Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1803. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Der Einsatz von Nassfestigkeitsmitteln ist untersagt; bei Papiertragetaschen und Packpapier gilt eine Ausnahme, hier dürfen sie dann verwendet werden, wenn die Repulpierbarkeit des Produktes nachgewiesen wird. Eine Laminierung, auch mit Polyethylen und/oder Polypropylen, ist nur dann zulässig, wenn sie der Verlängerung der Nutzungszeitspanne von Produkten dient, die eine Lebensdauer von mindestens einem Jahr haben. Dazu gehören Bücher, Ordner, Mappen, Hefte, Kalender, Notizbücher und Tagebücher. Bei Zeitschriften, Papiertragetaschen oder Packpapier darf keine Laminierung vorgenommen werden. Eine doppelte Laminierung ist bei keinem Produkt zulässig. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums zusammen mit folgenden Unterlagen vor: Bei Druckerzeugnissen und Schreibwaren aus Papier muss der Antragsteller versichern, dass keine Nassfestigkeitsmittel verwendet werden. Bei Papiertragetaschen und Packpapier muss der Antragsteller eine Erklärung darüber vorlegen, dass keine Nassfestigkeitsmittel verwendet werden. Andernfalls muss der Antragsteller die Repulpierbarkeit des Produktes nachweisen; dies geschieht anhand der Ergebnisse in den Prüfberichten zu den Referenzprüfverfahren gemäß der PTS-Methode PTS-RH 021/97, dem Bewertungssystem ATICELCA 501 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass bei Zeitungen, Zeitschriften, Papiertragetaschen, Packpapier oder Schreibwaren aus Papier keine Laminierung vorgenommen wird. Andernfalls muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfberichte, die die Repulpierbarkeit nachweisen, vorlegen; diese müssen im Rahmen von Referenzprüfverfahren gemäß der PTS-Methode PTS-RH 021/97, dem Bewertungssystem ATICELCA 501 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle zugelassen wurden, gewonnen worden sein. Bei laminierten Produkten muss der Antragsteller eine Erklärung darüber vorlegen, dass keinerlei doppelte Laminierung vorgenommen wird. Lässt sich ein Teil eines Papiererzeugnisses einfach entfernen (z. B. ein Metallstab in einer Hängeregistermappe, eine Zeitschriftenbeilage, eine Kunststoffhülle oder eine wiederverwendbare Hefthülle), kann die Prüfung der Repulpierbarkeit ohne diese Komponente erfolgen. 3.3.   Entfernbarkeit von Klebstoffen Dieses Kriterium findet bei Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen Anwendung. Für Klebeetiketten, die 0,50 % Massenanteil oder mehr des Endproduktes ausmachen, muss nachgewiesen werden, dass diese Anforderung erfüllt ist. Nicht klebende Etiketten müssen die Kriterien nicht erfüllen. Sofern nicht anders festgelegt, dürfen Klebstoffe erst nach Nachweis ihrer Entfernbarkeit eingesetzt werden; dies ist der Fall, wenn gemäß der Scorecard zur Entfernbarkeit von Klebstoffapplikationen (Adhesive Removal Scorecard) des Europäischen Altpapierrats (European Paper Recycling Council, EPRC) eine Punktzahl von mindestens 71 erzielt werden konnte. Druckempfindliche Klebstoffschichten dürfen erst nach Nachweis ihrer Entfernbarkeit eingesetzt werden; dies ist der Fall, wenn gemäß der Adhesive Removal Scorecard des EPRC mindestens ein positives Ergebnis für die Entfernbarkeit erzielt werden konnte. Für wasserbasierte Klebstoffe gilt diese Anforderung nicht. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die in der Adhesive Removal Scorecard gemäß den Leitlinien des Europäischen Altpapierrats (European Paper Recycling Council, EPRC) genannten Kriterien erfüllt sind. Der Erklärung müssen die Ergebnisse der Prüfung zur Entfernbarkeit von Klebstoffapplikationen beigelegt sein; diese Prüfung ist nach der INGEDE-Methode 12 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden, durchzuführen. Für wasserbasierte Klebstoffe ist eine Erklärung des Klebstoffherstellers, aus der hervorgeht, dass die Klebstoffe tatsächlich auf Wasser basieren, vorzulegen. Das Sicherheitsdatenblatt des Klebstoffes kann nur dann als Beleg für die Einhaltung anerkannt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass der für das Produkt verwendete Klebstoff auf Wasser basiert. Bei Klebstoffapplikationen, die sich in der Auflistung im Anhang des Dokuments „Assessment of Printed Product Recyclability: Scorecard for the Removability of Adhesive Applications“ finden, wird die Erfüllung der Anforderung als gegeben angesehen. 3.4.   Deinkbarkeit Dieses Kriterium findet bei Druckerzeugnissen und Briefumschlägen Anwendung, die auf weißem Papier basieren. Die Deinkbarkeit ist nachzuweisen. Bei Druckprodukten wird die Erfüllung der Anforderung als gegeben angesehen, wenn die Analysen aller einzelnen Parameter gemäß der Scorecard zur Deinkbarkeit (Deinkability Scorecard) des EPRC oder einem gleichwertigen Bewertungsverfahren zu einem positiven Ergebnis führen und die Endpunktzahl mindestens 51 beträgt. Bei Briefumschlägen ist die Durchführung der Prüfung zur Deinkbarkeit nicht erforderlich. Bei Briefumschlägen ist eine Innenbedruckung nur aus Datenschutzgründen und wenn diese aus Papier mit einem Flächengewicht von weniger als 135 g/m2 bzw. einer Opazität von weniger als 98 % bestehen zulässig Die bedruckte Innenfläche muss weniger als 80 % der gesamten Innenfläche, abzüglich der mit Klebstoff überzogenen Bereiche, ausmachen; der Druck ist mit hellen Farbtönen auszuführen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller oder Druckfarbenhersteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die entsprechenden Prüfergebnisse für die Deinkbarkeit gemäß den Leitlinien des Europäischen Altpapierrats (European Paper Recycling Council, EPRC) erreicht wurden. Der Erklärung müssen die Ergebnisse der Prüfung zur Deinkbarkeit beigefügt sein; diese Prüfung ist nach der INGEDE-Methode 11 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden, durchzuführen. Bei Briefumschlägen muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderung zusammen mit Angaben zum Gewicht/m2 des verwendeten Papiers, das gemäß UNE-EN ISO 536 bestimmt wurde, bzw. zur Opazität, bestimmt gemäß ISO 2471, zum Farbton der Druckfarbe sowie zum Prozentsatz der Fläche, den sämtliche Innenaufdrucke einnehmen, vorlegen. Bei Drucktechnologien und Materialkombinationen, die sich in der Auflistung im Anhang des Dokuments „Assessment of Printed Product Recyclability — Deinkability Score“ finden, wird die Erfüllung der Anforderung als gegeben angesehen. Die Prüfung der Drucktechnologien oder Druckfarben muss mit derjenigen/denjenigen Papiersorte(n) durchgeführt werden, die bei einem Produkt Verwendung findet/finden. Die Prüfbescheinigung gilt für Drucke, bei denen die gleiche Druckfarbe auf dem gleichen Substrattyp eingesetzt wird, sofern die Dichte des Druckfarbenauftrags gleich wie oder geringer als beim Prüfprodukt ist. Kriterium 4 — Emissionen 4.1.   Beim Rotationstiefdruckverfahren anfallende Emissionen in Wasser An der Ableitstelle darf die spezifische Menge an Cr und Cu 20 mg pro m2 bzw. 200 mg pro m2 der beim Druck in der Presse verwendeten Zylinderfläche nicht überschreiten. Bewertung und Prüfung: Bei Anlagen für den Rollentiefdruck muss nach der Behandlung und direkt vor dem Ableiten überprüft werden, wie viel Cr und Cu im Ausfluss enthalten ist. Eine repräsentative Mischprobe von Cr- und Cu-Ausflüssen ist mindestens alle drei Monate zu nehmen. Mindestens einmal jährlich ist von einem akkreditierten Labor eine Analyse durchführen zu lassen, bei der der Cr- und Cu-Gehalt der Mischprobe gemäß EN ISO 11885 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden, bestimmt wird. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird beurteilt, indem der bei der geforderten jährlichen Analyse ermittelte Cr- und Cu-Gehalt durch die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche dividiert wird. Die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche wird berechnet, indem die Zylinderfläche (= 2πrL, wobei r der Radius und L die Länge des Zylinders ist) mit der Anzahl der Druckerzeugnisse eines Jahres (= Anzahl der verschiedenen Druckaufträge) multipliziert wird. 4.2.   Emissionen aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen, oder aus vergleichbaren Anlagen Die folgenden Anforderungen gelten für Druckverfahren, die in den Anwendungsbereich der Anhänge I und VII der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bzw. für vergleichbare Druckverfahren außerhalb der EU, die den in den Anhängen I und VII der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Vorgaben entsprechen. 4.2. (a)   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) und Emissionen von Chrom (VI), die beim Zeitschriften-Rotationstiefdruck anfallen Die diffusen VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als oder gleich 2,0 % aller eingesetzten Lösungsmittel sein und die TVOC-Emissionen (9) in den Abgasen müssen geringer als oder gleich 16,0 mg C/Nm3 sein. Emissionen von Cr(VI) in die Luft dürfen 15,0 mg/t Papier nicht überschreiten. Zur Verringerung von Emissionen in die Luft sind geeignete Emissionsminderungseinrichtungen zu installieren. 4.2. (b)   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die beim Heatset-Rollenoffsetdruck anfallen Die gesamten VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als oder gleich 0,03 kg VOC pro kg zugeführter Druckfarbe sein; andernfalls müssen diffuse VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, geringer als oder gleich 8 % aller eingesetzten Lösungsmittel und die TVOC-Emissionen in den Abgasen geringer als oder gleich 12,0 mg C/Nm3 sein. 4.2. (c)   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die beim Flexodruck sowie bei Rotationstiefdruckverfahren (ausgenommen Illustrationstiefdruck) anfallen Die gesamten VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als oder gleich 0,24 kg VOC pro kg zugeführter Druckfarbe sein; andernfalls müssen diffuse VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, geringer als oder gleich 9,6 % aller eingesetzten Lösungsmittel und die TVOC-Emissionen in den Abgasen geringer als oder gleich 16,0 mg C/Nm3 sein. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen und Prüfdaten sowie entsprechende ergänzende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird. Bei gesamten bzw. diffusen VOC-Emissionen, wie jeweils zutreffend, muss sich die Berechnung der Massenbilanz für Lösungsmittel auf einen Produktionszeitraum von zwölf Monaten beziehen. Die Massenbilanz für Lösungsmittel muss der in Anhang VII Teil 7 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU formulierten Definition entsprechen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen muss die Berechnung auf mindestens drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren. Der Antragsteller oder Chemikalienlieferant legt eine Erklärung über den VOC-Gehalt in Druckfarben, Waschmitteln, Feuchtwassern und anderen chemischen Erzeugnissen vor. Die Berechnung der Massenbilanz für Lösungsmittel erfolgt einmal jährlich. Ein damit betrautes Belegschaftsmitglied fertigt eine schriftliche Auswertung an. Auf Nachfrage ist die Auswertung der zuständigen Stelle zu übermitteln. Zur Überprüfung der gesamten TVOC-Emissionen in die Luft durch Abgase sollte jeder Abgasauslass, dessen TVOC-Wert unter 10 kg C/h liegt, mindestens einmal jährlich nach EN 12619 oder einer gleichwertigen Norm kontrolliert werden. Liegt der TVOC-Wert unter 0,1 kg C/h (Jahresmittel) oder bei einem unveränderten, stabilen TVOC-Wert von weniger als 0,3 kg C/h, kann die Kontrollhäufigkeit auf einmal innerhalb von drei Jahren herabgesetzt oder die Überprüfung durch eine Berechnung ersetzt werden, sofern gewährleistet ist, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Für jeden Abgasauslass, dessen TVOC-Wert größer oder gleich 10 kg C/h ist, muss eine kontinuierliche Überwachung gemäß EN 15267-1, EN 15267-2, EN 15267-3 und EN 14181 durchgeführt werden. Bei einer kontinuierlichen Messung müssen Tagesdurchschnittsdaten angegeben werden, die auf stichhaltigen stündlichen oder halbstündlichen Durchschnittswerten beruhen. Die Wirksamkeit der VOC-Abbauvorgänge im Emissionsminderungssystem (z. B. durch thermische Nachverbrennung oder Adsorption an Aktivkohle) wird mindestens einmal innerhalb von drei Jahren mittels kombinierter Messungen der VOC-Konzentration im Rohgas und im Reingas bestimmt. Die Abgasmessdaten sind zu erfassen und auf Nachfrage der zuständigen Stelle zugänglich zu machen. Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und dokumentiert die Kontrolle und Überwachung der Cr(VI)-Emissionen. Diese Dokumentation enthält auch die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Verringerung von Cr(VI)-Emissionen in die Luft. 4.3.   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die bei Druckverfahren anfallen, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen Die folgenden Anforderungen gelten für Druckverfahren, die nicht unter den Anwendungsbereich von Anhang I oder Anhang VII Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bzw. für vergleichbare Druckverfahren außerhalb der EU, die die in den Anhängen I und VII der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Vorgaben nicht erfüllen. Die gesamten VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als folgende Werte oder diesen gleich sein: — 4,5 kg VOC/Tonne Papier beim Bogenoffsetdruck; — 1,0 kg VOC/Tonne Papier beim Digitaldruck; — 2,0 kg VOC/Tonne Papier beim Heatset-Rollenoffsetdruck; — 2,5 kg VOC/Tonne Papier beim Coldset-Rollenoffsetdruck; — 3,0 kg VOC/Tonne Papier bei sonstigen Rollentiefdruck-, Flexodruck- oder Rotationssiebdruckverfahren bzw. beim Laminieren oder Klarlackauftrag. Falls eine Abgasbehandlung vorgenommen wird, müssen diffuse VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, geringer als oder gleich 10 % aller eingesetzten Lösungsmittel und die TVOC-Emissionen in den Abgasen geringer als oder gleich 20 mg C/Nm3 sein. Für flüchtige Lösungsmittel aus dem Trocknungsprozess nach dem Heatset-Rotationsdruck, Rollentiefdruck und Flexodruck sind Lösungsmittelrückgewinnungsmaßnahmen zu ergreifen bzw. eine thermische Behandlung durchzuführen oder sonstige gleichwertige Vorkehrungen zu treffen, d. h. Ersatz durch den Einsatz wasserbasierter Druckfarben. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und legt Unterlagen und Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Emissionen in die Luft vor. Bei gesamten bzw. diffusen VOC-Emissionen, wie jeweils zutreffend, muss sich die Berechnung der Massenbilanz für Lösungsmittel auf einen Produktionszeitraum von zwölf Monaten beziehen. Die Massenbilanz für Lösungsmittel muss der in Anhang VII Teil 7 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU formulierten Definition entsprechen. Für die Angabe der VOC-Emission pro Menge an Papier müssen sämtliche bedruckten Oberflächen berechnet werden. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen muss die Berechnung auf mindestens drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren. Zur Überprüfung der gesamten TVOC-Emissionen in die Luft durch Abgase sollte jeder Abgasauslass, dessen TVOC-Wert unter 10 kg C/h liegt, mindestens einmal jährlich nach EN 12619 oder einer gleichwertigen Norm kontrolliert werden. Liegt der TVOC-Wert unter 0,1 kg C/h (Jahresmittel) oder bei einem unveränderten, stabilen TVOC-Wert von weniger als 0,3 kg C/h, kann die Kontrollhäufigkeit auf einmal innerhalb von drei Jahren herabgesetzt oder die Überprüfung durch eine Berechnung ersetzt werden, sofern gewährleistet ist, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Der Antragsteller oder der Chemikalienlieferant legt eine Erklärung über den VOC-Gehalt von Druckfarben, Waschmitteln, Feuchtwassern und anderen entsprechenden chemischen Erzeugnissen vor. Kriterium 5 — Abfall 5.1.   System für die Abfallbewirtschaftung Der Standort, an dem das Produkt hergestellt wird, muss mit einem System für die Behandlung von Abfällen ausgestattet sein, das gemäß der Vorgaben der kommunalen oder nationalen Regulierungsbehörden die zur Verringerung der Menge fester und flüssiger Abfälle, einschließlich Altpapier, Druckfarbenabfällen, Reinigungsmittellösungen und Feuchtmittelabfällen, ergriffenen Maßnahmen erfasst und festhält. Das System für die Abfallbewirtschaftung wird dokumentiert oder erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen, die zumindest die folgenden Verfahren abdecken: — Behandlung, Sammlung, Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom; — Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. für die Verbrennung zur Erzeugung von Dampf oder Wärme für den Produktionsprozess oder für die Verwendung in der Landwirtschaft; — Behandlung, Sammlung, Trennung und Entsorgung gefährlicher Abfälle entsprechend den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden; — Ziele und Vorgaben für die kontinuierliche Verbesserung im Hinblick auf die Reduzierung des Abfallaufkommens und den vermehrten Rückgriff auf Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, und legt eine Beschreibung der Verfahren zur Abfallbewirtschaftung vor. Der Antragsteller legt für jeden betroffenen Standort einen Abfallbewirtschaftungsplan vor. Wurde die Abfallbewirtschaftung ausgelagert, legt auch der Subunternehmer eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird. Bei Antragstellern, die beim EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemeldet und/oder nach ISO-Norm 14001 zertifiziert sind, wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen, wenn: 1) die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung in der EMAS-Umwelterklärung des Unternehmens für die Produktionsstätte(n) dokumentiert ist oder 2) die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung für die Produktionsanlage(n) von der ISO-14001-Zertifizierung hinreichend abgedeckt ist. 5.2.   Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Druckereien Dieses Kriterium findet bei Druckerzeugnissen Anwendung. Die Menge „X“ an produziertem Altpapier darf die in folgender Tabelle aufgeführten Werte nicht überschreiten Druckverfahren Höchstmenge Altpapier in % Bogenoffsetdruck 23 Coldset-Druck, Zeitungen 10 Coldset-Druck, Formulardruck 18 Coldset-Rotationsdruck (außer Zeitungen) 19 Heatset-Rotationsdruck 21 Rollentiefdruck 15 Flexodruck 17 Digitaldruck 10 Siebdruck 23 Dabei gilt: X = Tonnen Altpapier, die im Zuge des Drucks (und der Veredelung) des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisses pro Jahr anfallen, geteilt durch die Tonnen Altpapier, die pro Jahr zur Erzeugung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisse gekauft und verwendet werden. Führt eine Druckerei im Auftrag einer anderen Druckerei Veredelungsvorgänge durch, ist die im Rahmen dieser Vorgänge anfallende Menge an Altpapier nicht in die Berechnung von „X“ einzubeziehen. Werden die Veredelungsvorgänge an ein anderes Unternehmen ausgelagert, ist die Menge an dabei anfallendem Altpapier zu ermitteln und in die Berechnung von „X“ einzubeziehen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Berechnung der Altpapiermenge sowie eine Erklärung des Unternehmens, das das Altpapier bei der Druckerei abholt, vor. Zudem ist die Vereinbarung über die Auslagerung und die Berechnung der bei den Veredelungsvorgängen anfallenden Altpapiermenge vorzuweisen. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Ist es technisch nicht möglich zu berechnen, wie viele Tonnen Altpapier im Zuge des Drucks der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisse pro Jahr anfallen, kann der Antragsteller Berechnungen bezüglich der Gesamtmenge an für das Recycling vorgesehenem Papier, die pro Jahr in der Druckerei entsteht, einreichen. 5.3.   Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Produktionsstätten für Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschen Dieses Kriterium findet bei Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen Anwendung. Die Menge des erzeugten Altpapiers „X“ beträgt höchstens: — 19 % für Briefumschläge — 15 % für Schreibwaren, mit Ausnahme von Tagebüchern — 20 % für Tagebücher und Ablagemittel, die einseitig bedruckt sind — 30 % für Ablagemittel, die beidseitig bedruckt sind — 11 % für Papiertaschen und Packpapier Dabei gilt: X = Tonnen Altpapier, die im Zuge der Herstellung (und der Veredelung) der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse pro Jahr anfallen, geteilt durch die Tonnen Altpapier, die pro Jahr zur Erzeugung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse gekauft und verwendet werden. Führt eine Druckerei im Auftrag einer anderen Druckerei Veredelungsvorgänge durch, ist die im Rahmen dieser Vorgänge anfallende Menge an Altpapier nicht in die Berechnung von „X“ einzubeziehen. Werden die Veredelungsvorgänge an ein anderes Unternehmen ausgelagert, ist die Menge an dabei anfallendem Altpapier zu ermitteln und in die Berechnung von „X“ einzubeziehen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Berechnung der Altpapiermenge sowie eine Erklärung des Unternehmens, das das Altpapier bei der Druckerei abholt, vor. Zudem ist die Vereinbarung über die Auslagerung und die Berechnung der bei den Veredelungsvorgängen anfallenden Altpapiermenge vorzuweisen. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Ist es technisch nicht möglich zu berechnen, wie viele Tonnen Altpapier im Zuge der Herstellung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse pro Jahr anfallen, kann der Antragsteller

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.