Europäische Union

2009/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nvestition […] GBP. INVESTITIONSFALL — 1,15 Mrd. GBP Gegenwartswert Anfängliche Cashflows 07/08 08/09 09/10 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16 16/17 17/18 18/19 19/20 20/21 21/22 22/23 NPV Jahr 1-10 (diskontierter freier Cashflow ohne Forderungen) […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]               Endwert […] — — — — — — — — — — […] — — — — —   NPV der Postcomm-Vergütung […] — […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Unternehmenswert […] — […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Zins-Cashflows […] — […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Ausnutzung und Rückzahlung von Darlehen/Investition von Mitteln […] […] […] […] […] […] […] […] […] — — — — — — […] […] […] Ausstehende Verbindlichkeiten zum Ende des Prognosezeitraums                                   […] Bewertung des Rentendefizits […] — […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Treuhandguthaben inkl. Zinsen […] […]                                 Treuhandrückzahlung (nicht zum Halbjahr) […] — — — — — — — — — — — — — — — — […]   […] […] — — — — — — […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Treuhandbedarf […] […]                                 Gesellschafterdarlehen […] […]                                 Kapitalwert […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] ALTERNATIVER FALL Kapitalwert […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Inkrementeller Kapitalwert […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] (83) Da die Differenz von […] GBP größer ist als die investierte Summe, bringt das Vereinigte Königreich vor, es habe gezeigt, dass die Investition vor einem kommerziellen Hintergrund erfolgte. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass diese Behauptung weiterer Untersuchung bedarf. (84) Aus der Tabelle geht Folgendes hervor: a) Die im Investitionsfall generierten Barmittel bringen den Kapitaleignern in den ersten […] Jahren des Plans keinen Ertrag. b) Der Investitionsfall zielt daher vor allem auf den für 2016/2017 prognostizierten Endwert ab. c) Im Investitionsfall werden in den ersten […] Jahren keine Barmittel erwirtschaftet. Die danach generierten Barmittel dienen bis 2013/2014 ausschließlich zur Abdeckung der Forderungen und des Rentendefizits. d) Für die Jahre 2016/2017 (und unter Berücksichtigung des Umstands, dass derart langfristige Prognosen nur begrenzt zuverlässig sind) generiert das alternative Szenario höhere Erträge, da das Rentendefizit, das die Gewinne in den Jahren 2013-2016 aufhebt, abgedeckt ist. Dieser Umstand erhöht die Bedeutung des Endwerts im Investitionsfall noch weiter. (85) Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass es schon über die ersten […] Jahre hinaus unsicher ist, ob die Zahlen in den Jahren […] tatsächlich Dividenden darstellen, die an den Anteilseigner ausgezahlt werden können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich aus der Integration des Rentendefizits von RM in seine Bilanz (aufgrund neuer Rechnungslegungsgrundsätze) buchhalterisch ein negativer Unternehmenswert ergibt. Dadurch wird die Verteilung von Barmitteln in Form von Dividenden selbst ab […] erheblich eingeschränkt. Im vom Vereinigten Königreich vorgelegten Original-Bericht von Deloitte, […]. (86) Infolge des Ertragsmusters für den Anteilseigner (praktisch der gesamte Ertrag resultiert aus dem Endwert und fast gar keiner aus Dividenden) vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein privater Investor innerhalb der […] Jahre nach der Investition einige Barerträge erwarten würde und er nicht damit zufrieden wäre, dass der gesamte oder überwiegende Teil der Rendite aus dem Endwert im […] Jahr stammt. Da es sich beim Endwert im Wesentlichen um den Wert der Cashflows ab dem […] Jahr diskontiert auf das […] Jahr handelt, müsste der private Investor davon überzeugt werden, dass seine Investition, obwohl sie […] Jahre lang keinen Ertrag generiert, aufgrund der Aussichten nach dem […] Jahr trotzdem eine gute Investition darstellt. Weil für derartig langfristige Prognosen zahlreiche unvorhersehbare Variablen gelten und sie infolgedessen an sich nur begrenzt zuverlässig sind, glaubt die Kommission, dass ein privater Kreditgeber unter solchen Bedingungen nicht zur Investition bereit wäre. Dies gilt insbesondere für den Postsektor, dessen langfristige Zukunftsaussichten unsicher sind. Die Kommission hält auch für fraglich, ob ein solcher Investor bereit gewesen wäre, seine eigenen Interessen als Anteilseigner jenen der Arbeitnehmer/Rentner und der Schuldenabdeckung so weitgehend unterzuordnen. (87) Nicht nur, dass der Investitionsfall vor allem auf den für 2016/2017 prognostizierten Endwert abzielt; dieser Endwert kann zudem sowohl im Hinblick auf die Berechnungsmethode als auch auf die zugrunde liegenden Zahlen in Frage gestellt werden. Was die Methode anbelangt, so wurde der Endwert ermittelt, in dem der EBITDA im letzten Jahr mit einem Faktor multipliziert wurde, bei dem es sich um das Verhältnis zwischen Unternehmenswert und EBIDTA vergleichbarer Unternehmen aus dem Sektor handelt. Zu diesem Zweck wurden TNT und Deutsche Post/DHL ausgewählt, da RM, auch wenn es derzeit nicht mit diesen Unternehmen auf einer Stufe steht, dies nach […] Jahren des Investitionsplans jedoch erreichen soll. Das Ergebnis dieser Methode ist ein Unternehmenswert (in etwa Verpflichtungen plus Kapital), der nicht dem Ansatz in Erwägungsgrund 81 entspricht, der die Verwendung eines Kapitalwerts als Endwert erfordert. Wird ein angemessener Kapitalwert eingesetzt, verändert sich der Endwert erheblich — er sinkt. In Bezug auf die dem Endwert zugrunde liegenden Zahlen weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass für den Ertrag von RM vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) ein Wachstum von über […] pro Jahr im entsprechenden Zeitraum angenommen wurde. In einem gerade liberalisierten, regulierten und reifen Sektor hält die Kommission diese Prognose für äußerst optimistisch. (88) Die Kommission unterzog die vom Vereinigten Königreich vorgelegte Vorausberechnung durch Änderung der verwendeten Annahmen und Berechnungsmethoden verschiedenen Prüfungen, insbesondere hinsichtlich des Endwerts. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der großen Bedeutung des Endwerts in den vorgelegten Zahlen schon kleine methodische Abweichungen, wie eine unterschiedliche Berechnung des Endwerts oder die Annahme eines weniger optimistischen Ertragswachstums, zu einer erheblich veränderten Bewertung der Investition führen würden. (89) Infolgedessen gelangte die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Freigabe von vom Anteilseigner vollständig kontrollierten Mitteln zur Einrichtung eines Treuhandkontos durch RM zur Senkung der Zahlungen, die das Unternehmen an seinen Rentenplan leisten muss, mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist. (90) Die Kommission hat daher eine Untersuchung der Vereinbarkeit eines möglichen Beihilfeelements der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vorgenommen (vgl. Abschnitt 6). 5.3.2.   Quantifizierung der Beihilfe (91) Die Maßnahme zugunsten von Royal Mail wirkt sich auf dessen Zahlungen in sein Altersvorsorgesystem zur Bewältigung des Rentendefizits aus. Diese Zahlungen können infolge der Maßnahme über einen längeren Zeitraum geleistet werden, als es sonst der Fall gewesen wäre. In den ersten Jahren sind diese Zahlungen daher niedriger (da RM das Defizit ohne die Maßnahme rascher abdecken und daher höhere Beiträge hätte leisten müssen), sie steigen jedoch in den späteren Jahren, wenn das Defizit andernfalls bereits abgedeckt gewesen wäre. (92) Die Würdigung dieses Vorteils durch die Berechnung des Nettogegenwartswerts der geänderten Cashflow-Zahlungen erfordert bestimmte Annahmen, vor allem hinsichtlich des ohne die Maßnahme zur Abdeckung des Defizits erforderlichen Zeitraums und der Auswahl eines Diskontsatzes. Die Kommission akzeptierte einen Zeitraum von 12 Jahren zur Abdeckung des Defizits, der die Grundlage des in Erwägungsgrund 80 analysierten alternativen Szenarios bot und der Postregulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs von Royal Mail im Zusammenhang mit der Preisüberprüfung vorgelegt wurde. Diese Zahl übersteigt den Zeitraum von zehn Jahren, der von der Postregulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs als Richtwert verwendet wird, geringfügig (20). In Anbetracht der Verwendung des Zeitraums von 12 Jahren für andere Zwecke und des hohen Defizits im Vergleich zur Unternehmensgröße, dessen Ausgleich daher generell längere Zeit erfordern wird, hält die Kommission dies für eine zulässige Annahme. Die Kommission hat einen Diskontsatz in Höhe von 12 % für die Kapitalkosten angesetzt. Auf dieser Grundlage beträgt der Wert der infolge der Maßnahme geänderten Rentenbeiträge für RM […] GBP. 5.4.   Das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP (93) Wie bereits bemerkt, ist das Gesellschafterdarlehen gegenüber den anderweitigen Verpflichtungen und den Interessen der Rentner nachrangig (es kann nicht vor der Freigabe des Treuhandkontos zurückgezahlt werden). Deshalb erwog die Kommission, ob die Maßnahme nicht in eine Kapitalspritze integriert werden sollte (vgl. auch Fußnote 19). (94) Die Kommission hat jedoch festgestellt (21), dass nachrangige Darlehen genauso wie vorrangige auf das Vorliegen einer Beihilfe hin untersucht werden können. Derartige Darlehen können demnach anhand der Vorgaben der Mitteilung über Referenzsätze (22) gewürdigt werden, wenngleich zu einem niedrigeren Rating als ihre vorrangigen Entsprechungen. (95) Die Mitteilung über Referenzsätze 1997, die 2007 anwendbar war, diente zur Festlegung von Sätzen unter Bezugnahme auf beobachtete Sätze mit einer spezifischen Laufzeit, nämlich fünf Jahren. Die Laufzeit der fraglichen Maßnahme sollte jedoch jener des Treuhandkontos entsprechen, das auf 17 Jahre angelegt war. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens entwickelte sich die Zinsstrukturkurve im Vereinigten Königreich abwärts wie im Jahr 1999. Obwohl der Referenzsatz 5,9 % betrug, lag der Sterling-Zinsswap-Satz für 15 Jahre Ende März 2007 bei 5,2 %. Die in der Mitteilung über Referenzsätze 1997 verwendeten Richtwerte waren Inter-Bank-Swap-Sätze über fünf Jahre. Die Kommission erachtet die entsprechenden 15-Jahres-Sätze daher als angemessene Richtwerte für die zu untersuchende Maßnahme. Der Satz sollte um den Standardzuschlag von 75 Basispunkten laut Mitteilung auf 5,95 % erhöht werden. (96) Der so ermittelte Satz müsste weiter angepasst werden, um den Grad der Sicherheit und die Nachrangigkeit des Darlehens widerzuspiegeln. (97) Für das Gesellschafterdarlehen existieren keine Sicherstellungen. Seine Besicherung ist daher geringer als von Banken üblicherweise verlangt. Für solche Fälle sieht die Mitteilung über Referenzsätze 1997 eine Marge von 400 Basispunkten oder mehr über dem jeweiligen Richtwert vor, wenn keine private Bank das entsprechende Darlehen gewährt hätte. Wie schon bei früheren Entscheidungen der Kommission (23) auf der Grundlage der Mitteilung über Referenzsätze 1997 vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Satz um einen Aufschlag von 400 Basispunkten erhöht werden sollte, um die fehlende Besicherung zu reflektieren, sowie um 200 Basispunkte infolge der Nachrangigkeit des Instruments. (98) Aufgrund dessen, dass der Darlehenssatz von […] % die Summe von 5,95 % plus 600 Basispunkten übersteigt, kann die Kommission anerkennen, dass die Maßnahme — unabhängig bewertet — keine staatliche Beihilfe darstellt. (99) Da die Fazilitäten von 2007 zusammen mit anderen Maßnahmen in einem Bündel gewährt wurden, müsste die Kommission feststellen, ob eine solche unabhängige Beurteilung beweiskräftig sein kann. Dieser Frage wird in Abschnitt 5.5 weiter nachgegangen. 5.5.   Separate Beurteilung der Maßnahmen von 2007 (100) Die Kommission hat festgestellt, dass zwei der beiden Maßnahmen von 2007 unabhängig voneinander gesehen (Darlehensfazilitäten von 2007 und Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP) keine staatlichen Beihilfen darstellen, war jedoch nicht in der Lage, dies auch für die Rentenmaßnahme zu gewährleisten. Da die Maßnahmen gemeinsam angekündigt wurden, muss die Kommission beurteilen, ob sich die Feststellung, dass keine Beihilfe vorliegt, angesichts der Rechtsprechung des Gerichts bestätigt (24). (101) Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den im Jahr 2007 erweiterten Darlehensfazilitäten tatsächlich um eine Fortsetzung der 2003 gewährten Maßnahmen unter veränderten Bedingungen handelte. Daraus folgt, dass die Rentenmaßnahme bei der ursprünglichen Gewährung der Fazilitäten noch nicht existierte. Auch zwischen dem Zweck der Darlehensfazilitäten und der Rentenmaßnahme kann unterschieden werden: Die Darlehensfazilitäten bilden eine externe Finanzierungsquelle für den Restrukturierungsplan von Royal Mail, während die Rentenmaßnahme eine Sicherheit für die Abdeckung des Defizits binnen 17 Jahren bietet. Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei der Besicherung der Darlehensfazilitäten durch das Vermögen von RM um eine marktübliche Vorgehensweise. Die drei vom Gericht festgelegten maßgeblichen Gesichtspunkte (die zeitliche Abfolge, der Zweck und die Lage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wurde) sprechen durchwegs für eine separate Würdigung des Beihilfecharakters der Darlehensfazilitäten. (102) Über das Gesellschafterdarlehen wurde erst nach den anderen 2007 gewährten Maßnahmen entschieden. Der ursprünglich angekündigte Finanzrahmen wurde um das Darlehen erweitert, um für Royal Mail infolge eines Rückgangs der voraussichtlichen Einnahmen innerhalb des Planzeitraums ausreichenden finanziellen Spielraum zur Umsetzung seines Restrukturierungsplans zu schaffen. Der Zweck des Gesellschafterdarlehens kann, ebenso wie bei den Darlehensfazilitäten, von jenem der Rentenmaßnahme unterschieden werden. Auch die Lage von RM zu dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen gewährt wurde, spricht nicht gegen die Feststellung, dass es sich nicht um eine Beihilfe handelt, da die Situation bereits in der Beurteilung der Angemessenheit des Zinssatzes berücksichtigt wurde. (103) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die einzige Maßnahme, hinsichtlich welcher ein Beihilfeelement nicht ausgeschlossen werden kann und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt infolgedessen gewürdigt werden muss, die Rentenmaßnahme ist. Diese Würdigung erfolgt im nachstehenden Abschnitt. 6.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 6.1.   Grundlage für die Würdigung (104) Die Rentenmaßnahme könnte nur gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. Dort heißt es, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können (25). Die nachstehende Analyse untersucht die Maßnahme außerdem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die spezifische Situation bei Rentenmaßnahmen. Dementsprechend handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 3.3 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26). 6.2.   Die Vorgeschichte der Rentenvorkehrungen von Royal Mail (105) Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Rentenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ist zuerst die Vorgeschichte von Royal Mail und seinen Rentenvorkehrungen zu betrachten. (106) Im Jahr 1969 endete das Dasein von Royal Mail (damals unter dem Namen „Post Office“) als Regierungsabteilung. Das Unternehmen wurde im Rahmen des Postgesetzes 1969 in eine „Körperschaft öffentlichen Rechts“ überführt. Gemäß Abschnitt 43 Absatz 1 des Postgesetzes unterlagen die Rentenvorkehrungen für die Arbeitnehmer von Post Office der Genehmigung des Ministers für Post und Telekommunikation. Die Arbeitnehmer waren zwar offiziell keine Beamten mehr, behielten jedoch ihre erworbenen Rentenansprüche und erwarben weitere Rechte zu Bedingungen, die im Wesentlichen jenen des öffentlichen Dienstes entsprachen. Dabei wurde die Dauerrente als eine Funktion aus Dienstjahren und letztem Gehalt ermittelt. Dementsprechend handelte es sich insofern um ein System mit im Voraus festgelegten Leistungen, als die Rentenhöhe durch die Regeln des Programms bestimmt wurde. Das Rentensystem wurde von jenem des öffentlichen Diensts getrennt und in ein gefördertes Programm umgewandelt, in dem Anlagevermögen künftigen Verbindlichkeiten gegenüberstand (wie bei den anderen betrieblichen Altersvorsorgesystemen im Vereinigten Königreich). (107) In den Jahren 1987 und 2008 wurden erhebliche Änderungen an den Rentenvorkehrungen vorgenommen (wobei sich jene von 2008 bereits in Vorbereitung befanden, als die Rentenmaßnahme angenommen wurde). Nach der Überarbeitung der Bedingungen 1987 handelte es sich noch immer um ein System mit im Voraus festgelegten Leistungen, d. h., die Rente basierte auf dem letzten Gehalt, und ihre Höhe war proportional zur Anzahl der Dienstjahre. Seit der Änderung von 2008 ist der Rentenplan nun ein System mit festgelegten Beiträgen, d. h., die Höhe der Dauerrente der neuen Mitglieder ist abhängig vom Ertrag des Anlagevermögens des Rentenfonds. In beiden Fällen mussten neue Arbeitnehmer dem System unter den angepassten Bedingungen beitreten, während Mitarbeiter in bestehenden Arbeitsverhältnissen weiter Ansprüche unter den früheren oder vergleichbaren Bedingungen erwarben. 6.3.   Frühere Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit Rentenverpflichtungen und deren Anwendbarkeit auf die Lage von Royal Mail (108) In ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (27), erklärte die Kommission staatliche Beihilfen, mit denen die Unternehmen eines Sektors von spezifischen Pensionsverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus der Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Sie vertrat zudem die Auffassung, dass die teilweise Verringerung der Kosten, die aus dem Mechanismus zur Finanzierung spezieller Rentenrechte herrühren, die vor dem Zeitpunkt der Reform erworben wurden, eine staatliche Beihilfe darstellte, die im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnte. In ihrer Kontenanalyse gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass sich die Lage von EDF nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterscheidet. (109) In ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (28), vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die betreffenden Beihilfen La Poste von spezifischen Pensionsverpflichtungen entlasteten, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und zu einer Zeit festgelegt wurden, als das Unternehmen ein Monopol innehatte. Diese Verpflichtungen rührten erstens aus den für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu entrichtenden höheren Rentenbeiträgen und zweitens aus der Notwendigkeit zur Gewährleistung eines Gleichgewichts der Altersvorsorge für diese Arbeitnehmer her. (110) Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelte, die jedoch im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. In diesem Zusammenhang hielt die Kommission fest, dass sich die Maßnahmen streng darauf beschränkten, gleiche Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu schaffen, und damit schließlich die Entwicklung des Wettbewerbs und die weitere Liberalisierung des Postsektors fördern würden. Die Kommission zog darüber hinaus eine Parallele zur EDF-Entscheidung, indem sie bemerkte, dass La Poste keine Beamten mehr einstellte, künftige Rentenzahlungen La Poste hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in eine vergleichbare Lage gegenüber seinen Wettbewerbern versetzten und die gesetzlichen Verpflichtungen von 1990, aus einer Zeit vor der Liberalisierung des Postsektors, die Wettbewerbsfähigkeit von La Poste in einem der Liberalisierung unterliegenden Umfeld beeinträchtigt hätten. (111) In Frankreich sind betriebliche Altersvorsorgemaßnahmen („Zweite Säule“) obligatorisch. Ihre Finanzierung erfolgt auf der Grundlage eines Umlageverfahrens. Generell befreit die Bezahlung der Beiträge den Arbeitgeber von der weiteren Verantwortung für die Finanzierung der resultierenden Rentenansprüche. Indem ein Gesetz aus dem Jahr 1990 La Poste zum Ausgleich seines Beamtenpensionssystems verpflichtete, wurde dem Unternehmen eine Bürde auferlegt, die andere Firmen nicht zu tragen hatten. (112) Die Rentenvorkehrungen im Vereinigten Königreich unterscheiden sich von jenen in Frankreich. Der Großteil der betrieblichen Altersvorsorgemaßnahmen wird aus der staatlichen Pensionsversicherung (dem „State Earnings Related Pension Scheme“) ausgegliedert. Die meisten großen Arbeitgeber verfügen über eigene Vorsorgesysteme. Dem Pensionsrecht des Vereinigten Königreichs zufolge müssen diese Programme einen Rentenanspruch bieten, der bestimmte Standards erfüllt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine angemessene Finanzierung dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Laut den gegenwärtig gültigen internationalen Finanzberichterstattungsnormen (IFRS) müssen Arbeitgeber Defizite im Zusammenhang mit derartigen Altersvorsorgesystemen in der Bilanz ausweisen. Aus diesem Grund unterscheiden sich die für Royal Mail geltenden Vorschriften, sein Defizit in die Bilanz aufzunehmen, nicht von jenen für andere Unternehmen. Allerdings ist die Höhe des Defizits auf Bedingungen zurückzuführen, die im Zusammenhang damit stehen, dass es sich bei Royal Mail früher um ein staatliches Unternehmen handelte. (113) Der sachliche und gesetzliche Hintergrund Royal Mails unterscheidet sich daher vom Kontext der EDF- und La-Poste-Entscheidungen. Trotzdem sind bestimmte Aspekte dieser Fälle nach Ansicht der Kommission auf Royal Mail anwendbar. Insbesondere legen die beiden Entscheidungen nahe, dass höhere Rentenbeiträge, die auf einen speziellen (und insbesondere Beamten-) Status zurückzuführen sind und aus einer Zeit stammen, in der das betreffende Unternehmen ein Monopol innehatte, als außergewöhnliche Kosten betrachtet werden können, deren Begleichung durch den Staat im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann. 6.4.   Würdigung der Rentenmaßnahme (114) Im Falle von Royal Mail waren Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die dem Altersvorsorgesystem vor 1987 beitraten, klar an jenen des öffentlichen Diensts ausgerichtet. Per 31. März 2007 gab es innerhalb des Rentensystems 153 125 pensionierte Mitglieder, die eine Rente bezogen und dem Vorsorgesystem unter den genannten Bedingungen beig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.