, der dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilt worden ist. 5. Report year/Berichtsjahr: Das Kalenderjahr, auf das sich der Bericht bezieht. 6. Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. 7. Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. 8. Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für den Bericht über die Ausfuhr/den Versand von Erzen. 9. Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. 10. Date of dispatch/Versanddatum: Datum der einzelnen Ausfuhren/Versendungen. 11. Consignee/Empfänger: Empfänger der Einfuhren/Eingänge. 12. Uranium weight/Urangewicht: Gewicht des im Erz enthaltenen Urans in Gramm. 13. Thorium weight/Thoriumgewicht: Gewicht des im Erz enthaltenen Thoriums in Gramm. 14. Comment/Bemerkungen: Gegebenenfalls sonstige relevante Angaben über die Ausfuhr/den Versand von Erzen. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE 1. Der Versandbericht ist spätestens bis Ende Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr mit einem gesonderten Eintrag für jeden Empfänger abzugeben. Für jede Ausfuhrsendung ist am Versanddatum eine gesonderte Zeile einzufügen. 2. Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. 3. Im Fall einer Weitergabe innerhalb der EU hat der Versender dem Empfänger alle notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. 4. Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. 5. Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. 6. Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. 7. Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. 8. Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. ANHANG IX ANTRAG AUF BEFREIUNG NACH ARTIKEL 22 Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Installation Zeichen (256) Name und Anschrift der Anlage 1 Report type Zeichen (5) Für diese Berichtsart ist „DERRQ“ anzugeben 2 MBA Zeichen (4) MBA-Code der berichterstattenden MBA 3 Element category Zeichen (1) Kernmaterialkategorie 4 Derogation type Zeichen (1) Art der Befreiung 5 Intended use Zeichen (256) Vorgesehener Verwendungszweck des Kernmaterials 6 Request date Datum (TTMMJJJJ) Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission 7 Reporting person Zeichen (64) Name der für den Bericht zuständigen Person 8 Report number Zahl Eindeutige Referenznummer 9 Einträge Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Line number Zahl Laufende Nummer, lückenlos 10 Enrichment Zahl (3,3 ) Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235 11 Isotopic composition Zahl (24,3 ) (für jedes Isotop) Gewicht der Plutoniumisotope 12 Element weight Zahl (24,3 ) Elementgewicht 13 Fissile weight Zahl (24,3 ) Gewicht des spaltbaren Isotops 14 Chemical composition Zeichen (64) Chemische Zusammensetzung(en) der Bestandsposten 15 Material form Zeichen (2) Materialform 16 Number of items Zahl Anzahl der Posten 17 Obligation Zeichen (5) Kontrollverpflichtung 18 Erläuterungen 1. Installation/Anlage: Name und Anschrift der Anlage. 2. Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „DERRQ“ anzugeben. 3. MBA: Code der Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. 4. Element category/Elementkategorie: Elementkategorie des Kernmaterials, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden sind. 5. Derogation type/Art der Befreiung: Anzugeben ist die Art der Befreiung gemäß Artikel 22 Absatz 2. Folgende Codes sind zu verwenden: Art der Befreiung Code Kleine, über lange Zeit unverändert belassene Mengen A Ausschließliche Verwendung bei nicht nuklearen Tätigkeiten B Verwendung in Sensoren C Pu mit einem Pu-238-Gehalt von über 80 % D 6. Intended use/Vorgesehener Verwendungszweck: Der vorgesehene Verwendungszweck des Kernmaterials. 7. Request date/Antragsdatum: Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission. 8. Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. 9. Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für den Antrag auf Befreiung. 10. Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. 11. Enrichment/Anreicherung: Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. 12. Isotopic composition/Isotopenzusammensetzung: Die Isotopenzusammensetzung von U und/oder Pu ist als Liste der Gewichte anzugeben, wobei die Gewichte von Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-241 und Pu-242 durch Strichpunkt getrennt aufzuführen sind. 13. Element weight/Elementgewicht: Das Elementgewicht ist in Gramm anzugeben. 14. Fissile weight/Spaltgewicht: Das Gewicht des spaltbaren Isotops/der spaltbaren Isotope (bei schwach angereichertem Uran und hochangereichertem Uran: das Gewicht der Isotope U-233 und U-235) ist in Gramm anzugeben. 15. Chemical composition/Chemische Zusammensetzung: Chemische Zusammensetzung(en) der Bestandsposten. 16. Material form/Materialform: Die physikalische(n) Form(en) der Bestandsposten, wobei die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden ist 17. Number of items/Anzahl der Posten: Die Anzahl der Bestandsposten. 18. Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE 1. Für jede Art der Befreiung (Artikel 22 Absatz 2) und für jede Elementkategorie ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 2. Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. 3. Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. 4. Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. 5. Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. 6. Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. 7. Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. ANHANG X INDIKATIVE LISTE DER BESTANDSPOSTEN ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUR BEREITSTELLUNG DER LISTE DER BESTANDSPOSTEN 1. Die Angaben sind für jeden Posten zu machen, wenn dies für den normalen Betrieb der Anlage erforderlich ist. 2. Die Angaben können als Teil eines größeren Satzes von Informationen bereitgestellt werden, der zwischen der Kommission und dem Betreiber vereinbart wurde. 3. Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. 4. Die Liste der Bestandsposten ist elektronisch zu übermitteln, wenn die Angaben von der Anlage in elektronischer Form geführt werden. Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # MBA Zeichen (4) MBA-Code der berichterstattenden MBA 1 Report type Zeichen (3) Für diese Berichtsart ist „LII“ anzugeben 2 Report date Datum (TTMMJJJJ) Datum, an dem die Liste der Bestandsposten gilt 3 Reporting person Zeichen (64) Name der für den Bericht zuständigen Person 4 Report number Zahl Eindeutige Referenznummer 5 Report version Zahl Version der vorgelegten Liste der Bestandsposten 6 Einträge Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Line number Zahl Laufende Nummer, lückenlos 7 Item ID Zeichen (20) Eindeutige Kennung eines Kernmaterialpostens 8 Batch Zeichen (20) Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge 9 Container ID Zeichen (20) Eindeutige Kennung eines mit Kernmaterial befüllten Behälters 10 KMP Zeichen (1) Schlüsselmesspunkt 11 Area Zeichen (10) Angabe der Zone (oder Schlüsselmesspunkt) 12 Sub area Zeichen (10) Unterzone 13 Element category Zeichen (1) Kernmaterialkategorie 14 Material form Zeichen (2) Materialformcode 15 Material container Zeichen (1) Materialbehältercode 16 Material state Zeichen (1) Materialzustandscode 17 Volume Zahl (24,3 ) Volumen der Flüssigkeit im Tank 18 Gross weight Zahl (24,3 ) Bruttogewicht des Behälters und des Kernmaterials 19 Nuclear material weight Zahl (24,3 ) Gesamtgewicht des Kernmaterials 20 Uranium weight Zahl (24,3 ) Gesamtgewicht des Urans 21 U233 weight Zahl (24,3 ) Gewicht des Uran-233-Isotops 22 U235 weight Zahl (24,3 ) Gewicht des Uran-235-Isotops 23 Plutonium weight Zahl (24,3 ) Gesamtgewicht des Plutoniums 24 Thorium weight Zahl (24,3 ) Gesamtgewicht des Thoriums 25 Obligation Zeichen (5) Kontrollverpflichtung 26 Accessibility for physical verification Zeichen (1) Angabe der Zugänglichkeit des Postens für die physische Überprüfung 27 Comment Zeichen (256) Bemerkungen des Betreibers 28 Erläuterungen 1. MBA: Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. 2. Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „LII“ anzugeben. 3. Report date/Berichtsdatum: Datum, an dem die Liste der Bestandsposten gilt. 4. Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. 5. Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für die Liste der Bestandsposten. 6. Report version/Berichtsversion: Versionsnummer der Liste der Bestandsposten. Laufende Nummer, wobei die ursprüngliche Version die Nummer „1“ haben muss, lückenlos. 7. Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. 8. Item ID/Posten-ID: Eindeutige Kennung des Postens 9. Batch/Charge: Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge, die einen oder mehrere Posten umfasst. Eine Chargenkennung kann somit für mehrere Posten verwendet werden 10. Container ID/Behälter-ID: Eindeutige Behälterkennung Eine Behälter-ID kann für mehrere Posten verwendet werden. 11. KMP: Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage gemeldet und in den besonderen Kontrollbestimmungen aufgelistet. Wurden keine besonderen Codes gemeldet, ist „&“ zu verwenden. 12. Area/Zone: Zone, in der sich der Posten befindet. Dabei kann es sich auch um einen Schlüsselmesspunkt handeln. 13. Sub area/Unterzone: Unterzone, in der sich der Posten befindet. 14. Element category/Elementkategorie: Elementkategorie des Kernmaterial, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden sind. 15. Material form/Materialform: die Materialform der Charge, wobei die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden ist 16. Material container/Materialbehälter: Die Art des mit Kernmaterial befüllten Behälters, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 15 dieser Verordnung zu verwenden sind. 17. Material state/Materialzustand: Der Materialzustand der Charge, wobei die Materialzustandscodes gemäß Anhang III Nummer 16 dieser Verordnung zu verwenden sind. 18. Volume/Volumen: Volumen der Flüssigkeit in einem Tank, anzugeben in Liter, mit höchstens drei Dezimalstellen. 19. Gross weight/Bruttogewicht: Bruttogewicht des Behälters und des Kernmaterials, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. 20. Nuclear material weight/Kernmaterialgewicht: Gesamtgewicht des Kernmaterials, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. 21. Uranium weight/Urangewicht: Gewicht des Urans, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. 22. U233 weight/U233-Gewicht: Gewicht von Uran-233, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. 23. U235 weight/U235-Gewicht: Gewicht von Uran-235, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. 24. Plutonium weight/Plutoniumgewicht: Gewicht des Plutoniums, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. 25. Thorium weight/Thoriumgewicht: Gewicht des Thoriums, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. 26. Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Sie kann auch einem Poolcode entsprechen, sofern dies gemäß Artikel 20 genehmigt wurde. Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. 27. Accessibility for physical verification/Zugänglichkeit für physische Überprüfung: Angabe der Zugänglichkeit des Postens für die physische Überprüfung durch Inspektoren der Kommission Folgende Codes sind zu verwenden: Zugänglichkeit Code Leicht E Schwierig D Unmöglich I Bei Verwendung von „schwierig“ oder „unmöglich“ ist eine Begründung im Kommentarfeld 28 erforderlich. 28. Comment/Bemerkungen: Fakultative Bemerkungen. ANHANG XI TÄTIGKEITSRAHMENPROGRAMM Im Tätigkeitsrahmenprogramm ist gegebenenfalls Folgendes anzugeben: — Betriebsprogramme, z. B. vorgeschlagene Kampagnen mit Angabe der Art und Menge der Brennstäbe, die hergestellt oder aufbereitet werden sollen, Anreicherungsprogramme, Reaktorbetriebsprogramme mit geplanten Abschaltungen, geplante Endlagerungskampagnen; — Übersicht der wichtigsten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder der Stilllegung der Anlage; — voraussichtlicher Zeitplan des Materialeingangs mit Angabe der Materialmenge je Charge, der Form (UF6, UO2, unbestrahlte oder bestrahlte Brennstoffe usw.), voraussichtliche Art der Behälter oder der Verpackung; — voraussichtlicher Zeitplan der Abfallaufbereitungskampagnen (außer Umpacken oder weiterer Konditionierung ohne Trennung der Elemente) mit Angabe der Materialmenge je Charge, der Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), der voraussichtlichen Dauer und des voraussichtlichen Orts; — Termine, an denen die Menge des in den Produkten enthaltenen Materials voraussichtlich bestimmt wird, und Versandtermine; — Termine und Dauer der Aufnahme des realen Bestands. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE 1. Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. 2. Das Tätigkeitsrahmenprogramm ist in elektronischer Form zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. ANHANG XII VORAUSMELDUNG WEITERER ABFALLAUFBEREITUNGSTÄTIGKEITEN Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # MBA Zeichen (4) MBA-Code der berichterstattenden MBA 1 Report type Zeichen (5) Für diese Berichtsart ist „ANFWP“ anzugeben 2 Installation Zeichen (256) Name der Anlage 3 Report date Datum (TTMMJJJJ) Datum der Fertigstellung des Berichts 4 Reporting person Zeichen (64) Name der für den Bericht zuständigen Person 5 Report number Zahl Eindeutige Referenznummer 6 Einträge Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Line number Zahl Laufende Nummer, lückenlos 7 Item ID Zeichen (20) Eindeutige Kennung eines Kernmaterialpostens 8 Waste type Zeichen (2) Abfallart vor Konditionierung 9 Conditioned form Zeichen (2) Derzeitige konditionierte Form des Abfalls 10 Number of items Zahl Anzahl der Posten 11 Plutonium weight Zahl (24,3 ) Pu-Gewicht 12 HEU weight Zahl (24,3 ) Gewicht des hochangereicherten Urans 13 U233 weight Zahl (24,3 ) U233-Gewicht 14 Storage location Zeichen (256) Ort, an dem sich die Abfälle zum Zeitpunkt der Vorausmeldung befinden 15 Processing location Zeichen (256) Ort, an dem die geplante Aufbereitung erfolgen soll 16 Processing start date Datum (TTMMJJJJ) Datum des Beginns der Aufbereitung 17 Processing end date Datum (TTMMJJJJ) Datum des Endes der Aufbereitung 18 Processing purpose Zeichen (256) Das beabsichtigte Ergebnis der Aufbereitung 19 Previous report Zahl Bericht, auf den sich der aktuelle Eintrag bezieht 20 Previous line Zahl Zeile des in Feld 20 angegebenen Berichts, auf die sich der aktuelle Eintrag bezieht 21 Erläuterungen 1. MBA: MBA-Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. 2. Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „ANFWP“ anzugeben. 3. Installation/Anlage: Name der Anlage. 4. Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. 5. Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. 6. Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für die Vorausmeldung weiterer Abfallaufbereitungstätigk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.