Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2116 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat — Besteuerung von Häfen in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5176) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2116. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

„Aufrechterhaltung des Frachtumschlags in einigen Häfen“. (26)  Derselbe Wortlaut findet sich derzeit in Artikel 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) wieder. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, C-276/97, ECLI:EU:C:2000:424, Rn. 40. (28)  Über die Bedingung des Fehlens „größerer Wettbewerbsverzerrungen“ hinaus heißt es in Artikel 4 Absatz 5 weiter: „Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.“ Nun aber werden Dienstleistungen in Häfen in Anhang D genannt. (29)  In der Sache C-276/97 stuft der Gerichtshof die in Rede stehende Tätigkeit (Bereitstellung einer Straßenanlage für die Benutzer gegen Entgelt) zunächst klar als wirtschaftliche Tätigkeit ein (Rn. 32), bevor er dann prüft, ob die vorgesehene Befreiung nach Artikel 4, Absatz 5 Anwendung findet (Rn. 37). (30)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 122 und 123. (31)  Der Autonome Hafen Paris zahlte so im Geschäftsjahr 2014 8 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2016 11 Mio. EUR. Der große Seehafen Dunkerque zahlte im Geschäftsjahr 2014 5 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2016 4 Mio. EUR. Siehe die französischen Erlasse vom 18. Februar 2016 und 23. Februar 2017 zur Festlegung der dem Staat vom Autonomen Hafen Paris und von den großen Seehäfen geschuldeten Dividenden, französisches ABl. 0048 vom 26. Februar 2016 und Nr. 53 vom 3. März 2017. Die gezahlten Dividenden variieren über die Zeit betrachtet im Verhältnis zum Nettoergebnis ziemlich stark (für den großen Seehafen Le Havre im Zeitraum 2008-2013 zwischen 14 % und 33 % und für den großen Seehafen Marseille im Zeitraum 2009-2014 zwischen 22 % und 35 %). (32)  Siehe Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30742 (N/2010) — Litauen — Hafen Klaipėda, Erwägungsgrund 9 (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1). (33)  Siehe insbesondere Artikel R. 5321-2 und R. 5321-11. (34)  Siehe Punkte 5 und 7 des Analyserasters für Hafeninfrastrukturen (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/grid_ports_en.pdf) und Beschluss der Kommission vom 30. April 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39608 Erweiterung des Seehafens Wismar, Erwägungsgrund 31 (ABl. C 203 vom 19.6.2015, S. 3). (35)  Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 in der Sache SA.36346 (2013/N) GRW — kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur — a) Industrie- und Gewerbegelände (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1). (36)  Siehe Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) Port de Bahía de Cádiz, Erwägungsgrund 29 (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.30742 (N/2010) Klaipėda, Erwägungsgründe 8 und 9 (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe N 44/2010 Hafen Krievu Sala, Erwägungsgrund 67 (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe C 39/2009 (ex N 385/2009) Hafen Ventspils, Erwägungsgründe 30, 57 und 58 (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7). (37)  Siehe Bericht der französischen Generalinspektion für Finanzen (IGF) (Nr. 2007-M-031-01) und des Generalrates für Brücken und Fahrbahnen (Nr. 005126-01) über die Modernisierung autonomer Häfen, Juli 2008, Seite 53 („Die derzeitigen Gebühren für Arbeitsmittel fallen in den Bereich steuerbarer Tätigkeiten zu Erwerbszwecken, sollen aber mit der vorgeschlagenen Reform mittelfristig als Ressourcen der Häfen nicht mehr existieren. Unter diesen Bedingungen stellen die Nutzungsgebühren für öffentliche Liegenschaften mittelfristig die wesentliche und relevante Quelle der steuerbaren Tätigkeit dar.“) (http://www.ladocumentationfrancaise.fr/var/storage/rapports-publics/084000035.pdf). (38)  Siehe BOI-TVA-BASE-10-20-40-10 §§ 230 bis 270 (http://bofip.impots.gouv.fr/bofip/1474-PGP.html). Siehe auch Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 17487 von Herrn Jean Arthuis, veröffentlicht im ABl. Senat vom 10. März 2011 — Seite 573; http://www.senat.fr/questions/base/2011/qSEQ110317487.html. (39)  Siehe Punkte 5 und 7 des Analyserasters für Hafeninfrastrukturen (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/grid_ports_en.pdf). (40)  Siehe Beschluss der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35720 (2014/NN) Vereinigtes Königreich — Liverpool City Council Cruise Liner Terminal, Erwägungsgründe 64-69 (ABl. C 120 vom 23.4.2014, S. 4). (41)  Als prozentualer Anteil am Umsatz ausgedrückt belaufen sich die Hafenabgaben und die Nutzungsgebühren für öffentliche Liegenschaften beim großen Seehafen Bordeaux beispielsweise auf 42 % bzw. 34 % (und kumuliert 55 % des Betriebsaufwands) (2013, siehe Rechnungshof, Sonderbericht, veröffentlicht am 8. März 2016, Seiten 60 und 64) und beim großen Seehafen Le Havre auf 62 % bzw. 18 % (und kumuliert 76 % des Betriebsaufwands) (2013, siehe Rechnungshof, Sonderbericht, veröffentlicht am 30. März 2016, Seiten 112 und 113). (42)  Siehe Randnummer 207 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Französische Republik gegen Ladbroke Racing und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-83/98 [P] (***), ECLI:EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51. (44)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 38. (45)  Dazu gehören auch deren Nachfolger (insbesondere die großen Seehäfen), die auf derselben Grundlage von der Steuerbehörde als von der Körperschaftsteuer befreit betrachtet werden. (46)  Siehe Erwägungsgrund 206 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016 und im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95. (47)  Historisch betrachtet sollte die im Jahr 1942 gewährte Steuerbefreiung der Beschleunigung des Wiederaufbaus der im Krieg zerstörten Häfen dienen und keinen Ausgleich gleich welcher Art für die öffentlichen Dienstleistungsaufgaben darstellen. (48)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italienische Republik/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 94. (49)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 49; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugiesische Republik/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56. (50)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 65; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugiesische Republik/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 81. (51)  Siehe französisches Amtsblatt für den Bereich öffentliche Finanzen und Steuern BOI-IS-CHAMP-30-60, II (Ziffer 240): „[…] wurden in aufeinanderfolgenden Ministerialbeschlüssen die Häfen […] von direkten Steuern befreit“. (52)  Conseil d'État, 2. Juli 2014, Minister für Haushalt, Nr. 374807, ECLI:FR:CESSR:2014:374807.20140702. (53)  Einige Häfen werden von juristischen Personen betrieben, die in den Beschlüssen aus den Jahren 1942 und 1943 nicht erwähnt werden, so zum Beispiel der Handels- und Fischereihafen Sète (von einer regionalen öffentlichen Einrichtung betrieben — siehe Urteil des Berufungsverwaltungsgerichts (Cour administrative d'appel) Marseille vom 19. Januar 2016, Nr. 13MA03445), Hafen Lorient (von einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen verwaltet, siehe parlamentarische Anfrage Nr. 23815, veröffentlicht im französischen Amtsblatt (JORF), vom 9. April 2013, S. 3694) oder der Jachthafen Saint-Cyprien (betrieben von der öffentlichen Einrichtung des Hafens Saint-Cyprien, einem kommunalen Regiebetrieb, ausgestattet mit einer Rechtspersönlichkeit — siehe Urteil des Berufungsverwaltungsgerichts Marseille vom 27. November 2012, Nr. 12MA01312). (54)  Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 18664, veröffentlicht im französischen Amtsblatt (JORF), vom 3. März 2009, S. 2040. (55)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69. (56)  Entscheidung Nr. 2012-238 QPC vom 20. April 2012, französisches Amtsblatt (JORF) vom 21. April 2012, S. 7198. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech, Sache C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 65 bis 69. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Kommission/Italienische Republik und Wam, Sache C-494/06, ECLI:EU:C:2009:272, Rn. 53 und 54. (59)  Insbesondere die französischen Häfen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Siehe Fußnote 51 dieses Beschlusses. (60)  Siehe Absatz 2.1. des Vorschlags für eine Verordnung über Hafendienste. Siehe auch Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik COM/2007/0616 final, Absatz II.4.2. (61)  Siehe Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik COM/2007/0616 final, Absatz II.1. (62)  Der Preis der von den Häfen erbrachten Transportdienstleistungen stellt häufig einen wesentlichen Anteil an den Gesamtkosten des Transports dar. Siehe Die europäischen Seehäfen 2030: Anstehende Herausforderungen, Memo der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2013: „Kosten und Qualität der Hafendienste sind ein wichtiger Faktor für die europäische Wirtschaft. Hafenkosten können einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten in der Logistikkette ausmachen. Frachtumschlag, Hafengebühren und nautische Dienste im Hafen machen für Unternehmen, die den Kurzstreckenverkehr zur Beförderung von Waren nutzen, zwischen 40 % und 60 % der Gesamtkosten der Logistik ‚von Tür zu Tür‘ aus“. (63)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Kommission/Französische Republik, verbundene Rechtssachen 6/69 und 11/69, ECLI:EU:C:1969:68, Rn. 21. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1999, Italienische Republik/Kommission, C-6/97, ECLI:EU:C:1999:251, Rn. 21. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 36. (65)  Häfen mit einem Verkehrsaufkommen unterhalb des Niveaus gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1 (also 0,1 % des gesamten jährlichen Güterverkehrsaufkommens in allen Seehäfen der Union). (66)  Die IHK führt aus, dass ihre Heranziehung zur Körperschaftsteuer die Häfen, die sie verwaltet, angesichts deren grenzüberschreitender geografischer Lage mit Spanien und der Nähe zu den spanischen Häfen in Gefahr brächte. (67)  Siehe insbesondere die Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 29. April 2015 in den Sachen SA.37432 Tschechische Republik — Öffentliche Krankenhäuser in der Region Hradec Králové (ABl. C 203 vom 19.6.2015, S. 1), SA.37904 Deutschland — Ärztehaus in Durmersheim (ABl. C 188 vom 26.6.2015, S. 1), SA.33149 Deutschland — Städtische Projektgesellschaft „Wirtschaftsbüro Gaarden — Kiel“ (ABl. C 188 vom 5.6.2015, S. 1). (68)  Dazu muss die Tätigkeit des begünstigten Hafens rein lokaler Natur sein, so z. B. wenn der Hafen lediglich für ein begrenztes Gebiet auf nationalem Territorium Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt und keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzieht. Außerdem darf die Maßnahme keinerlei vorhersehbare Auswirkungen — oder aber nur marginale Auswirkungen — auf die transnationalen Investitionen in dem betreffenden Sektor oder auf die Unternehmensniederlassung auf dem Binnenmarkt haben. (69)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — 2012/C 8/02) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). Siehe auch Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (70)  Siehe Schlussanträge der GA Kokott in der Rechtssache C-74/16, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania gegen Ayuntamiento de Getafe, ECLI:EU:C:2017:135, Rn. 75. (71)  Der Artikel L. 5312-2 des französischen Transportgesetzbuchs, der eine Liste der Aufgaben enthält, mit denen Häfen betraut sind, betrifft lediglich die großen Seehäfen. Darin werden aber weder Parameter zur Berechnung des Ausgleichs noch Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Überkompensation festgelegt. (72)  2016 hatte der große Seehafen von Guadeloupe 1,196 Mio. EUR zu zahlen (siehe Erlass vom 18. Februar 2016, veröffentlicht im französischen Amtsblatt (JORF), Nr. 0048 vom 26. Februar 2016). (73)  Die Überarbeitung der Verordnung wurde am 20. Juni 2017 veröffentlicht. Siehe Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1). (74)  Im Gegensatz dazu könnten andere investitionsorientierte Maßnahmen, die den Kriterien der Vereinbarkeit entsprechen (insbesondere Bestehen eines allgemeinen Interesses, Relevanz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme), unter bestimmten Bedingungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (75)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977 in der Sache C-78/76, Steinike & Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland, ECLI:EU:C:1977:52, Rn. 24. (76)  Siehe den endgültigen Beschluss über die staatliche Beihilfe SA.25338 (ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 148). (77)  Verordnung (EU) 2017(352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1). (78)  Beschluss der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C ex E 3/2008 ex CP 115/2004) — Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 148).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.