Europäische Union

2006/954/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bkommens; ii) übt die Rechte aus und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr nach diesem Abkommen oder nach der Ergänzungsvereinbarung von 1967 ausdrücklich verliehen oder zugeteilt werden; iii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen und beschließt die Einberufung jeder dieser Konferenzen; iv) ändert die Ausführungsordnung; v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen; vi) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes; viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält; ix) bestimmt, vorbehaltlich Absatz 1 Buchstabe c, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation 3.   [Quorum] a) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit. b) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der vertretenen Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten handelt, beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in der genannten Angelegenheit handelt und die nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl der Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist. 4.   [Beschlussfassung in der Versammlung] a) Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen. b) Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen, so erfolgt die Beschlussfassung über die fragliche Angelegenheit per Abstimmung. In einem solchen Fall i) verfügt jede Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt, über eine Stimme und stimmt nur in eigenem Namen ab; ii) kann jede Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, für ihre Mitgliedstaaten abstimmen, wobei sie über eine der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, entsprechende Anzahl an Stimmen verfügt; zwischenstaatliche Organisationen können jedoch nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. c) In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die an Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht an den genannten Artikel gebunden sind, kein Stimmrecht; in Angelegenheiten, die nur Vertragsparteien betreffen, haben nur die Letzteren Stimmrecht. 5.   [Mehrheiten] a) Vorbehaltlich der Artikel 24 Absatz 2 und 26 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. 6.   [Tagungen] a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation. b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versammlung dies verlangt oder wenn der Generaldirektor dies veranlasst. c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet. 7.   [Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 22 Internationales Büro 1.   [Verwaltungsaufgaben] a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Eintragung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen. b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe. 2.   [Generaldirektor] Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt diesen Verband. 3.   [Sonstige Sitzungen, die nicht im Rahmen von Tagungen der Versammlung stattfinden] Alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sowie alle anderen Sitzungen, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die den Verband betreffen, werden vom Generaldirektor einberufen. 4.   [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und bei sonstigen Sitzungen] a) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor unter der Schirmherrschaft des Verbands einberufenen Sitzungen. b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder sonstiger in Buchstabe a genannter Sitzungen. 5.   [Konferenzen] a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor. b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale und nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren. c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil. 6.   [Andere Aufgaben] Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm hinsichtlich dieses Abkommens übertragen werden. Artikel 23 Finanzen 1.    [Haushalt] a) Der Verband hat einen Haushaltsplan. b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der Organisation verwalteten Verbände. c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat 2.   [Abstimmung mit den Haushaltsplänen anderer Verbände] Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. 3.   [Einnahmen im Haushaltsplan] Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Gebühren für internationale Eintragungen; ii) Gebühren für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. 4.   [Festsetzung der Gebühren; Höhe des Haushalts] a) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. In Absatz 3 Ziffer ii genannte Gebühren werden vom Generaldirektor festgesetzt und gelten vorläufig vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung in ihrer nächsten Tagung. b) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird in der Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des Verbandes aus den Gebühren und den anderen Einkünften mindestens zur Deckung aller Ausgaben des Internationalen Büros für den Verband ausreichen. c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen. 5.   [Betriebsmittelfonds] Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese Einnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandsmitglieds gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. 6.   [Vorschüsse des Gastgeberstaates] a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. b) Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. 7.   [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten des Verbandes oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden. Artikel 24 Ausführungsordnung 1.   [Gegenstand] Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens. Sie enthält insbesondere Vorschriften über: i) Angelegenheiten, über die gemäß diesem Abkommen Regeln erlassen werden müssen; ii) weitere Einzelheiten, die dieses Abkommen betreffen oder für die Durchführung dieses Abkommens zweckdienlich sind; iii) alle erforderlichen Verfahrens- und Verwaltungsangelegenheiten. 2.   [Änderungen einzelner Bestimmungen der Ausführungsordnung] a) Die Ausführungsordnung kann vorschreiben, dass einzelne Bestimmungen der Ausführungsordnung nur einstimmig oder durch eine Mehrheit von vier Fünfteln geändert werden können. b) Für den künftigen Wegfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich. c) Für die künftige Anwendbarkeit eines Erfordernisses der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich. 3.   [Mangelnde Übereinstimmung von Abkommen und Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen diese Abkommens und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang. KAPITEL III REVISION UND ÄNDERUNG Artikel 25 Revision dieses Abkommens 1.   [Revisionskonferenzen] Dieses Abkommen kann von einer Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden. 2.   [Revision oder Änderung bestimmter Artikel] Artikel 21, 22, 23 und 26 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Artikels 26 durch die Versammlung geändert werden. Artikel 26 Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung 1.   [Vorschläge zur Änderung] a) Vorschläge zur Änderung der Artikel 21, 22, 23 und dieses Artikels durch die Versammlung können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt. 2.   [Mehrheiten] Der Beschluss jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln; hingegen erfordert die Annahme einer Änderung des Artikels 21 oder des vorliegenden Absatzes eine Mehrheit von vier Fünfteln. 3.   [Inkrafttreten] a) Außer wenn Buchstabe b Anwendung findet, tritt jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind. b) Eine Änderung des Artikels 21 Absatz 3 oder 4 oder dieses Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn eine Vertragspartei dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung durch die Versammlung mitteilt, dass sie diese Änderung nicht annimmt. c) Jede Änderung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Kraft tritt, bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden 1.   [Voraussetzungen] Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 können dieses Abkommen unterzeichnen und Vertragspartei dieses Abkommens werden: i) jeder Mitgliedstaat der Organisation; ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, erlangt werden kann, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der zwischenstaatlichen Organisation Mitglied der Organisation ist und soweit dieses Amt nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 ist. 2.   [Ratifikation oder Beitritt] Alle in Absatz 1 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen können i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen unterzeichnet haben, oder ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben. 3.   [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung] a) Vorbehaltlich der Buchstaben b bis d ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde der Tag, an dem diese Urkunde hinterlegt wird. b) Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, für den der Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur durch das Amt einer zwischenstaatlichen Organisation, bei der dieser Staat Mitgliedstaat ist, erlangt werden kann, ist der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde des genannten Staates liegt. c) Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die eine Notifikation nach Artikel 19 enthält oder der eine Notifikation nach Artikel 19 beigefügt ist, ist der Tag, an dem die letzte der Urkunden der Mitgliedsstaaten der Gruppe von Staaten, die diese Notifikation vorgenommen haben, hinterlegt wird. d) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates kann eine Erklärung enthalten oder jeder dieser Urkunden kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, dass die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Urkunden von zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines anderen Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Abkommen berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält oder der eine derartige Erklärung beigefügt ist, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Enthält eine in der Erklärung bezeichnete Urkunde jedoch selbst eine Erklärung dieser Art oder ist dieser Urkunde selbst eine Erklärung dieser Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. e) Jede nach Buchstabe d abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht. Artikel 28 Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts 1.   [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 27 Absatz 1 bezeichneten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 27 Absatz 3 vorgesehen ist. 2.   [Inkrafttreten dieses Abkommens] Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von sechs Staaten in Kraft, sofern wenigstens drei dieser Staaten eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: i) nach den jüngsten vom Internationalen Büro erhobenen Jahresstatistiken sind mindestens 3000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat eingereicht worden; ii) nach den jüngsten vom Internationalen Büro erhobenen Jahresstatistiken sind mindestens 1000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat von Personen eingereicht worden, die in einem anderen Staat ansässig sind. 3.   [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts] a) Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder früher hinterlegt haben, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens durch dieses Abkommen gebunden b) Alle anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen werden durch dieses Abkommen drei Monate nach dem Tag gebunden, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, oder zu einem späteren in diesen Urkunden angegebenen Zeitpunkt Artikel 29 Verbot von Vorbehalten Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht gestattet. Artikel 30 Erklärungen der Vertragsparteien 1.   [Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen] Die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c kann erfolgen: i) zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall an dem Tag wirksam wird, an dem der Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, die die Erklärung abgegeben hat, an dieses Abkommen gebunden wird, oder ii) nach der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall drei Monate nach dem Tag ihres Eingangs beim Generaldirektor oder zu einem späteren in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt wirksam wird; sie findet jedoch nur Anwendung auf eine internationale Eintragung, bei der das Datum der internationalen Eintragung das Datum des Tages des Wirksamwerdens der Erklärung oder ein späteres Datum ist. 2.   [Erklärungen von Staaten mit einem gemeinsamen Amt] Unbeschadet des Absatzes 1 wird eine in Absatz 1 genannte Erklärung, die von einem Staat abgegeben wurde, der zusammen mit einem anderen Staat oder mit anderen Staaten dem Generaldirektor nach Artikel 19 Absatz 1 notifiziert hat, dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer nationalen Ämter tritt, nur dann wirksam, wenn jener andere Staat eine entsprechende Erklärung abgibt oder jene anderen Staaten entsprechende Erklärungen abgeben. 3.   [Zurücknahme von Erklärungen] Eine in Absatz 1 genannte Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Zurücknahme wird drei Monate nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhält oder zu einem späteren in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Ist eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben worden, so bleiben internationale Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Zurücknahme eingereicht wurden, von der Zurücknahme unberührt. Artikel 31 Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960 1.   [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören] Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für die gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist. 2.   [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören und Staaten, die dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 und nicht diesem Abkommen angehören] a) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen in der Fassung von 1934 angehören, aber weder diesem Abkommen noch dem Abkommen in der Fassung von 1960, weiterhin an die Bestimmungen des Abkommens von 1934 gebunden. b) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen in der Fassung von 1960 und nicht diesem Abkommen angehören, weiterhin an die Bestimmungen des Abkommens von 1960 gebunden. Artikel 32 Kündigung dieses Abkommens 1.   [Notifikation] Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. 2.   [Zeitpunkt des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist oder an einem späteren in der Notifikation angegebenen Tag. Sie lässt die Anwendung dieses Abkommens auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen internationalen Anmeldungen oder bestehenden internationalen Eintragungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt. Artikel 33 Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung Unterschrift 1.   [Urschriften; amtliche Fassungen] a) Dieses Abkommen wird in der Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. b) Amtliche Fassungen werden vom Generaldirektor nach Beratungen mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann. 2.   [Unterzeichnungsfrist] Dieses Abkommen liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf. Artikel 34 Verwahrer Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Abkommens. ERKLÄRUNG zur direkten Einreichung der Anmeldung Der Präsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.