Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, für Führungskräfte um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für die Kategorie ii) ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: EE — 90 Tage pro Halbjahr; PL — drei Monate; LT — drei Monate pro Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage. (10)  Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. (11)  Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt. (12)  Der Dienstleistungsvertrag muss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Dienstleistungsvertrag erfüllt wird. (13)  Ausländische Rechtsanwälte können frei Rechtsberatung anbieten, wenn sie nicht unter der Bezeichnung „Advokat“ oder als Rechtsanwalt aus dem EWR unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaats auftreten. (14)  Der Zugang zu diesen Berufen ist im französischen Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 geregelt, das sämtliche juristischen und richterlichen Tätigkeiten eröffnet. (15)  Das Völkerrecht umfasst auch das Gemeinschaftsrecht. (16)  Der Zugang zu diesen Berufen ist im französischen Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 geregelt, das sämtliche juristischen und richterlichen Tätigkeiten eröffnet. (*2)  Erläuterung: Da die Ausübung der Wirtschaftsprüfung gewerbliche Niederlassung voraussetzt, ist die grenzüberschreitende Erbringung Ungebunden. Nur niedergelassene Wirtschaftsprüfer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können von den nationalen Berufsorganisationen zugelassen werden. Die Zulassung ist notwendige Vorbedingung für die Ausübung der Tätigkeit. (17)  SI: Nach slowenischem Recht werden Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern von Gesellschaften und nicht von natürlichen Personen erbracht. (18)  Ausländische Prüfungen und ausländische Erfahrung, die eine gleichwertige Qualifikation verleihen, werden anerkannt. (*3)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (19)  Die Niederlassung in Form einer juristischen Person muss von Gesundheitsministerium genehmigt werden. Die Aufnahme in das öffentliche Gesundheitsnetz ist von einer Konzession vom Krankenversicherungsamt der Republik Slowenien abhängig. (*4)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (20)  Soweit die Gründung von Apotheken von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Bevölkerung, Zahl der bereits bestehenden Apotheken und deren geografische Dichte. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt, außer in FR. (21)  Zusätzliche Verpflichtung: IT: Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. (*5)  Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. (*6)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (22)  LV: Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (23)  SI: Öffentliche Versorgung; Konzessionsrechte können in der Republik Slowenien niedergelassenen privaten Betreibern gewährt werden. (*7)  Die betreffende Dienstleistung umfasst nicht den Betrieb von Bergwerken. (*8)  Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich. (24)  Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich. (*9)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (25)  Diese Verpflichtung wird aufgrund des Klassifizierungsvorschlags aufgeführt, der der WTO von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 23. März 2001 notifiziert wurde (WTO-Dokument S/CSS/W/61). (26)   „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung. (27)  Mit dem Begriff „Postsendung“ werden alle von öffentlichen und privaten Anbietern bearbeiteten Sendungen bezeichnet. (28)   „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen. (29)  z. B. Briefe, Postkarten. (30)  Zeitungen, Zeitschriften. (31)  Hierunter fallen Bücher und Kataloge. (32)  Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale wie Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. (33)  Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. (34)   „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. (*10)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (*11)  Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich. (35)  Ausgenommen Waffen in allen Mitgliedstaaten. Ausgenommen Sprengstoffe, chemische Produkte und Edelmetalle in allen Mitgliedstaaten außer AT, FI und SE. Ausgenommen pyrotechnische Erzeugnisse, entzündbare Waren, Zünder, Munition, Militärausrüstung, Tabak und Tabakerzeugnisse, giftige Stoffe, medizinische und chirurgische Geräte, bestimmte medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke in AT. Ausgenommen Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbare Waren, Zünder, Schusswaffen Munition, Militärausrüstung, giftige Stoffe und bestimmte medizinische Stoffe in Slowenien. (36)  Ausgenommen Tabak in ES und IT. (37)  Ausgenommen Tabak in ES, IT und FR. (38)  Zum Geltungsbereich für EE, LT und LV zählen CPC 633, 6111, 61221, 63234. Ausgenommen CPC 613 in LT. Ausgenommen alkoholische Getränke in FI und SE. Ausgenommen CPC 61112, 6121, 613, 63107, 63108, 63211 in PL. Ausgenommen pharmazeutische Erzeugnisse (Teil von CPC 63211) in allen Mitgliedstaaten, für die Verpflichtungen unter „Apotheker“ gelten. Vertriebsdienstleistungen von einem festen Ort aus (Direktverkauf) gelten als Einzelhandelsdienstleistungen. Für CPC 633 (Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände) ist eine Verpflichtung im Abschnitt „Unternehmensdienstleistungen“ aufgeführt. Dieser Sektor umfasst ausschließlich den Vertrieb von Waren. Dies sind körperliche, bewegliche Gegenstände. (39)  Soweit die Niederlassung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. (40)  Ausgenommen Tabak in ES, FR und IT. Ausgenommen alkoholische Getränke in IE. (41)  Der ständige Verkauf von einer festen Verkaufsstelle oder Produktionsstätte aus bleibt von diesen Bestimmungen unberührt. (42)  Die Dienstleistungen im Bereich Umwelt werden aufgrund des Klassifizierungsvorschlags in Job 7612 (Mitteilung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten) aufgeführt. (*12)  Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich. (43)  Soweit die Niederlassung in einem Mitgliedstaat von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der Betten und/oder medizinischen Großgeräte auf der Grundlage des Bedarfs, Dichte und Altersstruktur der Bevölkerung, geografische Verteilung, Schutz der Gebiete von besonderem historischem und künstlerischem Interesse, Auswirkungen auf den Verkehr und die Schaffung neuer Arbeitsplätze. (44)  Gesellschaftsgesetz; Zusatz 1995. (45)   „Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen: 1) Lotsendienste; 2) Schub- und Schleppboothilfe; 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung; 4) Abfall- und Ballastentsorgung; 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters; 6) Navigationshilfen; 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung; 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen; 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.“ (*13)  Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich. (*14)  Konzession für öffentliche Versorgungsleistungen oder Lizenzverfahren möglich, sofern im öffentlichen Bereich. (1)   „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) besteht darin, die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Fracht für einen anderen zu erfüllen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleistungserbringers ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit. (46)   „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für Sendungen. (47)   „Schiffsagenturdienste“ sind die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: — Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; — organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich. (48)   „Spedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften. (49)   „Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen:“ 1) Lotsendienste; 2) Schub- und Schleppboothilfe; 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung; 4) Abfall- und Ballastentsorgung; 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters; 6) Navigationshilfen; 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung; 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen; 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste. (50)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. (51)  Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Zahl der Dienstleistungserbringer im örtlichen geografischen Gebiet. (52)  Soweit die Erbringung einer Dienstleistung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, wird im Wesentlichen berücksichtigt, welches öffentliche Verkehrsangebot auf der betreffenden Strecke bereits besteht. (53)  Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. ANHANG VI (Anhang VIII zu dem in Artikel 120 des Abkommens genannten Abkommen) LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland EL Griechenland HU Ungarn IT Italien IE Irland LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande PT Portugal PL Polen SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische Republik UK Vereinigtes Königreich „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren         3) In allen Mitgliedstaaten (1) können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen (2). 3. a) Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. b) Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen.     HU: Gewerbliche Niederlassungen sollten die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Repräsentanz aufweisen. Eine Erstniederlassung als Zweigstelle ist nicht zulässig. Gründung juristischer Personen 3) SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben (3). Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.     Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben (3). SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist.     Juristische Personen 3) FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1 000 Mio. Finnmark oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft muss ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer kann nur in Form von einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft erfolgen. FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Hat mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.     Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Ministeriums der Verteidigung. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Ungebunden. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische und natürliche Personen. MT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. LV: Ungebunden für den Erwerb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.