Europäische Union

2008/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5087) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schaftlichen Zusammenhang und geht angesichts der Eigentumsverhältnisse davon aus, dass alle drei Unternehmen gemeinsam ein einziges Unternehmen bilden (56), welches somit als Beihilfeempfänger zu betrachten ist (57). (120) Die vorstehende Beurteilung der Begünstigung wird nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass TB eine gewisse Gegenleistung für den übertragenen Nutzen erhielt (d.h. Anteile für die Kapitalzuführung und Pachtzins auf Grundlage des Pachtvertrags), da letztendlich TB weiterhin Eigentümer aller Aktiva blieb (direkt oder indirekt) und die Übertragungen nicht gewinnorientiert waren, sondern eher der gruppeninternen Umstrukturierung dienten. Der Kernpunkt ist, dass die Übertragung innerhalb der Gruppe erfolgt, d. h. übertragen wird die Wettbewerbsposition von TB, die mittels der wettbewerbsverfälschenden Beihilfe erreicht wurde. Dies wird nicht durch die Tatsache geändert, dass TB Anteile an seinen Tochtergesellschaften besitzt (58). Dennoch würde die Kommission nicht so weit gehen daraus zu schließen, dass der Verkauf der Aktiva durch TB an HB einen Vorteil darstellt, solange der Verkauf zu einem angemessenen Preis erfolgte (59). (121) Auf Grundlage dieser Bewertung der Fakten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der gemeinschaftlichen Gerichte, ist die Kommission der Ansicht, dass die Forderung auf Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die TB-Gruppe zu richten ist, was aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beihilfe folgt (60). (122) Die Kommission teilt allerdings nicht die Ansicht der polnischen Behörden, dass die Angelegenheit ausschließlich den ursprünglichen Adressaten der Forderungen betrifft, die nicht vollstreckt wurden und aus diesem Grund eine Beihilfe darstellten. In diesem Fall könnte die Beihilfe zurückerlangt werden, indem die Forderung gegen die Konkursmasse von TB angemeldet wird. Diese Option könnte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung wahrgenommen werden, der zufolge die Liquidierung eines Unternehmens als zulässiger Ersatz für die vollständige Beihilfeerstattung angesehen wird, da damit die Aufhebung der Beihilfe angestrebt wird, und dieses Ziel durch ein zur Liquidierung des Unternehmens führendes Verfahren erreicht werden kann (61). (123) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Liquidierung des ursprünglichen Beihilfeempfängers unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht zufrieden stellend ist, wenn der tatsächliche Nutzen von der Beihilfe übertragen wurde. In diesem Fall würde die Anmeldung der Forderung gegen die Konkursmasse von TB nicht ausreichen, um den Wettbewerbsvorteil aufzuheben, der durch den tatsächlichen Nutzen der Beihilfe, die den Tochtergesellschaften von TB zugute kam, erlangt wurde. Wenn die Rückzahlungsforderung lediglich an TB gerichtet wäre, so würde dies zum Verkauf der Tochtergesellschaften als Rechtssubjekte führen, sich jedoch nicht auf ihre eigentliche Wirtschaftstätigkeit auswirken, da ein solcher Verkauf keinen Einfluss auf die Tätigkeit an sich, die Finanzen der Tochtergesellschaften sowie deren Geschäftsbetrieb hätte. (124) Daher bildet unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs die Erstattung der Beihilfe durch die tatsächlich Begünstigten die einzige geeignete Option. Folglich sollten die polnischen Behörden die Rückzahlungsforderungen vor allem an die Tochtergesellschaften richten (und nur dann an die Gruppe, wenn eine Erstattung durch die Tochtergesellschaften nicht mehr möglich ist). Diese Lösung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (62) bezüglich Konkursunternehmen, insbesondere in der Rechtssache Seleco, die auf ähnlichen Fakten beruht, in der die Kommission jedoch befand, dass die Rückzahlungsforderung auf eine ausgegliederte Einheit auszuweiten war. Im Gegensatz zur Rechtssache Seleco verlangt die Kommission allerdings nicht, die Möglichkeiten zur Zurückerlangung der Beihilfe zu erweitern, sondern entscheidet, dass die Rückzahlungsforderung lediglich an die tatsächlich Begünstigten innerhalb der Gruppe zu richten ist. Während die Kernfrage bezüglich einer Erweiterung der Erstattungsmöglichkeiten darin besteht, ob durch die Ausgliederung einer Einheit Aktiva des liquidierten Unternehmens entnommen wurden (63), ist dies im vorstehend dargelegten gruppeninternen Szenario unerheblich. (125) Auf jeden Fall akzeptieren die gemeinschaftlichen Gerichte, dass die Rückzahlungsforderung an eine Tochtergesellschaft gerichtet wird, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, die tatsächlich Begünstigte der Beihilfe war (64). Außerdem stimmte der Europäische Gerichtshof gleichfalls zu, dass die Kommission die Möglichkeit erhielt, die Beihilfeerstattung außerhalb des Konkursverfahrens anzustreben, um die Gefahr zu vermeiden, dass die Beihilferückzahlung ihre Wirkung verfehlt (65). Wie oben unter Randnummer 56 dargelegt, übertrug TB gezielt den Geschäftsbereich der Stahlerzeugnisse für die Kraftfahrzeugindustrie auf BA, um die Tätigkeit fortzuführen, die durch den Erhalt der Beihilfen begünstigt war (66). Die Kommission betrachtet dies jedoch als weiteren Grund dafür, die Beihilfe vom tatsächlich Begünstigten zurückzufordern. (126) Andererseits ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die unrechtmäßig in Anspruch genommene Umstrukturierungsbeihilfe, die vor 2004 gewährt wurde, zugunsten der Tochtergesellschaften von TB verwendet wurde. Deshalb ist die Rückzahlungsforderung an TB zu richten. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (127) Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierung von TB nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde und scheiterte. Daher ist die gesamte Umstrukturierungsbeihilfe, die TB während des Umstrukturierungszeitraums gewährt wurde, als nicht bestimmungsgemäß verwendet anzusehen. Allerdings wurden alle Beihilfen, die aufgrund ihrer Gewährung als BiR-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und für diesen Zweck verwendet wurden, nicht bestimmungswidrig in Anspruch genommen. (128) Folglich steht die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 1 369 186 PLN, die die TB-Gruppe in den Jahren 1997 bis 2003 erhalten hat, nicht im Einklang mit den Ziffern 9 und 18 des Protokolls Nr. 8 zum Beitrittsvertrag und muss gemäß Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 zurückgezahlt werden. (129) Auch die Ende 2004 erhaltene Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Ziffer 6 und 18 des Protokolls Nr. 8 vereinbar. (130) Wie vorstehend dargelegt, wird diese Beihilfe als am 1. Januar 2005 erhalten angesehen und ist als solche einschließlich Zinsen, wie unter Randnummer 133 dargelegt, zurückzuerlangen. Angesichts dessen, dass diese Beihilfe ähnliche Wirkung hatte wie ein Schuldenerlass, könnte die Kommission akzeptieren, dass die polnischen Behörden bei der Wiedererlangung der Beihilfe so fortfahren, als ob die ursprünglichen Verbindlichkeiten abgeschrieben wären. Außerdem könnte die Kommission auch akzeptieren, dass zum Zweck der Beihilfewiedererlangung alle neuen Verbindlichkeiten von TB, die nach 2004 entstanden, nicht berücksichtigt werden, da TB gleichzeitig zwischen Anfang 2005 und August 2006 einige Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Gläubigern tilgte und diese Zahlungen ungefähr die nach 2004 angewachsenen Verbindlichkeiten neutralisieren (67). Wie unter Randnummer 36 angegeben, betrugen die Verbindlichkeiten von TB nach Januar 2005 nie weniger als 20,76 Mio. PLN, und im August 2005 stiegen die Verbindlichkeiten von TB gegenüber öffentlichen Gläubigern auf 22,7 Mio. PLN. (131) Wie vorstehend dargelegt, sollte bei der Rückzahlungsforderung berücksichtigt werden, welche Unternehmen die gewährte Beihilfe tatsächlich in Anspruch genommen haben. Hinsichtlich des Betrags von 20 761 643 PLN ist zu berücksichtigen, dass Mittel in Höhe von 7,833 Mio. PLN an BA und 14,81 Mio. PLN an HB flossen (siehe Randnummern 117 und 118). Da die Summe dieser zwei Beträge in Höhe von 22,643 Mio. PLN den Betrag der erhaltenen Beihilfe übersteigt, sollte der insgesamt zu erstattende Betrag entsprechend auf den Gesamtbetrag der Beihilfe reduziert werden. Diese Reduzierung hat proportional zu erfolgen, was bedeutet, dass BA, das 34,6 % der Beihilfe in Anspruch nahm, dementsprechend auch 34,6 % des Erstattungsbetrags zu zahlen hat (7 183 528 PLN), während die Forderung auf Rückzahlung der übrigen 65,4 % (13 578 115 PLN) an HB zu richten ist. (132) Ferner ist die nicht bestimmungsgemäß verwendete Beihilfe in Höhe von 1 369 186 PLN, die vor 2002 erhalten wurde, von TB zurückzufordern, da nichts darauf hinweist, dass diese Beihilfe auf ein anderes Unternehmen der TB-Gruppe übertragen wurde. (133) Die rückzahlbaren Beträge erhöhen sich um die entsprechend der Durchführungsverordnung berechneten Zinsen. So ist in Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung geregelt, dass die Kommission, sollten keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze verfügbar sein, in enger Zusammenarbeit mit dem beteiligten Mitgliedstaat den Rückforderungszinssatz mittels einer anderen Methode und gestützt auf die verfügbaren Informationen festlegen kann. Da Polen für den Zeitraum, für den die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Hilfe gewährt wurde, keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zur Verfügung standen, sollte der Rückforderungszinssatz auf dem verfügbaren, für diesen Zeitraum als gültig anzunehmenden Zinssatz basieren. In diesem Zusammenhang kann auf die zwischen Polen und der Kommission vereinbarte Praxis Bezug genommen werden (68) — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN, die Polen rechtswidrig zugunsten der Technologie Buczek Gruppe gewährt hat, verstößt gegen die Bestimmungen in Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 369 186 PLN, die Polen in der Zeit von 1997 bis 2003 zugunsten der Technologie Buczek Gruppe gewährt hat, wurde nicht im Einklang mit den im Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags bezeichneten Bedingungen verwendet und ist deshalb mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar. Artikel 3 (1)   Polen erwirkt die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, der Technologie Buczek Gruppe rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe, insbesondere von den Tochtergesellschaften Huta Buczek Sp. z o.o. und Buczek Automotive Sp. z o.o., und zwar proportional zu dem Vorteil, den sie tatsächlich erhalten haben. Folglich erwirkt Polen die Rückzahlung von 13 578 115 PLN durch die Gesellschaft Huta Buczek Sp. z o.o. sowie von 7 183 528 PLN durch die Gesellschaft Buczek Automotive Sp. z o.o. (2)   Polen erwirkt von Technologie Buczek S.A. die Rückzahlung der in Absatz 2 genannten, nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beihilfe, die der Technologie Buczek Gruppe zur Verfügung gestellt wurde. (3)   Der zurückzuzahlende Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem dieser Betrag dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu seiner Rückzahlung. (4)   Die Zinsen werden auf Grundlage des Prozentsatzes berechnet, der entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (69) vorgesehen ist. Artikel 4 (1)   Die Rückzahlung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und wirksam. (2)   Polen kommt dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe nach. Artikel 5 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Polen der Kommission Folgendes mit: a) Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), dessen Rückzahlung vom Begünstigten zu erwirken ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass vom Begünstigten die Rückzahlung der Beihilfe gefordert wurde. (2)   Polen informiert die Kommission fortlaufend über weitere nationale Maßnahmen, die ergriffen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen, bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe, die in Absatz 1 und 2 genannt ist. Auf Aufforderung der Kommission teilt Polen unverzüglich mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Polen stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948. (2)   ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 23. (3)  Ausgehend von 1 EUR = 4 PLN. (4)  Nähere Informationen: siehe Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-20/04, Huta Częstochowa (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1, Rdnr. 23 ff.). (5)  Die Europäische Union gestattet keine staatliche Beihilfen für den Stahlsektor; siehe Mitteilung der Kommission zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21). (6)  Vgl. Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags über die Umstrukturierung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948). (7)  Im Folgenden „unabhängige Überwachungsberichte“ für das betreffende Jahr. (8)  Vgl. Fußnote 2. (9)  Siehe Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), ersetzt durch Anhang I der Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen in den Jahren 2007—2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (10)  Die Angaben zu TB sind dem Umstrukturierungsplan von Huta Buczek für den Zeitraum 2002—2006 (im Folgenden „IBP 2002“) vom März 2002 entnommen, welcher die Grundlage für die Beihilfegenehmigung nach Annahme des KPR bildete. Weitere Informationen dazu finden sich im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 2). (11)  Vgl. IBP 2002, S. 57. (12)  Vgl. IBP 2002, S. 74. (13)  Vgl. IBP 2002, S. 74. (14)  Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych) dient der Sicherung von Arbeitnehmerforderungen im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers. (15)  Vgl. IBP 2002, S. 30. (16)  Unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom April 2005, S. 14. (17)  Dies wurde belegt durch die Angaben im von Polen vorgelegten halbjährlichen Überwachungsbericht, z. B. für 2003 — siehe Bericht Nr. 2 der polnischen Wettbewerbsbehörde UOKiK, Anhang 5, S. 5. Die Tatsache, dass der TB-Geschäftsplan für 2005 einen niedrigeren Betrag ausweist, der offenbar nicht die Mittel für BiR enthält, ist nicht akzeptierbar. (18)  Schreiben vom 2. Oktober 2006. (19)  Vgl. IBP 2002, S. 73. (20)  Schreiben Polens vom 23. Januar 2007. (21)  Siehe IBP 2005, S. 69. (22)  Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2003 vom Januar 2004, S. 7. (23)  Vgl. vierter polnischer Bericht für 2004 vom März 2005, S. 168. (24)  Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2003 vom Januar 2004. (25)  Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2003 vom Januar 2004, S. 16. Im Bericht für 2004 wurde sogar festgestellt, dass die Ergebnisse des Unternehmens 2003 wesentlich schlechter waren, als für diesen Zeitraum nach 10 Monaten (ab der ersten Überprüfung) angenommen. (26)  Siehe dritter polnischer Bericht für den Zeitraum Januar bis Juni 2004 vom Januar 2004. (27)  Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom Mai 2005. (28)  Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom Mai 2005, S. 1. (29)  Vgl. fünfter polnischer Bericht vom 9.9.2005, S. 18. (30)  Der Plan wurde der Kommission nie vorgelegt, sein Inhalt geht jedoch deutlich aus dem Schreiben Polens vom 14. Februar 2006 hervor. (31)  Vgl. siebenter Bericht Polens vom 10.9.2006, S. 15. (32)  Siehe Entscheidung 2006/937/EG. (33)  Siehe ABl. C 320 vom 17.10.1998, S. 3. (34)  Siehe Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), der durch Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13) ersetzt wurde. (35)   ABl. L 83 vom vom 27.3.1999, S. 1. (36)  Rechtssache C-256/97, DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Rdnr. 21. (37)  Rechtssache T-36/99, Lenzing, Slg. 2004, S. II-3597, Rdnr. 146. (38)  Vgl. C-342/96, Tubacex, Slg. 1999, S. I-2459, Rdnr. 46; C-256/97, DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Rdnr. 21; C-480/98, Magefesa, Slg. 2000, S. I-8717; T-152/99, HAMSA, Slg. 2002, S. II-3049, Rdnr. 167. (39)  Rechtssache T-11/95, BP Chemicals, Slg. 1998, S. II-3235, Rdnr. 170 und 179, in der das Gericht entschied, dass eine Kapitalzuführung nicht isoliert von einer laufenden Umstrukturierung betrachtet werden kann. Mit anderen Worten, es befand, dass, wenn einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, andere finanzielle Unterstützungen normalerweise nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht mit dem Privatgläubigertest im Einklang stehen. (40)  Vgl. Rechtssache T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM, Slg. 1998, S. II-3437, Rdnr. 86. Gleichfalls Rechtssache T-318/00, Freistaat Thüringen gegen die Kommission (CDA Alrechts), Slg. 2005, S. II-4179, in der das Gericht unter Rdnr. 200 und 248 feststellt: „Angesichts der katastrophalen Lage, in der sich die PA bei Abschluss der Sanierungsvereinbarung befand, hätte nämlich jeder hinreichend sorgfältige marktwirtschaftlich handelnde Investor zunächst eingehend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens untersucht und die Erstellung eines tragbaren Umstrukturierungsplans verlangt, bevor er ihm derart hohe Kredite bewilligt und insbesondere bevor er es gekauft hätte.“ (41)  Ähnlicher Fall: T-36/99, Lenzing, Slg. 2004, S. II-3597, Rdnr. 140 ff. (42)  Rechtssache T-152/99, HAMSA, Slg. 2002, S. II-3049, Rdnr. 170. (43)  In diesem Sinne vgl. Urteil T-36/99, Lenzing, Slg. 2004, S. II-3597, Rdnr. 160, in dem das Gericht erster Instanz feststellte, dass ein öffentlicher Gläubiger mit guten Sicherheiten keinen Grund hat, gemeinsame Vollstreckungsmaßnahmen zu lange aufzuschieben. (44)  Die gleichen Schlussfolgerungen hätten sich ergeben, wenn die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten als Zahlungsaufschub betrachtet worden wäre, der wiederum die gleiche Wirkung hat wie die Gewährung eines Darlehens, unter Berücksichtigung, dass der Begünstigte unter normalen Bedingungen das Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufnehmen müsste, um eine Vollstreckung seiner Verbindlichkeiten zu verhindern. Da TB allerdings nicht mehr kreditwürdig war, hätte dieses Darlehen ein Beihilfeelement von 100 % enthalten (siehe Mitteilung über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Rdnr. 41, berücksichtigt in der Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache C 58/2003, Alstom, ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24, Rdnr. 132 und 133). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, die Beihilfe betrage 100 %, keinen konkreten Transfer von staatlichen Mitteln voraussetzt, sondern vielmehr auf einer ex ante-Annahme beruht. Daher ist es irrelevant, ob ein Darlehen entgegen der ursprünglichen Erwartung zu einem späteren Zeitpunkt getilgt wird. Dies gilt auch im Fall einer Nichteinforderung von Verbindlichkeiten, wobei die Frage, was ein hypothetischer Privatgläubiger tatsächlich beitreiben könnte, unerheblich sein sollte. (45)  Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom April 2005, S. 13. (46)  Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom April 2005, S. 15. (47)  Dies lässt sich folgern aus der Praxis der Kommission auf Grundlage der Leitlinien von 1999 bezüglich der Rettung und Umstrukturierung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 8 galten (Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Nicht mehr zulässig wäre dies gemäß Punkt 20 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Obwohl sie keine direkte Anwendung finden, da die Stahlindustrie prinzipiell ausgeschlossen ist, kann sich die Kommission im Fall einer ausnahmsweise genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe doch von diesen Leitlinien inspirieren lassen. (48)  Vgl. Entscheidung 2006/937/EG. (49)   ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (50)  Gemäß Pkt. 44 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5): „Nach dem 23. Juli 2002 wird die Kommission bei ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung bis zu diesem Tag gewährt wurden, entsprechend ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln verfahren.“ Laut dieser Mitteilung (siehe ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22) werden unrechtmäßige staatliche Beihilfen entsprechend den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln beurteilt. (51)  Siehe Entscheidung 2006/937/EG. (52)  Seite 38. (53)  Siehe Entscheidung 2006/937/EG. (54)   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3; angewendet gemäß Art. 3 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie (inzwischen durch ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3 ersetzt). (55)  Im Fall höherer Investitionen in den Jahren 2005 und 2006, wie unter Rdnr. (45) angegeben, sind auch diese Investitionen zu berücksichtigen. (56)  Siehe Rechtssache 323/82, Intermills, Rdnr. 11, in der das Gericht feststellte: „[…] Zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der ehemaligen Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe.“ Eine ähnliche Auffassung vertritt der Generalanwalt Geelhoed in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, I-4035, trotz der Tatsache, dass die Kommission eher der Ansicht war, dass die Rückforderung auf das ausgegründete Unternehmen auszudehnen sei (und nicht argumentierte, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang vorliege). (57)  Der ständigen Rechtsprechung zufolge ist die Beihilfe grundsätzlich durch das Unternehmen zurückzuzahlen, welches sie tatsächlich verwendet hat, um die Verfälschung des Wettbewerbs zu unterbinden, welche durch den Wettbewerbsvorteil aufgrund dieser Beilhilfe entstanden ist, siehe verbundene Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle, Slg. 2005, S. II-01579, Rdnr. 115. (58)  Dieses Argument wird gleichfalls durch den Generalanwalt Geelhoed in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, S. I-4035, Rdnr. 79 und 84 vorgebracht. (59)  Das Vorstehende gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Verkauf der Aktiva von TB an HB ein Teil der Verbindlichkeiten von TB auf HB übertragen wurde, wie oben unter Punkt 61 dargelegt. Auf jeden Fall wurde der für die Aktiva gezahlte Preis offensichtlich nicht im Zusammenhang m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.