Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2116 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat — Besteuerung von Häfen in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5176) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D2116. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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icht entrichteten Körperschaftsteuer) auf das notwendige Maß begrenzt wird, um die durch die Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungspflichten verursachten Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer, deren Betrag proportional dem erzielten Gewinn ist, wurde nach oben hin nicht begrenzt und kann daher zu einem Vorteil führen, der nicht mehr im Verhältnis zu den aus den Pflichten des öffentlichen Dienstes resultierenden Mehrkosten steht. Und schließlich wird die Behauptung des großen Seehafens Dunkerque, wonach die Kosten für die Aufgaben des öffentlichen Dienstes die theoretische Last der Körperschaftsteuer systematisch überschreiten, durch keinerlei Zahl und Historie belegt, sodass dies in Ermangelung einer gesetzlichen Zusicherung für das Nichtbestehen einer Überkompensation (die auch für die Zukunft gilt) — selbst wenn diese Behauptung für die Vergangenheit überprüft würde — nicht ausreichen würde, um der Bedingung der Rechnung zu tragen, dass eine Überkompensation zu unterbleiben hat. 5.1.4.   Selektivität (67) Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet zu werden, muss eine Maßnahme selektiv sein, das heißt sie muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (48) begünstigen. (68) Der ständigen Rechtsprechung (49) zufolge umfasst die Bewertung der materiellen Selektivität einer Steuermaßnahme zur Erleichterung der normalerweise vom Unternehmen zu tragenden Lasten drei Schritte: In einem ersten Schritt ist die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung („Referenzsystem“ genannt) zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die fragliche Maßnahme vom Referenzsystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit diesem System verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Ist dies der Fall, ist die Maßnahme grundsätzlich selektiv. In einem dritten Schritt ist dann zu bestimmen, ob die Ausnahme durch die Natur und den inneren Aufbau des Referenzsystems gerechtfertigt ist. Was diesen dritten Schritt anbelangt, so muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines als Referenzsystem herangezogenen Steuersystems beruht (50). Referenzsystem (69) Das Referenzsystem ist die französische Körperschaftsteuer, mit der grundsätzlich alle Gewinne oder Einkünfte von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen belegt werden (Artikel 205 des französischen Steuergesetzbuchs). Nach Artikel 206 Absatz 1 und Artikel 1654 des französischen Steuergesetzbuchs unterliegen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die ein Unternehmen betreiben oder Geschäften mit Erwerbszweck nachgehen, der Körperschaftsteuer. Nach Artikel 165 des Anhangs 4 des französischen Steuergesetzbuchs können öffentliche Einrichtungen mit Industrie- oder Handelscharakter zu allen direkten Steuern und gleichgestellten Abgaben, die auf gleichgelagerte Privatunternehmen zur Anwendung gelangen, herangezogen werden. In Artikel 167 des Anhangs 4 dieses Gesetzbuchs wird ausgeführt, dass diese Bestimmungen insbesondere auf die Industrie- und Handelskammern sowie auf die autonomen Häfen Anwendung finden. Weder die französischen Behörden noch die Beteiligten haben nach dem Eröffnungsbeschluss dazu Kommentare abgegeben. Abweichung vom Referenzsystem (70) Gemäß den bereits erwähnten Ministerialbeschlüssen aus den Jahren 1942 und 1943 sind „die autonomen Häfen, die maritimen Handelskammern, die Industrie- und Handelskammern, die Hafenanlagen verwalten, die Kommunalbehörden, die Konzessionäre öffentlicher und im Eigentum des Staates befindlicher Arbeitsmittel in den Seehäfen sind, sowie die Unternehmen, die das Betreiben dieser Arbeitsmittel übernehmen konnten“ von der Körperschaftssteuer befreit. Im Gegensatz zu den Aussagen, die einige französische Häfen treffen, resultiert die Befreiung von der Körperschaftsteuer also nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des französischen Steuergesetzbuchs (insbesondere Artikel 165 des Anhangs 4) und aus dem fehlenden Erwerbszweck der Tätigkeit der Häfen, sondern aus den Ministerialbeschlüssen der Jahre 1942 und 1943, in denen explizit von diesen allgemeinen Bestimmungen abgewichen wird und implizit ausgesagt wird, dass die Häfen Tätigkeiten mit Erwerbszweck nachgehen (51). Dies wird durch den Beschluss des Obersten französischen Verwaltungsgerichts (Conseil d'État), der von den Beteiligten angeführt wird, bestätigt (52). (71) Allerdings befinden sich angesichts des Ziels des Referenzsystems, das darin besteht, die von den Gesellschaften und juristischen Personen generierten Gewinne zu besteuern, die in den Ministerialbeschlüssen aus den Jahren 1942 und 1943 benannten Struktureinheiten in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation, die mit der Situation der anderen Gesellschaften oder juristischen Personen, die dieser Steuer unterliegen, insofern vergleichbar ist, als alle diese Unternehmen Gewinne erwirtschaften. Die in Rede stehende Befreiung stellt damit eine Abweichung von den im Referenzsteuersystem festgelegten Regeln dar. (72) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die Steuerbefreiung zugunsten der vorgenannten Struktureinheiten dem ersten Anschein nach selektiv ist. (73) Dabei würde diese Schlussfolgerung durch die Tatsache, dass die Maßnahme auf alle französischen Häfen Anwendung findet, was als erwiesen anzunehmen ist (53), nicht in Frage gestellt. Die in Rede stehende Maßnahme ist im Hinblick auf das Referenzsystem in der Tat nicht allgemeiner Art, da sie lediglich auf bestimmte Unternehmen (nämlich Hafenbetreiber) Anwendung findet, die sich dennoch in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit der Situation der anderen Gesellschaften und juristischen Personen, die dieser Steuer unterliegen, das heißt mit allen Unternehmen, die Gewinne erwirtschaften, vergleichbar ist. Allgemein wäre die Maßnahme lediglich in Anbetracht eines auf die Häfen an sich reduzierten Referenzsystems (Referenzsystem, gebildet durch die Ministerialbeschlüsse von 1942 und 1943), wogegen zuvor aufgezeigt wurde, dass das Referenzsystem die allgemeinen Bestimmungen zur Körperschaftsteuer waren, denen Unternehmen aller Sektoren unterliegen. (74) Im Übrigen sind — angesichts des Ziels des Referenzsystems, das darin besteht, die von jeder juristischen Person erwirtschafteten Gewinne einer Einkommensteuer zu unterwerfen — Merkmale wie die von den französischen Behörden und den Beteiligten vorgebrachten (Aufgaben, die den Häfen im Dienst anderer Unternehmen auferlegt werden, spezielle Dienstbarkeiten, Betreiben durch die IHK, fehlender Wettbewerb, Finanzierung durch Hafenabgaben sowie Gebrauchmachung von den Befugnissen der öffentlichen Gewalt) nicht aussagekräftig, um das Vorhandensein einer differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Situation zu belegen. Wenngleich mit diesen Umständen gegebenenfalls erklärt werden kann, dass die mit Aufgaben von allgemeinem Interesse betrauten Hafenbetreiber eine geringere Rentabilität und damit weniger steuerbare Gewinne aufweisen, kann damit nicht gerechtfertigt werden, die erzielten Gewinne — trotz der Lasten in Zusammenhang mit diesen Aufgaben von allgemeinem Interesse — von der Körperschaftsteuer zu befreien. (75) Im Übrigen hat die französische Behörde im Zuge eines Antrags auf Schaffung eines abweichenden Steuersystems zugunsten der autonomen Regiebetriebe von Jachthäfen bereits anerkannt, dass „in der europäischen Rechtsetzung im Bereich der Wettbewerbsregeln ausgeschlossen wird, dass abweichende Steuermaßnahmen zugunsten bestimmter Tätigkeiten gewährt werden“ (54). Rechtfertigung aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des Systems (76) Die französischen Behörden führen aus, dass die Maßnahme seit über 70 Jahren integrierender Bestandteil des französischen Steuersystems sei; allerdings kann die Angabe einer solchen Zeitspanne nicht als ausreichend betrachtet werden, um eine Abweichung von den normalen Regeln des Systems als aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des Systems gerechtfertigt zu bezeichnen. Mit der angegebenen Zeitspanne kann andererseits aber die Anwendung des Verfahrens für bestehende Beihilfen gerechtfertigt werden (siehe unten). Die Kommission vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die dem Referenzsystem innewohnende Logik im vorliegenden Fall in der Besteuerung von Gewinnen besteht. Daher passt eine Steuerbefreiung, die sich einzig und allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmenskategorie gründet oder vom Gesetz her lediglich bestimmten Struktureinheiten zuerkannt wird, nicht zu dieser Logik. (77) Im Hinblick auf die Behauptung einiger Beteiligter, wonach die in Rede stehende Maßnahme keinen „offensichtlichen Bruch des Grundsatzes der Gleichheit“ schaffe, führt die Kommission aus, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme keinen „offensichtlichen Bruch des Grundsatzes der Gleichheit“ schafft, im französischen Recht im Sinne des Beihilferechts nicht bedeute, dass sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien dieses Steuersystems beruht oder aus den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen [resultiert], die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (***) (55). Wie aus der Entscheidung des Verfassungsrats der Französischen Republik hervorgeht (56), werden bei der Bewertung des Grundsatzes der Gleichheit im französischen Recht dieZiele berücksichtigt, die mit der abweichenden Maßnahme verfolgt werden, das heißt Ziele von allgemeinem Interesse, die außerhalb des Steuersystems liegen und daher im Stadium der Rechtfertigung der Natur und des inneren Aufbaus des Systems nicht herangezogen werden können. Wenngleich systemexterne Ziele eventuell im Stadium der Bewertung der Buchführung zur Beihilfe berücksichtigt werden können, gestatten sie weder, den Nachweis für die Selektivität einer Ausnahme zu erbringen, noch das Nichtvorhandensein einer staatlichen Beihilfe aufzuzeigen. Darüber hinaus betrifft die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Verfassungsrats der Französischen Republik nicht die Ministerialbeschlüsse, mit denen die Häfen von der Körperschaftsteuer befreit werden, sondern einen Rechtstext, wonach bestimmte Sportvereinigungen von einer Steuer befreit werden, deren innere Logik sich von der der Körperschaftsteuer unterscheidet. (78) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des französischen Steuersystems nicht gerechtfertigt ist. 5.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (79) Um als staatliche Beihilfe betrachtet zu werden, muss die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese beiden Kriterien sind eng miteinander verbunden. (80) Dies kommt insbesondere im Urteil Eventech (57) des Gerichtshofs zum Ausdruck: „65. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). 66. Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Libert u. a., EU:C:2013:288, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). 67. Die begünstigten Unternehmen brauchen dabei nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, sodass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil Libert u. a., EU:C:2013:288, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). 68. Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 81). 69. Die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, hängt daher nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415, Rn. 82).“ (81) Im Urteil Wam (58) unterstrich der Gerichtshof vor allem Folgendes: „53. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung). 54. In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist daran zu erinnern, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rn. 30, und Heiser, Rn. 55).“ (82) Nun aber werden die Häfen im vorliegenden Fall durch den ihnen zugute kommenden Steuervorteil von einer laufenden Last befreit, die sie normalerweise zu tragen gehabt hätten. Er ist so beschaffen, dass sie im Vergleich zu französischen und ausländischen Häfen der Europäischen Union, die diese Vergünstigung nicht haben, begünstigt werden. Folglich kann er die Handelsbeziehungen innerhalb der Gemeinschaft beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen. (83) Schließlich besteht im Hafensektor Wettbewerb, der durch die Art und die Merkmale des Transportwesens an sich, insbesondere im See- und Binnenverkehr noch verschärft wird. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass Häfen eine gesetzliche Monopolstellung innehaben, um innerhalb ihres jeweiligen Hafenbereichs Hafendienste zu erbringen, stehen die ihrerseits angebotenen Transportdienste zumindest in einem bestimmten Maß im Wettbewerb zu denen, die von oder in anderen Häfen sowie von anderen Transportdienstleistern sowohl in Frankreich (59) als auch in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden. (84) So wurde im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Beteiligten zum Vorschlag für eine Verordnung über Hafendienste Folgendes zum Ausdruck gebracht: „Alle Betroffenen unterstrichen die Notwendigkeit stabiler und fairer Rahmenbedingungen für den Wettbewerb zwischen den Häfen und innerhalb der Häfen (d. h. zwischen Anbietern des gleichen Hafendienstes innerhalb eines Hafens) in der EU […]“ (60). Desgleichen stehen Häfen, insbesondere Binnenhäfen sowie der Transport auf dem Wasserweg im Allgemeinen, bei dem Häfen ein Kettenglied bilden, im Wettbewerb zu anderen Transportformen. Sofern zur Beförderung von Gütern in den Überseegebieten andere Lösungen vorhanden sind oder sein könnten, kann die Maßnahme auch für diese Häfen, die sich weit vom französischen Mutterland entfernt befinden, oder für andere europäische Häfen zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. (85) Es stimmt zwar, dass die Anziehungskraft eines Hafens anhand mehrerer Parameter und insbesondere an seiner Anbindung an das Hinterland bemessen wird (61), allerdings stellt der Preis für die von den Häfen erbrachten Leistungen (Hafenabgaben und andere von den Reedern gezahlte Gebühren) sehr wohl ein Element des relativen Wettbewerbs der Häfen dar (62). Im Gegensatz zu dem, was die französischen Behörden und einige Beteiligte vorbringen, kann aus der Tatsache, dass dieses Element in Bezug auf die übrigen Elemente der Wettbewerbsfähigkeit von Häfen von mehr oder weniger großer Bedeutung ist, nicht geschlussfolgert werden, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Auswirkung auf den Wettbewerb hat, denn diese Maßnahme kann die von den Häfen zum Ansatz gebrachten Preise beeinflussen, und dieser Preis wird — bei ansonsten gleichen Bedingungen — bei der Wahl einer Route seitens der Reeder oder einer logistischen Lösung, in die ein Hafen eher als ein anderer einbezogen wird, maßgebend sein. (86) Im Übrigen ist zu erwähnen, dass sich die europäischen Häfen ebenfalls im Wettbewerb befinden, um Wirtschaftsteilnehmer (oder Konzessionäre) anzuziehen, die für die Reeder bestimmte Hafendienste erbringen, sofern die Hafenbehörde diese Dienste nicht direkt absichert. Die Höhe der von den Häfen erhobenen Gebühr im Gegenzug zur Bereitstellung von Grundstücken und Infrastrukturen (hafeninterne Arbeitsmittel) für die Konzessionäre spielt bei deren Wahl, sich eher in dem einen als in dem anderen Hafen anzusiedeln, und bei der Wahl der dort aufzuwendenden Mittel ebenfalls eine Rolle. Allgemeiner formuliert stehen Häfen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auf dem Finanz- und Investitionsmarkt im Wettbewerb; bei ansonsten gleichen Bedingungen wird den Häfen mit der Maßnahme im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmen, die durch diese Maßnahme nicht begünstigt werden, ein Vorteil bei Investoren gewährt (Häfen sind im Hinblick auf Investitionen damit interessanter). (87) Da die in Rede stehende Maßnahme eine Beihilferegelung darstellt, die auf sehr unterschiedliche Häfen im Hinblick auf deren Größe, geografische Lage, Typ (Binnen- oder Seehafen) oder deren Tätigkeiten Anwendung findet, ist es darüber hinaus für den Nachweis dahingehend, dass die geprüfte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht erforderlich, im Einzelnen aufzuzeigen, dass diese Maßnahme für jeden Hafen zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und zu Auswirkungen auf den Handel führt. (88) In dieser Hinsicht reicht es zu erwähnen, dass die französischen Behörden und die Beteiligten einräumen, dass bestimmte große Häfen wie die Häfen Le Havre, Rouen oder Marseille im Wettbewerb mit anderen Häfen der Europäischen Union stehen, sodass die Maßnahme einen Einfluss auf den Handel und Auswirkungen auf den Warenaustausch hat. Die Kommentare des Hafens Rotterdam gehen ebenfalls in diese Richtung. (89) Übrigens haben die Behauptung, dass in anderen Mitgliedstaten ähnliche Beihilfemaßnahmen existierten, und das Verhalten der Kommission in Bezug auf diese eventuellen Maßnahmen keinen Einfluss auf die Qualifizierung der betreffenden Maßnahme als staatliche Beihilfe (63), da die Befreiung der französischen Häfen von der Körperschaftsteuer in Anbetracht einer Bezugssituation, in der sie unter den normalen Bedingungen des Körperschaftsteuersystems besteuert würden, sehr wohl eine Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation zur Folge hat (64). Desgleichen ist das Bestehen unterschiedlicher Körperschaftsteuersätze in den Mitgliedstaaten lediglich eine Folge der fehlenden Harmonisierung der direkten Besteuerung zwischen Mitgliedstaaten und lediglich Ausdruck der souveränen Wahl der Mitgliedstaaten, bestimmte Dienstleistungen — oder ein bestimmtes Niveau an Dienstleistungen — für die Steuerpflichtigen über die Steuer zu finanzieren. (90) Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die Wettbewerbsverfälschung oder die Auswirkungen auf den Handel spürbarer oder wesentlicher Natur ist/sind. Die Behauptung, dass das im Wettbewerb stehende Verkehrsaufkommen gering sei, die noch dazu weit davon entfernt ist, eine fehlende Wettbewerbsverfälschung zu belegen, lässt darauf schließen, dass zwischen den französischen Häfen und den übrigen Häfen der Europäischen Union sehr wohl ein mehr oder weniger intensives Wettbewerbsverhältnis besteht. Auch die Tatsache, dass die Gesamttätigkeit der kleinen französischen Häfen lediglich 1 % des Gesamtverkehrs der Europäischen Union ausmache, bedeutet nicht, dass ihr Marktanteil auf einem oder mehreren relevanten Märkten im Hinblick auf eine Analyse der Wettbewerbsverfälschungen dieselbe Größenordnung darstellt. Darüber hinaus betrifft der von den französischen Behörden und den Beteiligten angeführte Beschluss vom 11. April 2016 die Buchführung zu einer Investitionsbeihilfe, was impliziert, dass die in Rede stehende Maßnahme als staatliche Beihilfe anerkannt wird, die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. (91) Und wenn die „kleinen Häfen“ so wie von Frankreich definiert (65) nur einen geringen Teil des Verkehrsaufkommens in der Europäischen Union ausmachen, wird durch die Tatsache an sich, dass das begünstigte Unternehmen von geringer Größe ist, eine Wettbewerbsverfälschung oder eine drohende Wettbewerbsverfälschung auf dem Binnenmarkt nicht ausgeschlossen, vor allem, wenn sich die Tätigkeit der Begünstigten in grenzüberschreitenden Gebieten befindet. Die Ausführungen der IHK Bayonne Pays Basque, Konzessionär des Handelshafens Bayonne und des Fischereihafens Saint-Jean-de-Luz/Ciboure — bei denen es sich laut der von Frankreich vorgeschlagenen Definition um „kleine Häfen“ handelt — belegen übrigens, dass diese in Grenznähe befindlichen Häfen das Bestehen einer tatsächlichen grenzüberschreitenden Konkurrenz wahrnehmen (66). Wenn die Kommission in bestimmten Fällen (67) anerkennt, dass eine vorteilbringende Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann, dann stützt sie sich dazu nicht nur auf die Größe des begünstigten Unternehmens, sondern auf eine individuelle Bewertung mehrerer Kriterien (68). (92) Die Kommission schließt nicht aus, dass die in Rede stehende Maßnahme in dem Sonderfall einiger Häfen — nämlich der Häfen, die die Bedingungen erfüllen, die sich vor allem aus ihrer Beschlusspraxis ergeben — als Maßnahme ohne Auswirkungen auf den Handel betrachtet werden kann. (93) Allerdings hat die geprüfte Maßnahme, und zwar die allgemeine Befreiung von der Körperschaftssteuer für alle in den Ministerialbeschlüssen aus den Jahren 1942 und 1943 erwähnten Begünstigten, aus den zuvor dargelegten noch schlüssigeren Gründen Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und verfälscht den Wettbewerb oder kann diesen verfälschen. 5.1.6.   Schlussfolgerung (94) Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung zugunsten der autonomen Häfen (aus denen zum Teil große Seehäfen wurden), der maritimen Handelskammern, der Industrie- und Handelskammern, die Hafenanlagen verwalten, der Kommunalbehörden, die Konzessionäre öffentlicher und im Eigentum des Staates befindlicher Arbeitsmittel in den Seehäfen sind, sowie der Unternehmen, die das Betreiben dieser Arbeitsmittel übernehmen konnten, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 5.2.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (95) Der betroffene Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Während die französischen Behörden als Begründung für die Vereinbarkeit der Maßnahme einerseits lediglich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.