Europäische Union

2006/954/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.“ ERKLÄRUNG zum System der individuellen Gebühren Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie in Verbindung mit jeder internationalen Eintragung, in der sie benannt ist, und mit jeder Verlängerung einer internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen Anmeldung ergibt, die vorgeschriebene Benennungsgebühr nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch eine individuelle Benennungsgebühr in folgender Höhe ersetzen wird: — 62 EUR per Muster oder Modell bei der internationalen Anmeldung; — 31 EUR per Muster oder Modell bei der Verlängerung.“ ERKLÄRUNG über die Schutzdauer in der Europäischen Gemeinschaft Der Präsident des Rates fügt bei der Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO dieser die folgende Erklärung bei: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die nach ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer 25 Jahre beträgt.“ (1)  Bei Annahme des Artikels 10 war sich die Diplomatische Konferenz einig darüber, dass nichts von diesem Artikel den Zugang zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer internationalen Eintragung durch den Anmelder oder Rechtsinhaber oder jede andere Person, die durch den Anmelder oder den Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, verhindert. (2)  Bei der Annahme der Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und der Regel 18 Absatz 4 war sich die Diplomatische Konferenz einig, dass ein Amt, welches eine Schutzverweigerung ausgesprochen hat, in seiner Mitteilung der Zurücknahme der Schutzverweigerung spezifizieren kann, dass es sich entschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung für die Gesamtheit oder auch nur für Teile der betroffenen angemeldeten Muster und Modelle anzuerkennen. Man war sich ebenfalls einig, dass ein Amt auch dann innerhalb der vorgeschriebenen Zeitdauer, während der eine Schutzverweigerung ausgesprochen werden kann, eine Mitteilung versenden kann, die besagt, dass die Wirkungen der internationalen Eintragung anerkannt werden, wenn keine Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist. (3)  Siehe Fußnote zu Artikel 12 Absatz 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.