Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Leistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde gewährten Konzession erbracht werden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.   b) Frachtverkehr 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Leistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde gewährten Konzession erbracht werden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.   c) Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (CPC 8868) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist.   F. Straßenverkehrsdienstleistungen       a) Passagierverkehr (Alle Mitgliedstaaten außer FI, LV, LT: CPC 71213 und 7122. FI: CPC 71222 und 71223. LV: CPC 71213, 71222, 71223. LT: CPC 7121, 7122) Für LV, LT: ausgenommen Kabotage 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Ungebunden, außer für die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr (CPC 71223) (50): keine Beschränkung seit 1996. AT, HU, PL, MT, SK: Ungebunden. SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke. — Für CPC 7122: ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) Ungebunden für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen. AT, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.     — - Für CPC 71221 (Taxiunternehmen): Alle Mitgliedstaaten, außer in SE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung (51), plus:       DK: Zugang nur für natürliche Personen; örtliche Niederlassung erforderlich. IT: Zugang nur für natürliche Personen.       Für CPC 71222 (Limousinendienste): DK: Zugang nur für natürliche Personen; örtliche Niederlassung erforderlich. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. IT: Zugang nur für natürliche Personen; wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung erforderlich (Lizenz), wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. — Für CPC 71213 (Städteverbindender Busverkehr) (52): ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FR: Ungebunden. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung erforderlich (Lizenz und Sondererlaubnis), wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Zugang nur durch Gründung einer juristischen Person. — Für CPC 71223: LV: Genehmigung erforderlich (Lizenz), wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.       4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, MT, LV PL, SI, SK: Ungebunden. DK: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer   b) Frachtverkehr (CPC 7123) 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden 3) Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Ungebunden. AT, CY, CZ, ES, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. IT: Lizenz für die Beförderung im Inland von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI und SK: Ungebunden. 1) Ungebunden. 2) HU, MT, PL, SK: Ungebunden 3) Ungebunden für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen. AT, ES, HU, PL, MT, SK: Ungebunden. SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, LV, MT, PL, SI, SK: Ungebunden.   d) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstung für den Straßenverkehr (Alle Mitgliedstaaten außer CZ, EE, FI, HU, SI und SK: CPC 6112. CZ, EE, HU und SK: 6112 und 8867. FI: CPC 6112 und Teile von CPC 88. SI: Teil von CPC 881 6112 (*14)) 1) Ungebunden (*13). 2) MT: Ungebunden. 3) SE: In Abhängigkeit von den Raum- und Kapazitätszwängen dürfen die Betreiber ihre eigenen Terminalinfrastruktureinrichtungen errichten und unterhalten. MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. 1) Ungebunden. (*13) 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden.   e) Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen (Für LV nur: CPC 7441, CPC 7449) 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Genehmigung erforderlich (Vereinbarung mit Busstation, Lizenz). 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. LV: Nur für CSS-EJP: Keine.   G. Beförderung in Rohrleitungen LT: CPC 713 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU: Leistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde gewährten Konzession erbracht werden. LT: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. HU, LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben.   H. Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger       a) Frachtumschlagsdienste (EE, LV und LT: CPC 741) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV und LT: Ungebunden (*13). EE, LV und LT: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine, außer in Flughäfen, wo die Kategorien der konsolidierten Tätigkeiten von der Größe des Flughafens abhängt, kann die Zahl der Erbringer in den einzelnen Flughäfen je nach Raumzwängen und aus anderen Gründen auf nicht weniger als zwei Erbringer beschränkt werden, und es können nicht diskriminierende Vorabzulassungsverfahren gelten. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV und LT: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine Beschränkungen, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV: Ungebunden (*13). EE, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV und LT: Ungebunden. EE und LT: Keine Beschränkungen, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. LV: Keine.   b) Lagerdienstleistungen (CPC 742) (andere als in Häfen) 1) Ungebunden . (*13) 2), 3) CY, CZ, MT, LT, PL, SK und SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, MT, LT, PL, SK: Ungebunden. 1) Ungebunden. (*13) 2), 3) CY, CZ, MT, LT, PL, SK und SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, MT, LT, PL, SK: Ungebunden.   c) Spedition (CPC 748) 1) 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. 1) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung auf in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen beschränkt ist. 2) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung auf in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen beschränkt ist. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden.   Prüfung vor dem Versand (CPC 749 (53) außer für FI: nur CPC 7490) 1), 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SE, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. 1), 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SE, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden.   I. Sonstige Verkehrsdienstleistungen (Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen) 1) Ungebunden, außer für FI: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 1) Ungebunden, außer für FI: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden.   Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr 1. Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen im selben Mitgliedstaat und den Verkehr von und nach demselben Hafen in einem Mitgliedstaat, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer dieses Mitgliedstaats nicht verlässt. 2. „Sonstige Formen gewerblicher Niederlassungen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“: Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleistungserbringer der anderen Vertragpartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. (Diese Verpflichtung darf jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die unter der Erbringungsart 1 (grenzüberschreitende Erbringung) eingegangenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise einschränkt).Diese Geschäftstätigkeit umfasst u. a. Folgendes: a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat; b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, u. a. auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind; c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren; d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (gemäß diesem Abkommen); e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort (einschließlich Beteiligung am Kapital eines Unternehmens) und Einstellung einheimischen Personals (oder im Falle ausländischen Personals gemäß der horizontalen Verpflichtung im Bereich Freizügigkeit); f) Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwischenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung. 3. „Multimodaler Frachtführer“ ist die Person, in deren Namen das Frachtpapier/multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist. Gemeinschaft (Fortsetzung) Anlage A GLOSSAR VERWENDETE BEGRIFFE FÜR EINZELNE MITGLIEDSTAATEN FRANKREICH SC Société civile SCP Société civile professionnelle SEL Société d'exercice libéral SNC Société en nom collectif SCS Société en commandite simple SARL Société à responsabilité limitée SCA Société en commandite par actions SA Société anonyme N.B.: Alle diese Gesellschaften sind juristische Personen DEUTSCHLAND GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ITALIEN SPA Società per Azioni SRL Società a Responsabilità Limitata Für Italien umfasst das Angebot der Gemeinschaft folgende freie Berufe:   Ragionieri-periti commerciali Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung   Commercialisti Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung   Geometri Vermesser   Ingegneri Ingenieure   Architetti Architekten   Geologi Geologen   Medici Ärzte   Farmacisti Apotheker   Psicologi Psychologen   Veterinari Tierärzte   Biologi Biologen   Chimici Chemiker   Periti agrari Landwirtschaftliche Sachverständige   Agronomi Agronomen   Attuari Versicherungsmathematiker (1)  Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht. (2)  Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. (3)  Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist. (*1)  SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt. (4)  Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen. (5)   CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung: a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. (6)   PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für folgende Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich: — Transfer von Devisen ins Ausland; — Transfer polnischer Währung nach Polen; — Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; — Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; — Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; — Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; — Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; — Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. (7)  SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden. (8)  PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung. (9)  Die Dauer des „vorübergehenden Aufenthalts“ wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für die Kategorie i) is

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.