Europäische Union

2009/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ls von 2007 als Ganzes gewürdigt werden muss (vgl. Erwägungsgründe 64 und 65). Sowohl Credit Suisse als auch Deloitte waren, unter anderem auch durch den Vergleich mit realen Darlehen auf dem Markt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fazilität und der Zinssatz zu marktüblichen Konditionen gewährt werden. Obwohl aus der Analyse hervorging, dass die Laufzeit von sieben Jahren am oberen Ende der Bandbreite des Marktes angesiedelt ist, scheinen Bearbeitungsgebühr, Bereitstellungsprovision und Ausnutzungs- und Verzugstests den Marknormen für auf der Grundlage der Darlehen von Royal Mail (in diesem Fall vor allem auf Immobilien) besicherte Kredite zu entsprechen. Die Besicherung erfolgte nicht marktüblich (über Anteile statt Anlagevermögen), doch das Vereinigte Königreich erachtete dies vom Standpunkt des Kreditgebers aus in puncto Kosten, Wahl des Zeitpunkts und aus Verwaltungsgründen sogar für günstiger. (60) Was das Vorbringen von TNT hinsichtlich der Verletzung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staat durch RM und deren formelle Aussetzung durch das Wirtschaftsministerium anbelangt, erläuterte das Vereinigte Königreich, dass die Aussetzungserklärung eine reine Formsache infolge der Einführung neuer Rechnungslegungsgrundsätze für Renten (FRS17) und nicht das Ergebnis einer Verschlechterung der Geschäftslage des Unternehmens war. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Fazilitäten von 2007 nicht, wie von TNT in den Raum gestellt, „zusätzlich“, sondern anstelle der Darlehen von 2003 gewährt wurden. 4.3.   Die Rentenmaßnahme (61) Das Vereinigte Königreich erläuterte das Vorgehen beim Abschluss der Treuhandvereinbarung einschließlich der Sicherheiten, die den Treuhändern des Rentenfonds für den Betrag zur Verfügung gestellt wurden — für den Fall, dass das Treuhandkonto über 850 Mio. GBP durch die Postrücklage in Höhe von 796 Mio. GBP und eine Kapitalspritze im Wert der verbleibenden 54 Mio. GBP finanziert würde. Die Vereinbarung erlaubt den Treuhändern die Inanspruchnahme der Sicherheit für die Treuhandkonten beim Auftreten bestimmter beschränkter Verzugsereignisse, vor allem, wenn das entsprechende Unternehmen (Royal Mail Holdings plc oder Royal Mail Group Limited) aufgrund von Zahlungsunfähigkeit abgewickelt wird oder die durch die Treuhandkonten gestellte Sicherheit nicht mehr realisierbar ist. Die Besicherungsvereinbarung hält auch fest, unter welchen Umständen Gelder aus der Sicherheit freigegeben werden können. Dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn der Rentenfonds ein Liquiditätsniveau von 75 % erreicht. Sobald die Mittel aus der durch die Besicherungsvereinbarung mit der Royal Mail Holdings geschaffenen Sicherheit freigegeben werden, haben die Parteien anerkannt, dass der Anteilseigner beschließen kann, dass das Treuhandvermögen in Höhe von 850 Mio. GBP (zuzüglich angefallener Zinsen) aus der Sicherheit aufgrund der Vollmacht laut Postdienstleistungsgesetz 2000 oder anderer anwendbarer Rechte und Befugnisse dem Anteilseigner überlassen werden kann. (62) Die Bereitstellung des Treuhandkontos führte dazu, dass die Treuhänder einem Zeitraum von 17 Jahren für die Bewältigung des Rentendefizits zustimmten. Die Behörden des Vereinigten Königreichs wiesen auf Stellungnahmen der Regulierungsbehörde des Rentenfonds hin, dass Aufschubphasen von über zehn Jahren besonders genau geprüft würden. Dabei spiele auch eine Rolle, ob die Treuhänder ein „Eventualguthaben“ (wie ein Treuhandkonto) eingesetzt hatten, um Risiken im Zusammenhang mit dem Bewältigungsplan gering zu halten. Das Vereinigte Königreich widersprach der Andeutung der Kommission, die Treuhandvereinbarung habe es Royal Mail ermöglicht, seine Rentenbeiträge zu senken, mit dem Argument, was ohne Treuhandkonto passiere, sei verhandlungsabhängig und könne nicht vorhergesagt werden. Eine Ablehnung hätte die Verfügbarkeit von Mitteln für geschäftliche Investitionen gefährdet. 4.4.   Das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP (63) Das Vereinigte Königreich bestätigte, Royal Mail ein Gesellschafterdarlehen in Form einer nachrangigen Forderung in Höhe von 300 Mio. GBP zum Zinssatz von […] % zur Verfügung gestellt zu haben, wobei die Zinsen bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens gestundet wurden. Die Fazilität war zwei Jahre lang verfügbar. Das Ende ihrer Laufzeit lag nach dem Zeitpunkt des endgültigen Rückzahlungsdatums der vorrangigen Forderung […] bzw. der Freigabe der Mittel des Renten-Treuhandkontos. Die Bedingungen des nachrangigen Darlehens wurden, im Gegensatz zu einer Einzelfazilität, im Rahmen des Komplettbündels verhandelt. Das Vereinigte Königreich gab an, die Rückzahlung könne infolge des nachrangigen Charakters des Darlehens erst erfolgen, wenn das Renten-Treuhandkonto freigegeben werde. Dies zeigte sich auch in dem hohen Zinssatz, der angesichts der geschäftlichen Risiken oberhalb der von den Beratern für die entsprechenden Eigenkapital-Opportunitätskosten vorgeschlagenen Spanne lag. Die Vereinbarung wurde von den Beratern der Regierung als „vollkommen marktüblich“ bezeichnet. 4.5.   Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Zusammenhang mit dem Maßnahmenbündel von 2007 (64) Dem Vereinigten Königreich zufolge wurden die Bestandteile des Maßnahmenbündels von 2007 als Elemente eines integrierten Pakets ausgehandelt und sollten nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, wenngleich die einzelnen Bedingungen anhand marktüblicher Referenzwerte festgelegt wurden. Der marktübliche Charakter des Bündels und insbesondere der Treuhandvereinbarung wurde von Deloitte und Credit Suisse analysiert, auf deren Urteil sich der Staat verließ. (65) Deloitte bewertete den Unternehmenswert im Rahmen des strategischen Plans unter der Annahme, dass die Treuhandinvestition in Höhe von 1 Mrd. GBP erfolgt. Dieser Unternehmenswert wird ermittelt, indem die veranschlagten Vorfinanzierungs-Cashflows von den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten des Unternehmens abgezogen werden. Laut Vereinigtem Königreich ist die Treuhandinvestition dann für einen realen, kaufmännisch handelnden Kapitalgeber geeignet, wenn: a) sie dem Investor einen positiven Kapitalwert bietet (Abzug der Nettoverbindlichkeiten, Wert des Rentendefizits und Treuhand-Nettokosten vom Unternehmenswert) und; b) durch die Unterlassung der vorgeschlagenen Investition in die Treuhandkonten kein höherer Wert erzielt werden könnte. Deloitte berechnete darüber hinaus einen dazugehörigen internen Zinsfuß. Dabei handelt es sich um den Diskontsatz künftiger Cashflows, der den Kapitalwert des Unternehmens auf […] reduzierte. Aus der von Deloitte durchgeführten Analyse ergab sich ein Kapitalwert nach der Investition von über […] GBP und ein interner Zinsfuß in Höhe von […]. Diese Ergebnisse hielten einer Reihe von Sensitivitätsanalysen stand. Untersucht wurden auch zwei alternative Szenarien ohne Treuhandinvestition, aus denen sich, so Deloitte, eine erhebliche potenzielle Minderung des Eigenkapitals ergab. Im Gegensatz dazu war durch die geplante Investition von einer deutlichen Wertsteigerung im Laufe der Zeit auszugehen. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN: VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (66) Wie in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens dargelegt, hängt für jede der fraglichen Maßnahmen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe davon ab, ob Royal Mail dadurch ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag entsteht, da die anderen Kriterien klar erfüllt sind. Um festzustellen, ob die Maßnahmen RM einen Vorteil verschafften, untersucht die Kommission, ob ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Investor zur Finanzierung der Maßnahmen unter denselben Bedingungen bereit gewesen wäre. 5.1.   Das Darlehen von 2001 (67) Aus den Erläuterungen der Behörden des Vereinigten Königreichs geht hervor, warum die Zinssätze der Darlehenstranchen auf dem langfristigen (20 Jahre) Durchschnittssatz von 5,8 % basieren, der unterhalb des Referenzzinssatzes der Kommission liegt, der für kürzere Laufzeiten gilt (11). Aus dem in Erwägungsgrund 49 erwähnten Schreiben lässt sich außerdem entnehmen, wie das Darlehen 1999 zustande kam und wie damals die Bedingungen festgelegt wurden. Dadurch klären sich auch die von TNT (vgl. Erwägungsgrund 42) angesprochenen Aspekte, da TNT Vergleiche mit den 2001 geltenden Zinssätzen anstellte, die Sätze aber gar nicht in diesem Jahr festgelegt wurden. Die fehlende Besicherung des Darlehens (die jedenfalls bei der Gewährung der Darlehen von 2003 ergänzt wurde) lässt sich ebenfalls so erklären. Schließlich wird infolgedessen auch die Feststellung der Kommission in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens, dass sich zumindest 2001 die Finanz- und Ertragslage von Royal Mail zu verschlechtern begann, entkräftet. Dies war 1999, als das Darlehen gewährt wurde, und im Zeitraum 1999 bis 2000, als die Zinssätze festgelegt wurden, nicht der Fall. (68) Zu dem Zeitpunkt, als die Vereinbarung über die Darlehen getroffen wurde, erfolgte die Festlegung der Referenzzinssätze der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 1997 („Mitteilung über Referenzsätze 1997“) (12). In dieser Mitteilung legte die Kommission Sätze fest, die auf den Inter-Bank-Swap-Sätzen über fünf Jahre basieren und um einen Zuschlag erhöht werden. Sie behielt sich jedoch vor, einen kurzfristigen (z. B. LIBOR für ein Jahr) oder einen längerfristigeren (z. B. Sätze der Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren) Basissatz als den Inter-Bank-Swap-Satz über fünf Jahre anzuwenden. Aufgrund der fixen, längeren Laufzeit der Darlehen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anwendung eines solchen längerfristigeren Satzes in diesem Fall angemessen ist. (69) Die Kommission hat festgestellt, dass die verlangten Sätze im Rahmen eines Verfahrens berechnet wurden, bei dem tatsächlich am Markt beobachtete kommerzielle Darlehenstransaktionen mit der entsprechenden Staatsanleihe verglichen wurden (13). Der Aufschlag der Staatsanleihen bewegte sich zwischen 76 und 165 Basispunkten, was auf der Grundlage der in der Mitteilung über Referenzsätze 1997 genannten 75 Basispunkte ausreicht. Außerdem verglich die Kommission die verlangten Zinssätze mit den Inter-Bank-Swap-Sätzen für 20 Jahre zu den relevanten Daten. Die verrechneten Sätze stimmen sehr gut mit diesen Sätzen überein (generell weniger als 10 Basispunkte Abweichung). Die Kommission weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich und seine Berater nicht die entsprechenden Inter-Bank-Swap-Sätze oder andere veröffentlichte Sätze verwendeten, sondern marktübliche Vergleichssätze heranzogen. Angesichts dessen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die fragliche Maßnahme Royal Mail keinen Vorteil verschaffte und daher keine staatliche Beihilfe darstellte. 5.2.   Die Darlehensfazilitäten 5.2.1.   Die 2003 gewährten Fazilitäten (70) Wie in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens ausgeführt, wurden diese Fazilitäten nie in Anspruch genommen, bevor sie 2007 erweitert oder angepasst wurden. Aus diesem Grund eröffnete die Kommission hinsichtlich der Bedingungen für dieses Darlehen kein Verfahren, und die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes wird in der vorliegenden Entscheidung nicht beurteilt. Die Kommission warf jedoch die Frage auf, ob die Fazilitäten dem Unternehmen nicht trotzdem einen Vorteil in Form einer „Option“ boten, deren Beihilfecharakter untersucht werden sollte. In diesem Zusammenhang hat die Kommission festgestellt, dass für die zur Verfügung gestellten Fazilitäten, obwohl diese nicht in Anspruch genommen wurden, eine Bereitstellungsprovision in Höhe von […] pro Jahr entrichtet wurde. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass es sich dabei um einen marktüblichen Satz handelt, der als Prozentsatz der Marge über dem LIBOR des zugrunde liegenden Darlehens festgesetzt wird. Sowohl diese Vorgangsweise als auch der damit erzielte Wert ([…]) sind am Markt üblich (die Kommission fand Beispiele im Bereich von 16 bis 50 %). Andere Fazilitäten wurden niemals vom Parlament genehmigt und daher nicht zur Verfügung gestellt, wodurch keine Bereitstellungsprovision fällig wird. Die Kommission stellt daher fest, dass die 2003 gewährten Fazilitäten in der Praxis keine staatlichen Beihilfen für Royal Mail darstellten. 5.2.2.   Die 2007 gewährten Fazilitäten (71) 2007 wurden die offenen Fazilitäten aus dem Jahr 2003 (14) unter überarbeiteten Bedingungen durch eine „vorrangige Darlehensfazilität“ in Höhe von 900 Mio. GBP ersetzt. Die Kommission hat die Bedingungen dieser Fazilität einer Überprüfung unterzogen. Der vereinbarte Zinssatz liegt für die ersten 12 Monate […] Basispunkte über dem entsprechenden LIBOR. Im Anschluss daran schwankt der Satz in Abhängigkeit von der Schuldendienstdeckung, sinkt aber nie auf unter […] Basispunkte über dem relevanten LIBOR. Die Fazilität wird durch eine Floating Charge (15) über das Vermögen von Royal Mail, eine Fixed Charge über die Anteile der neuen Tochtergesellschaft Royal Mail Estates Ltd, die das Vermögensportfolio von RM hält, und eine Floating Charge über das Vermögen dieses Unternehmens besichert. Der Marktwert des von RM Estates gehaltenen Vermögens wurde mit […] GBP bewertet. Die Kommission hat diese Bedingungen unter Berücksichtigung der Mitteilung über Referenzsätze 1997, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen anwendbar war, bewertet. Da der Wert des als Sicherstellung für das Darlehen dienenden Vermögens die Darlehenshöhe um beinahe 50 % übersteigt, wird die Besicherung als „hoch“ eingestuft. Die Marge von […] bis […] Basispunkten über dem LIBOR reicht daher aufgrund der Mitteilung, die eine Marge von 75 Basispunkten vorsieht, aus (wie in Erwägungsgrund 68 ausgeführt, fasste die Kommission in der Mitteilung über Referenzsätze 1997 die mögliche Verwendung des LIBOR als Bewertungsgrundlage ins Auge). Zudem hat die Kommission die Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs über andere mit Immobiliengesellschaften besicherte Transaktionen zur Kenntnis genommen, aus denen hervorzugehen scheint, dass die Bedingungen anhand vergleichbarer kommerzieller Darlehen festgelegt wurden. Auf der Grundlage ihrer Analyse der Referenzsätze ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Darlehensfazilitäten — unabhängig gesehen — keine staatlichen Beihilfen darstellen. (72) Da die Fazilitäten von 2007 zusammen mit anderen Maßnahmen in einem Bündel gewährt wurden und das Vereinigte Königreich darauf besteht, dass die Komponenten des Finanzierungspakets aus dem Jahr 2007 nicht einzeln bewertet werden sollten, müsste die Kommission feststellen, ob die separate Beurteilung in Erwägungsgrund 71 beweiskräftig sein kann. Dieser Frage wird in Abschnitt 5.5 unten weiter nachgegangen. 5.3.   Das Renten-Treuhandkonto 5.3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (73) Auf der Grundlage der Bemerkungen und Erläuterungen der Behörden des Vereinigten Königreichs konnte sich die Kommission ein Bild über den Mechanismus machen, auf dem die Rentenmaßnahme beruht. Wie in Erwägungsgrund 22 oben beschrieben, muss Royal Mail sein erhebliches Rentendefizit in seiner Bilanz ausweisen. Das Rentenrecht des Vereinigten Königreichs sieht vor, dass RM mit den Treuhändern einen Plan und insbesondere einen Zeitraum zur Abdeckung des Defizits durch Zahlungen in den Rentenfonds vereinbaren muss. Durch die Maßnahme war Royal Mail in der Lage, diesen Zeitraum auszudehnen, was sich auf seine Zahlungen auswirkt. Zu Beginn hielt die Kommission fest, dass sich für die Rechtsnatur der Maßnahme (also die Freigabe von Rückstellungen, die der Staat aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften kontrollierte, im Rahmen einer Treuhandvereinbarung zugunsten des Rentenfonds) in normalen, kommerziellen Transaktionen keine Entsprechung findet, obwohl die Überweisung von Mitteln an ein Treuhandkonto auf dem privaten Sektor vorstellbar ist (16). Zur Beurteilung der Behauptung des Vereinigten Königreichs, die Maßnahme sei zu marktüblichen Bedingungen erfolgt, musste die Kommission daher einen geeigneten Vergleichswert ermitteln. (74) Durch die Maßnahme werden vom Anteilseigner vollständig kontrollierte Mittel freigegeben, damit RM mit den Geldern ein Treuhandkonto einrichten konnte, um die Zahlungen an seinen Rentenfonds zur Abdeckung des Defizits zu senken (obwohl die Postrücklage formell in seiner Bilanz aufscheint, konnte RM diese Rückstellung und das entsprechende Vermögen nicht ohne staatliche Genehmigung nutzen). Obwohl diese Mittelfreigabe keine reine Kapitalspritze darstellt, lässt sie sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen am besten in einen solchen Vorgang integrieren. Wären die Mittel nicht freigegeben worden, hätte Royal Mail das Treuhandkonto nicht ohne Kapital aus anderen Quellen oder den Einsatz anderer Rücklagen einrichten können. Es trifft zu, dass eine Rückkehr der Gelder unter staatliche Kontrolle nach der Freigabe des Treuhandkontos vorgesehen war. Infolge der dafür vorgesehenen langen Frist (17 Jahre), der damit zusammenhängenden Unsicherheit, ob die Mittel in der Praxis an den Anteilseigner retourniert werden können, sollte sich die Finanz- und Ertragslage von RM innerhalb dieses Zeitraums verschlechtern, und des Fehlens eines garantierten Zinsertrags verwarf die Kommission die Möglichkeit einer Integration des Vorgangs in die Gewährung eines Darlehens jedoch. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung umso naheliegender war, als die Behörden des Vereinigten Königreichs am 31. März 2007, als die Postrückstellung nur 796 Mio. GBP betrug, neues Kapital in Höhe von 54 Mio. GBP zuschossen, um die Postrückstellung vor der Einrichtung des Treuhandkontos auf den vereinbarten Stand von 850 Mio. GBP zu bringen. Angesichts dieser Ausführungen und zur Analyse der Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hat die Kommission die Freigabe von vom Anteilseigner vollständig kontrollierten Mitteln zur Verwendung als Kapitalspritze durch RM untersucht. (75) Zur Ermittlung der Vereinbarkeit von Kapitalspritzen mit dem Markt vergleicht die Kommission den Nettogegenwartswert der Beteiligung der Behörden mit der bzw. ohne die Investition, d. h. danach und davor (17). Ist die Differenz größer als die Kapitalspritze, so gilt diese als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Dieser „inkrementelle“ Ansatz ist erforderlich, da andernfalls nicht klar wäre, welcher Teil des Ertrags des Anteilseigners (Dividenden oder beim Verkauf der Beteiligung der Verkaufspreis) aus der Investition herrührt bzw. welcher davon unabhängig ist. Zur Berechnung des Werts einer Beteiligung vor bzw. nach einer Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraums wird der Diskontwert künftiger Cashflows aus dieser Beteiligung innerhalb dieses Zeitraums (üblicherweise Dividenden, aber eine andere Möglichkeit wäre eine Kapitalherabsetzung) zu jeder Wertsteigerung innerhalb dieses Zeitraums addiert. (76) Die erste Antwort des Vereinigten Königreichs enthielt einen Bericht des Beraters Deloitte, aus dem ein interner Zinsfuß für die geplante Investition von […] hervorgehen sollte. Bei näherer Untersuchung zeigten sich jedoch mehrere Probleme im Zusammenhang mit der zu dessen Ermittlung angewendeten Methode. (77) Erstens betraf die Berechnung nur den Investitionsfall, statt einen Vergleich zwischen einem Szenario mit und ohne Investition vorzunehmen. In Reaktion auf diese Kritik teilte das Vereinigte Königreich mit, dass für ein Szenario ohne Investition von einem Kapitalwert in Höhe von […] ausgegangen wurde. Das Argument, dass sich aus dem Szenario ohne Investition ein Kapitalwert von […] ergab, wurde in dem Bericht von Deloitte jedoch weder angeführt noch bestätigt. Die Kommission war nicht der Auffassung, dass der ursprüngliche Bericht von Deloitte auf einer angemessenen Methodik basierte, nämlich auf einem Vergleich von Vorausberechnungen mit und ohne die Investition. (78) Zweitens wurde zur Bewertung der Beteiligung ein Unternehmenswert (d. h. die Summe der Forderungen der Darlehensgeber sowie der Anteilseigner) berechnet. Dabei wurden Cashflows auf Unternehmensebene sowie Endwert zugrunde gelegt und anschließend die Verpflichtungen abgezogen. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht falsch, sie weist jedoch die freien Cashflows, die nur den Anteilseignern zur Verfügung stehen, nicht eindeutig aus. Diese bilden jedoch einen Indikator (wenngleich nicht den einzigen bestimmenden Faktor) dafür, ob eine Kapitalspritze mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist. Deshalb zieht die Kommission die Methode vor, bei der Cashflows, die direkt an den Anteilseigner ausgezahlt werden (Dividenden), abgezogen werden und ein Endwert angesetzt wird, der nicht dem Unternehmens- sondern dem Kapitalwert entspricht. Zu diesem Zweck müssen anstelle der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten die Eigenkapitalkosten als Diskontsatz verwendet werden. Diese Methode wurde auch in den oben zitierten Beihilfesachen der Landesbanken (vgl. Fußnote 17) angewendet. (79) Drittens wurden die in Erwägungsgrund 71 erörterte vorrangige Darlehensfazilität und die Freigabe der Postrückstellung in dieser Berechnung gemeinsam behandelt, obwohl die Überprüfung auf Darlehens- und Kapitalspritzen üblicherweise anders erfolgt (Überprüfung auf private Investoren vs. Überprüfung auf private Kreditgeber) und daher getrennt durchzuführen ist (18). Zwar ist es in großen Konzernen nicht ungewöhnlich, dass ein Anteilseigner gleichzeitig als Darlehensgeber agiert, die Kommission hält es angesichts des unterschiedlichen Charakters jedoch für schwierig, die beiden Maßnahmen innerhalb desselben Rahmens zu beurteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auswirkungen der beiden Maßnahmen aufeinander unberücksichtigt bleiben sollen. Vielmehr basiert die Analyse der Freigabe der vom Anteilseigner vollständig kontrollierten Mittel zur Nutzung durch RM auf Cashflows, die die Annahme reflektieren, dass die in der vorliegenden Entscheidung behandelten Darlehen RM gewährt werden. (80) Deshalb forderte die Kommission das Vereinigte Königreich zur Vorlage einer inkrementellen Kapitalbewertung für den bestmöglichen, jedoch trotzdem realistischen Fall ohne Investition auf. Hinsichtlich der Angabe des alternativen Szenarios ergab die von RM durchgeführte Prognose ohne Investition (der „Manage for Cash Case“) […]. Deshalb entwarf Deloitte ein weiteres alternatives Szenario, das zu […] führte und in dem das Rentendefizit innerhalb von 12 statt 17 Jahren bewältigt wurde. Deloitte gelangte in diesem Fall jedoch zu der Schlussfolgerung, dass das Rentenproblem zwar kurzfristig wirksam angegangen werden konnte […]. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht sicher sein kann, dass diese Alternative das bestmögliche Szenario ohne Investition ist, das selbstverständlich die Grundlage für die Beurteilung durch einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber bilden würde. Allerdings könnten Zweifel hinsichtlich des Investitionsfalls durch jede vorstellbare „bessere Alternative“ verschärft werden. (81) Auf Ersuchen der Kommission legte das Vereinigte Königreich Zahlen vor, anhand welcher sich der Investitionsfall mit beiden Alternativen vergleichen ließ. Aus den in Erwägungsgrund 78 genannten Gründen verlangte die Kommission in den Prognosen die Berücksichtigung der freien Cashflows, die nur den Kapitaleignern zur Verfügung stehen, eines Kapitalwerts als Endwert und der Kapitalkosten als Diskontsatz. (82) Das Vereinigte Königreich legte die nachstehenden Vorausberechnungen vor (19). Die Tabelle enthält eine Berechnung der staatlichen Beteiligung im Investitionsfall sowie die Ergebnisse derselben Berechnung im alternativen Fall. Aufgrund dieser Zahlen beträgt der Wert der staatlichen Beteiligung im Investitionsfall […] GBP bzw. im alternativen Fall ohne I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.