Europäische Union

2009/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ihe von Unterstützungsmaßnahmen durch das Vereinigte Königreich genehmigt, in deren Folge Royal Mail (nach Poste Italiane) der größte Beihilfeempfänger der letzten Jahre im Postsektor wurde. Die DP unterstrich, dass der liberalisierte Paketdienst von Royal Mail, Parcelforce, trotz dieser Maßnahmen viele Jahre lang erhebliche Verluste schrieb. Da Royal Mail gleichzeitig nicht genügend Einnahmen aus anderen Geschäften erzielte, um diese Verluste wettzumachen, mussten diese notwendigerweise aus staatlichen Mitteln gedeckt werden. Der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 (Rechtssache C 61/99 — Deutsche Post AG (7)) zufolge stellt ein solcher Verlustausgleich eine Beihilfe dar, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die DP bedauerte, dass die Kommission diesen Umstand, auf den die DP bereits in ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2002 hingewiesen hatte, im Rahmen des Verfahrens nicht berücksichtigt hatte. (36) In Bezug auf das Darlehen von 2001 stellte die DP fest, dass Royal Mail im Januar 1999 den deutschen Paketdienstleister German Parcel GmbH („German Parcel“) für 424 Mio. EUR erworben hatte. Im Herbst 1999 wurde die German Parcel GmbH Teil des neu gegründeten General Logistics System („GLS“). GLS tätigte zahlreiche weitere Erwerbungen auf dem europäischen Markt. Im Zeitraum 2000 bis 2003 erwirtschaftete Royal Mail kaum Gewinne zur Finanzierung dieser Übernahmen. Wurde die Darlehensfinanzierung dieser Ankäufe zu Bedingungen gewährt, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt nicht verfügbar waren, würde es sich um rechtswidrige Beihilfen handeln, die zurückgezahlt werden müssten. (37) In Bezug auf die Darlehensfazilitäten konnte die DP nicht nachvollziehen, warum Royal Mail die Erneuerung seiner Postinfrastruktur nicht aus den Gewinnen der vergangenen Jahre finanzierte (eigenen Angaben zufolge verbuchte Royal Mail im Geschäftsjahr 2005/06 einen Betriebsgewinn in Höhe von 355 Mio. GBP). Die Aufsichtsbehörde Postcomm hatte die Verpflichtung des Unternehmens zur Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Genehmigung der Sätze bereits umfangreich berücksichtigt. Deshalb stand zu befürchten, dass sich die zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen in Form von staatlichen Direktzahlungen, Darlehen und genehmigten Preismaßnahmen insgesamt in einer Überkompensation der Kosten für die Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auswirken, die den Beihilfevorschriften zufolge nicht zulässig ist. Dies könnte den Wettbewerb auf dem Sektor Brief-, Paket- und Expresskurier-Zustellung im Vereinigten Königreich, wo die DP 2006 einen Umsatz von über 1 000 Mio. EUR erzielte, erheblich beinträchtigen. (38) Die DP forderte die Kommission auf, die mutmaßlichen Beihilfen, die in der Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung genannt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen für Royal Mail bereits genehmigten Maßnahmen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. 3.2.   TNT Post UK Limited (39) In einer ersten Reaktion auf die Eröffnung des Verfahrens fand die Untersuchung bei TNT Post UK Ltd („TNT“), als Mitglied des Mail Competition Forum, das eine Beschwerde hinsichtlich der Rentenmaßnahme eingebracht hatte, volle Unterstützung. Als neuer Marktteilnehmer war TNT von jeder Art der Finanzierung, die nicht auf der Grundlage marktüblicher Bedingungen erfolgte, direkt betroffen. Eine derartige Finanzierung hieße, dass Royal Mail in der Lage wäre, seine Preise künstlich niedrig zu halten und damit die Wettbewerbsfähigkeit von TNT einzuschränken. (40) TNT entnahm der Zwischenbilanz der Royal Mail Group Limited (ehemals plc), dass die „Royal Mail Group plc in Bezug auf ihre Kreditfazilitäten beim Staat in Zahlungsverzug ist, die Zahlungsverpflichtung jedoch vom Wirtschaftsministerium als Kreditgeber formell ausgesetzt wurde“. TNT brachte vor, dass unter diesen Voraussetzungen kein marktwirtschaftlich handelnder Geldgeber bereit wäre, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass sich das erhöhte Ausfallsrisiko hinsichtlich Zinsen und Kapitalrückzahlung in den Darlehensbedingungen niederschlägt. TNT bemerkte weiter, Royal Mail habe in einem eigenen Dokument vom März 2007 mit dem Titel „Royal Mail’s position on the interim review“ bestätigt, dass die Refinanzierung von der Klärung der Preisüberwachung und der Finanzierung des Rentendefizits über 17 Jahre abhängt. TNT erachtet dies als unangemessen langen Zeitraum. Würde sich herausstellen, dass diese Finanzierung auf nicht kommerziellen Investitions- oder Darlehensbedingungen basiert, wiese dies darauf hin, dass die Frist zu lange gewählt ist. Dementsprechend wären die Preisobergrenzen der Postregulierungsbehörde Postcomm zu niedrig angesetzt. Als Wettbewerber, so TNT, sei es von Preisobergrenzen für Geschäftspost, bei deren Festsetzung von staatlicher Finanzierung ausgegangen wird, und einer ungewöhnlich langen Aufschubphase für die Bewältigung des Defizits des Rentenfonds unmittelbar betroffen. (41) TNT legte ein weiteres Schreiben vor, das deutlich nach dem offiziellen Ende der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen lag, von der Kommission jedoch trotzdem berücksichtigt wurde. TNT hatte die beiden staatlichen Finanzierungsquellen von Royal Mail analysiert, also i) die Darlehensfinanzierung und ii) die Freigabe staatlich kontrollierter Rücklagen zur Einrichtung eines von den Treuhändern des Rentenfonds von Royal Mail verwaltetes Treuhandkontos. Dabei gelangte TNT zu der Schlussfolgerung, dass beide Finanzierungen durch einen kaufmännisch handelnden Investor nicht gewährt worden wären. (42) Die Darlehen von 2001 wurden im Februar 2001 als unbesicherte Kredite mit einer Laufzeit von durchschnittlich beinahe 21 Jahren und einem Fixzinssatz von durchschnittlich 5,84 % gewährt. Im Monat der Darlehensgewährung lag der 20-Jahres-Swapsatz (zum GBP-LIBOR) zwischen 5,87 % und 6,12 %. Daraus lässt sich ableiten, dass die staatlichen Darlehen zu einem im Vergleich zu den gültigen Inter-Bank-Sätzen vergünstigten Satz vergeben wurden, während für unbesicherte Unternehmenskredite unter normalen Umständen ein Aufschlag oberhalb der Inter-Bank-Sätze zur Anwendung gelangt. Dass dies auch für Royal Mail gilt, beweist der Aufschlag von 0,25 % auf den LIBOR, den private Kreditinstitute für Darlehen mit einer wesentlich kürzeren Laufzeit von Royal Mail verlangten. TNT bemerkte auch, dass Aufschläge bei längeren Laufzeiten erheblich steigen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte TNT zu der Schlussfolgerung, dass eine Geschäftsbank Royal Mail das Darlehen über 500 Mio. GBP nicht zu den veröffentlichten Konditionen gewährt hätte. Tatsächlich hätte ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen einen wesentlich höheren Zinssatz erfordert. (43) In Bezug auf die im Jahr 2003 ausgegebenen Anleihen (d. h. die Darlehensfazilitäten) sieht TNT die Lage etwas anders, da die Anleihen anscheinend durch Vermögen von Royal Mail besichert waren. Je nach dem Wert dieses Vermögens (der, wie die verfügbaren Informationen nahelegten, recht hoch schien) wäre eine Verringerung des Aufschlags auf den LIBOR zu erwarten. Nur die Höhe dieser Verringerung stünde in Frage, doch da TNT keine Informationen darüber vorlagen, welchen Zinssatz Royal Mail tatsächlich bezahlte, war es schwierig festzustellen, ob er von Seiten Royal Mails und des Vereinigten Königreichs kaufmännisch gerechtfertigt werden kann. (44) Hinsichtlich der im Jahr 2007 gewährten Darlehen stellte TNT fest, dass sich die Marktüblichkeit der Bedingungen nicht beurteilen ließ, da diese nicht bekannt waren. Außerdem bestand anscheinend ein Zusammenhang zwischen dem neuen Darlehen, dem Treuhandkonto und der bestehenden Darlehensfazilität. Ein kommerzieller Kreditgeber hätte unter normalen Umständen weder auf Verzugsklauseln im Rahmen vorhandener Fazilitäten verzichtet (wie aus Anmerkung 3 auf Seite 18 des Halbjahresabschlusses von Royal Mail (8) hervorgeht, in der es heißt: „Die Royal Mail Group plc ist zum 24. September 2006 verschuldet, vor allem infolge des Rentendefizits seines wichtigsten Altersvorsorgesystems, des Royal Mail Pension Plan. Demzufolge verletzt Royal Mail seine Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf seine staatlichen Kreditfazilitäten. Die Zahlungsverpflichtung wurde jedoch vom Wirtschaftsministerium als Kreditgeber formell ausgesetzt.“) noch zusätzliche Darlehensfinanzierung gewährt. (45) Im Hinblick auf die Rentenmaßnahme stellte TNT in Frage, ob die Übertragung des als „Postrücklage“ bezeichneten nicht betrieblichen Vermögens und des entsprechenden Kapitals bei der Restrukturierung von Royal Mail im März 2001 zu marktüblichen Bedingungen erfolgte. TNT zufolge hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Anteilseigner höchstwahrscheinlich kein Unternehmen gegründet, das eine Darlehensforderung beinhaltete (deren Schuldner der Anteilseigner ist), und anschließend einen vergleichbaren Kapitalbeitrag geleistet. TNT bemerkte, dass bei der „Privatisierung“ des niederländischen Äquivalents KPN 1989 eine ähnliche Vereinbarung existierte. Die Eröffnungsbilanz von KPN 1989 als niederländische Aktiengesellschaft (N.V.) enthielt jedoch weder die entsprechenden Vermögenswerte noch Rücklagen. (46) Laut TNT dient die Übertragung der Gelder durch die Behörden des Vereinigten Königreichs in ein Treuhandkonto als Garantie für den Rentenfonds. Der Vorteil für Royal Mail besteht in diesem Zusammenhang darin, dass das Defizit über einen längeren Zeitraum ausgeglichen und die Eigenmittel zur Stärkung des Unternehmens eingesetzt werden konnten. Hätte Royal Mail das Defizit sofort abdecken müssen (wenn die Rentenverbindlichkeiten in der Bilanz bereits als ein solches Defizit ausgewiesen worden wären), wäre dies mit erheblichen Verlusten und einem Rückgang des Eigenkapitals sowie — mit möglicherweise schwerwiegenderen Folgen — einer Verringerung der finanziellen Mittel einhergegangen. Unter üblichen Marktbedingungen kann ein Unternehmen, das Mittel benötigt, diese auf dem Schuldenmarkt aufnehmen oder zusätzliches Kapital über die Aktienmärkte beschaffen. Im Falle von Royal Mail gab es scheinbar eine dritte Möglichkeit, nämlich eine höhere Flexibilität der Preisobergrenze bei der Preiskontrolle durch die Regulierungsbehörde. Die Preise könnten erheblich ansteigen, ohne ein missbräuchlich hohes Niveau zu erreichen. Da für das Inkrafttreten der Preiskontrolle die Zustimmung von Royal Mail erforderlich war, konnte Royal Mail darauf Einfluss ausüben, wobei diese Möglichkeit dem Anteilseigner bekannt war. (47) TNT stellte fest, dass ein Kreditnehmer, der auf dem Schuldenmarkt ein Darlehen aufnimmt, überzeugend darlegen muss, dass er zur Rückzahlung der Verpflichtungen aus künftigen Cashflows in der Lage ist. Zur Kapitalbeschaffung am Aktienmarkt muss ein Unternehmen sogar noch stichhaltiger nachweisen können, dass es für den Anteilseigner aus dem investieren Kapitalbeitrag einen erheblichen Ertrag generieren kann. Als einziger Anteilseigner von Royal Mail hätte das Vereinigte Königreich alle erforderlichen Prüfungen vornehmen müssen, um festzustellen, ob Royal Mail in einer besseren finanziellen Lage wäre, wenn es seinen Erneuerungsplan umsetzen könnte. Die entscheidende Frage war, ob eine weitere Investition durch die Freigabe von Mitteln aus Rückstellungen eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung darstellte oder ob sie gleichbedeutend damit war, „gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen“. Jede derartige Entscheidung würde dringend eine solide Analyse des Ertrags erfordern, der sich aus einer solchen Zusatzinvestition ergäbe. Da keine schlüssigen Nachweise dafür vorliegen, dass der Erneuerungsplan — der durch die Freigabe von Geldern aus den Rücklagen ermöglicht wurde — dem Anteilseigner einen angemessenen Investitionsertrag bringt, vertrat TNT die Auffassung, dass diese Entscheidung nicht auf einer marktwirtschaftlichen Grundlage getroffen wurde. 4.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 4.1.   Das Darlehen von 2001 (48) In Bezug auf das Darlehen von 2001 stellte das Vereinigte Königreich klar, dass dieses Darlehen seinen Ursprung 1999 nahm, als der Staat die Strategie von Royal Mail unterstützte, die Wettbewerbsfähigkeit seines Kerngeschäfts durch bestimmte Übernahmen zu stärken. Bei der Zustimmung zu dieser Strategie berücksichtigten die Behörden insbesondere den bei der Arbeit von Royal Mail an der Erreichung seines strategischen Ziels prognostizierten Ertrag. Für das fünfte Jahr seiner Gesamtakquisitionsstrategie hatte Royal Mail ein 40 %iges Umsatz- und ein 210 %iges Ertragswachstum vorausberechnet. Bei Gesprächen über die Finanzierung der Übernahmen, insbesondere jener von German Parcel, bei der es sich um die erste wichtige ausländische Erwerbung von Royal Mail handelte, wünschten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine Finanzierung dieser (und künftiger) Transaktionen von Royal Mail durch ein Darlehen des staatlichen NLF zu marktüblichen Bedingungen. Dieses Vorgehen reflektierte die Absicht des Vereinigten Königreichs, Royal Mail marktwirtschaftlichen Regeln zu unterwerfen und einen fairen Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf dem Postsektor zu gewährleisten, während sich der Markt nach und nach öffnete. (49) Da der NLF 1999 nicht in der Lage war, die Darlehen zu gewähren, stimmte der Staat einer vorübergehenden Finanzierung der Geschäfte durch die Ausnützung von Barreserven in der Bilanz zu. Dieser Entscheidung lag der grundsätzliche Ansatz des Vereinigten Königreichs zugrunde, dem zufolge Einrichtungen der öffentlichen Hand keine Darlehen an den privaten Kapitalmärkten aufnehmen sollten. Die Zinsen für das Darlehen des NLF sollten ab dem Datum (9) fällig werden, zu dem Royal Mail auf seine Barreserven zugriff, als existierte das Darlehen ab diesem Zeitpunkt, um (wie ursprünglich geplant) die Zwischenfinanzierung für das Unternehmen neutral zu gestalten. Das Vereinigte Königreich legte der Kommission ein Schreiben vom 12. Januar 1999 vor, mit welchem die Behörden des Vereinigten Königreichs Royal Mail ihre Zustimmung zur Übernahme von German Parcel gaben und das nähere Angaben zur Finanzierung enthält. (50) Um die strategische und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der von Royal Mail vorgeschlagenen Akquisitionen zu analysieren, zogen die Behörden des Vereinigten Königreichs für die Übernahme von German Parcel einen externen Berater hinzu. Für spätere Erwerbungen, die ebenfalls aus dem Darlehen in Höhe von 500 Mio. GBP finanziert wurden und die Einwilligung der Behörden des Vereinigten Königreichs erforderten, wurde Deloitte & Touche LLP („Deloitte“) konsultiert. Dieses Unternehmen bewertete jede Übernahme einzeln, bevor die Behörden des Vereinigten Königreichs ihr Einverständnis dazu gaben. Deloitte sprach sich gegen keine der Akquisitionen aus. (51) Darüber hinaus war Deloitte bei der Festsetzung marktüblicher Zinssätze für Vorschüsse aus dem NLF an Royal Mail und insbesondere bei der Beurteilung der Bonität von Royal Mail auf der Grundlage seiner Kreditwürdigkeit als vom Staat unabhängiges Unternehmen beratend tätig. Deloitte bewertete das Kreditausfallrisiko von RM als eine Funktion geschäftlicher und finanzieller Risiken und ermittelte unter Berücksichtigung von Vergleichswerten und Finanzierungskoeffizienten ein Kreditrating zwischen AA und AA. Zudem empfahl Deloitte, den Royal Mail gewährten Zinssatz anhand von Zinssätzen vergleichbar bewerteter Emittenten aufgrund eines „Preisindex“ von Aufschlägen für dieses Kreditrating im Vergleich zu Staatsanleihen zu ermitteln. Auf dieser Grundlage rangierte der Royal Mail gewährte Aufschlag zwischen 76 und 165 Basispunkten. (52) Royal Mail wünschte ein Darlehen mit langer Laufzeit, da es die übernommenen Unternehmen zur Umsetzung seiner Strategie langfristig behalten wollte. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt marktüblichen Zinssätze (als langfristige Zinssätze wesentlich niedriger lagen als kurzfristige) verlangte Royal Mail Laufzeiten von 20 bzw. 25 Jahren, wie für die langfristigen Übernahmen angemessen. Dadurch wurde eine Rückzahlung der aufgenommenen Gesamtsumme in einzelnen Tranchen zu 100 Mio. GBP in jedem der Jahre 2021 bis 2025 möglich, so dass Royal Mail nicht verpflichtet ist, die gesamten 500 Mio. GBP in einem einzigen Jahr abzudecken. Die Laufzeiten der einzelnen Darlehenstranchen lagen zwischen 20 und 25 Jahren, was in Anbetracht der relativen Attraktivität langfristiger Zinssätze zu dieser Zeit nicht ungewöhnlich ist. Die Kreditraten basierten auf gleichartig unbesicherten, ausgewiesenen, mit AA bewerteten Zahlungsverpflichtungen mit Laufzeiten von 20 bzw. 25 Jahren. Daraus wurden jährliche Sätze interpoliert, um einen angemessenen Satz für das Royal-Mail-Darlehen zu ermitteln. (53) Das Vereinigte Königreich brachte vor, bei den Referenzzinssätzen der Kommission handle es sich nicht um zulässige Vergleichswerte für das Darlehen von 2001. Dies insbesondere, weil die Zinssätze der Kommission auf 5-Jahres-Laufzeiten basieren, während das fragliche Darlehen eine langfristige Verpflichtung über 20 bis 25 Jahre darstellte. Das Royal Mail gewährte Darlehen basierte auf marktüblichen Sätzen, die ähnlich positionierten Kreditnehmern für langfristige Verpflichtungen gewährt wurden. Zudem bewegte sich die Zinsstrukturkurve im Vereinigten Königreich in den Jahren 1999 bis 2000 (dem für die Berechnung der Zinsen relevanten Zeitraum) nach unten, wodurch die Geldbeschaffung für Unternehmen günstiger wurde. (54) Für das Darlehen wurde keine Sicherheit verlangt, da das Kreditrating von Royal Mail für Verpflichtungen bis 1 000 Mio. GBP bei AA lag. Das geplante Darlehen würde die Verschuldung von Royal Mail unterhalb dieses Niveaus halten und die überwiegende Mehrheit der Außenstände von Royal Mail mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr auf sich vereinen. Bei der Aushandlung der Darlehensfazilitäten von 2003 beschlossen die Behörden des Vereinigten Königreichs jedoch, die Darlehen über 500 Mio. GBP aus dem Jahr 2001 in dieselbe Form zu gießen wie die Vereinbarungen von 2003. Das daraus resultierende neue Dokument ließ Betrag, Laufzeit und Zinssätze unverändert; in Anbetracht des allgemeinen Anstiegs der Unternehmensverschuldung wurde die Besicherung über die GLS-Anteile im Rahmen der neuen Fazilitäten jedoch auch auf das Darlehen von 2001 ausgedehnt. Gleichzeitig wurde das Darlehen durch eine Fixed und Floating Charge über bestimmte Teile des Vermögens von Royal Mail besichert. 4.2.   Die Darlehensfazilitäten 4.2.1.   Die 2003 gewährten Fazilitäten (55) Das Vereinigte Königreich übermittelte weitere Einzelheiten über die 2003 gewährten Darlehensfazilitäten. Die Bedingungen sahen eine Besicherung der Darlehen durch bestimmte Kassenbestände in der Bilanz von Royal Mail vor. Das mit den Verpflichtungen verbundene besonders niedrige Risiko rechtfertigte daher eine Marge von […] (*1). Zur Bemerkung der Kommission, dass diese Kassenbestände staatliche Mittel darstellten, welche die Behörden des Vereinigten Königreichs aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften kontrollierten und deren Einsatz als Sicherheit Zweifel hinsichtlich des Beihilfecharakters der Maßnahmen daher nicht notwendigerweise zerstreuten, äußerten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass versucht wurde, die Kassenbestände und anderen Vermögenswerte des Unternehmens unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Grundsätze so zu verwenden, dass das Unternehmen im Hinblick auf die Fazilitäten wirksamen Regeln unterworfen wurde. Die Behörden wiesen Royal Mail Kraft ihrer Vollmacht gemäß Abschnitt 72 des Postdienstleistungsgesetzes 2000 an, ihre Kassenbestände beim NLF, die auf die gesammelten geschäftlichen Erträge zurückgehen (und ca. 1 800 Mio. GBP betragen), auf eine spezielle Rückstellung in der Bilanz von Royal Mail (die Postrücklage) zu übertragen. Eine separate Einverständniserklärung erlaubte die Nutzung von 549 Mio. GBP der Rücklage als Sicherstellung für die Darlehen des NLF in Höhe von 544 Mio. GBP. (56) In Beantwortung der Fragen der Kommission im Zusammenhang mit der von Royal Mail entrichteten Bereitstellungsprovision für die Darlehensfazilitäten des NLF führte das Vereinigte Königreich aus, dass die jährliche Bereitstellungsprovision in diesem Fall […] Basispunkte vom Darlehenswert betrug. Das sind […] % der verlangten Marge von […] Basispunkten über dem LIBOR. Das Vereinigte Königreich gab an, dass Bereitstellungsprovisionen nach marktüblichen Gepflogenheiten generell 50 % oder weniger der Marge über dem LIBOR betragen, und legte Beispiele hierfür vor. Relativ niedrige Margen — in der Größenordnung von 50 Basispunkten oder weniger — waren für vorrangige Verpflichtungen in diesem Zeitraum üblich. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügbarkeit anderer Fazilitäten (der Anleihen) davon abhing, dass das Parlament die Bereitstellung von Mitteln für das entsprechende Ministerium zu dem Zeitpunkt genehmigen musste, zu dem die von Royal Mail ausgegebenen Anleihen erworben werden mussten, war für diese anderen Fazilitäten keine Bereitstellungsprovision erforderlich, da diese Fazilitäten Royal Mail niemals wirklich zur Verfügung gestellt wurden. Gängige Praxis in der Privatwirtschaft ist es in solchen Fällen, dass eine Bereitstellungsprovision erst fällig wird, wenn der Kreditgeber alle erforderlichen internen Genehmigungen eingeholt hat, so dass die Mittel dem Kreditnehmer formell (und ohne weitere Bedingungen) zur Verfügung gestellt werden. (57) Das Vereinigte Königreich beschrieb außerdem die Analyse, die vor der Gewährung der vorgesehenen Darlehensfazilitäten durchgeführt wurde. Dazu gehörte auch die Berechnung des Nettogegenwartswerts („NPV“) der Cashflow-Erträge aus der vorgeschlagenen Refinanzierung sowie einigen alternativen Optionen. Für die vorgeschlagene Option wurde ein Rückfluss von […] GBP geschätzt, während jener der Alternativen maximal […] GBP betrug. Das Vereinigte Königreich bestätigte weiter, dass die im Jahr 2003 gewährten Fazilitäten mit Ausnahme eines Ausnutzungstests, dessen Rückzahlung binnen einer Woche erfolgte, nicht in Anspruch genommen wurden. Sie liefen aus bzw. wurden in die 2007 gewährten Fazilitäten aufgenommen. 4.2.2.   Die 2007 gewährten Fazilitäten (58) Das Vereinigte Königreich erläuterte, dass die 2007 gewährte Finanzierung aus einer vorrangigen Darlehensfazilität in Höhe von 900 Mio. GBP bestand. Diese ist Bestandteil eines Finanzierungsbündels, zu dem auch die Rentenmaßnahme und das nachrangige Darlehen über 300 Mio. GBP zählen. Mit den Darlehensfazilitäten sollen die Restrukturierung und das Investitionsprogramm von Royal Mail einschließlich redundanter Kosten finanziert werden. Das vorrangige Darlehen über 900 Mio. GBP ersetzt und erweitert die 2003 gewährten Darlehensfazilitäten in Höhe von 844 Mio. GBP und ist in zwei Tranchen unterteilt: Die Tranche von […] GBP darf nur für Restrukturierungsaktivitäten genutzt werden, während […] GBP als allgemeines Umlaufkapital für das Unternehmen (mit Ausnahme von Post Office Limited) vorgesehen sind. Die Maßnahme trat am 19. März 2007 in Kraft. Ihre Laufzeit beträgt […] Jahre ab diesem Datum. Die Marge liegt in den ersten […] Monaten […] Basispunkte über dem entsprechenden LIBOR (10). Danach hängt die Marge von der Höhe der Schuldendienstdeckung (Rentabilität als Vielfaches der Zinszahlungen) ab, sie muss jedoch mindestens […] Basispunkte betragen. Die Fazilität in Höhe von 900 Mio. GBP ist durch Anteile an einer neuen, von Royal Mail gegründeten Tochtergesellschaft, Royal Mail Estates Limited, besichert, die praktisch alle Vermögenswerte des Unternehmens (außer jenen von Post Office Limited) mit einem von Atis Real im September 2006 auf […] GBP geschätzten Marktwert hält. (59) Das Vereinigte Königreich beschrieb die getroffenen Maßnahmen, um die Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu gewährleisten, wies jedoch darauf hin, dass die Marktüblichkeit des Finanzierungsbünde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.