Europäische Union

2009/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etreten waren. Bei ihnen handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand, deren Dienste dem Unternehmen nicht mehr zugute kommen. Den Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge entsprechen die Bedingungen für nach 1987 neu beigetretene Mitglieder weder eindeutig dem staatlichen noch dem privaten Sektor, dem wahrscheinlich die Mitbewerber von RM auf dem gerade liberalisierten Postmarkt angehören. Wie bereits bemerkt, stehen diese Bedingungen neuen Arbeitnehmern seit 2008 nicht mehr zur Verfügung. Im Schnitt überstiegen die Verbindlichkeiten für Mitglieder, die dem Vorsorgesystem vor 1987 beitraten, jene von Mitgliedern, die zu den Bedingungen zwischen der Reform 1987 und der nächsten Reform 2008 beitraten, erheblich. Die Höhe dieser zusätzlichen Verbindlichkeiten wurde mit […] GBP pro Arbeitnehmer beziffert. (115) Infolgedessen weist das Vorsorgesystem von Royal Mail nach wie vor ein erhebliches Defizit aus, welches einzig darauf zurückzuführen ist, dass Arbeitnehmer zu den Bedingungen des öffentlichen Diensts eingestellt wurden, und zwar in einem Zeitraum, in dem Royal Mail ein Monopol in Bezug auf gewöhnliche Briefpost innehatte. Diese Voraussetzungen entsprechen jenen im La-Poste-Fall. Auf der Grundlage von vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass zusätzlich derartige Verpflichtungen in einer Höhe von […] GBP (das Produkt aus 153 125 mal […] GBP) existieren, wobei dieser Betrag wesentlich höher ist als der quantifizierte potenzielle Beihilfegehalt der Maßnahme in Höhe von […] GBP. Die Kommission hat es bei der Durchführung ihrer Analyse nicht für notwendig befunden, festzustellen, ob diese Verpflichtungen des Rentensystems den vollen Betrag der außergewöhnlichen Kosten darstellen, da jedenfalls klar ist, dass die Verpflichtungen den möglichen Beihilfegehalt der Maßnahmen übersteigen. (116) Die Kommission hat zudem festgestellt, dass — ebenso wie im Falle der in Erwägungsgrund 107 beschriebenen La-Poste-Maßnahmen — die Bedingungen, welche die zusätzlichen Kosten verursachten, neuen Arbeitnehmern bereits seit 1987 nicht mehr gewährt werden. Darüber hinaus hätten die aus den Bedingungen vor der Liberalisierung des Postsektors stammenden Verpflichtungen die Entwicklung wirksamen Wettbewerbs in einem der Liberalisierung unterworfenen Umfeld beeinträchtigt. Im Falle von Royal Mail wirkt sich die Maßnahme nicht auf Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für gegenwärtige Arbeitnehmer aus und verschafft RM daher in dieser Hinsicht keine bessere Position gegenüber seinen Mitbewerbern. (117) Darüber hinaus hat die Kommission bemerkt, dass die Form der Maßnahme die Rentenverpflichtungen von Royal Mail intakt ließ und es dem Unternehmen nur erlaubte, das Defizit über einen längeren Zeitraum zu bewältigen, anstatt ihm die Verpflichtungen vollständig abzunehmen. Dies war der Fall bei der La-Poste-Maßnahme, in deren Rahmen dem Begünstigten seine Verpflichtungen dauerhaft erlassen wurden und er sie dementsprechend nicht in seiner Bilanz ausweisen musste. Bei Royal Mail ergibt sich durch die Maßnahme keine Änderung der Höhe des Rentendefizits, welches das Unternehmen gemäß internationaler Rechnungslegungsstandards in seiner Bilanz anführen muss. Das Unternehmen ist nach dem Rentenrecht des Vereinigten Königreichs nach wie vor verpflichtet, Schritte zur Abdeckung des Defizits zu unternehmen. Die Maßnahme sorgt nur für eine Verlängerung des dafür zur Verfügung stehenden Zeitraums. Während diesem Umstand bereits in der obigen Analyse, dass auf das Beihilfeelement […] GBP anstatt 850 Mio. GBP entfallen, Rechnung getragen wird, ist die Kommission der Auffassung, dass sich eine Maßnahme, die von einem Begünstigten verlangt, seine aufgelaufenen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen, generell wahrscheinlich weniger wettbewerbsverzerrend auswirkt als eine Maßnahme, die eine Entlastung bewirkt. (118) Hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb ist festzustellen, dass die Zahlungen zur Abdeckung des Rentendefizits, die Royal Mail leisten muss und die infolge von Verhandlungen zwischen dem Unternehmen und den Treuhändern des Rentenfonds festgelegt werden, keinen Schwankungen aufgrund der Einnahmen- und Ausgabenhöhe unterliegen. Die Verringerung der Zahlungen in den ersten Jahren infolge der Maßnahme wirkt sich daher nicht auf Grenzkosten und damit nicht auf kaufmännische Entscheidungen von Royal Mail, insbesondere über künftige Investitionen, aus (29). Die Kommission gelangt infolgedessen zu dem Schluss, dass die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme zu keiner Veränderung der Handelsbedingungen führen, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zuwiderläuft. (119) Auf dieser Grundlage hat die Kommission festgestellt, dass das Beihilfeelement der Rentenmaßnahme, soweit sie ein solches enthält, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (120) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Beihilfeelement der Rentenmaßnahme, soweit sie ein solches enthält, einen Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ferner ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei den anderen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Darlehen von 2001, die Darlehensfazilitäten und das Gesellschafterdarlehen von 2007 stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Royal Mail dar. Artikel 2 Die Rentenmaßnahme ist, soweit sie eine staatliche Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 8. April 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 91 vom 26.4.2007, S. 34. (2)   ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 23. (3)   ABl. C 141 vom 16.6.2006, S. 2. (4)   ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 5. (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 31. Oktober 2006. (7)   ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 27. (8)  Royal Mail Holdings plc: nicht geprüfter Zwischenbericht für das am 24. September 2006 abgeschlossene Halbjahr. (9)  Tatsächlich bestand das „Darlehen von 2001“ aus 20 Darlehen zu je 25 Mio. GBP, deren Zinssätze davon abhängig sind, zu welchem Datum in den Jahren 1999 bis 2000 die entsprechende Inanspruchnahme der Barreserven erfolgte. Diese einzelnen Darlehen werden in der vorliegenden Entscheidung als „Tranchen“ des Darlehens von 2001 bezeichnet. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (10)  […] (11)  Die Laufzeit der Referenzzinssätze der Kommission betrug laut der bis 31. Dezember 2007 geltenden Methode 5 Jahre, also ein Jahr weniger als gemäß der Anfang 2008 angenommenen Mitteilung. (12)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (13)  Da das Darlehen aus mehreren Tranchen besteht, deren Zinssätze von der Laufzeit und dem Datum abhängen, zu dem die Mittel aus den Rücklagen von Royal Mail in Anspruch genommen wurden (vgl. Fußnote 6 oben), gilt für jede Tranche ein anderer Zinssatz. Dies erklärt den Durchschnittssatz in Höhe von 5,8 %. Der angewendete Zinssatz für Staatsanleihen entsprach jenem der Anleihe, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Tranche deren Laufzeit am ehesten entsprach. (14)  Ein Teil der Darlehensfazilitäten war zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen, so dass der ausstehende Betrag auf 844 Mio. GBP lautete. (15)  Eine Floating Charge ist eine Form der Besicherung, die sich nicht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, sondern auf eine Vermögensklasse bezieht. (16)  Diese Möglichkeit wird im Regulierungsleitfaden 03, herausgegeben von der Rentenregulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs im Februar 2006, in Absatz 104 unter „Finanzierung im Voraus festgelegter Leistungen“ genannt. Das Vereinigte Königreich führte jedoch keine Beispiele für die Anwendung dieser Möglichkeit an. (17)  Vgl. z. B. die Beihilfesachen im Zusammenhang mit den Landesbanken, wie die HSH-Entscheidung NN 71/05 sowie NN 72/05, NN 19/06 und NN 34/07. (18)  Das Vereinigte Königreich verlangt, dass bei Unternehmen der öffentlichen Hand ausschließlich der Staat als Darlehensgeber fungiert. Die Kommission will diese Vorgehensweise in der vorliegenden Entscheidung nicht in Frage stellen, vertritt jedoch die Auffassung, dass es möglich sein sollte, die Maßnahmen separat zu analysieren. Jedenfalls wäre es für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber höchst unüblich, gleichzeitig der einzige Anteilseigner eines Unternehmens, das nicht Bestandteil einer größeren Gruppe ist, wie Royal Mail, und die einzige Bank des Unternehmens zu sein. (19)  Für die Zwecke dieser Prognosen enthielt die Investition die 300 Mio. GBP des Gesellschafterdarlehens, da die Kommission an einem bestimmten Punkt des Untersuchungsverfahrens die Möglichkeit in Betracht zog, dass auch diese Maßnahme in das Kapital integriert werden könnte. Die Kommission hat sich schließlich — wie unten ausgeführt — entschlossen, diese Maßnahme als Darlehen zu würdigen. Eine Änderung ihrer Behandlung in der Tabelle würde nichts an der Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Renten-Treuhandkontos mit dem Markt ändern. (20)  Rentenregulierungsbehörde: Erklärung der Regulierungsbehörde, Mai 2006, „Regulierung der Finanzierung im Voraus festgelegter Leistungen“, Absatz 3.16. (21)  N 55/08 — Deutschland — GA/EFRE-Nachrangdarlehen. Vgl. auch Sache C 38/05 — Deutschland — Biria, die eine „stille Einlage“ betraf, welche im Rahmen der Mitteilung über Referenzsätze 1997 beurteilt wurde. (22)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). (23)  Sachen C 38/05, Biria (ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27); C 38/07, Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27); C 95/01, Siderurgica Añon (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 22); C 20/2000, Sniace (ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 35). (24)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. September 1998 in der Rs. T-11/95, BP Chemicals Limited/Kommission, Slg.1998, II-3235, Rdnrn. 170 ff. (25)  Das Vereinigte Königreich hat sich hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Royal Mail durch die Rentenmaßnahme gewährten staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag berufen. (26)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (27)   ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9. (28)   ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16. (29)  Vgl. Randnr. 170 der La-Poste-Entscheidung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.