Europäische Union

2008/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5087) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s hätte es sich nämlich nicht um eine Beihilfe gehandelt (39). Dies trifft insbesondere bei einer Unternehmensumstrukturierung zu, wenn beide Maßnahmen in den Zeitraum der Umstrukturierung fallen. (84) Darüber hinaus verhindert das Fehlen eines aktualisierten Umstrukturierungsplans eine Beurteilung vom Standpunkt eines hypothetischen Privatgläubigers. Der ständigen Rechtsprechung zufolge hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auch in diesem Fall bei der Erwägung einer Umschuldungsvereinbarung darauf bestanden, dass ein umfassend aktualisierter Umstrukturierungsplan vorgelegt wird. Kein privater Gläubiger oder Kapitalgeber hätte eine Umstrukturierung ohne einen solchen Plan akzeptiert (40), wie im vorliegenden Fall geschehen. (85) Ferner hätte selbst auf Grundlage eines hypothetischen Umstrukturierungsplans kein hypothetischer Kapitalgeber eine weitere Umstrukturierungsvereinbarung getroffen. (86) Die Kommission bestreitet nicht, dass die Nichteintreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, die auf Grundlage des IBP/KPR für einen Schuldenerlass in Frage kamen, während eines gewissen Zeitraums gemäß den im Gesetz vom 30.8.2002 vorgesehenen Mechanismen gerechtfertigt war. Tatsächlich war die Beitreibung von Verbindlichkeiten, die der Umstrukturierung unterlagen, auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 bis zur Vollendung des Umstrukturierungsverfahrens bzw. seiner Einstellung aus den im Gesetz bezeichneten Gründen untersagt. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass die Gläubiger auch hinsichtlich einer weiteren Verschuldung, die nicht der Umstrukturierung unterlag, aufgrund des vorgesehenen Schuldenerlasses mit einer Verbesserung der finanziellen Lage von TB rechnen und somit Gründe haben konnten, die Beitreibung der Forderungen bis zur Gewährung der Beihilfe auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 auszusetzen. (87) Eindeutig ist jedoch, dass die Umstrukturierung auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 nicht gelang, offenbar zumindest teilweise aufgrund der Nichteinhaltung des Protokolls Nr. 8, wie in der negativen Bewertung des UOKiK festgestellt (der ersten vom 6. Februar 2004), und teilweise aufgrund der finanziellen Probleme des Unternehmens, durch die TB nicht in der Lage war, die Bedingungen der nationalen Gesetze zu erfüllen. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die öffentlichen Hauptgläubiger, wie die ZUS, die Gemeindeverwaltung und das Finanzamt von diesem Scheitern Kenntnis haben mussten, da sie bei der ursprünglichen Umschuldung mitwirkten. Ebenso hätte der PFRON aufgrund der Bewertung des UOKiK hinsichtlich der Verschuldung von TB gegenüber dem PFRON gewarnt sein müssen. (88) Ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der früheren Umstrukturierungsvereinbarung kann eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens eines privaten Kapitalgebers erwartet werden, der die wirtschaftliche Lage seines Schuldners eingehend untersucht hätte (41). Dementsprechend hätte eine sorgfältige Überprüfung der Vorteile eines Aufschubs der Schuldentilgung gezeigt, dass die potenzielle Zahlung die sichere Erstattung im Rahmen der möglichen Firmenliquidation nicht überstiegen hätte (42). Tatsächlich hätte eine erneute Vereinbarung über einen Tilgungsaufschub die Maßgabe enthalten müssen, dass die Umstrukturierung in jedem Fall zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führt und dass die Rückstände nicht weiter steigen, sodass der Gläubiger von der Begleichung der Forderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgehen kann. (89) Im Fall von TB war die Wiederherstellung der Rentabilität Ende 2004 höchst fraglich, da das Unternehmen 2003 und 2004, wie unter Randnummern (49) bis (51) dargelegt, eine negative Umsatzrendite auswies. Die Umsätze des Unternehmens reichten nicht zur Deckung der Kosten aus. Außerdem war TB nicht in der Lage, von der Hausse im Stahlsektor im Jahr 2004 zu profitieren. Daher waren alle Kennzahlen bezüglich der Rentabilitätsaussichten von TB negativ. (90) Angesichts dessen, dass TB nicht mehr zahlungsfähig war, wuchs darüber hinaus die Verschuldung von TB weiter. Ab November 2004 war TB trotz des Umstrukturierungsprozesses nicht in der Lage, die laufenden Verbindlichkeiten weiter zu zahlen. Daher wäre keine zumutbare Tilgung der Rückstände im Rahmen irgendeiner hypothetischen, erneuten Umschuldung möglich gewesen. (91) Angesichts dessen, dass die öffentlichen Gläubiger, d. h. die Stadtverwaltung, die ZUS, der PFRON und das Finanzamt gute Sicherheiten besaßen, hatten sie die Möglichkeit, diese im Rahmen eines gemeinsam gemäß polnischem Insolvenzrecht betriebenen Insolvenzverfahrens durch Verkauf zu verwerten. Die Kommission kann das Argument der ZUS, dass sie keine guten Sicherheiten besaß, nicht akzeptieren, da aus den Informationen der polnischen Behörden hervorgeht, dass, wenn auch nicht alle, so doch ein großer Teil der Pfandrechte in erstrangigen Pfandrechten bestand (siehe oben Randnummer (40)). Hinsichtlich der Verschlechterung der Situation des Unternehmens und seiner Aktiva schien die Verwertung dieser Sicherheiten wirtschaftlich sinnvoller als eine Umschuldung (43). (92) Ferner hätte, selbst wenn mit einem hypothetischen Umstrukturierungsplan irgendeine hypothetische Umstrukturierung der Aktiva vorgeschlagen worden wäre, diese Absicht nicht das Widerstreben eines Privatgläubigers, der Umstrukturierung zuzustimmen, verringert. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass alle Aktiva eines Unternehmens mit einer Verschuldung wie TB normalerweise verpfändet und somit kaum geeignet sind, im Fall ihres Verkaufs Erlöse sicherzustellen. Obwohl das Unternehmen 2005 mehrmals Umstrukturierungen seiner Aktiva bekannt gegeben hat, war es nicht in der Lage, aus deren Verkauf einen Barerlös von mehr als 5 Mio. PLN zu erzielen. (93) Der Kommission ist bekannt, dass TB 2004 (sowie später) mehrmals versuchte, einen Teil der Verbindlichkeiten zu tilgen, sie weist jedoch darauf hin, dass diese Zahlungen kaum ausreichten, die aufgelaufenen Zinsen zu decken (siehe Ergebnis der Zahlung von 5 Mio. PLN im Jahr 2004 in der Tabelle unter Randnummer (34)). (94) Abschließend ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Plan vom September 2005 in keinerlei Hinsicht als Grundlage für eine weitere Umschuldung dienen konnte. Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen liquidiert werden sollte, ist es offensichtlich, dass durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens keine weiteren Gewinne zu erzielen waren und dass die Liquidierung die einzige Lösung war. Tatsächlich ging aus dem Plan hervor, dass die ZUS lediglich mit einer teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten rechnen konnte. Diese Tilgung sollte durch eine Umstrukturierung von Aktiva im Wert von 20 Mio. PLN bis Ende 2005 ermöglicht werden, was angesichts der im vorstehenden Absatz dargelegten Gründe unrealistisch erschien. Ebenso unrealistisch war die vorgeschlagene monatliche Zahlung nach 2005 in Höhe von 100 000 PLN, in Abhängigkeit von der Zahlungsfähigkeit von TB, da TB bereits nicht mehr geschäftstätig war. (95) TB räumte in seinem IBP 2005 im Gegenteil sogar ein, in der Ausgliederung von Aktiva an BA die einzige Möglichkeit für eine Wiederherstellung der Rentabilität zu sehen. Dies hatte nicht nur die Ausgliederung des einzigen rentablen Geschäftsbereichs (BA) zur Folge, sondern besiegelte auch das Schicksal von TB, d. h. seine Liquidierung. (96) Zusammenfassend befand die Kommission, dass ein hypothetischer Privatgläubiger sich bereits Ende 2004 dafür entschieden hätte, seine Forderungen vollstrecken zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde deutlich, dass TB nicht in der Lage war, seine früheren Umschuldungsvereinbarungen einzuhalten, und auch seine laufenden Verbindlichkeiten nicht weiter zahlen konnte, wobei weder ein aktualisierter Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde noch die Aussicht bestand, dass das Unternehmen zukünftig gewinnbringend arbeitet. (97) Folglich sah Polen von einer Beitreibung der 20,761 Mio. PLN ab (im vierten polnischen Bericht über die Umstrukturierung waren 20,267 Mio. angegeben, dieser Betrag wurde jedoch später von Polen korrigiert). Dies stellt eine betriebliche Unterstützung für das Unternehmen zur Fortsetzung seiner unrentablen Geschäftstätigkeit dar und somit einen aus staatlichen Mitteln verschafften Vorteil, der den Wettbewerb zu verfälschen droht, soweit er den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, und ist folglich mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag unvereinbar. (98) Um den Beihilfeumfang zu beziffern, muss die hypothetische Auswirkung der Nichteinforderung der Verbindlichkeiten simuliert werden. Davon ausgehend, dass ein Privatgläubiger es vorgezogen hätte, seine Forderungen vollstrecken zu lassen, beträgt der Vorteil des Unternehmens, der sich aus der Nichteinforderung ergibt, die Summe der Verbindlichkeiten, die das Unternehmen nicht tilgen musste. Anders ausgedrückt steht dem Unternehmen ein Betrag zur Verfügung, den es aufgrund seiner finanziellen Lage auf dem Markt nicht erhalten hätte. Insbesondere wenn der Staat seine Forderungen vollstreckt hätte, wäre das Unternehmen nicht in der Lage gewesen, den fälligen Betrag zu zahlen, und höchstwahrscheinlich insolvent gewesen. Die Nichteinforderung hatte somit die gleiche Wirkung wie eine Gewährung des gesamten nicht eingeforderten Betrags zugunsten des Unternehmens (44). Somit lässt sich der ab dem 1. Januar 2005 erlangte Vorteil auf 20,761 Mio. PLN beziffern. Davon ausgehend, dass ein marktwirtschaftliches Subjekt die ursprünglichen Verbindlichkeiten eingefordert hätte, würden diese Verbindlichkeiten hypothetisch allerdings nicht mehr bestehen und sollten daher nicht erneut berücksichtigt werden. (99) Hinsichtlich der staatlichen Mittel, die als nach 2004 für die Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte Mittel ausgewiesen sind, wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. Diese sind tatsächlich nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, da sie, wie die polnischen Behörden erläuterten, ausschließlich zu Gunsten entlassener Arbeitnehmer gewährt werden, die nicht als Unternehmen zu betrachten sind, ebenso wenig können diese Zahlungen auf den Arbeitgeber bezogen werden, weil die Gewährung nach der Entlassung der Arbeitnehmer erfolgte und ohne Verringerung der Belastungen, die das Unternehmen ohne eine solche staatliche Unterstützung zu tragen hat. 3.   Nicht bestimmungsgemäß geleistete Beihilfe (100) Laut Punkt 18 Buchstabe a des Protokolls Nr. 8 ist die Kommission befugt, „geeignete Schritte einzuleiten und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden […] wenn sich bei der Überwachung herausstellt, dass die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind.“ (101) Die Kommission weist darauf hin, dass TB seinen Umstrukturierungsplan, der im Protokoll Nr. 8 unter Punkt 9 ausdrücklich festgelegt wurde, nicht vollständig umgesetzt hat und durch verschiedene Maßnahmen, die vorstehend unter Randnummer 56 dargelegt sind, zum Konkurs des Unternehmens beitrug. Polen bestreitet diese Feststellungen nicht. (102) Ferner wurden durch TB einige der in Punkt 9 des Protokolls Nr. 8 getroffenen Festlegungen nicht erfüllt: a) TB war nicht in der Lage, finanzielle Unterstützung durch Kreditgeber und örtliche Finanzinstitute, wie unter Punkt 9 Buchstabe c des Protokolls Nr. 8 festgelegt, zu erwirken. b) Die unter Punkt 9 Buchstabe c des Protokolls Nr. 8 dargelegte Kostenverringerung wurde von TB lediglich zum Teil umgesetzt. Der Sachverständige bestätigte, dass diese Verpflichtung nur teilweise erfüllt wurde (45). c) TB gelang es nur teilweise, die Umstrukturierung der Belegschaft als Teil des Kosteneinsparungsprogramms umzusetzen. Die Zahl der Beschäftigten wurde ausschließlich durch die Ausgliederung der Walzenproduktion an HB von 550 auf 294 verringert, jedoch nicht durch Kostensenkungen im Rahmen der grundlegenden Geschäftstätigkeit (46). d) TB war nicht in der Lage, die Effizienz und Wirksamkeit des Unternehmensmanagements zu verbessern, wie unter Punkt 9 Buchstabe a 2. Aspekt des Protokolls Nr. 8 festgelegt. Tatsächlich wurde der Vorstand von TB ab 2002 mehrmals umbesetzt. (103) Da TB die im Protokoll Nr. 8 genannten Bedingungen nicht erfüllt und seinen IBP nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, wurde die Umstrukturierungsbeihilfe nicht bestimmungsgemäß verwendet und muss zurückgezahlt werden. 4.   Vereinbarkeit der Beihilfe a)   Auf Grundlage des KPR zwischen 1997 und 2003 (104) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass andere Gründe für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes die Tatsache überwiegen könnten, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht in Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan verwendet wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass auf Grundlage des KPR nicht nur Umstrukturierungsbeihilfen, sondern auch andere Arten von Beihilfen gewährt wurden. In diesem Fall muss das Scheitern der Umstrukturierung nicht zwangsläufig bedeuten, dass die gesamten Beihilfen bestimmungswidrig geleistet wurden (47), wenn sie sich gemäß anderen Grundsätzen für staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erweisen (48). (105) Die Kommission machte darauf aufmerksam, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Stahlsektor bis zum 23. Juli 2002 aufgrund der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Stahlindustrie (49) (im Folgenden „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“) geregelt war (50). Entsprechend der Praxis der Kommission bei der Anwendung des Protokolls Nr. 8, ist sie grundsätzlich der Auffassung, dass Mittel, die in einem anderen Rahmen gewährt werden, wie dem Beihilferahmen für BiR, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn nach Ansicht der Kommission keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass sie mit Anhang IV Artikel 3 Absatz 2 des Beitrittsvertrags im Einklang stehen (51). (106) Erstens erlauben Artikel 2 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie und die gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Gewährung von Beihilfen, die mit dem Gemeinschaftsrahmen für BiR im Einklang stehen. Die im Zusammenhang mit dem KPR gewährten Beihilfen für BiR wurden durch den KBN zuerkannt und fallen unter das Programm des Vorsitzenden des KBN vom 30. November 2001 zu den Kriterien sowie dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel, das die Kommission als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag ansah. Im KPR wurden die „Maßnahmen des KBN“ als „zulässige öffentliche Hilfe in Form von BiR-Beihilfen“ bezeichnet, wodurch sie sich deutlich von „Instrumenten zur Umstrukturierung“ unterscheiden (52). Das KPR wurde von der Kommission in dieser Fassung untersucht und durch Beschluss des Rates vom Juli 2003 genehmigt. Deshalb beschließt die Kommission, keinen Einspruch gegen die in Übereinstimmung mit Anhang IV des Beitrittsvertrags vom KBN in den Jahren 1997 bis 2003 bezogene Beihilfe zu erheben und erkennt sie somit als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbare Beihilfe für BiR an (53). (107) Da die im IBP als BiR-Beihilfe bezeichnete Unterstützung vom KBN gewährt wurde, kann sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Ferner stellt die Kommission fest, dass Polen in der Lage war nachzuweisen, dass die Beihilfeleistung ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Bereich BiR stand. Dies betrifft die 2002 und 2003 gewährte Beihilfe sowie die für BiR zwischen 1997 und 2000 zuerkannte Beihilfe. (108) In Bezug auf die übrige Beihilfe für Schulungen, die Umstrukturierung der Beschäftigung und andere Umstrukturierungsbeihilfen jedoch findet die Kommission in den Beihilferegelungen für die Stahlindustrie und in den gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen keine Bestimmung, aufgrund welcher diese Beihilfe als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar eingestuft werden könnte. (109) Erstens stellt keine der Beihilfen eine Umweltschutzbeihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft dar (54). Polen argumentierte, dass die als Umweltschutzbeihilfe bezeichnete Unterstützung 1997 für Umweltschutzziele gewährt wurde, ohne allerdings diese Ziele zu präzisieren. Auch die Tatsache, dass diese Beihilfe vom Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft gewährt wurde, reicht nicht aus, um die Zulässigkeit der Beihilfe ausreichend zu belegen, da dieser Fonds im KPR ausdrücklich als Beispiel für die Umstrukturierungsinstrumente genannt wird und, im Gegensatz zur BiR-Beihilfe, nicht unabhängig von den Instrumenten zur Umstrukturierung erwähnt sind (siehe oben Randnummer 106). Zweitens wurde diese Beihilfe auch nicht für die Stilllegung von Produktionskapazitäten verwendet (Artikel 4 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie), da TB keinen seiner Betriebe schloss. Auf jeden Fall haben sich die polnischen Behörden, abgesehen von der Beihilfe aus dem Umweltschutzfonds, weder im Rahmen der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie noch der gemeinschaftlichen Vorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte, auf Ausnahmen berufen. (110) Die Kommission möchte außerdem darauf hinweisen, dass, selbst wenn bestimmte Maßnahmen als zulässige Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen eines umfassenden Umstrukturierungsprogramms zur Wiederherstellung der Rentabilität anerkannt würden, die Nichtumsetzung des gesamten Umstrukturierungsplans und die Nichterreichung der Rentabilität grundsätzlich implizieren, dass das gesamte Umstrukturierungsprogramm erfolglos war und alle mit diesem Ziel gewährten Mittel ihre Zweckmäßigkeit verloren. Daher verliert auch die zuvor in Übereinstimmung mit diesem Plan gewährte Beihilfe ihre Berechtigung und ist folglich ex post als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. (111) Im Grunde argumentiert Polen, dass die Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, da ihre Bewilligung mit anderen Faktoren bei den Beitrittsverhandlungen verknüpft war. Die Kommission bestreitet dies nicht, weist jedoch darauf hin, dass dieses Argument der Vereinbarkeit nicht bedeutet, dass die Beihilfe ohne ein Umstrukturierungskonzept zulässig ist. Folglich muss im Fall des Misslingens der Umstrukturierung gleichfalls die Einzelmaßnahme, wie die Umstrukturierung der Beschäftigung, als nicht bestimmungsgemäß verwendet angesehen werden. Da keine Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Beihilfe aus anderen Gründen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, muss sie von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. (112) Angesichts der Tatsache, dass keine andere Ausnahme der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie der EGKS oder der gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die übrige Beihilfe für Schulungen, die Umstrukturierung der Beschäftigung und andere Umstrukturierungsbeihilfen zutrifft, betrachtet die Kommission sie als unzulässige Beihilfen für die Umstrukturierung, die entsprechend dem Protokoll Nr. 8 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Daher stellt die Kommission fest, dass die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 849 746 PLN, die Beihilfe für Schulungen in Höhe von 132 240 PLN, die Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 196 800 PLN sowie die Beihilfe für Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 190 400 PLN, also insgesamt 1 369 186 PLN, nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. b)   Nicht im Rahmen des KPR und nach dem EU-Beitritt gewährte Beihilfe (113) Außerdem stellt die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten Ende 2004 eine Beihilfe für die operative Tätigkeit dar und ist als solche eindeutig nicht mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar. Diese Hilfe kann weder als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Protokolls Nr. 8, das jedwede Beihilfe nach 2003 kategorisch untersagt, noch als Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag angesehen werden. Die Kommission erinnert daran, dass das Gegenteil von den polnischen Behörden selbst nicht behauptet wurde. Daher ist auch die Gewährung jedweder Unterstützung für TB, BA und HB nach dem Beitritt Polens zur EU nicht mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar, unabhängig davon, ob es sich bei dem Begünstigten (in diesem Fall HB) um einen Stahlhersteller handelt oder nicht. 5.   Begünstigter der Beihilfe (114) In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens äußerte die Kommission die Ansicht, dass die TB-Gruppe einschließlich ihrer Tochterunternehmen, eventuell mit Ausnahme von TB-ZPR, Begünstigte der Beihilfe ist. Dies ist der Fall, da HB und BA eindeutig demselben Wirschaftssubjekt, d. h. der TB-Gruppe, angehören. (115) In Bezug auf die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten in Höhe von 20 761 643 Mio. PLN bestätigt die gegenwärtige Untersuchung, dass ein Teil der Gruppe dadurch begünstigt wurde. Im Fall von ZPR und SAMKOL konnte die Kommission jedoch keine solche Begünstigung feststellen. a) ZPR steht nicht im Mehrheitsbesitz von TB, sondern der Beschäftigten von ZPR, daher ist ZPR gemäß polnischem Recht nicht Teil der Gruppe. Ferner wurde weder in dieses Unternehmen investiert, noch erhielt es zwischen 2003 und 2006 von TB Aktiva oder Kapital, wahrscheinlich auch zu keinem früheren Zeitpunkt. b) SAMKOL ist zwar Teil der Gruppe, jedoch kein Stahlhersteller, und es erfolgten weder Investitionen in dieses Unternehmen, noch erhielt es zwischen 2003 und 2006 oder zu einem früheren Zeitpunkt Aktiva oder Kapital. (116) Andererseits ergab die Untersuchung, dass BA und HB von der Beihilfe profitierten. Tatsächlich verblieb die Beihilfe für die operative Tätigkeit nicht bei TB, da TB durch die Nichteinforderung in der Lage war, seine wirtschaftliche Tätigkeit weiterzuführen und seine interne Umstrukturierung zu organisieren. (117) Tatsächlich war es TB durch die Beihilfe für die Umstrukturierung und die operative Tätigkeit möglich, erst die Investitionen in die Produktion von Abgasrohren für die Kraftfahrzeugindustrie in Höhe von etwa 6,383 Mio. PLN abzuschließen (siehe oben Randnummer (43)) (55), die zwischen 2003 und 2005 erfolgten und nicht möglich gewesen wären, wenn TB gezwungen gewesen wäre, seine Schulden zu bedienen oder früher Konkurs anzumelden. Die zur Produktion für die Kraftfahrzeugindustrie erforderlichen Aktiva werden gegenwärtig von BA genutzt. Obwohl BA dieses Produktionsvermögen lediglich von TB pachtet, hätte das Unternehmen, falls die Investitionen nicht getätigt worden wären, selbst ähnliche Investitionen vornehmen müssen. Indem das Produktionsvermögen gepachtet wird, umgeht BA außerdem das Risiko einer Verwertung des mit den Aktiva verbundenen Pfandrechts, während das Unternehmen gleichzeitig über besitzerähnliche Rechte verfügt, da die Pachtdauer unbegrenzt ist. Darüber hinaus führt BA eindeutig mit dem Produktionsvermögen und den Arbeitskräften von TB als Teil der TB-Gruppe die im Umstrukturierungsplan von TB dargelegte Haupttätigkeit von TB weiter. (118) Zweitens war die Übertragung der Aktiva, der Arbeitskräfte und des Kapitals auf die Tochtergesellschaften (14,81 Mio. PLN auf HB und 1,55 Mio. PLN auf BA, siehe Randnummern (60) und (62)) nur möglich, weil die Beihilfe für operative Zwecke den Konkurs von TB verhinderte. Ohne diese Beihilfe wären die zwei genannten Unternehmen höchstwahrscheinlich nicht gegründet worden und mit Sicherheit wären sie nicht in der Lage, geschäftstätig zu sein. (119) Trotz der Tatsache, dass es sich bei BA, HB und TB um verschiedene Rechtssubjekte handelt, sieht die Kommission einen wirt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.