Europäische Union

2006/954/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g dieser Vertragspartei eingereicht. Artikel 9 Anmeldedatum der internationalen Anmeldung 1.   [Direkt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist das Anmeldedatum vorbehaltlich des Absatzes 3 das Datum des Tages, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht. 2.   [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird das Anmeldedatum wie vorgeschrieben bestimmt. 3.   [Internationale Anmeldung mit bestimmten Mängeln] Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, so ist das Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht. Artikel 10 (1) Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung 1.   [Internationale Eintragung] Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unverzüglich bei Eingang der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro ein oder, falls Berichtigungen nach Artikel 8 angefordert werden, unverzüglich bei Eingang der erforderlichen Berichtigungen. Die Eintragung erfolgt auch bei einer Aufschiebung der Veröffentlichung nach Artikel 11. 2.   [Datum der internationalen Eintragung] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist das Datum der internationalen Eintragung das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung. b) Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2, so ist das Datum der internationalen Eintragung entweder das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht oder das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, je nachdem, welches das spätere Datum ist. 3.   [Veröffentlichung] a) Die internationale Eintragung wird vom Internationalen Büro veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt in allen Vertragsparteien als ausreichende Bekanntgabe; vom Inhaber wird keine sonstige Bekanntgabe verlangt. b) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung der internationalen Eintragung an jedes Benennungsamt. 4.   [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung] Vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich. 5.   [Vertrauliche Kopien] a) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich nach der vorgenommenen Registrierung eine Kopie der internationalen Eintragung zusammen mit allen maßgeblichen Erklärungen, Unterlagen oder Musterabschnitten, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind, an jedes Amt, das in der internationalen Anmeldung benannt worden ist und das dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es eine entsprechende Kopie zu erhalten wünscht. b) Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung durch das Internationale Büro behandelt das Amt jede internationale Eintragung, von der ihm eine Kopie vom Internationalen Büro übermittelt wurde, vertraulich. Das Amt darf diese Kopie nur zum Zweck der Prüfung der internationalen Eintragung verwenden und zur Prüfung von Anträgen auf Schutz von gewerblichen Mustern oder Modellen, die in oder für die Vertragspartei, für die das Amt zuständig ist, eingereicht worden sind. Insbesondere darf es den Inhalt dieser internationalen Eintragungen an keine Person außerhalb des Amtes mit Ausnahme des Inhabers dieser internationalen Eintragung weitergeben, außer die Berechtigung zur Einreichung der internationalen Anmeldung, auf der die internationale Eintragung beruht, wird in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestritten. Im Falle eines solchen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens wird der Inhalt der internationalen Eintragung den beteiligten Verfahrensparteien nur vertraulich offenbart, wobei diese verpflichtet sind, die Vertraulichkeit der Offenbarung zu wahren. Artikel 11 Aufschiebung der Veröffentlichung 1.   [Gesetzliche Bestimmungen von Vertragsparteien über die Aufschiebung der Veröffentlichung] a) Sieht das Recht einer Vertragspartei die Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells um einen kürzeren als den vorgeschriebenen Zeitraum vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor den zulässigen Zeitraum in einer Erklärung mit. b) Sieht das Recht einer Vertragspartei keine Aufschiebung der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells vor, so teilt die Vertragspartei dem Generaldirektor diese Tatsache in einer Erklärung mit. 2.   [Aufschiebung der Veröffentlichung] Enthält die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung, so findet die Veröffentlichung statt: i) wenn keine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist, ii) wenn eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, bei Ablauf der in dieser Erklärung angegebenen Frist oder, sofern es mehr als eine benannte Vertragspartei gibt, bei Ablauf des kürzesten Zeitraums, der in den Erklärungen der Vertragsparteien angegeben ist. 3.   [Handhabung von Anträgen auf Aufschiebung, bei denen eine Aufschiebung nach geltendem Recht nicht möglich ist] Ist die Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt worden und hat eine der in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe b abgegeben, wonach eine Aufschiebung der Veröffentlichung nach ihrem Recht nicht möglich ist, i) so unterrichtet das Internationale Büro vorbehaltlich Ziffer ii den Anmelder hierüber; nimmt der Anmelder die Benennung dieser Vertragspartei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich zurück, so lässt das Internationale Büro den Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung außer Acht; ii) so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht und unterrichtet den Anmelder hierüber, wenn die internationale Anmeldung keine Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells enthielt, sondern ihr statt dessen Musterabschnitte beigefügt waren. 4.   [Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder auf besondere Einsichtnahme in die internationale Eintragung] a) Der Inhaber kann jederzeit während des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung die Veröffentlichung eines oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, beantragen, wobei der Zeitraum der Aufschiebung in Bezug auf dieses gewerbliche Muster oder Modell oder diese gewerblichen Muster und Modelle als am Tag des Eingangs dieses Antrags beim Internationalen Büro abgelaufen betrachtet wird. b) Inhaber kann auch jederzeit während des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung beantragen, dass das Internationale Büro einem vom Inhaber angegebenen Dritten einen Auszug aus einem oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, zur Verfügung stellt oder diesem Dritten Einsichtnahme in ein oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, gestattet. 5.   [Verzicht und Beschränkung] a) Verzichtet der Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung auf die internationale Eintragung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien, so erfolgt keine Veröffentlichung des gewerblichen Musters oder Modells oder der Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind. b) Beschränkt der Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung die internationale Eintragung hinsichtlich aller benannten Vertragsparteien auf ein oder mehrere gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, so erfolgt keine Veröffentlichung des oder der anderen gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind. 6.   [Veröffentlichung und Vorlage von Wiedergaben] a) Bei Ablauf eines nach den Bestimmungen dieses Artikels maßgeblichen Zeitraums der Aufschiebung wird die internationale Eintragung vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren vom Internationalen Büro veröffentlicht. Werden die Gebühren nicht wie vorgeschrieben entrichtet, so wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen. b) Waren der internationalen Anmeldung ein oder mehrere Musterabschnitte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii beigefügt, so muss der Inhaber innerhalb der vorgeschriebenen Frist die vorgeschriebene Anzahl von Kopien einer Wiedergabe jedes gewerblichen Musters oder Modells vorlegen, das Gegenstand dieser Anmeldung beim Internationalen Büro ist. Soweit der Inhaber dies versäumt, wird die internationale Eintragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen. Artikel 12 Schutzverweigerung 1.   [Recht auf Schutzverweigerung] Werden die Bedingungen für die Schutzerteilung nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, nicht erfüllt, so kann das Amt dieser Vertragspartei die Wirkungen der internationalen Eintragung für das Gebiet dieser Vertragspartei teilweise oder ganz verweigern; jedoch kann kein Amt die Wirkungen der internationalen Eintragung ganz oder teilweise deshalb verweigern, weil die internationale Anmeldung die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt, die in diesem Abkommen oder in dieser Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder abweichende beziehungsweise ergänzende Erfordernisse nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht erfüllt. 2.   [Mitteilung der Schutzverweigerung] a) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist in einer Mitteilung davon, dass es die Wirkungen einer internationalen Eintragung verweigert. b) In jeder Mitteilung der Schutzverweigerung sind alle Gründe für die Schutzverweigerung anzuführen. 3.   [Übermittlung der Mitteilung der Schutzverweigerung; Rechtsmittel] a) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung an den Inhaber. b) Der Inhaber eines gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand einer internationalen Eintragung ist, hat Anspruch auf dieselben Rechtsmittel wie der Inhaber eines gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand eines Antrags auf Schutzerteilung nach dem geltenden Recht bei dem Amt ist, das die Mitteilung der Schutzverweigerung vorgenommen hat. Der Inhaber hat zumindest Anspruch auf folgende Rechtsmittel: Nachprüfung oder Überprüfung der Schutzverweigerung oder Beschwerde gegen die Schutzverweigerung. 4.    (2) [Zurücknahme der Schutzverweigerung] Jede Schutzverweigerung kann jederzeit vom Amt, das die Mitteilung hierüber vorgenommen hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Artikel 13 Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells 1.   [Mitteilung über besondere Erfordernisse] Wenn das Recht einer Vertragspartei zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu diesem Abkommen verlangt, dass für Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, eine Einheitlichkeit des Musters oder Modells, eine einheitliche Herstellung oder eine einheitliche Nutzung gewährleistet ist, oder verlangt, dass die Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, zu derselben Serie oder Zusammensetzung von Gegenständen gehören, oder verlangt, dass nur ein einziges gesondertes und klar zu unterscheidendes Muster oder Modell in einer einzigen Anmeldung beansprucht werden kann, so kann die Vertragspartei den Generaldirektor in einer entsprechenden Erklärung hiervon unterrichten. Eine solche Erklärung hat jedoch keine Auswirkung auf das Recht des Anmelders, mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 in eine internationalen Anmeldung aufzunehmen, selbst wenn die Vertragspartei, die die Erklärung abgegeben hat, in der Anmeldung benannt wird. 2.   [Wirkung der Erklärung] Eine solche Erklärung berechtigt das Amt der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 1 bis zur Erfüllung der Erfordernisse, die von dieser Vertragspartei mitgeteilt worden sind, zu verweigern. 3.   [Weitere bei Teilung der Eintragung zahlbare Gebühren] Wird eine internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäß Absatz 2 vor dem betreffenden Amt geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so ist dieses Amt berechtigt, eine Gebühr für jede zusätzliche internationale Anmeldung zu erheben, die zur Vermeidung dieses Schutzhindernisses notwendig gewesen wäre. Artikel 14 Wirkungen der internationalen Eintragung 1.   [Wirkung wie bei einer Anmeldung nach geltendem Recht] Vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung hat die internationale Eintragung zumindest dieselbe Wirkung für jede benannte Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei vorschriftsmäßig eingereichter Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell. 2.   [Wirkung wie bei Schutzerteilung nach geltendem Recht] a) Für jede Vertragspartei, deren Amt keine Mitteilung der Schutzverweigerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 vorgenommen hat, hat die internationale Eintragung spätestens mit Ablauf der zulässigen Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder, falls eine Vertragspartei eine entsprechende Erklärung nach der Ausführungsordnung abgegeben hat, spätestens mit dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt dieselbe Wirkung wie ein Schutzrecht, das nach dem Recht der Vertragspartei für ein gewerbliches Muster oder Modell erteilt wird. b) (3) Hat das Amt einer Vertragspartei eine Schutzverweigerung mitgeteilt und diese Schutzverweigerung dann nachträglich ganz oder teilweise zurückgenommen, so hat die internationale Eintragung, soweit die Schutzverweigerung zurückgenommen wurde, spätestens ab dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Schutzverweigerung dieselbe Wirkung für diese Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei erteiltes Schutzrecht für ein gewerbliches Muster oder Modell. c) Die der internationalen Eintragung nach diesem Absatz verliehene Wirkung findet auf ein gewerbliches Muster oder Modell beziehungsweise auf die Muster oder Modelle Anwendung, welche Gegenstand dieser Eintragung sind, und zwar in der vom Internationalen Büro beim Benennungsamt eingegangenen Fassung oder in der gegebenenfalls in dem Verfahren vor diesem Amt geänderten Fassung. 3.   [Erklärung hinsichtlich der Wirkung der Benennung der Vertragspartei des Anmelders] a) Jede Vertragspartei, deren Amt Prüfungsamt ist, kann, sofern es sich um die Vertragspartei des Anmelders handelt, dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass die Benennung dieser Vertragspartei in einer internationalen Eintragung keine Wirkung hat. b) Wird eine Vertragspartei, die eine in Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, in einer internationalen Anmeldung sowohl als Vertragspartei des Anmelders als auch als benannte Vertragspartei angegeben, so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei außer Acht. Artikel 15 Ungültigerklärung 1.   [Möglichkeit der Verteidigung] Die zuständigen Behörden der benannten Vertragspartei können die Wirkungen der internationalen Eintragung auf dem Gebiet der Vertragspartei nicht ganz oder teilweise für ungültig erklären, ohne dem Inhaber rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu verteidigen. 2.   [Mitteilung der Ungültigkeit] Das Amt der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt worden sind, benachrichtigt das Internationale Büro hiervon, falls es Kenntnis von der Ungültigerklärung erlangt hat. Artikel 16 Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler Eintragungen 1.   [Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben] Das Internationale Büro trägt, wie vorgeschrieben, folgende Angaben in das internationale Register ein: i) jede Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung hinsichtlich einer oder aller benannten Vertragsparteien und hinsichtlich einer oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, sofern der neue Inhaber berechtigt ist, eine internationale Anmeldung nach Artikel 3 einzureichen, ii) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers, iii) die Bestellung eines Vertreters des Anmelders oder Inhabers und alle sonstigen maßgeblichen Angaben bezüglich dieses Vertreters, iv) jeden Verzicht auf die internationale Eintragung durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle benannten Vertragsparteien, v) jede Einschränkung der internationalen Eintragung hinsichtlich eines oder mehrerer gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle benannten Vertragsparteien, vi) jede Ungültigerklärung der Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch die zuständigen Behörden dieser benannten Vertragspartei in Bezug auf ein oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, vii) jede sonstige in der Ausführungsordnung festgelegte maßgebliche Angabe über die Rechte an einem oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind. 2.   [Wirkung der Eintragung im internationalen Register] Jede in Absatz 1 Ziffern i, ii, iv, v, vi und vii genannte Eintragung hat dieselbe Wirkung wie eine Eintragung im Register des Amts jeder der betroffenen Vertragsparteien; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine in Absatz 1 Ziffer i genannte Eintragung keine Wirkung in dieser Vertragspartei hat, solange die Vertragspartei die in dieser Erklärung aufgeführten Angaben oder Unterlagen noch nicht erhalten hat. 3.   [Gebühren] Für jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintragung können Gebühren erhoben werden. 4.   [Veröffentlichung] Das Internationale Büro veröffentlicht einen Hinweis hinsichtlich jeder nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung. Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien. Artikel 17 Erste Schutzfrist und Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer 1.   [Erste Schutzfrist der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung wird zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung, vorgenommen. 2.   [Verlängerung der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung kann nach dem vorgeschriebenen Verfahren und vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren um weitere Zeiträume von 5 Jahren verlängert werden. 3.   [Schutzdauer in benannten Vertragsparteien] a) Sofern die internationale Eintragung verlängert wird und vorbehaltlich des Buchstabens b, beträgt die Schutzdauer ab dem Datum der internationalen Eintragung in jeder der benannten Vertragsparteien 15 Jahre. b) Wenn nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein gewerbliches Muster oder Modell, für das nach diesem Recht Schutz erteilt worden ist, eine Schutzdauer von mehr als 15 Jahren vorgesehen ist, so ist die Schutzdauer bei Verlängerung der internationalen Eintragung ebenso lang wie die nach dem Recht der Vertragspartei vorgesehene Schutzdauer. c) Jede Vertragspartei teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die nach ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer mit. 4.   [Möglichkeit der eingeschränkten Verlängerung] Die Verlängerung der internationalen Eintragung kann für eine, mehrere oder alle der benannten Vertragsparteien vorgenommen werden und für ein, mehrere oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind. 5.   [Eintragung und Veröffentlichung der Verlängerung] Das Internationale Büro trägt die Verlängerungen in das internationale Register ein und veröffentlicht einen entsprechenden Hinweis. Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien. Artikel 18 Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen 1.   [Zugang zu Informationen] Das Internationale Büro stellt jeder Person auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr hinsichtlich jeder veröffentlichten internationalen Eintragung Auszüge aus dem internationalen Register oder Informationen über den Inhalt des internationalen Registers zur Verfügung. 2.   [Befreiung von der Beglaubigung] Die vom Internationalen Büro zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem internationalen Register sind in jeder Vertragspartei von der Beglaubigung freigestellt. KAPITEL II VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Gemeinsames Amt mehrerer Staaten 1.   [Notifikation des gemeinsamen Amts] Haben mehrere Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle vereinheitlicht oder kommen mehrere Mitgliedstaaten dieses Abkommens überein, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren: i) dass ein gemeinsames Amt an die Stelle des nationalen Amts jedes dieser Staaten tritt, und ii) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete, auf die die vereinheitlichten Gesetze Anwendung finden, für die Anwendung der Artikel 1, 3 bis 18 und 31 dieses Abkommens als eine Vertragspartei anzusehen ist. 2.   [Zeitpunkt, zu dem die Notifikation erfolgt] Die in Absatz 1 genannte Notifikation erfolgt: i) bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunden; ii) bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens jederzeit nach erfolgter Vereinheitlichung ihrer Landesgesetze. 3.   [Tag des Wirksamwerdens der Notifikation] Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation wird wirksam: i) bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt, zu dem diese Staaten durch dieses Abkommen gebunden werden; ii) bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt einer entsprechenden Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien zugehen lässt oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt. Artikel 20 Mitgliedschaft im Haager Verband Die Vertragsparteien sind Mitglieder desselben Verbands wie die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens in der Fassung von 1934 oder in der Fassung von 1960 sind. Artikel 21 Versammlung 1.   [Zusammensetzung] a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Staaten, die durch Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind. b) Jedes Mitglied der Versammlung wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann, wobei jeder Delegierte nur eine Vertragspartei vertreten kann. c) Mitglieder des Verbands, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen. 2.   [Aufgaben] a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Umsetzung dieses A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.