Europäische Union

2008/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5087) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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linie W-3 mit einem Wert von mehr als 7 Mio. PLN). (41) Im Mai 2007 gab der Konkursverwalter eine Aufstellung der anerkannten Verbindlichkeiten von insgesamt 63 Mio. PLN des in Konkurs befindlichen Unternehmens bekannt. Dieser Betrag beinhaltet die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten; Hauptgläubiger ist das Unternehmen EF, dessen Forderungen 35,9 Mio. PLN betragen. c)   Investitionen (42) TB hat sein Investitionsprogramm von 25 Mio. PLN nicht vollständig umgesetzt, sondern etwa 10 Mio. PLN für Investitionen und einige weitere Mittel für BiR verwendet. (43) Auf Grundlage seines IBP verwirklichte TB einige Investitionen. In den Jahren 2003 und 2004 konzentrierte sich die Investitionstätigkeit auf die Entwicklung der Produktion von Rohren für die Kraftfahrzeugindustrie. In diesem Zusammenhang gab TB zunächst 2003 eine Produktionslinie zum Schweißen von aluminiumbeschichteten Rohren in Auftrag (im Wert von 3 207 000 PLN) und 2004 eine Linie zum Längsschneiden von Bandmaterial, mit der die Produktion kurzer Rohre möglich wurde (im Wert von 733 000 PLN). Darüber hinaus wurden die vorhandenen Schweißlinien (für 1 063 000 PLN) sowie einige Gebäude (für 1 379 000 PLN, einschließlich eines Heizsystems), die für die Produktion für die Kraftfahrzeugindustrie erforderlich waren, modernisiert. Damit betrugen die Investitionen in das Geschäft mit der Kraftfahrzeugindustrie in den Jahren 2002 bis 2005 insgesamt 6,383 Mio. PLN. Die polnischen Behörden bestätigten, dass alle Investitionen das Produktionsvermögen betrafen, das inzwischen an BA verpachtet wurde (20). (44) Darüber hinaus wurden etwa 3,5 Mio. PLN für Investitionen in IT-Systeme, den Erwerb anderer Anlagegüter und andere Projekte verwendet (21). (45) Ferner wurden für 2005 und 2006 zusätzlich 12 bis 13 Mio. PLN vorgesehen, um die Aufnahme der Produktion von Rohrelementen aus Chrom zu beschleunigen, sodass für 2006 der Erwerb einer neuen Schweißlinie (etwa 6 Mio. PLN) geplant werden konnte, wozu es nach Kenntnis der Kommission allerdings nicht kam. d)   Gesamtergebnis des Unternehmens (46) TB gelang es nicht, seine finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen bzw. Bankkredite zu erlangen. (47) Während des Umstrukturierungszeitraums war TB nicht in der Lage, von Kreditgebern oder lokalen Finanzinstitutionen finanzielle Unterstützung zu erlangen (22). Vielmehr senkte die Bank von TB bereits 2003 die Kreditlinie. Die Lage besserte sich lediglich dank eines Finanzinvestors, GFR, der in größerem Umfang Obligationen kaufte, die in langfristige Darlehen umgewandelt wurden. Dennoch war TB auch 2004 nicht in der Lage, einen Bankkredit zu erlangen (23). (48) Dies hing damit zusammen, dass TB während des Umstrukturierungszeitraums trotz der sehr positiven Marktentwicklung nicht in der Lage war, Rentabilität zu erzielen. (49) Wie aus den unabhängigen Finanzberichten hervorgeht, lag der Absatz von TB im Jahr 2003 deutlich unter dem Absatzziel von 48 000 Tonnen für Rohre und betrug lediglich 30 000 Tonnen (24). Darüber hinaus wurde das Ergebnis des Unternehmens durch Zölle auf warmgewalzte Breitbänder, das wichtigste Ausgangsmaterial für die Produktion, sowie durch eine erfolglose Strategie zur Preisförderung, die zu geringeren Erträgen führte, belastet. Daher schloss das Unternehmen das Jahr 2004 mit einer negativen Umsatzrendite von 5 Mio. PLN ab (die Umsätze betrugen 92 Mio. PLN). Folglich kam die Kommission bei ihrer Rentabilitätsprüfung zu einem negativen Ergebnis. In seinem zusammenfassenden Bericht vom Januar 2004 kam der unabhängige Sachverständige der Kommission zu dem Schluss, dass TB „weiterhin geschäftstätig ist, obwohl das Unternehmen faktisch insolvent ist“ (25). (50) Im Jahr 2004 ging auch aus dem dritten polnischen Überwachungsbericht vom September 2004 hervor, dass die finanzielle Liquidität von TB gering war und der Überschuss nicht zur Deckung der Kreditraten sowie -zinsen ausreichte, was zu einem hohen Risiko, den Kredit nicht pünktlich bedienen zu können, führte (26). Der vierte polnische Bericht für 2004 enthielt detaillierte Angaben über Zahlungsrückstände (siehe oben Randnummer (34)) und die Information, dass das Unternehmen weder Unterstützung von Finanzinstitutionen erlangt, noch seinen Plan zur Beschäftigungsreduzierung umgesetzt, noch das angestrebte Produktivitätsniveau erreicht hat. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der finanziellen Lage des Unternehmens festgestellt, dass „unter allen analysierten Unternehmen Technologie Buczek Sp. z o.o. [TB] mit dem höchsten Risiko eines Liquiditätsverlusts behaftet ist. Das Risiko wird durch die Erzielung eines Nettogewinns aus der Geschäftstätigkeit nicht verringert, da dies nicht zu einem zusätzlichen Zufluss von Geldmitteln führt. […] Beleg für dieses Risiko ist das hohe Niveau der Finanzierung von Aktiva durch das Eingehen von Verbindlichkeiten, einschließlich hoher Rückstände gegenüber öffentlich-rechtlichen Institutionen. Diese Situation führt dazu, dass Kapitaleigner nicht bereit sind, in das Unternehmen zu investieren, was durch die Schwierigkeiten, einen Bankkredit zu erlangen, belegt wird.“ (51) Die Bewertung der polnischen Behörden wurde durch den unabhängigen Überwachungsbericht vom Mai 2005 bestätigt (27). Aus diesem Bericht geht hervor, dass TB 2004, trotz der Hausse auf dem Stahlmarkt und steigender Stahlpreise (die Preise lagen 30 % höher als prognostiziert), eine negative Umsatzrendite verzeichnete und der Absatz 20 % niedriger lag als erwartet. Aus diesem Grund kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass „auf Grundlage der Ergebnisse des Unternehmens in den Jahren 2003 und 2004 ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen bis Ende 2006 nicht in der Lage sein wird, auf dem Markt konkurrenzfähig zu werden (28).“ (52) Im September 2005 wurde im fünften polnischen Bericht festgestellt, dass „TB nicht mehr zahlungsfähig ist“. Im Bericht wird außerdem betont, dass der Liquiditätsverlust aus der Ausgliederung des Walzgeschäfts resultiert (29). e)   Strategieänderungen (53) TB nahm mehrmals Vorstandsumbesetzungen sowie Änderungen der Geschäftsstrategie vor. (54) TB hat versucht, verschiedene strukturelle Änderungen im Unternehmen vorzunehmen. Mehrmals wurde der Vorstand des Unternehmens abberufen: 2003, 2005 (im Februar und im Oktober) sowie 2006. (55) Ende 2003, im September 2005 und Anfang 2006 änderte TB seine Umstrukturierungsstrategie. Im IBP 2005 erfolgte eine deutliche Strategieänderung, indem die Geschäftstätigkeit von TB auf aluminiumbeschichtete Stahlrohre und Rohre aus verchromtem Stahl beschränkt wurde. In diesem Zusammenhang sollte die Zahl der Beschäftigten auf 267 reduziert werden. Der aktualisierte IBP gab eindeutig vor, dass TB verpflichtet war, die Herstellung der unrentablen Rohre aus hochlegiertem Stahl ohne Schweißnaht sowie der geschweißten Rohre einzustellen. Außerdem stellte das Unternehmen die Produktion von geschweißten Rohren aus Chromstahl ein. (56) Wie die polnischen Behörden im Schreiben vom 14. Februar 2006 mitteilten, beabsichtigte TB ab 2006 darüber hinaus, die Produktionstätigkeit im Jahr 2007 einzustellen und danach lediglich als Verwaltungsunternehmen zu fungieren. TB sollte ein neues Unternehmen gründen, um ein führendes polnisches Unternehmen zu schaffen, das auf die Produktion von Aluminiumrohren und verchromten Rohren für die Kraftfahrzeugindustrie spezialisiert ist. Zu diesem Zweck sollte ein eigenes Unternehmen errichtet werden, da „durch die laufende Umstrukturierung der Aktiva und Finanzen von TB […] die finanzielle Stabilisierung, die Tilgung der Rückstände gegenüber dem Staat sowie die Erlangung eines Kredits und damit Zugang zu günstigeren Finanzierungsmitteln unmöglich ist“ (30). Dieses Unternehmen sollte die Schweißlinien W-4 und W-2 nutzen, indem es die Anlagen von TB pachtet, und gleichzeitig die gesamten Arbeitskräfte übernehmen (mit Ausnahme einiger Arbeitnehmer für die Führung der Geschäfte von TB). Auch die erforderliche Infrastruktur wurde offenbar aus dem Vermögen von TB ausgegliedert. Die übrigen Schweißanlagen sollten demnach aufgrund der Umstrukturierung der Aktiva verkauft werden. Dass die Produktion bis Ende 2006 eingestellt werden sollte, bedeutet nach Ansicht der Kommission, dass die neue Umstrukturierungsstrategie faktisch die Liquidation von TB implizierte. (57) Inzwischen hat TB am 15. September 2006 Konkurs angemeldet. Die TB-Gruppe kann unter Konkurs stehend weiterhin wirtschaftlich tätig sein. Die Geschäftstätigkeit von TB besteht gegenwärtig in der Verpachtung von Vermögenswerten an abhängige Unternehmen. Der Konkursverwalter plant, die organisierten Unternehmensteile zu verkaufen und die Verpachtungstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen. f)   Umstrukturierung der Gruppe (58) TB nahm eine Umstrukturierung der Gruppe vor und gliederte zwei rentable Geschäftsbereiche aus, die Produktion von Walzen aus Aluminiumstahl auf HB und die Produktion von Rohren aus Aluminiumstahl sowie verchromtem Stahl auf BA (siehe oben Randnummer 14). (59) Die Geschäftstätigkeit von TB im Bereich der Walzenproduktion wurde nicht als Teil des Kerngeschäfts des Unternehmens anerkannt. Bereits 2002 ging aus dem IBP hervor, dass in HB nicht mehr investiert, sondern dass HB ausgegliedert werden sollte. (60) HB wurde im Dezember 2004 mit einem Betriebskapital von 100 000 PLN gegründet. Im darauf folgenden Jahr erfolgte eine Erhöhung dieses Betrags auf 14 911 600 PLN durch die Einbringung von Aktiva im Wert von 3 330 900 PLN am 17. Januar 2005, von Kapital in Höhe von 3 850 000 PLN im Februar/März 2005, erneut von Kapital in Höhe von 1 830 700 PLN im November 2005 sowie von immateriellen Vermögenswerten im Wert von 5 800 000 PLN am 13. Juli 2006. (61) Der Gesamtwert von HB wurde nach der so genannten Schweizer Methode auf 38 Mio. PLN geschätzt. Folglich liegt der Marktwert des Unternehmens deutlich über dem Wert seiner Aktien von 14,9 Mio. PLN. HB erzielt in der Tat Gewinne. Es hat keine Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen. Im Juni/Juli 2005 kaufte HB von TB Grundstücke und Maschinen für 9 450 013 PLN, deren Wert auf 10 430 194 PLN geschätzt wurde. Es verblieb das Pfandrecht an Aktiva, und HB wurde gemäß polnischem Recht (Artikel 112 Steuergesetz) sogar zum Gesamtschuldner mit TB in Bezug auf einige Verbindlichkeiten von TB gegenüber der ZUS. (62) Im Jahr 2005 nahm BA die Tätigkeit wieder auf und übernahm das Geschäft im Bereich der Aluminiumrohre und der verchromten Rohre. Zu diesem Zweck übernahm BA Arbeitnehmer von TB, und im Juli 2006 wurden dem Unternehmen 1 550 000 PLN an Kapital zugeführt. Darüber hinaus pachtet BA von TB Produktionsvermögen für die Herstellung von Abgasrohren für die Kraftfahrzeugindustrie (darunter die Schweißlinien W2 und W4 sowie eine Linie zum Längsschneiden von Bandmaterial). Es wurde ein unbefristeter Pachtvertrag geschlossen, und BA zahlt einen monatlichen Pachtzins von 258 000 PLN zuzüglich Mehrwertsteuer. Somit profitiert BA eindeutig von den Investitionen in diese Aktiva. Tatsächlich bestätigt der siebente Bericht Polens, dass TB 20 000 Tonnen Produktionskapazität auf BA übertragen hat (31). (63) Im Februar 2004 unterzeichnete EF einen Factoringservice-Vertrag mit TB. Um die Vertragsbestimmungen zu erfüllen, wurden die Verpfändungen von Geschäftsanteilen an HB und BA registriert. Damit wurde EF zum größten Gläubiger von TB. Da EF lediglich ein Aktionär von GFR war, werden die Forderungen von EF nicht als Kapitalanlage in TB betrachtet. (64) TB besitzt gegenwärtig 51,2 % der BA-Anteile. Die übrigen Anteile an BA wurden im Zuge der Pfandverwertung am 20. Juli 2006 zur Beitreibung der Verbindlichkeiten durch EF übernommen. Der Nennwert der übernommenen Anteile war mit 7,2 Mio. PLN angesetzt. (65) EF beantragte als Gläubiger beim Verwalter den Ausschluss seines Anteils von 48,8 % an HB aus der Konkursmasse. Dieser Antrag wurde jedoch im September 2006 durch den Richter abgelehnt. III.   GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS (66) In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Umstrukturierung von TB nicht im Einklang mit Protokoll Nr. 8 steht und sprach drei Fragen an: a) In Anbetracht dessen, dass der Umstrukturierungsplan nicht umgesetzt wurde, beschloss sie zu untersuchen, ob eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Umstrukturierungsbeihilfe vorliegt; b) ob die Nichteinforderung der Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt; c) ob nach 2003 zusätzliche Unterstützung aus dem Haushalt für die Umstrukturierung der Beschäftigung gewährt wurde, die eventuell eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (67) Die Kommission wies darauf hin, dass sie die gesamte Gruppe als Begünstigten betrachtet. IV.   BEMERKUNGEN POLENS (68) Erstens stellen die polnischen Behörden in Frage, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. Polen vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Beihilfe nicht gänzlich um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelte. a) Dies betrifft insbesondere die in den Jahren 2002 und 2003 gewährte BiR-Beihilfe. Im Grunde verwendete TB den größten Teil der im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms gewährten Beihilfe für BiR. Polen versicherte, dass die Beihilfe tatsächlich für den Bereich genutzt wurde. Polen übermittelte Informationen über die Verordnung des Vorsitzenden des Forschungsausschusses (Komitet Badań Naukowych — im Folgenden „KBN“) vom 30. November 2001 zu den Kriterien sowie dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel. Die Ausgaben für BiR wurden in Übereinstimmung mit dieser Verordnung überwacht, und zwar auf Grundlage der vorgelegten Rechnungen sowie der detaillierten Jahresberichte, aus welchen hervorgeht, dass keine bestimmungswidrige Verwendung der Beihilfe erfolgte. b) Darüber hinaus wurde die vor 2004 gewährte Beschäftigungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da deren Bewilligung nicht im Zusammenhang mit anderen, in den Beitrittsverhandlungen angesprochenen Faktoren stand. Die polnischen Behörden stellen allerdings nicht fest, dass diese Beihilfe, die für andere Zwecke als zur Umstrukturierung bestimmt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. c) Polen weist außerdem nach, dass ein Teil der vor 2002 gewährten Beihilfe tatsächlich für BiR, den Umweltschutz und Schulungen genutzt und für die vorgesehenen Zwecke ausgegeben wurde. (69) Zweitens übermittelten die polnischen Behörden Erläuterungen der betreffenden institutionellen Gläubiger, der ZUS, der Stadtverwaltung Sosnowiec und des PFRON, hinsichtlich ihrer Vollstreckungsmaßnahmen, um zu verdeutlichen, dass diese sich wie private Gläubiger verhielten. a) Im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen ließ die ZUS die Bankkonten und Forderungen des Unternehmens pfänden, und 2005 gelang es ihr, den Betrag von 2,3 Mio. PLN beizutreiben. Darüber hinaus besitzt die ZUS eine Hypothek auf Grundstücke von TB im Wert von über 25 Mio. PLN und ließ sich ein Finanzpfandrecht an Aktiva des Unternehmens bestellen, deren Wert 12,2 Mio. PLN beträgt. Nach Ansicht der ZUS bestand jedoch kein Grund zur Annahme, dass im Fall einer Konkursanmeldung von TB ein größerer Teil der Forderungen befriedigt worden wäre als durch intensivere Vollstreckungsmaßnahmen gegen TB. Wahrscheinlicher war dagegen, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva wesentlich geringer sein würde als der größte Teil der pfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten. Darüber hinaus war der größte Teil der zugunsten der ZUS bestellten Zwangshypotheken auf Aktiva von TB nachrangig gegenüber den bestellten Sicherheiten zugunsten anderer Gläubiger, die im Fall des Verkaufs der Grundstücke im Rahmen eines Konkursverfahrens bei der Befriedigung der bestehenden Ansprüche Vorrang gehabt hätten. b) Die Stadtverwaltung Sosnowiec betrieb Vollstreckungsverfahren durch die Pfändung von Bankkonten (die Höhe der beigetriebenen Forderung beträgt etwa 1,7 Mio. PLN) sowie durch die Pfändung von Pachtzinsansprüchen (Eingänge in Höhe von 0,5 Mio. PLN). Die Ansprüche der Stadtverwaltung wurden außerdem durch die Eintragung von Zwangshypotheken im Gesamtwert von 3,2 Mio. PLN plus Zinsen gesichert. c) Der PFRON teilte mit, dass er 2005 Vollstreckungsverfahren gegen TB betrieb, indem er 6 Vollstreckungstitel erwirkte, wodurch eine teilweise Tilgung im Juli 2006 erreicht wurde. (70) Drittens antwortete Polen auf die Zweifel der Europäischen Kommission hinsichtlich der Unterstützung im Bereich der Umstrukturierung der Beschäftigung nach 2003 und erläuterte, dass das Gesetz vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie im Dezember 2003 dahin gehend geändert wurde, dass die Beihilfe ausschließlich zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer bestimmt war, wobei die Eisenhütten- und Stahlwerke lediglich zur Weiterleitung der Mittel eingesetzt wurden (siehe oben Randnummer (20)). (71) Die polnischen Behörden sind der Ansicht, dass die Tochtergesellschaften von TB nur zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie die Beihilfen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Darüber hinaus behaupten sie, dass die Zuführungen von Kapital und Aktiva ordnungsgemäß erfolgten. Die polnischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass HB kein Stahlhersteller ist und daher nicht den Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 unterliegt. V.   BEWERTUNG DER BEIHILFE 1.   Geltendes Recht (72) Im Protokoll Nr. 8 Ziffer 1 heißt es: „Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen“, sofern — unter anderem — die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (73) Die Karenzfrist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens wurde durch den Rat bis zum EU-Beitritt Polens verlängert. Diese Festlegung wurde kraft des Protokolls Nr. 8 zum Beitrittsvertrag anerkannt. Zur Erreichung dieses Ziels enthält das Protokoll Zeitrahmen für die Zeit vor und nach dem Beitritt. So besteht die Möglichkeit, im Zeitraum 1997 bis 2003 im begrenzten Umfang Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, während weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie für den Zeitraum 1997 bis 2006 untersagt sind. In diesem Punkt unterscheidet es sich eindeutig von den anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrags, wie z. B. dem in Anhang IV („Verfahren für bestehende Beihilfen“) bezeichneten Übergangsmechanismus, der sich ausschließlich auf staatliche Beihilfen bezieht, die vor dem Tag des Beitritts gewährt worden und auch nach diesem Tag „noch anzuwenden sind“. Das Protokoll Nr. 8 kann daher als lex specialis gesehen werden, das in den betreffenden Punkten andere Bestimmungen der Beitrittsakte ersetzt (32). (74) Die Kommission weist auch darauf hin, dass der Anwendungsbereich des KPR und des Protokolls Nr. 8 nicht auf den im Anhang 1 zum EGKS-Vertrag beschränkt ist. Stattdessen deckt das Protokoll Nr. 8 gleichfalls bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche ab (33), insbesondere nahtlose Rohre und große geschweißte Rohre. Dies steht im Einklang mit der Definition der Stahlindustrie im Sinne der gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen (34), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 8 galt. Vor allem geht sie aus dem Anwendungsbereich des KPR hervor, der mit dem Protokoll Nr. 8 eingeführt wurde. Tatsächlich handelt es sich bei der Hälfte der Beihilfeempfänger im endgültigen KPR um Rohrhersteller, nämlich Huta Andrzej S.A. — in Konkurs, Huta Batory S.A. — in Konkurs, Huta Pokój, eine Tochtergesellschaft von Mittal Steel Poland (vormals PHS), sowie TB S.A. Daher bezieht sich das Protokoll Nr. 8 gleichfalls auf Rohrhersteller, insbesondere auf TB. (75) In Anbetracht dessen, dass Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags normalerweise nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden, nach dem Beitritt aber nicht mehr anwendbar waren, ist im Protokoll Nr. 8 die Kontrolle über die staatliche Beihilfe im Rahmen des EG-Vertrags auf sämtliche der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 bis 2006 gewährte Umstrukturierungsbeihilfen ausgeweitet worden. (76) Gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag kann die Entscheidung nach dem Beitritt Polens zur EU getroffen werden, da, sofern das Protokoll Nr. 8 keine detaillierten Regelungen vorsieht, die normalen Regelungen und Grundsätze anzuwenden sind. Deshalb findet auch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (35) Anwendung (im Folgenden „Verfahrensverordnung“). 2.   Vorliegen einer Beihilfe (77) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen, d.h. durch einen Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (78) Polen wurde kraft Protokoll Nr. 8 autorisiert, TB Umstrukturierungsbeihilfen zur Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms zu gewähren. (79) Die Beihilfegewährung war allerdings nur während einer gesetzten Frist möglich, die Ende 2003 ablief. Danach war Polen nicht mehr berechtigt, Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen des Protokolls Nr. 8 zu gewähren. Somit würde jede Beihilfe einen Verstoß gegen Punkt 18 Buchstabe c des Protokolls Nr. 8 darstellen, wonach die Gewährung zusätzlicher staatlicher Beihilfen im Stahlsektor, insbesondere für die im Protokoll genannten Begünstigten, untersagt ist. (80) Dennoch gewährten bzw. verlängerten die polnischen Behörden TB nach 2003 weiterhin Kredite, was im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe anzusehen ist. (81) Die Kommission erinnert daran, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Interventionen betrifft, die auf verschiedene Arten die üblichen Etatbelastungen von Unternehmen verringern und damit, auch wenn sie genau genommen keine staatliche Unterstützung bilden, den gleichen Charakter besitzen und zu entsprechenden Ergebnissen führen. Dies zeigte sich wiederholt in Fällen, in denen eine öffentliche Institution, die als öffentlicher Gläubiger für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich ist, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung dieser Beiträge toleriert, da das begünstigte Unternehmen, indem seine Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, verringert wird, eindeutig einen erheblichen Wettbewerbsvorteil genießt (36). Anstatt einen Zahlungsaufschub zu gewähren, hätte der öffentliche Gläubiger auf der sofortigen Begleichung seiner Forderungen bestehen können, erforderlichenfalls durch eine Befriedigung aus der zu seinen Gunsten bestellten Hypothek (37). (82) Um feststellen zu können, dass eine Vorteilsgewährung vorliegt, die eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss die Kommission darlegen, dass das Vorgehen der öffentlichen Behörden nicht dem eines hypothetischen Privatgläubigers entsprach, der sich, soweit dies möglich ist, in der gleichen Situation gegenüber dem Schuldner befunden hätte (38). (83) Einleitend merkt die Kommission an, dass — der ständigen Rechtsprechung gemeinschaftlicher Gerichte zufolge — allein die Tatsache einer früheren staatlichen Beihilfegewährung für ein Unternehmen es ausschließt, den Fall aus Sicht eines hypothetischen Privatgläubigers zu betrachten, da ein solcher hypothetischer Gläubiger offensichtlich bereits den anfänglichen Schuldenerlass nicht toleriert hätte, andernfall

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.