Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden. IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis.     AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Steuerberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Steuerberatungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich. HU: Bedingung des ständigen Wohnsitzes.       Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. DE: Ungebunden, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   d) Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671) 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL: Ungebunden. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.     2) Keine. 3) ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch die tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. 2) Keine. 3) Keine.     LV: Dreijährige Berufserfahrung in Lettland mit Bauvorhaben und Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann. SK: Zulassung durch die slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich.       4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig. IT: Wohnsitzerfordernis.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, NL, UK und SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Ungebunden für CPC 86713, 86714 und 86719. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.   e) Ingenieursdienstleistungen (CPC 8672) 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. 2) Keine. 3) ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch die tschechische Ingenieurskammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können Ingenieursdienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Ingenieure sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. SK: Zulassung durch die slowakische Ingenieurskammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können Ingenieursdienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Ingenieure sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen. 2) Keine. 3) Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Ingenieure, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. HU: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   f) Integrierte Ingenieursdienstleistungen (CPC 8673) 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. 2) Keine. 3) ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. SK: Zulassung durch die slowakische Ingenieurskammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können Ingenieursdienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Ingenieure sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen. 2) Keine. 3) Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Ingenieure, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii)angegeben:   g) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674) 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.     2) HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. 2) HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.     3) IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch die tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. LV: Keine für Städteplanungsdienstleistungen. Für Landschaftsarchitekturdienstleistungen dreijährige Berufserfahrung in Lettland mit Vorhaben und Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann. SK: Zulassung durch die slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. 3) HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für Städteplanungsdienstleistungen. Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig. IT: Wohnsitzerfordernis. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.   h) Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen (CPC 9312, 93191 (*3)) 1) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LV, LT, PL, SE und SI: Ungebunden. PL, SE: Keine. CZ, HU, LV, LT, SI: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. 2) CY, FI, MT: Ungebunden. CZ, EE, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. 1) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LV, LT, PL, SE und SI: Ungebunden. CZ, HU, LV, LT, SI: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. PL, SE: Keine. 2) CY, FI, MT: Ungebunden. CZ, EE, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen.     3) AT: Ungebunden für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; für Hebammendienstleistungen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. DE: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen sind. Entscheidungskriterium ist, ob eine bestimmte Region mit Ärzten und Zahnärzten unterversorgt ist. CY, EE, MT: Ungebunden. CZ, SK: Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen ist nur natürlichen Personen gestattet. Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich für ausländische natürliche Personen. Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. 3) AT: Ungebunden für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen. CY, EE, FI, MT: Ungebunden. CZ, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. EE: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. Ungebunden für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen, Ausnahme: nicht in Estland ausgebildete Berufsangehörige müssen ein Zertifikat für eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen. Diese Vorschrift gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige. LT: Kenntnis der litauischen Sprache vorgeschrieben (für von einem Unternehmen beschäftigte Personen).     IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE: Zugang wird nur Partnerschaften und natürlichen Personen gewährt. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden.       UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. LV: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden.       LT: Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen ungebunden, außer dass für die Erbringung von Dienstleistungen eine Genehmigung erforderlich ist, die auf der Grundlage eines Gesundheitsdienstleistungsplans erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerung und bereits vorhandener medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Hebammendienstleistungen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt und ggf. werden wirtschaftliche Bedarfsprüfungen durchgeführt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe ist außer für Hebammen genehmigungspflichtig. SI: Erfordernis der Mitgliedschaft in der Ärztekammer. Voraussetzung für die Aufnahme in die Ärztekammer für Ausländer sind die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaaten und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache (19). Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen.       4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT: Ungebunden, außer für Hebammen. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. CY, FI, MT: Ungebunden. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. CZ, EE, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. LV: Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden. Für Hebammendienstleistungen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe ist außer für Hebammen genehmigungspflichtig. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT: Ungebunden für Ärzte und Zahnärzte. DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde. CY, FI, MT: Ungebunden. IT: Wohnsitzerfordernis. CZ, SK: Wohnsitzerfordernis für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen. Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. EE, HU, SI: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. LV, PL: Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen.     Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) 1) Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, SE und UK: Ungebunden. FI, LU, LT, PL, SE: Keine. UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Haustierpflege. 2) CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, SE und UK: Ungebunden. FI, LU, LT, PL, SE: Keine. UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Haustierpflege. 2) CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden.     3) AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. DE, DK, ES, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE, UK: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. CZ, SK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Genehmigung durch die tierärztliche Behörde erforderlich. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Genehmigung der Berufsausübung beantragen. 3) AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CZ, DE, FR, EL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Genehmigung der Berufsausübung beantragen. AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. IT, CZ, SK: Wohnsitzerfordernis. LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen.     Ungebunden, außer für BE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   j) Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC 93191 (*4), außer für AT, wo die folgenden Tätigkeiten der Rubrik CPC 9319 abgedeckt sind: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Beschäftigungstherapeuten, Logopäden, Diätassistenten und Ernährungsberater, Psychologen und Psychotherapeuten) 1) Ungebunden, außer für FI. LU, PL und SE: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. ES, PT: Krankenpflegepersonal — Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Krankenpflegepersonal — Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FR: Erbringung nur durch eine SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. AT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, außer für Psychologen und Psychotherapeuten: Keine. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. LT: Zugang auf Einzelpersonen beschränkt. Ggf.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.