Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1803. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen zu melden; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand derer geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Als Vorbedingung müssen die Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllen, in dem oder in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt. Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: (1) „Klebstoffapplikation“: verarbeitete Klebstoffe, die bei der Herstellung von Papiererzeugnissen verwendet wurden (meist als Filme aufgetragen); (2) „Reinigungsmittel“ steht für Folgendes: (a) flüssige Chemikalien, die zum Reinigen von Druckformen, sowohl separat (außerhalb der Druckmaschine) als auch eingebaut (in der Druckmaschine), und Druckmaschinen verwendet werden, um Druckfarben, Papierstaub und ähnliche Partikel zu entfernen; (b) Reinigungsmittel für Veredelungs- und Druckmaschinen, z. B. zur Beseitigung von Klebstoff- und Lackrückständen; (c) Mittel zur Entfernung eingetrockneter Druckfarben; Reinigungsmittel für andere Teile der Druckmaschine bzw. zur Reinigung anderer Maschinen als Druck- oder Veredelungsmaschinen sind hier nicht einbegriffen; (3) „Weiterverarbeitung“: ein Prozess, durch den ein Material zu einem weiterverarbeiteten Papiererzeugnis verarbeitet wird; dieser Prozess kann einen Druckvorgang einschließen (Druckvorstufe, Druck und Weiterverarbeitung); (4) „weiterverarbeitetes Papiererzeugnis“: Papier, Pappe oder Substrat auf Papierbasis, bedruckt oder unbedruckt, allgemein zum Schutz, zur Handhabung oder zur Aufbewahrung von Gegenständen oder Notizen verwendet, wobei die Weiterverarbeitung ein wesentlicher Teil des Produktionsprozesses ist; dabei gibt es drei Hauptkategorien von Produkten: Briefumschläge, Papiertragetaschen und Schreibwaren aus Papier; (5) „Flexodruck“: ein Druckverfahren, bei dem Druckformen aus Gummi oder elastischen Photopolymeren verwendet werden, deren druckende Teile höher als die nicht druckenden Bereiche liegen, wobei flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung trocknen; (6) „diffuse Emissionen“: alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser sowie Lösungsmittel, die in einem Produkt enthalten sind, soweit in Anhang VII Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU nicht anders angegeben; (7) „halogeniertes organisches Lösungsmittel“: ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält; (8) „Heatset-Rollenoffset“: eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckform auf einer Ebene liegen; unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird; (9) „Laminieren“: das Zusammenkleben zweier oder mehrerer flexibler Materialien, um ein Laminat herzustellen; (10) „für das Recycling vorgesehenes Papier“: ein Papierabfallstrom, der bei der Herstellung des Endprodukts anfällt; (11) „druckempfindliche Klebstoffschicht“: Klebstoffapplikationen, an deren Oberfläche sich noch bewegliche Moleküle befinden, die, selbst nach dem Abbinden, durch Aufdrücken ihrer Klebeschichten (Filme) auf die Oberfläche, welche anhaften soll, noch ausreichend Haftvermögen entwickeln können; (12) „Zeitschriften-Rotationstiefdruck“: ein Rotationstiefdruckverfahren für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden; (13) „Repulpieren“: Papier wieder in Zellstoff umwandeln; (14) „Rotationssiebdruck“: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird; hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen; (15) „Rollentiefdruck“: eine Drucktätigkeit, bei der eine zylindrische Druckform eingesetzt wird, deren druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen; (16) „TVOC“: „gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff“ (total volatile organic carbon), ausgedrückt als C (in Luft); (17) „Rollendruck“: ein Verfahren, bei dem das zu bedruckende Material der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird; (18) „Klarlackauftrag“: eine Tätigkeit, bei der auf ein flexibles Material ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird; (19) „flüchtige organische Verbindung“ (VOC): eine organische Verbindung sowie der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweist oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit besitzt. KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS Kriterium 1 — Substrat Das Papiersubstrat, einschließlich der in einem Endprodukt verwendeten Pappe, muss das EU-Umweltzeichen für „grafisches Papier“ gemäß Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission (3) tragen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt für jedes Papiersubstrat, das in Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen verwendet wird, welche das EU-Umweltzeichen tragen, eine Kopie einer gültigen Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen gemäß Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission vor. Der Antragsteller beschreibt das bzw. die Substrat(e), das bzw. die das EU-Umweltzeichen trägt bzw. tragen; diese Beschreibung enthält die Handelsnamen sowie die Angabe, wie viel Papier verwendet wird. Darüber hinaus sind die Lieferanten der verwendeten Papiere anzugeben. Kriterium 2 — Beschränkungen unterworfene Stoffe Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der einzelnen Unterkriterien von Kriterium 2 ist, dass der Antragsteller eine Liste mit allen maßgeblichen verwendeten Chemikalien samt zugehörigen Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt und/oder eine Erklärung des Chemikalienlieferanten) vorlegt. Die Mindestangaben umfassen sämtliche Prozesschemikalien, die der Antragsteller bei entsprechenden Druck- oder Weiterverarbeitungsverfahren eingesetzt hat. 2.1.   Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern — SVHC) Für sämtliche zugesetzten Chemikalien, die beim Herstellungsprozess vom Antragsteller verwendet werden, sowie jegliche gelieferten Materialien, die Teil des Endproduktes bilden, sind für Zulassungszwecke Lieferantenerklärungen vorzulegen; aus diesen muss hervorgehen, dass die Konzentration der in den Materialien enthaltenen Stoffe, auf die die Kriterien zutreffen, auf welche in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hingewiesen wird, die nach dem in Artikel 59 derselben Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt wurden und in der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe aufgeführt sind, 0,10 % (Massenanteil) nicht übersteigt. Es dürfen keine Ausnahmen von dieser Regelung gewährt werden. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass die bei der Herstellung des Produkts eingesetzten gelieferten Chemikalien oder Materialien keine SVHC in einer Konzentration von über 0,10 % (Massenanteil) enthalten. Der Erklärung müssen zudem die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Prozesschemikalien oder entsprechende Erklärungen der Chemikalien- oder Materiallieferanten beiliegen. Die als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table. Bei Einreichung des Antrags für das EU-Umweltzeichen ist auf die Liste Bezug zu nehmen. 2.2.   Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingestuft sind; Sofern es sich nicht um eine Ausnahme laut Tabelle 1 handelt, dürfen das Produkt sowie sämtliche darin enthaltenen Komponenten keine Stoffe oder Gemische in einer Konzentration von über 0,10 % (Massenanteil) enthalten, die in eine der nachstehenden Gefahrenklassen bzw. Kategorien einzustufen und mit Gefahrenhinweis-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 versehen sind: — Gefahren der Gruppe 1: Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR): H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df; — Gefahren der Gruppe 2: Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361, H361f, H361d, H361fd, H362; Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; Kategorie 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304; Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372; Kategorie 1 Sensibilisierung der Haut: H317 (6)*. — Gefahren der Gruppe 3: Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331; Kategorie 2 STOT: H371, H373. Für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff oder das Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, entfällt, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht. Tabelle 1 Ausnahmeregelungen hinsichtlich Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, und geltende Bedingungen. Stoff-/ Gemischart Anwendungsbereich Ausnahmen hinsichtlich Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenhinweis-Code Bedingungen für die Ausnahmeregelung Mineralöle und Destillate Im Heatset- oder Coldset-Verfahren bzw. digital gedruckte Druckerzeugnisse Aspirationsgefahr, Kategorie 1, H304 Der Antragsteller weist gegenüber der zuständigen Stelle nach, dass alle einschlägigen Vorschriften, die das Sicherheitsdatenblatt hinsichtlich sicherer Handhabung und Lagerung, angemessener Expositionskontrollen sowie Körperschutz vorsieht, gelten und erklärt, dass diese erfüllt werden. Nickel Metallkomponenten Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, H317, Karzinogenität, Kategorie 2, H351, spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1, H372 Der Antragsteller stellt dem Verbraucher Informationen in Bezug auf den Einsatz von Nickel im Rahmen von Metallgalvanisierungs-, Beschichtungs- oder Legierungsprozessen zur Verfügung. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste aller maßgeblichen beim Herstellungsprozess verwendeten Chemikalien samt zugehörigem Sicherheitsdatenblatt bzw. zugehöriger Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie sämtlichen entsprechenden Erklärungen der Komponentenzulieferer vorlegen. Chemikalien, die Stoffe oder Gemische aus Gefahrenklassen enthalten, die Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Endprodukt müssen die ungefähre Dosierrate für die Chemikalie samt Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100% verwendet werden. Da verschiedene Produkte oder mögliche Produkte, für die die gleichen Prozesschemikalien eingesetzt werden, von der gleichen Lizenz abgedeckt sein können, muss die Berechnung nur für das unter dieser Lizenz mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkt, das die ungünstigsten Eigenschaften aufweist (beispielsweise das am stärksten bedruckte Produkt), vorgelegt werden. Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % (z. B. Lösungsmittelverdunstung) verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies der zuständigen Stelle gegenüber schriftlich begründet werden. Falls der Anteil der den Beschränkungen unterliegenden Stoffe oder Gemische bei über 0,10 % (Massenanteil) der Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnisse bzw. der maßgeblichen Komponenten von diesen liegt, muss eine entsprechende Ausnahmeregelung gelten und es ist ein Nachweis der Einhaltung der für die Ausnahme geltenden Bedingungen vorzulegen. 2.3.   Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse dürfen nicht mit Biozidprodukten behandelt werden; hierzu zählen auch Biozidprodukte der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) sowie der Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien). Nur Topf-Konservierungsmittel (d. h. Biozidproduktart 6: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung), enthalten in Druckfarben, Lacken, Firnissen und weiteren Formulierungen, die bei den Herstellungsprozessen Einsatz finden, sowie Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (d. h. Biozidproduktart 11) sind erlaubt, vorausgesetzt, dass: — sie im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für eine Verwendung als Produktart 6 oder als Produktart 11, wie jeweils anwendbar, zugelassen wurden, oder — im Zusammenhang mit diesen derzeit ein Genehmigungsverfahren nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich einer Verwendung als Produktart 6 oder als Produktart 11, wie jeweils anwendbar, läuft. Wird ein biozider Wirkstoff, der vorstehende Bedingung(en) erfüllt, mit dem Gefahrenhinweis-Code H410 oder H411 (chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 oder 2) versehen, darf er nur dann eingesetzt werden, wenn sein Bioakkumulationspotenzial (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser (Pow)) < 3,0 oder der Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 ist. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller gibt an, welche Biozidprodukte beim Herstellungsprozess eingesetzt wurden, erklärt, auf welche Weise die Biozidprodukte verwendet wurden (ob als Produktart 6 oder 11) und legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter sowie jeglicher maßgeblicher Erklärungen oder Prüfberichte des Herstellers der Biozidprodukte vor. 2.4.   Reinigungsmittel Reinigungsmittel für die laufende Reinigung bei Druckvorgängen und/oder untergeordneten Prozessen dürfen — keine Lösungsmittel mit einem Flammpunkt < 60 °C in Konzentrationen von > 0,10 % (Massenanteil) enthalten; — keine Benzolkonzentration von > 0,10 % (Massenanteil) aufweisen; — keine Toluol- oder Xylolkonzentration von > 1,0 % (Massenanteil) aufweisen; — keine Konzentration aromatischer Kohlenwasserstoffe (≥ C9) von > 0,10 % (Massenanteil) aufweisen; — keine Inhaltsstoffe, die auf Halogenkohlenwasserstoffen, Terpenen, n-Hexan, Nonylphenolen, N-Methyl-2-pyrrolidon oder 2-Butoxyethanol basieren, in Konzentrationen von > 0,10 % (Massenanteil) enthalten. Diese Beschränkungen gelten nicht für Reinigungsmittel, die in speziellen, nur gelegentlich zum Einsatz kommenden Formulierungen verwendet werden, beispielsweise zum Entfernen eingetrockneter Druckfarben oder zur Regeneration von Drucktüchern. Die Beschränkung für Toluol gilt nicht für Reinigungsmittel, die beim Rollentiefdruckverfahren Anwendung finden. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller gibt an, welche verschiedenen Reinigungsmittel im Einsatz sind und ob sie bei der laufenden Reinigung oder für besondere Eingriffe, wie dem Entfernen eingetrockneter Druckfarben oder der Regeneration von Drucktüchern, genutzt werden. Für jedes verwendete Reinigungsmittel ist das entsprechende Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. Den Sicherheitsdatenblättern für die bei der laufenden Reinigung eingesetzten Reinigungsmittel muss eine Erklärung des Reinigungsmittellieferanten über die Einhaltung der jeweiligen, vorstehend aufgelisteten Beschränkungen beigefügt sein. 2.5.   Alkylphenolethoxylate, halogenierte Lösungsmittel und Phthalate Folgende Stoffe oder Zubereitungen dürfen in den Druckfarben, Farbstoffen, Tonern, Klebstoffen oder Reinigungsmitteln, die bei den der Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen dienenden Druckprozessen bzw. entsprechenden untergeordneten Prozessen Einsatz finden, nicht in Konzentrationen über 0,10 % (Massenanteil) enthalten sein: — Alkylphenolethoxylate und deren Derivate, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen können; — Halogenierte Lösungsmittel, die zum Zeitpunkt der Anwendung in eine der unter Kriterium 2.2 genannten Gefahrenklassen eingestuft sind; — Phthalate, die zum Zeitpunkt der Anwendung aufgrund ihrer Reproduktionstoxizität in eine Gefahrenklasse (Kategorien 1A, 1B oder 2) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361f, H361d, H361fd oder H362 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter sowie eine Erklärung/Erklärungen seines/seiner Chemikalienlieferanten vor, in denen versichert wird, dass diese Chemikalien keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate, halogenierten Lösungsmittel oder entsprechenden Phthalate in Mengen, die 0,10 % (Massenanteil) überschreiten, enthalten. 2.6.   Weitere Beschränkungen für Druckfarben, Toner und Lacke Anmerkung : Im Sinne dieses Kriteriums und soweit nicht anders angegeben ist durch die Beschränkungen vorgeschrieben, dass in der Druckfarben-, Toner- oder Lackformulierung keine der gefährlichen Stoffe oder Gemische in einer Konzentration, die 0,10 % (Massenanteil) überschreitet, enthalten sein dürfen. Bei der Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen, welche das EU-Umweltzeichen tragen, gelten für sämtliche im Rahmen der entsprechenden Druckprozesse bzw. untergeordneten Prozesse verwendeten Stoffe oder Gemische, die in Druckfarben, Tonern und Lacken enthalten sind, die folgenden Beschränkungen: — Es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihres kanzerogenen und/oder mutagenen Potenzials und/oder ihrer Reproduktionstoxizität in eine Gefahrenklasse (Kategorien 1A, 1B oder 2) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df; — es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihrer akuten Toxizität (oral, dermal, inhalativ) in eine Gefahrenklasse (Kategorien 1 oder 2) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H300, H310, H330; — es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihrer akuten Toxizität (oral, dermal) in eine Gefahrenklasse (Kategorie 3) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H301, H311; — es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihrer spezifischen Zielorgan-Toxizität (einmalige oder wiederholte Exposition) in eine Gefahrenklasse (Kategorie 1) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H370, H372; — es dürfen keine Pigmente oder Zusatzstoffe, die auf Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Blei, Quecksilber, Selen oder Kobalt basieren, und keinerlei sonstige Verbindungen dieser Stoffe eingesetzt werden und lediglich Spuren dieser Metalle mit bis zu 0,010 % (Massenanteil) in Form von Unreinheiten sind zulässig; — es dürfen keine Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang XVII Anlage 8 Eintrag 43 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten aromatischen Amine freisetzen können, eingesetzt werden (siehe die indikative Liste in Anlage 1 des genannten Anhangs); — die folgenden Lösungsmittel dürfen nicht eingesetzt werden: 2‐Methoxyethanol, 2-Ethoxyethanol, 2-Methoxyethylacetat, 2‐Ethoxyethylacetat, 2-Nitropropan und Methanol; — die folgenden Weichmacher dürfen nicht eingesetzt werden: chlorierte Naphthaline, chlorierte Paraffine, Monokresylphosphat, Trikresylphosphate und Monokresyldiphenylphosphat; — Diaminostilben und seine Derivate, 2,4-Dimethyl-6-tert-butylphenol, 4,4‘-Bis(dimethylamino)benzophenon (Michlers Keton) und Hexachlorcyclohexan dürfen nicht eingesetzt werden. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller listet alle Druckfarben und verwandten Erzeugnisse auf, die bei der Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen, welche das EU-Umweltzeichen tragen, Verwendung finden; zusätzlich legt er für sämtliche Druckfarben, Toner und Lacke ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt sowie eine Erklärung des Lieferanten bzw. Erzeugers des jeweiligen Erzeugnisses über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. 2.7.   Rückgewinnung von beim Rollentiefdruck verwendetem Toluol Jede Rotationstiefdruckanlage, die zur Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen, welche das EU-Umweltzeichen tragen, eingesetzt wird, muss mit einem System für die Lösungsmittelrückgewinnung ausgestattet sein und einen Rückgewinnungsgrad für Toluol von mindestens 97 % aufweisen. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor; zusätzlich reicht er eine Beschreibung des Systems für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie eine Massenbilanz für Toluol ein, aus der hervorgeht, dass im Laufe des gerade vergangenen Kalenderjahrs eine Rückgewinnung von mindestens 97 % erreicht werden konnte. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen muss die Berechnung auf mindestens drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren. Kriterium 3 — Wiederverwertbarkeit 3.1.   Entfernbarkeit von Teilen, die nicht aus Papier bestehen Diejenigen Teile von Schreibwaren aus Papier, welche nicht aus Papier bestehen, wie Metallstäbe oder Hüllen aus Kunststoff, müssen leicht entfernbar sein, um sicherzustellen, dass diese Komponenten den Wiederaufbereitungsprozess nicht behindern werden. Für kleine Teile, die nicht aus Papier bestehen, wie Klammern oder Umschlagfenster gilt diese Anforderung nicht. Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie mindestens eines der folgenden Dokumente vor: Eine Erklärung, die von einem Produkthersteller oder -entwickler, einem Papiersammelunternehmen, einem Recyclingbetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgestellt wurde. Der Erklärung muss eine Auflistung der in einem Produkt eingesetzten Nicht-Papier-Materialien beigefügt sein. 3.2.   Repulpierbarkeit Das Produkt muss repulpierbar sein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.