Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eben ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) 1) HU: Ungebunden. PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 2) Keine. 3) PT: Es muss eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Portugal gegründet werden. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FI: Genehmigung der Nationalen Verbraucherverwaltung erforderlich. CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung nach Bevölkerungskriterium. 1) PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 2) Keine. 3) Keine.     4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.     Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, FI, IE, IT, SE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): für AT, IE, IT und SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung und drei Jahre Berufserfahrung. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 1) CY, HU, IT, LT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: ES, IT: Das Recht der Berufsausübung ist den örtlichen Fremdenführerorganisationen vorbehalten. EL, ES, IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 1) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 9. Dienstleistungen in den bereichen freizeit, kultur und sport (außer audiovisuelle Dienstleistungen)       A. Unterhaltung (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619) 1) Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, FI, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. LT: Keine, außer Verbot der Gründung und des Betriebs von Spielkasinos und der Veranstaltung von Glücksspielen (44). 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, FI, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. FR, IT: Ungebunden für Subventionen und andere Formen der direkten und indirekten Unterstützung. SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene. LT: Keine, außer: a) wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben (auch in Teil I angegebene Ausnahme betreffend Verbot ausländischer Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien) und b) Ungebunden für Subventionen für Kinos und Theater (CPC 96199**) 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden.     Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES und FR: vorübergehende Einreise von Künstlern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES und FR: vorübergehende Einreise von Künstlern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.     BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. AT, ES: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. FR: — Die Künstler müssen einen Anstellungsvertrag von einem zugelassenen Unterhaltungsunternehmen besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten.     B. Dienstleistungen von en 1) Keine. 1) Keine.   Nachrichten- und Presseagentur (CPC 962) 2) Keine. 3) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für das Verwaltungspersonal von Agence France Press (sonstige Beschränkungen werden aufgehoben, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird). IT: Besondere Vorschriften gegen die Konzentration in den Bereichen Tagespresse und Rundfunk, besondere Beschränkungen für das Eigentum an Medienkombinationen. Ausländische Gesellschaften dürfen Verlags- und Rundfunkgesellschaften nicht kontrollieren: ausländische Kapitalbeteiligung auf 49 v. H. beschränkt. HU: Ungebunden. PT: Nachrichtenagenturen, die in Portugal in Form einer „Sociedade Anónima“ eingetragen sind, müssen Nominalaktien als Gesellschaftskapital haben. SK: Ausländische Erbringer von Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen müssen beim Außenministerium der Slowakischen Republik akkreditiert sein. Die amtliche Presseagentur der Slowakischen Republik wird staatlich finanziert. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 2) Keine. 3) HU: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) 1) Ungebunden, außer in AT: Keine. 2) Ungebunden, außer in AT, EE: Keine. 3) Ungebunden, außer in AT, LT: AT: Keine. LT: Die Erforschung, Erhaltung und Instandsetzung von nicht beweglichen Kulturgütern, die Vorarbeiten, Programm- und Projektplanung für solche Tätigkeiten und die Erhaltung und Instandsetzung beweglicher Kulturgüter sind genehmigungspflichtig. 4) Ungebunden, außer in AT, EE: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Ungebunden, außer in AT: Keine. 2) Ungebunden, außer in AT, EE: Keine. 3) Ungebunden, außer in AT, LT: AT: Keine. LT: Keine, außer vgl. Spalte „Marktzugang“. 4) Ungebunden, außer in AT, EE, LT: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   D. Sport- und sonstige Erholungsdienstleistungen, ausgenommen Glücksspiel und Wetten (CPC 9641, 96491. AT: umfasst nicht Skischulen und Bergführer) 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden.   II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 10. Verkehrsdienstleistungen       A. Seeverkehrsdienstleistungen (siehe zusätzliche Begriffsbestimmungen nach dem Abschnitt „Verkehrsdienstleistungen“)     Internationaler Verkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 ohne Kabotage 1) a) Linienverkehr: Keine. b) Massengut-, Tramp- und sonstiger internationaler Verkehr, einschließlich Personenbeförderung: Keine. 2) Keine. 3) a) Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats: Ungebunden für alle Mitgliedstaaten außer LV und MT: Keine. b) Andere Formen der gewerblichen Niederlassung für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen (im Sinne der Definitionen unter „Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr“): Keine. 4) a) Crew von Schiffen: Ungebunden. b) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal einer gewerblichen Niederlassung im Sinne der Art der Erbringung 3 Buchstabe b): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) a) Art der Erbringung 1 a) Linienverkehr: Keine, außer in dem Ausnahmefall, dass ein Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 954/70 der Gemeinschaft anwenden müsste. b) Keine. 2) Keine. 3) a) Ungebunden für alle Mitgliedstaaten außer LV und MT. Keine. b) Keine. 4) a) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. b) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. Siehe Fußnote (45) Hilfsdienstleistungen       Frachtumschlag 1) Ungebunden (*13). 2), 3) (*14)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1) Ungebunden (*13) 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden.   Lagerei CPC 742 (geänderte Fassung) 1) Ungebunden. (*13) 2), 3) (*14) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1) Ungebunden. (*13) 2), 3) (*14)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden.   Zollabfertigung (1) 1) Ungebunden (*13). 2), 3) (*14)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1) Ungebunden. (*13) 2), 3) (*14) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden.   Containerstellplätze und -zwischenlagerung (46) 1) Ungebunden (*13). 2), 3) (*14) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1) Ungebunden (*13). 2), 3) (*14)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden.   Schifffahrtsagenturdienste (47) 1) Ungebunden (*13) 2), 3) (*14)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1) Ungebunden (*13). 2), 3) (*14) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden.   Spedition (48) 1) Ungebunden (*13). 2), 3) (*14) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1) Ungebunden (*13). 2), 3) (*14) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden.   d) Wartung und Instandsetzung von Schiffen, außer für EE, LV und SI. EE und LV: CPC 8868. SI: CPC 8868 (*14) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU und LV: Ungebunden. EE, HU und LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU und LV: Ungebunden. EE, HU und LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU und SI: Keine Beschränkungen, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. LV: Keine.   B. Binnenschiffsverkehr 1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. 1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. Siehe Fußnote (49) b) Frachtverkehr c) Vermietung von Schiffen mit Besatzung AT: Nach dem österreichischen Binnenschifffahrtsgesetz benötigen natürliche Personen für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft die Staatsangehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person müssen die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder Angehörige von EWR-Staaten sein. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Angehörigen von EWR-Staaten gehören. CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 2) Keine, außer CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) Keine, außer CY, EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden.   f) Unterstützungsdienste für den Binnenschiffsverkehr d) Wartung und Instandsetzung von Schiffen 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) Keine, außer CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden 3) Keine, außer CZ, CY, EE, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) Keine, außer EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) Keine, außer CZ, EE, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CZ, EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden.   C. Luftverkehrsdienstleistungen       c) Vermietung von Schiffen mit Crew (CPC 734). 1), 2) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein müssen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. 3) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, eingetragen sein müssen, das Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren), sein muss. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Ungebunden, ausgenommen horizontale Maßnahmen. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine.   d) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Ungebunden. EE, HU, LV, LV: Keine. 2) Keine. 3) CZ: Sitz der juristischen Person in der Tschechischen Republik erforderlich. SK: Sitz der juristischen Person in der Slowakischen Republik erforderlich. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Ungebunden. EE, HU, LV, LV: Keine. 2) Keine. 3) CZ: Sitz der juristischen Person in der Tschechischen Republik erforderlich. SK: Sitz der juristischen Person in der Slowakischen Republik erforderlich. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   Verkauf und Vermarktung 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Ungebunden. 2) Keine. 3) Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   Computerreservierungssysteme 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Ungebunden. 2) Keine. 3) Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   E. Eisenbahnverkehrsdienstleistungen       a) Passagierverkehr 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.