Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wirtschaftliche Bedarfsprüfung. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. 1) Ungebunden, außer für FI,. LU, PL und SE: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. LT: Keine, außer vgl. Spalte „Marktzugang“.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde. CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden.     AT: Natürliche Personen, außer Krankenpflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten, können eine Berufspraxis in Österreich betreiben, sofern die betreffende Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausgeübt hat. LV: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals ermittelt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hebammen und Krankenpflegepersonal. CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden.       Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen, berufliche Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   Apotheker (Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln, Teil von CPC 63211) 1) Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 1) Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden.     3) (20) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. DE, DK, EL, ES, IT (21), LU, NL, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. BE, DK, ES, FR, EL, IT, LU, PT: Abschluss als Apotheker erforderlich. BE, DE, DK, ES, FR, IT, IE, PT: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FR: Auf der Grundlage der Inländerbehandlung Zugang nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions), SNC oder SARL. 3) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der besonderen Bedingungen: AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der besonderen Bedingungen: AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. IT, PT: Wohnsitzerfordernis.     Ungebunden, außer für BE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   B. Computer- und verwandte Dienstleistungen       a) Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installierung von Computerhardware (CPC 841) b) Softwareanwendungsdienstleistungen (CPC 842) c) Datenverarbeitungsdienstleistungen (CPC 843) d) Datenbankdienstleistungen (CPC 844) Wartung und Reparatur (CPC 845) e) Sonstige Computerdienstleistungen (CPC 849) 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EL, ES, IT, LU, NL und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: IT, NL: Ungebunden, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer, Softwareanalytiker und Betreuungstechniker: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Ungebunden, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer und Softwareanalytiker: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (Alle Mitgliedstaaten außer LV: CPC 851, LV: nur Entwicklungsleistungen in den Bereichen Chemie und Biologie - CPC 85102) 1), 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden. 1), 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES und SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: — Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Ungebunden, außer für B BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.     Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.     b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852) 1) Keine. 2) Keine. 3) IT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. PT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt. 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine.     4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. — FR: - Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Ungebunden, außer für B BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.     Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.     c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) 1), 2), 3) Keine außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 1), 2), 3) Keine außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, SK: Ungebunden.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: — Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.     Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.     D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern (*5) a) betreffend Eigentum oder geleaste Objekte (CPC 821) 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. ES: Der Zugang wird nur natürlichen Personen, Personengesellschaften und „sociedades en comandita“ gewährt. 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: U ngebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. IT, PT: Wohnsitzerfordernis.   b) Auf Honorar- oder Vertragsbasis (z. B. Bewertung oder Verwaltung von Immobilien usw.) (CPC 822) 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen Immobilienmaklers kann in der Zulassung beschränkt werden.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. DK: Zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. Nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. DK: Zugelassener und nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. IT, PT: Wohnsitzerfordernis.   E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) 1) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. CY, HU, MT, PL: Ungebunden. 2) CY, MT, PL: Ungebunden. FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. 3) CY, MT, PL: Ungebunden. FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann. LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein. 1) CY, MT, PL: Ungebunden. 2) CY, MT, PL: Ungebunden. 3) CY, MT, PL: Ungebunden.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, MT, PL: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, MT, PL: Ungebunden.   b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) 1) CY, CZ, HU, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, LV, MT, PL und SK: Die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 1) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden.     3) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, LV, MT, PL und SK: Um in den Mitgliedstaaten in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden zu können, muss ein Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren). CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden.   c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102, 83105) 1) CY, HU, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 1) CY, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden.   d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109) 1) CY, CZ, HU, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 1) CY, CZ, HU, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden.   e) Sonstige (CPC 832) EE, LV, LT: Einschließlich bespielter Videokassetten für den Privatgebrauch (CPC 83202) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Ungebunden. EE, LT, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LV, LT: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. LV, LT: Keine.   Mietdienstleistungen mit Crew/Führer Vermietung von Schiffen mit Crew (CPC 7213, 7223) 1) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 2) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. AT, CY, EE, HU, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 1) AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 2) AT, CY, EE, HU, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden.   Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer (CPC 7124) 1) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 1) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden.   F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   a) Werbung (Alle Mitgliedstaaten außer PL, SI: CPC 871; PL: CPC 871 außer Werbung für Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Arzneimittel; SI: CPC 8711 (*6) und 8712 (*6), außer Direktwerbung, Plakatwerbung und außer für Waren, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist, und außer Arzneimitteln)         Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.