Europäische Union

Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

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Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik Benin, unterzeichnet am 16. September 1999 in London, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Benin-Vereinigtes Königreich“ genannt. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:   Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien,   Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien,   Artikel 13 des Abkommens Benin-Frankreich,   Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen,   Artikel 4 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:   Artikel 11 des Abkommens Benin-Belgien,   Artikel 4 des Abkommens Benin-Bulgarien,   Artikel 6 des Abkommens Benin-Frankreich,   Artikel 10 des Abkommens Benin-Polen,   Artikel 4 und 5 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich; c) Gesetzliche Kontrolle:   Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien,   Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien,   Artikel 11 des Abkommens Benin-Frankreich,   Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen,   Artikel 14 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich; d) Besteuerung von Flugkraftstoff:   Artikel 3 des Abkommens Benin-Belgien,   Artikel 10 des Abkommens Benin-Bulgarien,   Artikel 3 des Abkommens Benin-Frankreich,   Artikel 3 des Abkommens Benin-Polen,   Artikel 8 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich. ANHANG II BURKINA FASO TEIL A Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 15. Februar 1984 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommen Burkina Faso-Belgien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 29. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Burkina Faso-Frankreich“ genannt; b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:   Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,   Artikel 13 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:   Artikel 10 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,   Artikel 6 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich; c) Gesetzliche Kontrolle:   Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,   Artikel 11 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich; d) Besteuerung von Flugkraftstoff:   Artikel 2 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,   Artikel 3 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich. ANHANG III GUINEA-BISSAU TEIL A Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Portugal und der Republik Guinea-Bissau, paraphiert am 30. August 2007 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Guinea-Bissau-Portugal“ genannt; b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat: Artikel 3 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: Artikel 4 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal; c) Gesetzliche Kontrolle: Artikel 15 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal; d) Besteuerung von Flugkraftstoff: Artikel 6 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal. ANHANG IV ELFENBEINKÜSTE/CÔTE D’IVOIRE TEIL A Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 3. Oktober 1978 in Bonn, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Deutschland“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 21. September 1963 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Belgien“ genannt, zuletzt geändert durch die am 31. August 2002 in Abidjan geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 7. Juni 1966 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Dänemark“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 15. Juli 1976 in Madrid, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Spanien“ genannt, zuletzt geändert durch die am 17. Mai 1994 in Madrid geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 19. Oktober 1962 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Frankreich“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Italienischen Republik, unterzeichnet am 19. Februar 1968 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Italien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 9. Oktober 1963 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Niederlande“ genannt, — Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 13. Juli 1984 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Polen“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, unterzeichnet am 16. September 1987 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Portugal“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 25. Mai 1979 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Rumänien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Juli 1966 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Schweden“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Dezember 1976 in London, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich“ genannt; b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Elfenbeinküste, paraphiert am 14. Januar 2009 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Elfenbeinküste-Belgien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, paraphiert am 12. Juli 1990 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Portugal“ genannt. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 4 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,   Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,   Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,   Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:   Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 5 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,   Artikel 12 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,   Artikel X des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,   Artikel 21 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,   Artikel 9 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich; c) Gesetzliche Kontrolle:   Artikel 4 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 7 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,   Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,   Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,   Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,   Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,   Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,   Artikel 14 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich; d) Besteuerung von Flugkraftstoff:   Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 11 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,   Artikel III des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,   Artikel 5 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,   Artikel 2 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,   Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich. ANHANG V MALI TEIL A Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Mali, unterzeichnet am 9. Mai 1985 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Belgien“ genannt, zuletzt geändert durch die am 11. April 2002 in Brüssel geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 27. November 1961 in Prag, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Tschechoslowakei“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Mali, unterzeichnet am 5. November 1990 in Madrid, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Spanien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 5. August 1961 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Frankreich“ genannt, — Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Mali über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 21. Juni 1983 in Bukarest, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Rumänien“ genannt; b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:   Artikel 6 des Abkommens Mali-Belgien,   Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,   Artikel 6 des Abkommens Mali-Spanien,   Artikel 14 des Abkommens Mali-Frankreich,   Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:   Artikel 7 des Abkommens Mali-Belgien,   Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,   Artikel 6 und 7 des Abkommens Mali-Spanien,   Artikel 7 des Abkommens Mali-Frankreich,   Artikel 6 des Abkommens Mali-Rumänien; c) Gesetzliche Kontrolle:   Artikel 5 des Abkommens Mali-Belgien,   Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,   Artikel 5 des Abkommens Mali-Spanien,   Artikel 14 des Abkommens Mali-Frankreich,   Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien; d) Besteuerung von Flugkraftstoff:   Artikel 9 des Abkommens Mali-Belgien,   Artikel 4 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,   Artikel 9 des Abkommens Mali-Spanien,   Artikel 3 des Abkommens Mali-Frankreich,   Artikel 8 des Abkommens Mali-Rumänien. ANHANG VI NIGER TEIL A Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Niger, unterzeichnet am 19. August 1963 in Niamey, nachstehend in Teil B „Abkommen Niger-Belgien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Niger, unterzeichnet am 28. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Niger-Frankreich“ genannt; b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:   Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien,   Artikel 13 des Abkommens Niger-Frankreich; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:   Artikel 11 des Abkommens Niger-Belgien,   Artikel 6 des Abkommens Niger-Frankreich; c) Gesetzliche Kontrolle:   Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien,   Artikel 11 des Abkommens Niger-Frankreich; d) Besteuerung von Flugkraftstoff:   Artikel 3 des Abkommens Niger-Belgien,   Artikel 3 des Abkommens Niger-Frankreich. ANHANG VII SENEGAL TEIL A Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal, unterzeichnet am 29. Oktober 1964 in Bonn, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Deutschland“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Österreich und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 4. Februar 1987 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Österreich“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Senegal, unterzeichnet am 25. November 1966 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Belgien“ genannt, zuletzt geändert durch die am 4. Juni 2002 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Senegal, unterzeichnet am 21. Oktober 1969 in Sofia, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Bulgarien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. Juni 1962 in Prag, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Tschechoslowakei“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 26. Juni 1968 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Spanien“ genannt, zuletzt geändert durch die am 22. Februar 2006 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 16. September 1974 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Frankreich“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. April 1972 in Rom, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Italien“ genannt, zuletzt geändert durch die am 21. Juli 2004 in Rom geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 27. Juli 1977 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Niederlande“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 1. August 1969 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Polen“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Portugal und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 21. Februar 1977 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Portugal“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 25. Februar 1977 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Rumänien“ genannt; b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Senegal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 21. Juni 2006 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Senegal-Vereinigtes Königreich“ genannt. TEIL B Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:   Artikel 14 des Abkommens Senegal-Deutschland,   Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich,   Artikel 10 des Abkommens Senegal-Belgien,   Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien,   Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,   Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich,   Artikel 5 des Abkommens Senegal-Italien,   Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,   Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal,   Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Spanien,   Artikel 4 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich; b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:   Artikel 7 des Abkommens Senegal-Deutschland,   Artikel 8 und 9 des Abkommens Senegal-Österreich,   Artikel 11 des Abkommens Senegal-Belgien,   Artikel 13 des Abkommens Senegal-Bulgarien,   Artikel 5 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,   Artikel 6 des Abkommens Senegal-Frankreich,   Artikel 6 des Abkommens Senegal-Italien,   Artikel 9 des Abkommens Senegal-Niederlande,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,   Artikel X des Abkommens Senegal-Portugal,   Artikel 9 des Abkommens Senegal-Rumänien,   Artikel 4 des Abkommens Senegal-Spanien,   Artikel 5 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich; c) Gesetzliche Kontrolle:   Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich,   Artikel 4 des Abkommens Senegal-Belgien,   Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien,   Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,   Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich,   Artikel 4 des Abkommens Senegal-Italien,   Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,   Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal,   Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien,   Anhang VI der Konsultationsvereinbarung Senegal-Spanien,   Artikel 14 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich; d) Besteuerung von Flugkraftstoff:   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Deutschland,   Artikel 5 des Abkommens Senegal-Österreich,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Belgien,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Bulgarien,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Frankreich,   Artikel 3 des Abkommens Senegal-Italien,   Artikel 5 des Abkommens Senegal-Niederlande,   Artikel 8 des Abkommens Senegal-Polen,   Artikel V des Abkommens Senegal-Portugal,   Artikel 5 des Abkommens Senegal-Rumänien,   Artikel 5 des Abkommens Senegal-Spanien,   Artikel 8 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich. ANHANG VIII TOGO TEIL A Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Togo, unterzeichnet am 12. Mai 1981 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Belgien“ genannt, zuletzt geändert durch die am 21. Januar 2004 in Brüssel geschlossene Konsultationsvereinbarung, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Republik Togo, unterzeichnet am 6. Juli 1990 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Bulgarien“ genannt, — Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo, unterzeichnet am 27. Mai 1971 in Bo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.