Europäische Union

Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nn, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Deutschland“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Togo und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 16. April 1982 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Frankreich“ genannt, zuletzt geändert durch die am 20. Oktober 2003 in Paris geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und dem Großherzogtum Luxemburg, unterzeichnet am 24. März 1992 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Luxemburg“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Togo, unterzeichnet am 17. März 1981 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Niederlande“ genannt; b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Togo, unterzeichnet am 15. Februar 1999 in London, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Togo-Vereinigtes Königreich“ genannt. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:   Artikel 9 des Abkommens Togo-Belgien,   Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien,   Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich,   Artikel 14 des Abkommens Togo-Deutschland,   Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg,   Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande,   Artikel 4 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:   Artikel 10 des Abkommens Togo-Belgien,   Artikel 13 des Abkommens Togo-Bulgarien,   Artikel 10 des Abkommens Togo-Frankreich,   Artikel 7 des Abkommens Togo-Deutschland,   Artikel 12 des Abkommens Togo-Luxemburg,   Artikel 12 des Abkommens Togo-Niederlande,   Artikel 5 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich; c) Gesetzliche Kontrolle:   Artikel 3 des Abkommens Togo-Belgien,   Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien,   Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich,   Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg,   Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande,   Artikel 14 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich; d) Besteuerung von Flugkraftstoff:   Artikel 2 des Abkommens Togo-Belgien,   Artikel 3 des Abkommens Togo-Bulgarien,   Artikel 2 des Abkommens Togo-Frankreich,   Artikel 3 des Abkommens Togo-Deutschland,   Artikel 2 des Abkommens Togo-Luxemburg,   Artikel 2 des Abkommens Togo-Niederlande,   Artikel 8 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.