Europäische Union

2008/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5087) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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it der Forderungsübertragung reduziert, da HB für die Aktiva einen Preis gezahlt hat, der ungefähr dem Marktwert entsprach. (60)  Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass sie „nicht verpflichtet war […] zu bestimmen, in welchem Maße jedem einzelnen Unternehmen [die Beihilfe] zugute gekommen war, sondern sich darauf beschränken konnte, [den Mitgliedstaat] aufzufordern, diese Beihilfen von ihrem Empfänger oder ihren Empfängern zurückzufordern, d. h. von dem oder den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten“, siehe verbundene Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle, Rdnr. 124. Doch auch wenn sich die Kommission darauf beschränken kann, den Mitgliedstaat aufzufordern, das Unternehmen zu benennen, von welchem die Beihilfe zurückzufordern ist, hält nichts die Kommission davon ab zu untersuchen, wer den tatsächlichen Nutzen von der Beihilfe hatte. (61)  Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, Rdnr. 85, Rechtssache 52/84, Kommission gegen Belgien, Slg. 1986, 89, Rdnr. 14 und Rechtssache C-142/87, Tubemeuse, Slg. 1990, S. I-959, Rdnr. 60 bis 62. (62)  Verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, S. I-4035, Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, Rechtssachen T-318/00 und T-324/00, CDA Albrechts II, Slg. 2005, S. II-4179. (63)  Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, Rdnr. 86 in Verbindung mit Rdnr. 92. Dies betrifft Fälle, in denen der Transfer von Aktiva nicht entsprechend dem Marktpreis erfolgte oder wenn der Transfer mit dem Ziel erfolgt, die Beihilfeerstattung zu umgehen. (64)  Siehe Rdnr. 86 der Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, in welcher der Gerichtshof entschied: „Werden Auffanggesellschaften gegründet, um einen Teil der Tätigkeiten des Unternehmens, das die Beihilfen erhalten hat, nach seinem Konkurs fortzuführen, so kann […] nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls auch diese Gesellschaften zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein können, falls erwiesen wäre, dass ihnen der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist.“ (65)  Tatsächlich erläutert der Gerichtshof: „Wäre es jedoch […] einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, das kurz davor steht, für zahlungsunfähig erklärt zu werden, ohne weiteres möglich, während des formellen Untersuchungsverfahrens über die das Unternehmen individuell betreffenden Beihilfen eine Tochtergesellschaft zu gründen, auf die es anschließend, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, seine rentabelsten Aktiva überträgt, wäre jeder Gesellschaft die Möglichkeit zugestanden, diese Aktiva dem Vermögen der Muttergesellschaft bei der Rückforderung der Beihilfen zu entziehen, was mit der Gefahr verbunden wäre, dass die Rückforderung dieser Beihilfen ganz oder teilweise wirkungslos würde.“ C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, S. I-04035, Rdnr. 77. Eine ähnliche Auffassung wurde in der Rechtssache C-415/03, Kommission gegen Griechenland (Olympic), Slg. 2005, S. I-3875 vertreten. (66)  Im Fall von HB war die Ausgliederung der Tätigkeit bereits im ursprünglichen IBP vorgesehen (siehe oben Punkt 59). (67)  Dennoch können die Eingänge aus allen Vollstreckungen der Forderungen nach August 2006 bei der Festlegung der zu erstattenden Beträge berücksichtigt werden. (68)  Entsprechend der Entscheidung der Kommission 2006/937/EG. (69)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Letzte Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.