Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Managementtechniken; d) Verbesserung entweder der Produktionsstrukturen in der Wirtschaft oder der Qualität vorhandener Waren und Dienstleistungen; e) ergänzende Auswirkung auf bestehende Einheiten oder Tätigkeiten; f) Lebensfähigkeit des vorgeschlagenen Projekts; g) Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Wissenschaftler, qualitative Verbesserung und Ausbildung einheimischer Mitarbeiter; In Ausnahmefällen, in denen eine vorgeschlagene Investition die Mehrzahl dieser Kriterien weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 v. H. gewährt werden. Im Falle öffentlicher Gesellschaften wird normalerweise eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 v. H. gestattet. Bei Mutual Funds beträgt der zulässige Anteil ausländischer Beteiligungen 40 v. H. Gesellschaften müssen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts eingetragen sein. Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften muss ein ausländisches Unternehmen, das in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, dieses als ausländische Zweigstelle eintragen lassen. Für die Eintragung ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der in Bezug auf die vorgeschlagene Tätigkeit der Gesellschaft in Zypern jeweils geltenden Politik für ausländische Investitionen und den vorgenannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt.       HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung eines örtlichen Unternehmens vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapiere regelt, finden weiterhin Anwendung. PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: — Gründung einer Gesellschaft, Kauf oder Erwerb von Anteilen oder Kapitalbeteiligungen an einer bestehenden Gesellschaft; Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst: — Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen; — Handel mit Immobilien oder Mittlerfunktion bei Immobilientransaktionen; — Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist; — Großhandel mit eingeführten Konsumgütern; — Rechtsberatung; — Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt; — Vorbereitung eines Vertrags, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet. SI: Für Finanzdienstleistungen werden die Genehmigungen von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden und Bedingungen erteilt. Es gelten keine Beschränkungen für die Gründung neuer Niederlassungen („Greenfield“-Investitionen).         Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Ungebunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden.     Devisenregelung (5)  (6)  (7) 1), 2) SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. Devisenregelung (8) 4) CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig.     4) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den vorübergehenden Aufenthalt (9) in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung (10) erforderlich ist; dies gilt für nachstehende Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleistungen erbringen: 4) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die in der Spalte „Beschränkungen des Marktzugangs“ genannten Kategorien natürlicher Personen betreffen.     i) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu nachstehenden Kategorien gehören, als gesellschaftsintern versetztes Personal (11), sofern der Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.     a) Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: — die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, — die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, — die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen. Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: In den Durchführungsverordnungen des Einwanderungsgesetzes (Cap. 217) ist die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten geregelt.     b) Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt.       ii) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu nachstehenden Kategorien gehören:       a) Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (sowie für EE, HU, LV, SI: oder in eigenem Namen Entgelt aus einer Quelle innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erhalten);       b) Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i) Buchstabe a), die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern       — die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (sowie für EE, HU, LV, SI: oder in eigenem Namen Entgelt aus einer Quelle innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erhalten) und       — der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.       FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (4) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.       IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.       iii) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die Einreise nachstehender Kategorien natürlicher Personen in einen Mitgliedstaat und ihren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist, es sei denn, dies ist für einen Teilsektor angegeben. Der Zugang wird unter folgenden Bedingungen gewährt (12):       — Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person ohne gewerbliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat vorübergehend eine Dienstleistung. — Die juristische Person hat einen Dienstleistungsauftrag für höchstens drei Monate von einem Endverbraucher in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem offenen Ausschreibungsverfahren oder einem anderen Verfahren erhalten, das den redlichen Charakter des Auftrags gewährleistet (z. B. Anzeige, dass der Auftrag vergeben werden soll), sofern diese Bedingung in dem Mitgliedstaat nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten besteht oder eingeführt wird.       — Die natürliche Person, die um Einreise ersucht, muss die betreffende Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person anbieten, die die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Einreise seit mindestens einem Jahr (im Falle EL: zwei Jahren) erbringt.       — Die vorübergehende Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dürfen eine Dauer von insgesamt drei Monaten innerhalb von 12 Monaten (im Falle EE: sechs Monaten; im Falle NL: 24 Monaten) oder die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.       — Die natürliche Person muss über die erforderliche akademische Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, die für den betreffenden Sektor oder die betreffende Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, angegeben ist.       — Die Verpflichtung betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; sie verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung des betreffenden Mitgliedstaats zu führen.       — Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist; dies kann in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt werden.       — Der Dienstleistungsauftrag muss eine der nachstehenden Tätigkeiten betreffen und die für den Teilsektor angegebenen zusätzlichen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllen: — Rechtsbesorgende Dienstleistungen — Dienstleistungen von Buchhaltern — Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern — Dienstleistungen von Steuerberatern — Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten — Ingenieursdienstleistungen, integrierte Ingenieursdienstleistungen — Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen — Tierärztliche Dienstleistungen — Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern — Dienstleistungen der Datenverarbeitung und von Datenbanken — Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung — Werbung — Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung — Managementberatung — Mit der Managementberatung verwandte Leistungen — Technische Tests und Analysen — Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung — Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten — Beratung im Bereich Fischerei — Leistungen im Bereich Bergbau — Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen — Fotografische Dienste — Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. — Übersetzungsdienstleistungen         — Baudienstleistungen — Baustellenerkundung — Dienstleistungen im Bereich Umwelt — Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung — Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung — Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern — Dienstleistungen von Fremdenführern — Unterhaltung — Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen — Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents.     II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN 1. Unternehmensdienstleistungen       A. Freiberufliche Dienstleistungen       a) Rechtsberatung Recht des Heimatstaats und Völkerrecht (ohne Gemeinschaftsrecht) CZ, EE, LV, PL, SI, SK: CPC 861 1) EE: Ungebunden für CPC 861 außer CPC 86190 FR, PT, SI: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. SE: Ungebunden, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaats praktizierend (13). CY, MT: Ungebunden. 1) FR, PT, SI: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. SE: Ungebunden, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaats praktizierend. EE: Ungebunden für CPC 861 außer CPC 86190 AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden. CY, MT: Ungebunden.     2) CY, MT: Ungebunden. 2) CY, MT: Ungebunden.     3) DE: Zugang vorbehaltlich der Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Niederlassung erfordert, die auf Einzelpersonen und Sozietäten beschränkt ist. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. AT, CY, MT: Ungebunden. 3) DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. AT, CY, MT: Ungebunden. CZ: Bei Gericht zugelassene und andere Anwälte für tschechisches Recht müssen Absolventen einer tschechischen Hochschule sein. FR: Das Recht des Gaststaats und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen (14).   CZ: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf nationales Recht ist die Aufnahme in die Tschechische Vereinigung für bei Gericht zugelassene Anwälte oder die Tschechische Anwaltskammer erforderlich. EE: Keine für CPC 86190. Für andere CPC 861 als CPC 86190 ist die Niederlassung auf Einzelpersonen oder Kanzleien in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkt und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Gemäß der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) dürfen nur estnische Staatsangehörige eine Rechtsanwaltskanzlei gründen. Für die Mitgliedschaft in der Anwaltskammer sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) zweijährige Arbeitserfahrung als Assistent eines Anwalts; b) Bestehen einer einschlägigen Prüfung; c) dreijährige Tätigkeit als höherer Anwaltsassistent. Danach kann eine Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden (Voraussetzung dafür sind ausgezeichnete Kenntnisse des estnischen Rechts und der estnischen Sprache). Öffentliche Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen; sie werden vom Justizministerium ernannt. HU: Niederlassungen sollten in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt (ügyvéd) oder Anwaltsbüro (ügyvédi iroda) oder einer Repräsentanz erfolgen. LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht. Für andere CPC 861 als Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Kenntnis der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle Rechtsdienstleistungen erbringen außer der Vertretung in Strafrechtssachen. Die Vertretung in Strafrechtssachen ist nur vereidigten Anwälten gestattet. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, der lettischen Sprache mächtig sein, Absolventen der Universität Lettland oder einer anderen, von der Juristischen Fakultät der Universität Lettland als gleichwertig anerkannten Hochschule sein und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Anwälte müssen eine Prüfung nach den Regeln des Rates Vereidigter Anwälte ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung gemäß der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat Vereidigter Notare erlassenen Verfügung ablegen. EE: Keine für CPC 86190. Ungebunden für andere CPC 861 als CPC 86190. SI: Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anwaltskammer von Anwälten, die nicht slowenische Staatsangehörige und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, sind Nachweise ihrer Kenntnis des slowenischen Rechts und der slowenischen Sprache. SK: Bei Gericht zugelassene und andere Anwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein.     PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis SI: Die Niederlassung ist ausschließlich auf Einzelpersonen oder Kanzleien in Form von Personengesellschaften beschränkt. Nur zugelassene Anwälte können Partner sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf das nationale Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer („Odvetni{ka zbornica Slovenije“) vorgeschrieben. Die Anwaltskammer muss der Gründung von Anwaltskanzleien zustimmen. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anwaltskammer von Anwälten, die nicht slowenische Staatsangehörige und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, sind Nachweise ihrer Kenntnis des slowenischen Rechts und der slowenischen Sprache. Öffentliche Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Konzessionsrechte können per Zulassung erworben werden. SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf nationales Recht ist die Mitgliedschaft in der Slowakischen Vereinigung für bei Gericht zugelassene Anwälte oder in der Slowakischen Anwaltskammer erforderlich.       SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht „Advokat“ sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LU: Recht des Gaststaats und Völkerrecht (15) vorbehaltlich der Registrierung als „avocat“ bei der luxemburgischen Anwaltskammer. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaats ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen.     4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, MT: Ungebunden. FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten (16). Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechtsberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht „Advokat“ sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. CY, MT: Ungebunden.     LV: Für andere CPC 861 als Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht sind eine Genehmigung des Justizministerium und die Kenntnis der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle Rechtsdienstleistungen erbringen außer Vertretung in Strafrechtssachen. Die Vertretung in Strafrechtssachen ist nur vereidigten Anwälten gestattet. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, der lettischen Sprache mächtig sein, Absolventen der Universität Lettland oder einer anderen, von der Juristischen Fakultät der Universität Lettland als gleichwertig anerkannten Hochschule sein und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Anwälte müssen eine Prüfung nach den Regeln des Rates Vereidigt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.