Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   q) Verpacken (CPC 876) 1) Ungebunden (24). 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Ungebunden. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   r) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) 1), 2) Keine. 3) IT: Die ausländische Beteiligung an Verlagen ist auf 49 v.H. des Kapitals oder der Stimmrechte beschränkt. LT: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur litauische juristische Personen niederlassen. LV: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur lettische juristische Personen niederlassen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SK: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur slowakische juristische Personen niederlassen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. 1), 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   s) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (AT: nur Verwaltung von Ausstellungen) 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   t) Sonstige       Übersetzungsdienstleistungen (CPC 87905) (HU: außer amtlicher Übersetzung. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentlicher Übersetzer und Dolmetscher) 1), 2) Keine. 3) Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Staatsangehörigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. 1), 2) Keine. 3) DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. IE, IT, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907) (*9) 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 2. Kommunikationsdienste       Post- und Kurierdienste (25) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (26) von Postsendungen (27) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt. Die Teilsektoren i), iv) und v) können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen (28), und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SK, SI: Für die Teilsektoren i) bis v), für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. EE, LT: Ungebunden, außer für v): Keine. PL: Ungebunden, außer für v): Keine, ohne Briefsendungen. CZ, SK: Ungebunden, außer für v) im Rahmen der Arten der Erbringung 2 und 3: Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. CZ, EE, LT, PL, SK: Ungebunden, außer für v): ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist (PL: ohne Briefsendungen). 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SK, SI: Keine. CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. EE, LT: Ungebunden, außer für v): Keine. PL: Ungebunden außer für v): Keine, ohne Briefsendungen. CZ, SK: Ungebunden, außer für v) im Rahmen der Arten der Erbringung 2 und 3: Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. CZ, EE, LT, PL, SK: Ungebunden, außer für v): ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist (PL: ohne Briefsendungen). Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet. i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger (29), einschließlich: — Hybridpostdiensten — Direktwerbung ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen (31) iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen (30) iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen v) Eilzustellung (32) der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen vii) Dokumentenaustausch (33) viii) Sonstige anderweit nicht genannte Dienstleistungen       2.C. Telekommunikationsdienste       „Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk (34). Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben. Inland und Ausland Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524 (*10), 7525, 7526 und 7529 (*10), außer Rundfunk):       a) Telefondienste b) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste 1), 2) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Ungebunden. Für Paging: Ungebunden, ausgenommen europaweite Paging-Systeme. 3) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Der Anteil ausländischen Kapitals und ausländischer Stimmrechte darf 49 v. H. nicht übersteigen. SI: Ausländische Beteiligung darf 99 v. H. des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen. 1), 2), 3) Keine. BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. c) Leitungsvermit-telte Datenübermittlungsdienste d) Telexdienste e) Telegrammdienste 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   f) Telefaxdienste g) Mietleitungsdienste h) E-Mail       i) Sprachspeicherdienste j) Online-Informations- und Datenbankabfrage       k) Elektronischer Datenaustausch (EDI) l) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“ m) Umschlüsselung und Protokollumsetzung       o) Sonstige Dienstleistungen: mobile und persönliche Kommunikationsdienste und -systeme 1), 2) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Ungebunden. Für Paging: Ungebunden, ausgenommen europaweite Paging-Systeme. 3. PL: Für öffentliche Mobiltelefondienste und -netze: Keine, außer dass der Anteil ausländischen Kapitals und ausländischer Stimmrechte 49 v. H. nicht übersteigen darf. SI: Ausländische Beteiligung darf 99 v. H. des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 3. Bau- und verwandte ingenieursdienstleistungen       (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) 1) Ungebunden (*11), außer für CPC 5111 und 5114: Keine. HU, MT: Ungebunden. 2) HU, MT: Ungebunden. 3) HU, MT: Ungebunden. IT: Ausschließliche Rechte sind für Bau, Instandhaltung und Verwaltung von Autobahnen und den Flughafen Rom gewährt worden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: HU, MT: Ungebunden. 1) Ungebunden (*11), außer für CPC 5111 und 5114: Keine. HU, MT: Ungebunden. 2) HU, MT: Ungebunden. 3) HU, MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU, MT: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DK, ES, FR und NL wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen: — Der Techniker ist Beschäftigter einer juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles und wird zu einer gewerblichen Niederlassung in FR versetzt, die einen Vertrag mit dieser juristischen Person geschlossen hat. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt. — Der Techniker legt eine Arbeitsbescheinigung der gewerblichen Niederlassung in FR und ein Schreiben der juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles vor, in dem sie ihre Zustimmung zu der Versetzung erklärt. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die gewerbliche Niederlassung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Ungebunden, außer für BE, DK, ES, FR und NL wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.     Ungebunden, außer für DE, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, nur für CPC 5111 und mit folgenden besonderen Beschränkungen: SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. DE: Ungebunden, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Ungebunden, außer für DE, SE und UK wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, nur für CPC 5111.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 4. Vertriebsdienstleistungen (35)       A. Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621, 6111, 6113, 6121) 1) FR: Ungebunden für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind. MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Händler, Kommissionäre und Makler, die auf 20 Märkten von nationalem Interesse tätig sind. 1) FR: Ungebunden für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. IT: Wohnsitzerfordernis.   B. Dienstleistungen von Großhändlern (Alle Mitgliedstaaten außer PL: CPC 622, 61111, 6113, 6121. PL: CPC 622 außer 62226, 62228, 62251, 62252) 1) (36) FR: Ungebunden für Apotheken. MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) (37) FR: Großhandelsapotheken werden entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung im Rahmen festgesetzter Quoten zugelassen. PL: Niederlassung von Unternehmen im Bereich Großhandel mit eingeführten Konsumgütern genehmigungspflichtig. MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Arzneimittelgroßhandel. 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. IT: Wohnsitzerfordernis.   C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (38) (CPC 631, 632, 61112, 6113) 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3)  (39)  (40) BE, DK, FR, IT, PT: wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Warenhäuser auf der Grundlage der Inländerbehandlung. SE: Die einzelnen Gemeinden können eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den vorübergehenden Handel mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln vornehmen, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden (41). MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Arzneimittelgroßhandel. 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden.   D. Franchising (CPC 8929) 1), 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1), 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 5. Privat finanzierte dienstleistungen im bereich bildung       A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 921. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflichtprimarschulbildung) 1) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörige von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 2) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU: Die Gründung von Schulen muss von den örtlichen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 1) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 2) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. CZ: Keine, außer: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. LT: Keine, außer Erfordernis einer Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft für die staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden.   B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 922. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflicht- und Nichtpflichtsekundarschulbildung. LV: Außer CPC 9224) 1) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU: Die Gründung von Schulen muss von den örtlichen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 1) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. LT: Keine, außer Erfordernis einer Genehmigung durch das Ministerium für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.