Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1803. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Berechnungen bezüglich der Gesamtmenge an für das Recycling vorgesehenem Papier, die pro Jahr in der Produktionsanlage entsteht, einreichen. Kriterium 6 — Energieverbrauch Der Standort, an dem das mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkt hergestellt wird, muss mit einem System für das Energiemanagement ausgestattet sein, das sämtliche Energie verbrauchenden Vorrichtungen berücksichtigt (einschließlich Maschinenpark, Beleuchtung, Klimatechnik, Kühlung). Das System für das Energiemanagement muss Vorkehrungen für die Verbesserung der Energieeffizienz beinhalten und Informationen über mindestens folgende Maßnahmen bereitstellen: — Erarbeitung und Ausführung eines Erfassungsplans für Energiedaten, der der Identifikation wichtiger Energiekennzahlen dient; — Analyse des Energieverbrauchs, die eine Aufschlüsselung der Energie verbrauchenden Systeme, Verfahren und Anlagen umfasst; — Identifikation von Maßnahmen, die zu einer effizienteren Energienutzung führen; — kontinuierliche Steigerung der Vorgaben und Ziele bezüglich der Verringerung des Energieverbrauchs. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Produktionsstätte den Kriterien genügt; dieser ist eine Beschreibung des Systems für das Energiemanagement beizulegen. Bei Antragstellern, die nach ISO-Norm 50001, EN 16247 oder gemäß einem gleichwertigen Standard/System zertifiziert sind, wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen. Bei Antragstellern, die beim EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemeldet sind, wird die Erfüllung dieser Anforderung als gegeben angesehen, wenn die Eingliederung des Energiemanagements gemäß Vorgaben des EMAS in der EMAS-Umwelterklärung für die Produktionsstätte(n) dokumentiert ist. Bei nach der ISO-Norm 14001 zertifizierten Antragstellern wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen, wenn die Eingliederung des Energiemanagementplans von der ISO-14001-Zertifizierung für den/die Produktionsstätte(n) hinreichend abgedeckt ist. Die kontinuierliche Steigerung der Vorgaben und Ziele bezüglich der Verringerung des Energieverbrauchs ist auf jährlicher Basis durchzusetzen. Ein damit betrautes Belegschaftsmitglied fertigt eine schriftliche Auswertung an. Auf Nachfrage ist die Auswertung der zuständigen Stelle zu übermitteln. Kriterium 7 — Schulung Allen Mitarbeitern, die am alltäglichen Betrieb der Produktionsstätte teilhaben, ist das notwendige Wissen zu vermitteln, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für das Umweltzeichen erfüllt und ständig Verbesserungen erzielt werden. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle außerdem ein Muster der Schulungsunterlagen vor. Kriterium 8 — Gebrauchstauglichkeit Das Produkt muss gebrauchstauglich sein. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie mindestens eines der folgenden Dokumente vor: — von Kunden bezüglich eines konkreten Produktes erstellte Anschreiben/Dokumente/Erklärungen, in denen versichert wird, dass das Produkt ihren Vorgaben gerecht wurde und den vorgesehenen Verwendungszweck gut erfüllt; — genaue Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden; — Unterlagen, die Auskunft über die Qualitätszertifizierung gemäß der ISO-Norm 9001 oder einem gleichwertigen Standard geben; — Unterlagen, die Auskunft über die Papierqualität geben, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO/IEC 17050-1, die allgemeine Kriterien für die Erklärung über die Normkonformität von Lieferanten festlegt. Kriterium 9 — Angaben auf dem Produkt Auf Papiertragetaschenerzeugnissen ist folgender Hinweis anzubringen: „Bitte verwenden Sie diese Tasche wieder“. Auf dem Druckerzeugnis ist folgender Hinweis anzubringen: „Bitte sammeln Sie Altpapier für das Recycling.“ Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial vorlegen, auf dem das Produkt mit den erforderlichen Angaben zu sehen ist. Kriterium 10 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es folgende drei Erklärungen enthalten: — geringe Emissionen in Luft und Wasser bei der Herstellung; — das Produkt ist wiederverwertbar; — Verwendung von umweltfreundlichem Papier. Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial mit hoher Auflösung vorlegen, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. fakultativen Erklärungen deutlich zu sehen sind. (1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (2)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (3)  Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 27). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (6)  Gilt nur für verwendete Farbstoffformulierungen, Farbstoffe, Oberflächenveredlungsmittel und Beschichtungsmaterialien. (7)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). (8)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (9)  Gesamte flüchtige organische Stoffe, angegeben als C (in Luft).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.