Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2116 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat — Besteuerung von Häfen in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5176) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2116. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

den Ausgleich einiger von den Häfen erfüllter Aufgaben gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV und andererseits Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV anführen, erwähnen einige Beteiligte auch die Artikel 93 (Koordinierung des Verkehrs) und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse). (96) Erstens ist in Artikel 106, Absatz 2 AEUV vorgesehen, dass ein Ausgleich für die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt (69). In diesem Zusammenhang sind die französischen Behörden und einige Beteiligte der Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, da sie gestatte, bestimmte, von den Häfen finanzierte Aufgaben auszugleichen, die sich aus den Befugnissen der öffentlichen Gewalt ergeben. Die Kommission führt dazu allerdings aus, dass die in Rede stehende Maßnahme, bei der die Höhe der Beihilfe an die erzielten Gewinne geknüpft ist, weder mit den reinen Kosten der Aufgaben des öffentlichen Dienstes verbunden noch darauf beschränkt ist (70). Sie ergibt sich auch nicht aus einem klaren Mandat, das den Begünstigten der Maßnahme zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erteilt wurde (71). Folglich kann die Maßnahme nicht als ein mit dem Binnenmarkt vereinbarer Ausgleich für den öffentlichen Dienst betrachtet werden; sie ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (97) Zweitens ist in Artikel 93 AEUV vorgesehen, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, ebenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Wenngleich die Binnenhäfen, wie die Vertreter der Verwalter französischer Binnenhäfen unterstreichen, bei der Entwicklung des multimodalen Verkehrs eine bedeutende Rolle spielen, so fallen doch nicht alle Investitionen der Häfen in den Anwendungsbereich von Artikel 93 AEUV, der auf Beihilfen begrenzt ist, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Im Übrigen stellt die Befreiung von der Körperschaftsteuer keine Investitionsbeihilfe, sondern eine nicht investitionsorientierte Betriebsbeihilfe dar. Mit der Maßnahme werden die Unternehmen gefördert, die den meisten Gewinn erzielen und damit mehr Möglichkeiten der Gewinnanhäufung und somit der Finanzierung von Investitionen haben. Die Maßnahme ist auch nicht auf die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen wie oben erwähnt gerichtet. Der Vorteil aus einer Steuerbefreiung ist also schlichtweg nicht auf den Betrag beschränkt, der zur Gewährleistung der Koordinierung des Verkehrs bzw. zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen erforderlich ist, wodurch die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht garantiert wird. Die Maßnahme hat zudem keinen klar ausgewiesenen Anreizeffekt, vor allem, weil die Steuerbefreiung den rentabelsten Häfen zugute kommt, die über die meisten Mittel verfügen und den geringsten Anreizbedarf haben. Folglich kann Artikel 93 AEUV nicht angewendet werden. (98) Drittens können nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ ebenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. In dieser Hinsicht sind die Vertreter von Verwaltern französischer Binnenhäfen generell der Ansicht, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer in den Anwendungsbereich dieses Artikels falle. Dieser Argumentation kann aus denselben Gründen wie zuvor dargelegt nicht gefolgt werden. Die in Rede stehende Maßnahme ist nicht auf die Umsetzung eines wichtigen Vorhabens von europäischem Interesse gerichtet und den Kosten eines solchen Vorhabens nicht angemessen. Es handelt sich um einen Vorteil für Häfen aufgrund der einfachen Tatsache, dass sie Gewinne erzielen, wobei die Tatsache, dass sie zu einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beitragen, hier unerheblich ist. (99) Viertens können nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar insbesondere Beihilfen angesehen werden, die dazu bestimmt sind, „die wirtschaftliche Entwicklung […] der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage“ zu fördern. Diese Bestimmung wird von den französischen Behörden und mehreren Beteiligten aus den Überseegebieten in Anbetracht der dort befindlichen Häfen angeführt. Allerdings zielt die in Rede stehende Maßnahme nicht auf diese Gebiete ab. (100) Selbst wenn die Maßnahme nur den Häfen zugute käme, die sich in Gebieten gemäß Artikel 349 AEUV befinden, besteht ihr Ziel weder in der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Regionen noch in einem Ausgleich ihrer strukturbedingt ungünstigen Lage, da sie darauf beschränkt ist, einer besonderen Unternehmensart aus dem Transportsektor unabhängig von den Tätigkeiten dieser Unternehmen einen sektorbezogenen Vorteil zu gewähren. Frankreich weist nicht nach, dass die Maßnahme Auswirkungen auf die Kosten der eingeführten Waren hätte, und es ist diesbezüglich festzuhalten, dass einige Häfen in den französischen Überseegebieten Gewinne erwirtschaften sowie Dividenden an den Staat ausschütten (72) und damit grundsätzlich über Margen verfügen würden, um die Höhe der Hafenabgaben zu verringern, sofern diese als Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen betrachtet würden; damit kann die Befreiung von der Körperschaftsteuer Einfluss auf verschiedene Finanzströme (insbesondere Dividenden) und nicht notwendigerweise auf die Kosten der eingeführten Waren haben. Frankreich unterstützt die diesbezügliche Aussage, dass sich die Häfen im Vergleich zu anderen in Regionen gemäß Artikel 349 befindlichen Unternehmen in einer besonders ungünstigen Lage befinden würden, nicht. Die Art der Maßnahme an sich und ihre Wirkungsweise (Vorteil für bestimmte Unternehmen ohne Berücksichtigung ihrer Tätigkeit, eher proportional der erzielten Gewinne als bedarfsbezogen und nicht auf ein genau festgelegtes Ziel begrenzt, dessen Erreichung einen finanziellen Anreiz implizieren würde) stehen klar im Widerspruch zu den steuerlichen Instrumentarien der Betriebsbeihilfe, die von den Beteiligten erwähnt und von der Kommission akzeptiert werden. Tatsächlich sind die Maßnahmen der steuerlichen Investitionsbeihilfe oder die Mehrwertsteuer zum Nullsatz allgemeine Maßnahmen, deren Anwendungsbereich die in Regionen gemäß Artikel 349 befindlichen Unternehmen ohne Diskriminierung abdeckt. (101) Des Weiteren kann die überarbeitete allgemeine Verordnung über die Steuerbefreiung nach Kategorien (73), die in bestimmtem Maße Betriebsbeihilfen für Transporte in Überseegebieten abdeckt, im Gegensatz zu den Behauptungen des großen Seehafens von Guadeloupe nicht auf die in Rede stehende Maßnahme angewendet werden. In der Tat findet Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung nur auf Maßnahmen Anwendung, deren Betrag in Abhängigkeit von bestimmten Kennziffern (Bruttowertschöpfung, Arbeitskosten, Umsatz) begrenzt ist, was bei einer Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht der Fall ist. (102) Daher kann die geprüfte Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (103) Fünftens und obwohl Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weder von Frankreich noch von den Beteiligten angesprochen wurde, prüft die Kommission, ob die in Rede stehende Maßnahme der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ dienen kann, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission vertritt aus den zuvor bereits erwähnten Gründen (fehlende Verhältnismäßigkeit, fehlender Anreizeffekt und fehlende Verknüpfung mit einem konkreten Ziel von allgemeinem Interesse) jedoch die Ansicht, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht angewendet werden kann. (104) Und schließlich unterstreicht die Kommission in Reaktion auf die Meinung einiger Beteiligter, dass die Abschaffung der Maßnahme Einfluss auf die Investitionskapazität der Häfen habe, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht auf Investitionen gerichtet ist (74). 5.3.   Bestehende oder neue Beihilfe (105) Nach Artikel 1 Buchstabe b Buchstabe i der Verfahrensverordnung sind Beihilferegelungen, die vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt wurden, bestehende Beihilferegelungen. (106) Da die fragliche Steuerbefreiung im Jahr 1942 in Kraft trat und seither nicht grundlegend geändert wurde, vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Maßnahme eine bestehende Beihilferegelung darstellt. 6.   ZU DEN ANTRÄGEN AUF AUSSETZUNG DES VERFAHRENS (107) In Übereinstimmung mit der tragenden Rolle, die der Kommission in den Artikeln 107 und 108 AEUV zugewiesen wird, muss sie staatlichen Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar bewertet werden, mit der gebotenen Sorgfalt und Eile Einhalt gebieten und wieder echte Wettbewerbsbedingungen schaffen. (108) Nach Artikel 9 Absatz 6 der Verfahrensverordnung muss die Kommission einen endgültigen Beschluss erlassen, wenn alle im Einleitungsbeschluss genannten Bedenken ausgeräumt sind. In diesem Verfahrensstadium kann die Kommission, sofern sie die Ansicht vertritt, dass bestimmten Unternehmen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt wird, das Verfahren zu der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe grundsätzlich nicht aussetzen oder eine Übergangszeit gewähren. Dies würde nämlich dazu führen, die Zahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe über einen noch längeren Zeitraum zu genehmigen, was auch gegenüber den Wettbewerbern, die keine Beihilfe oder eine niedrigere Beihilfesumme erhalten, nicht fair wäre. Die Kommission merkt diesbezüglich an, dass die niederländischen Häfen, die seit dem 1. Januar 2017 der Körperschaftssteuer unterliegen, fordern, dass die französischen Häfen schnell der Körperschaftsteuer unterworfen werden. (109) Wie oben bereits erwähnt, rechtfertigt das eventuelle Bestehen weiterer staatlicher Beihilfen für andere Häfen in anderen Mitgliedstaaten nicht, das Verfahren auszusetzen, da die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dann über die Laufzeit des Verfahrens weitergezahlt würde. Es ist zu unterstreichen, dass „die Auswirkungen mehrerer Wettbewerbsverzerrungen auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sich nicht gegenseitig aufheben, sondern sich kumulieren, wodurch die schädlichen Folgen für den Gemeinsamen Markt vergrößert werden“ (75). Im Übrigen hätte eine Aussetzung des Verfahrens zur Abschaffung der Steuerbefreiungen für die französischen Häfen zur Folge, die derzeitigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den nordeuropäischen Häfen zu verlängern, da die analogen Steuervorteile niederländischen Häfen zum 1. Januar 2017 abgeschafft wurden. (110) Und schließlich ist die Behauptung, dass das von der Kommission zum Steuersystem der niederländischen Häfen eingeleitete Verfahren (76) länger als das Verfahren zu den französischen Häfen gedauert hätte, nicht stichhaltig genug, um in dieser Sache einen Antrag auf Gewährung einer Übergangszeit zu rechtfertigen. Die Kommission behandelt alle Fälle nach Recht und Billigkeit und jede Sache im Lichte ihrer spezifischen Eigenschaften. Daher unternimmt die Kommission alle Anstrengungen, die Durchführungsfristen für ihre Beschlüsse festzulegen, um dem Mitgliedstaat zu gestatten, den Beschluss binnen angemessener Frist den Umständen entsprechend umzusetzen, und nicht, um den betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, noch länger Begünstigte der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen zu sein. (111) Und schließlich präzisiert Frankreich nicht, inwiefern die Überarbeitung der AGVO und der Vorschlag für eine Verordnung über Hafendienste eine Aussetzung des Verfahrens erforderlich machen würden. Wie dem auch sei, die überarbeitete Version der AGVO, die sich ohnehin nicht auf die vorbehaltlose Befreiung von der Körperschaftsteuer erstreckt, wurde am 17. Mai 2017 angenommen. Was die Verordnung über Hafendienste anbelangt, die am 15. Februar 2017 angenommen wurde (77), so hat diese weder zum Zweck noch zur Folge, Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 107 und 108 AEUV zu beeinflussen. (112) Folglich besteht kein Grund, das Verfahren auszusetzen. 7.   ZU DEN ANTRÄGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN HÄFEN (113) Im Hinblick auf den Antrag der niederländischen Häfen, ihre Heranziehung zur Körperschaftsteuer aufzuschieben, weist die Kommission darauf hin, dass das vorliegende Verfahren nicht die niederländischen Häfen, sondern die [französischen] (***) betrifft. In ihrem endgültigen Beschluss in der Sache SA.25338, die niederländischen Häfen betreffend (78), lehnte es die Kommission nebenbei bemerkt aus denselben grundsätzlichen Gründen wie den in diesem Beschluss dargelegten ab, die Heranziehung der niederländischen Häfen zur Körperschaftsteuer aufzuschieben. Im Übrigen ergibt sich die Heranziehung der niederländischen Häfen zur Körperschaftsteuer aus dem nationalen niederländischen Recht, und die Kommission ist nach Maßgabe von Artikel 107 AEUV keinesfalls imstande, einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um bestimmten Wirtschaftsteilnehmern staatliche Beihilfen zu gewähren. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (114) Die Befreiung der in den Ministerialbeschlüssen vom 11. August 1942 und 27. April 1943 erwähnten Struktureinheiten (autonome Häfen — aus denen zum Teil große Seehäfen wurden, maritime Handelskammern, Industrie- und Handelskammern, die Hafenanlagen verwalten, Kommunalbehörden, die Konzessionäre öffentlicher und im Eigentum des Staates befindlicher Arbeitsmittel in den Seehäfen sind, sowie Unternehmen, die das Betreiben dieser Arbeitsmittel übernehmen konnten) von der Körperschaftsteuer stellt eine bestehende staatliche Beihilferegelung dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (115) Die französischen Behörden müssen die besagte Befreiung von der Körperschaftsteuer also abschaffen und die betroffenen Struktureinheiten zur Körperschaftsteuer heranziehen. Diese Maßnahme ist vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Beschluss erlassen wurde, zu ergreifen und spätestens auf die Einkünfte anzuwenden, die ab Beginn des Steuerjahres nach Ergreifen der Maßnahme aus Wirtschaftstätigkeiten erzielt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Befreiung der autonomen Häfen (aus denen zum Teil große Seehäfen wurden), der maritimen Handelskammern, der Industrie- und Handelskammern, die Hafenanlagen betreiben, der Kommunalbehörden, die Konzessionäre öffentlicher und im Eigentum des Staates befindlicher Arbeitsmittel in den Seehäfen sind, sowie der Unternehmen, die das Betreiben dieser Arbeitsmittel übernehmen konnten, von der Körperschaftsteuer stellt eine bestehende staatliche Beihilferegelung dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Artikel 2 (1)   Frankreich ist verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnte Befreiung von der Körperschaftsteuer abzuschaffen und die Struktureinheiten, die Begünstigte dieser Steuerbefreiung sind, zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. (2)   Die Maßnahme, mit der Frankreich seine aus Absatz 1 resultierenden Pflichten erfüllt, ist vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, zu ergreifen. Diese Maßnahme ist spätestens auf die Einkünfte anzuwenden, die ab Beginn des Steuerjahres nach Ergreifen der Maßnahme aus Wirtschaftstätigkeiten erzielt werden. Artikel 3 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 302 vom 19.8.2016, S. 23. (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)   ABl. C 302 vom 19.8.2016, S. 23. (4)  Siehe Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die Maßnahme SA.27106 (C 13/09 — ex N 614/08), die Frankreich zugunsten des Hafensektors durchzuführen beabsichtigt (ABl. L 221 vom 27.8.2011, S. 8). (5)  Handelskammern, deren Sitz sich in einer Stadt am Meer befindet, und Handelskammern, die unabhängig von ihrer geografischen Lage Konzessionäre öffentlicher Arbeitsmittel in einem Seehafen sind. (6)  Siehe französische Steuerdokumentation BOI-IS-CHAMP-30-60, Artikel 230 ff. (***)  Berichtigung eines Fehlers. (7)  Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. N 520/2003 — Belgien — Finanzielle Unterstützung von Infrastrukturarbeiten für flämische Häfen, Erwägungsgrund 35 (ABl. C 176 vom 16.7.2005, S. 11). (8)   ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1. (9)  Französisches Amtsblatt vom 21. April 2012, S. 7198. (10)  Beschluss der Kommission vom 11. April 2016 über die staatliche Beihilfe SA.43975 (2016/NN) — Portugal — Investitionsbeihilfe für den Hafen Funchal (ABl. C 183 vom 11.5.2016, S. 1). (11)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (12)  COM(2013) 296 final — 2013/0157 (COD), ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 111. Dieser Rechtsakt wurde zwischenzeitlich angenommen: Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1). (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (14)  Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italie, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7 und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italie, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36. (15)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:[T] (***):2000:290, Rn. 125, bestätigt im Revisionsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, ECLI:EU:T:2008:585, Rn. 88. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117, insbesondere Rn. 93 und 94, bestätigt im Revisionsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821, insbesondere Rn. 40 bis 43 und 47. (16)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 385/2009 — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastruktur im Hafen Ventspils (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7), Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2011 in der Beihilfesache 44/2010 — Republik Lettland — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen in Krievu Sala (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30742 (N/2010) — Litauen — Errichtung von Infrastruktur für den Passagier- und Frachtfährenterminal in Klaipeda (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35418 (2012/N) — Griechenland — Ausbau des Hafens Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2), Beschluss der Kommission vom 18. September 2013 über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1). (17)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 18. September 2013 über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1). (18)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991, Merci Convenzionali Porto di Genova, C-179/90, ECLI:EU:C:1991:464, Rn. 3 und 27, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Sache C-242/95 GT-Link A/S gegen De Danske Statsbaner, ECLI:EU:C:1997:376, Rn. 52 „Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb jedes Verkehrshafens eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wäre, und insbesondere auch nicht, dass alle in einem solchen Hafen erbrachten Dienstleistungen im Rahmen einer solchen Aufgabe erbracht würden.“ (19)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.37402 — Freihafen von Budapest (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1), Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34501 — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1), Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.38478 — Ausbau des öffentlichen Hafens Györ-Gönyü (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 1). (20)  Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe N 438/02 — Belgien — Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen (ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 2). (21)  Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22. (22)  Diese Tätigkeiten beziehen sich auf unbewegliche Güter und Dienstleistungen, die zum Betreiben der Häfen erforderlich und damit von der Körperschaftssteuer befreit sind. (23)  In Artikel L. 5321-1 des französischen Transportgesetzbuchs heißt es, dass „in Seehäfen, die dem Staat, den Gebietskörperschaften oder deren Verbänden gehören, aufgrund der dort stattfindenden Handelstätigkeiten oder des Liegens von Schiffen in diesen Häfen eine Hafenabgabe vereinnahmt werden kann“ und dass diese Abgabe „mehrere Bestandteile“ oder nach Artikel L. 5321-3 dieses Gesetzbuchs) „Gebühren“ beinhalten kann. Diese Bestimmungen finden nach Artikel L. 4323-1 dieses Gesetzbuchs ebenso auf Binnenhäfen Anwendung. In seiner Entscheidung Nr. 76-92 L vom 6. Oktober 1976 traf der Verfassungsrat der Französischen Republik die Aussage, dass die in Rede stehenden Bestimmungen „aufgrund des Liegens der Schiffe in den Häfen und der dort ausgeübten Tätigkeiten Abgaben nach sich ziehen, deren Betrag in vollem Umfang zur Finanzierung der Hafenausgaben eingesetzt wird […], die im Gegenzug die Nutzung des öffentlichen Bauwerks und die Inanspruchnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen gestatten, [und dass die Abgaben] den Charakter einer Gebühr für die erbrachte Dienstleistung haben“. (24)  Nach Artikel L. 5312-2 des französischen Transportgesetzbuchs ist ein großer Seehafen insbesondere „mit der Verwaltung und Verwertung des Hafenbereichs, dessen Eigentümer er ist oder der ihm zugewiesen wird, befasst“. Siehe auch Artikel L. 5313-2 zu den autonomen Häfen und Artikel L. 4322-1 zum Autonomen Hafen Paris. (25)  Siehe Rechnungshof, Bilanz der Reform der großen Seehäfen, Öffentlicher Jahresbericht 2017 — Februar 2017, französische Dokumentation:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.