Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Anwälte ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung gemäß der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat Vereidigter Notare erlassenen Verfügung ablegen.       Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. DE: Ungebunden für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden.   b) Dienstleistungen von Buchhaltern (CPC 86212 außer Wirtschaftsprüfer, 86213, 86219) 1) CY, FR, HU, IT, MT, SI: Ungebunden 2) Keine. 1) FR, IT, MT, SI: Ungebunden. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) Keine.     3) DE: Erbringung durch eine GmbH & Co. KG oder eine EWIV ist nicht gestattet. FR: Erbringung nur durch eine SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. PT: Erbringung nur durch berufliche Niederlassung. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. AT: Ausländische Rechnungsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. 3) DK: Ausländische Rechnungsprüfer dürfen mit dänischen zugelassenen Rechnungsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt.     LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben; in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen.       4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechnungsprüfer sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel müssen natürliche Personen, die Rechnungsprüfungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK, IT: Wohnsitzerfordernis. SI: Keine Beschränkungen außer den in der Spalte „Marktzugang“ aufgeführten Beschränkungen.     Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (*2)  (17) CPC 86211 und 86212, andere als Rechnungsprüfungsdienstleistungen) 1) AT, BE, CY, DE, DK, ES, FR, FI, HU, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, SE, SI, UK: Ungebunden. LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist. 1) AT, BE, DE, DK, ES, FR, FI, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, SE, SI, UK: Ungebunden. LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist.     2) Keine. 2) Keine.     3) BE: Erbringung durch eine „SA“ oder eine „Société en commandite“ ist nicht gestattet. DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet. FR: Für Pflichtprüfungen: Erbringung durch alle Gesellschaften außer durch SNC, SCS und Zweigstellen. PT: Erbringung nur durch Personengesellschaft. IE: Erbringung nur durch Personengesellschaft. IT: Zugang als „Ragionieri-Periti commercial“ und „Dottori commerciali“ wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung sind Prüfung, Berufserfahrung und Wohnsitz im EWR Voraussetzung. 3) DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt. SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich (18).     AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.       CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig.       CZ: Wirtschaftsprüfungen dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die in der Liste der Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. Im Falle juristischer Personen sind mindestens 60 v. H. des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten.       LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen.       LT: Keine, außer dass mindestens 75 v. H. der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen sein sollten. Die Niederlassung ist in allen Rechtsformen außer als offene Aktiengesellschaft (AB) zulässig. Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer in dem Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen sollten nicht geringer sein als in Litauen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen. Der Anteil ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsunternehmen darf höchstens 49 v. H. des Kapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen. SK: Wirtschaftsprüfungen dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die in der Liste der Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. Im Falle juristischer Personen sind mindestens 60 v. H. des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten.       4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. ES: Wohnsitzerfordernis. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer. ES: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Wohnsitzerfordernis IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer. SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich (18). SI: Keine Beschränkungen außer den in der Spalte „Marktzugang“ aufgeführten Beschränkungen.     IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisions, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben; in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen.       PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen.       Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   b) Dienstleistungen von Buchhaltern (CPC 86220) 1) CY, FR, HU, IT, MT, SI: Ungebunden. 2) Keine. 1) FR, IT, MT, SI: Ungebunden. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) Keine.     3) FR: Erbringung nur durch eine SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. IT: Zugang nur für natürliche Personen. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. AT: Ausländische Buchhalter (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Buchhalter, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. 3) Keine.     LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen.       4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i)und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Buchhalter sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Gesellschaft sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. PT: Wohnsitzerfordernis.     Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben.   c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863 außer Vertretung vor Gericht) 1) FR: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. CY: Steuerberater müssen vom Finanzminister zugelassen sein. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. 2) Keine. 1) FR: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) Keine.     3) IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ, SK: Steuerberatungsdienstleistungen können von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden, die bei der Steuerberaterkammer oder der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. 3) Keine.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten (16). Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.