Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bildung und Wissenschaft für die staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen. SI: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden.   C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer CZ und SK: CPC 923. CZ und SK: Nur CPC 92310) 1) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen. AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. EL: Ungebunden für Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU: Die Gründung von Schulen muss von den zentralen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 1) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. SI: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Professoren wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: — Die Professoren müssen einen Anstellungsvertrag einer Universität oder sonstigen Hochschule besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich, es sei denn, die Professoren werden unmittelbar von dem für Hochschulbildung zuständigen Minister bestellt. — Die einstellende Einrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR und LU, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.     Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.     D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924; für AT CPC 9240 außer Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen. Für EE: auch nicht vom Staat erbrachte Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung) 1) 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU. Die Gründung von Schulen muss von den örtlichen Behörden und die Gründung von Hochschulen von den zentralen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 1) 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. CZ: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 6. Dienstleistungen im bereich umwelt (42)       (SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden)       A. Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser durch Netze, außer Dampf und Warmwasser 1) Ungebunden (*12). 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: U ngebunden. 3) Keine, außer AT, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 1) Ungebunden (*12). 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) Keine, außer AT, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 Euro liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401, Teil von CPC 18000) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Ungebunden. EE, LT, LV: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Ungebunden. EE, LT, LV: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle (CPC 9402, 9403) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2) Keine. 3) SE: Staatliches Monopol für die Kontrolle der Auspuffgase von Personen- und Lastkraftwagen. Diese Dienstleistungen müssen auf gemeinnütziger Grundlage angeboten werden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser (Teil von CPC 94060) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Natur- und Landschaftsschutz (CPC 9406) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (Teil von CPC 94090) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL: Ungebunden. EE, PL: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL: Ungebunden. EE, PL: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 7. Dienstleistungen im bereich gesundheit und soziales       A. Krankenhausleistungen (alle Mitgliedstaaten außer LV, PL und SI: CPC 9311. LV, PL und SI: nur Leistungen von privaten Krankenhäusern und Sanatorien - CPC 9311) 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. 3) AT, BE, ES, FR, IT, LU, LT, NL, PT, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung (43). PL: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. LV: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. Leistungen privater Krankenhäuser müssen von den örtlichen Gesundheitsbehörden genehmigt werden. Die Zahl der Betten und/oder medizinischen Großgeräte stützt sich auf den Bedarf, die Altersstruktur und die Sterblichkeitsrate der Bevölkerung. CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. SI: Die Aufnahme in das öffentliche Gesundheitsnetz ist von einer Konzession vom Krankenversicherungsamt der Republik Slowenien abhängig. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. 3) CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. EE: Keine, Ausnahme: nicht in Estland ausgebildete Berufsangehörige müssen ein Zertifikat für eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen. Diese Vorschrift gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige. LT: Keine, Ausnahme: ausländische private Einrichtungen und deren Patienten haben u. U. keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Ressourcen, einschließlich Leistungen aus der öffentlichen Krankenversicherung.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. LV: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. PL: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden.   B. Sonstige Gesundheitsleistungen (CPC 9319. EE: CPC 9319 außer 93191) 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2), 3) Ungebunden, außer für AT, EE, HU, SI: Keine 4) Ungebunden, außer AT, EE, HU, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2), 3) Ungebunden, außer für AT, EE, HU, SI: Keine 4) Ungebunden, außer AT, EE, HU, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   C. Dienstleistungen im Bereich Soziales Genesungs- und Erholungsheime, Seniorenheime 1) Ungebunden. 2) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. 3) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. FR: Die Erbringung der Dienstleistungen wird von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des örtlichen Bedarfs genehmigt. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. 1) Ungebunden. 2) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. 3) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden.   D. Sonstige Gesundheitsleistungen 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden, außer HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden, außer HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 8. Dienstleistungen in den bereichen fremdenverkehr und reisen       A. Hotels, Restaurants und Catering (CPC 641, 642, 643. PL: Außer CPC 643) (Außer Catering bei Verkehrsdienstleistungen außer in PL) 1) Ungebunden, außer für Catering: Keine. 2) Keine. 3) IT: Örtliche wirtschaftliche Bedarfsprüfung bei der Eröffnung neuer Bars, Cafés und Restaurants. 1) Ungebunden, außer für Catering: Keine. 2) Keine. 3) Keine.     4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angeg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.