Europäische Union

2013/126/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2012 über die staatliche Beihilfe SA.22668 (C 8/08 (ex NN 4/08)), die Spanien Ciudad de la Luz SA gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3025) Text von Bedeutung für den EWR

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r durch einen Vergleich der Preisgestaltung von Ciudad de la Luz mit derjenigen der Wettbewerber betrachtet werden. Darüber hinaus könnte der Bau von Ciudad de la Luz andere Mitgliedstaaten dazu anregen, ähnliche Investitionen zu tätigen. Und schließlich könnte sich in Zukunft die Stellung von Ciudad de la Luz auf dem Markt angesichts seiner modernen Einrichtungen ändern. (109) Aus den dargelegten Gründen kann die Beihilfe nicht als vereinbar mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c angesehen werden, da sie kein Marktversagen des Sektors behebt und die Gefahr einer Beeinträchtigung von Wettbewerb und Handel besteht. Kulturbeihilfen — Investition in die Errichtung von Filmstudios (110) Die spanischen Behörden haben keine Argumente vorgebracht, die zu einer Änderung der Ansicht der Kommission führen könnten, die diese in ihrem Beschluss zur Eröffnung eines Prüfverfahrens zum Ausdruck gebracht hat. Dort steht, dass sie „der Meinung ist, dass nichts darauf hindeutet, dass die Ausnahmeregelung [für Kulturbeihilfen] auf staatliche Beihilfen angewendet werden kann, die für den Bau und den Betrieb eines neuen, großen Filmstudiokomplexes genutzt werden.“ Im Beschluss zur Eröffnung eines Prüfverfahrens wurde die Möglichkeit abgetan, die Studios als „kulturelle Infrastruktur“ zu behandeln, da sie hochspezialisiert sind und ihre Nutzung auf den audiovisuellen Sektor begrenzt ist (für das Drehen von Filmen, Fernsehproduktionen und Werbung). (111) Damit die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung für Kulturbeihilfen auf eine Förderung angewendet werden kann, die nicht unter die Mitteilung zur Filmwirtschaft fällt, müsste die Beihilfe nicht nur notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein (wie im Fall der vorstehenden Bewertung in Bezug auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c), sondern auch auf ein kulturelles Ziel ausgerichtet sein. Da festgestellt wurde, dass diese Kriterien nicht in Bezug auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vorliegen, gilt dies auch für Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d. Kulturbeihilfen — Anreize für Filmproduzenten (112) Im Dezember 2008 hat die Kommission die Filmfördermaßnahmen genehmigt, die die Region Valencia auf der Grundlage der Mitteilung zur Filmwirtschaft angeboten hat (38). Vor diesem Zeitpunkt können Fördermaßnahmen, die die Regionalregierung von Valencia im Zusammenhang mit Filmarbeiten in Ciudad de la Luz gewährt hat, in den Fällen nicht als vereinbar angesehen werden, in denen das Drehen in Ciudad de la Luz eine Voraussetzung für die Beihilfe war (dies widerspricht dem vierten Kriterium der Mitteilung zur Filmwirtschaft, nach dem zusätzliche Beihilfen für besondere Filmarbeiten nicht zulässig sind). (113) Schließlich besteht keine Notwendigkeit, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung weiter zu prüfen, ob den Filmproduzenten eine Beihilfe gewährt wurde. VI.   FAZIT (114) Die Kommission stellt fest, dass Spanien Ciudad de la Luz SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig staatliche Beihilfen gewährt hat. Ein privater Kapitalgeber hätte nicht zu denselben Bedingungen in Ciudad de la Luz investiert, wie dies die Region Valencia getan hat. Deshalb sieht die Kommission die gesamte öffentliche Investition in das Projekt als rechtswidrige Beihilfe an. (115) Folglich beläuft sich die Beihilfe bis Dezember 2010 auf den Gesamtbetrag von 265 089 599 EUR für direkte öffentliche Investitionen in Ciudad de la Luz SA sowie auf alle Fördermaßnahmen, die Filmproduzenten unter der Voraussetzung gewährt wurden, dass sie in Ciudad de la Luz drehen. (116) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission dazu befugt, zu entscheiden, dass der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat (39), wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt erachtet hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (40). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (41). (117) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (42) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“ — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Bereitstellung des Grundkapital und den späteren Aktienkapitalerhöhungen in Höhe von 94 459 719 EUR, der Zuweisung von Land im Wert von 9 800 040 EUR an Ciudad da la Luz, den Beteiligungsdarlehen in Höhe von 115 Mio. EUR und den seit 2008 begebenen Wandelanleihen in Höhe von 45 829 840 EUR bestehenden Maßnahmen, die Ciudad de la Luz rechtswidrig bis zum 31. Dezember 2010 von Spanien gewährt wurden, sowie alle Fördermaßnahmen, die Filmproduzenten unter der Bedingung gewährt wurden, dass die Filmaufnahmen in Ciudad de la Luz durchgeführt werden, verstoßen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und stellen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Artikel 2 (1)   Spanien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 des Rates (43) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 21. (2)  Beschwerdeführer A ist ein großes europäisches Filmstudio. Er hat beantragt, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird. (3)   „New Valencia studio offers film rebates“, http://www.variety.com/article/VR1117958591.html?categoryid=19&cs=1; ‘Polanski’s Pompeii takes shap http://www.variety.com/article/VR1117963040?refcatid=19&printerfriendly=true (4)  Beschwerdeführer B ist ein wichtiger Akteur im europäischen Filmsektor. Er hat ebenfalls beantragt, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird. (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  Mit der Kapitalübertragung vom 7. Oktober 2004 wurde Ciudad de la Luz SA zu Ciudad de la Luz SAU, einer Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter (sociedad anónima unipersonal), wobei sich das gesamte Aktienkapital im Eigentum von SPTCV befindet. (7)   Quelle: Artikel ‘Let there be light‘ im Hollywood Reporter — 31. Oktober 2006: http://www.hollywoodreporter.com/news/let-be-light-141371 (8)  Anhang I der Antwort von Spanien vom 28. April 2008: „La Industria Audiovisual: Continuo crecimiento“ (Estudios e Investigationes Audiovisuales — Januar 1999) (9)  Anhang IV der Antwort von Spanien vom 28. April 2008: „Estudio de Alternativas de Ubicación de un Centro de Producción Audiovisual de Alta Tecnología en la Comunidad Valenciana — Zusammenfassung“ (PriceWaterhouseCoopers — 30. Januar 2000). (10)  Anhang II der Antwort von Spanien vom 28. April 2008: „Ciudad Audiovisual de la Comunidad Valenciana — Análisis Preliminar de la Viabilidad del Proyecto“ (Arthur Andersen — undatiert). (11)  Anhang III der Antwort von Spanien vom 28. April 2008: „Plan de negocio y viabilidad de la ciudad audiovisual de la Comunidad Valenciana“. (Arthur Andersen — undatiert). (12)  Siehe Fußnote 10. (13)  Anhang VI der Antwort von Spanien vom 28. April 2008: „Líneas Estratégicas y Plan de Negocio 2004-2014“ (Consultia IT — 7. Mai 2004). (*1)  Vertrauliche Daten sind im Beschlusstext mit […] gekennzeichnet. (14)  Früher bekannt als Sociedad Parque Temático de Alicante, SAU. (15)  Staatliche Beihilfen, Entscheidungen N379/07 (2.4.2008), N309/08 (15.12.2008) und N108/2009 (30.7.2009). (16)  Die nationalen Subventionen können im Vereinigten Königreich 24 % der Produktionskosten ausmachen und in Deutschland 20 %. Der Subventionswettlauf zwischen nationalen Filmbeihilferegelungen um Auslandsinvestitionen großer Filmproduktionen wird von der Kommission in ihrer Überprüfung der Mitteilung zur Filmwirtschaft thematisiert. (17)  Das wirtschaftliche Beratungsunternehmen Ecorys hat eine unabhängige Studie zu diesem Fall durchgeführt. Siehe Abschnitt V für genauere Angaben. (18)  Ecorys berücksichtigt in seinem Leistungsvergleich auch das europäische Filmstudio Babelsberg zusammen mit den anderen weltweit tätigen Unternehmen. (19)  Studie über die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Ciudad de la Luz — Abschließender Bericht (Ecorys — 19. Juli 2011) (20)  In dem Fall Citynet Amsterdam beispielsweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass der MEIP erfüllt sei, da der öffentliche Kapitalgeber unter vergleichbaren Bedingungen wie der private Kapitalgeber in das Projekt investiert hatte. Beschluss vom 1. Dezember 2007, C 53/2006. (21)  In der Rechtssache Valmont vertrat das GEI die Auffassung, dass sich die Kommission bei ihrer Prüfung, ob bei dem Verkauf eines Grundstücks staatliche Beihilfen im Spiel waren, nicht einfach darauf hätte verlassen sollen, dass die Beurteilung eines unabhängige Sachverständigen vorliegt. Das GEI forderte, dass die Kommission auch seine Beweiskraft hätte prüfen müssen, was das GEI dann selbst tat (Rechtssache T-274-01). In Hamsa (Rechtssache C-316/02) und Lenzing (Rechtssache C-525/04) erkannte der Gerichtshof an, dass die Kommission in Bezug auf wirtschaftliche Fragen einen Ermessensspielraum hat, aber „die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen …“ muss. (22)  Per Definition entspricht der interne Zinsfuß dem Diskontsatz, bei dem der Kapitalwert der Investition Null entspricht. (23)  Brealey und Myers, 2000, Principles of Corporate Finance, Sechste Ausgabe (Kapitel 5, S. 100). (24)  Siehe beispielsweise Brealey und Myers, 2000, Principles of Corporate Finance, Sechste Ausgabe (Kapitel 8). (25)  http://www.tradingeconomics.com/spain/government-bond-yield. (26)  Pablo Fernández 2004, „Market risk premium: required, historical and expected“, Arbeitspapier IESE Business School. (27)  Pablo Fernández (2009): „The equity premium in 150 textbooks“, Arbeitspapier IESE Business School. (28)  http://www.carreregroup.com/fr/documents/financials/Etude_Financiere_13062001.pdf. (29)   Quelle: ORBIS Geschäftsbericht. (30)  Der unabhängige Ecorys-Bericht geht darüber hinaus und prüft auch die Annahmen des Geschäftsplanes und kritisiert einige von ihnen. Er weist beispielsweise darauf hin, dass „die Wahl des Standortes aus strategischen Gesichtspunkten nicht offensichtlich zu sein scheint, da keine Synergien mit umliegender Filmindustrie festgestellt werden konnten. Und es gibt andere Regionen in Spanien mit ähnlichen geografischen Standorten, die sich dichter an bestehenden Filmindustrie-Clustern befinden“ (S. 30). Der Bericht fährt fort: „In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass insbesondere in den ersten Betriebsjahren des Studios und der Schule lokal keine vor Ort geschulten und ausgebildeten Ressourcen zur Verfügung stehen. Deshalb würde ein vorsichtiger Kapitalgeber vermutlich einen anderen Standort bevorzugt haben, um ein ähnliches Filmstudio aufzubauen“ (S. 31) In Bezug auf die Investition von 2004 wird in dem Bericht auf Folgendes hingewiesen: „Es ist fraglich, ob sich ein privater Kapitalgeber dazu entschließen würde, ein Green-Field-Filmstudio in einer Gegend zu errichten, in der in den ersten Betriebsjahren des Studios und der Schule keine angemessenen Humanressourcen zur Verfügung stehen“ (S. 39). (31)  Verweis auf den zweiten LEGG-Bericht. (32)  Ecorys, Study on applying the market economy investor principle to the public investment in Ciudad de la Luz, 19. Juli 2011. (33)  Seiten 30 und 39 des Ecorys-Berichts. (34)  Wie in den Randnummern 29 und 53 dargelegt. Da die Darlehen als Eigenkapitalinvestition angesehen werden, werden keine Zinsbelastungen berücksichtigt. (35)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (36)  Siehe insbesondere NN 84/2004 vom 22. März 2006 — France — Régimes d’aide au cinéma et à l’audiovisuel. In dieser Rechtssache hat die Kommission ex post auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben c und/oder d AEUV Beihilfemaßnahmen für die Unterstützung insbesondere des Filmverleihs, der Eröffnung, Renovierung oder Modernisierung von Kinos, für Video-Musik oder den Vertrieb von Videos, FuE und die Entwicklung von Postproduktionstechniken bewilligt. Siehe auch N 192/2008 vom 11. April 2008 — Spain — Promotion of dubbing and subtitling of movies in Basque. (37)  Öffentliche Güter liegen vor, wenn es nicht möglich ist, einer einzigen Person ein Gut oder eine Dienstleistung zu bieten, ohne andere auszuschließen oder wenn eine Nicht-Rivalität im Konsum besteht (z. B. Straßenbeleuchtung, Straßen). Güter allgemeinen Interesse oder meritorische Güter sind die Güter und Dienstleistungen, von denen die Regierung glaubt, dass die Menschen sie in zu geringem Umfang konsumieren und die deshalb subventioniert oder kostenlos bereitgestellt werden sollten (z.B. Bildung, öffentliche Büchereien). (38)  Die Mitteilung zur Filmwirtschaft von 2001 legt die Kriterien fest, nach denen die Ausnahmeregelung für Kulturbeihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d auf Beihilferegelungen angewendet werden kann, die die Produktion audiovisueller Werke fördern. (39)  Rechtssache C-70/72 Kommission gegen Deutschland, Randnummer 13. (40)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien gegen Kommission, Randnummer 75. (41)  Rechtssache C-75/97 Belgien gegen Kommission, Randnummern 64-65. (42)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (43)   ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4. ANHANG A Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen Begünstigter Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (*1) Gesamtbetrag der Rückzahlungen (*1) (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen (*1) Hauptforderung Zinsen                                                                       (*1)  In Mio. Landeswährung. ANHANG I Ciudad de la Luz (CDL) — Ansatz für die Berechnung von angemessenen Kapitalkosten bei Investitionsentscheidungen — Juli 2009 Ziel Anhand dieses Berichts soll festgestellt werden, ob die Investition in das Projekt zur Schaffung der Gesellschaft Ciudad de la Luz (CDL) als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann. Nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors wird die vorgenommene Investition als staatliche Beihilfe gewertet, wenn die vom Staat zu erhaltende Ausgleichszahlung niedriger ist als der Betrag, den ein privater Kapitalgeber unter den besonderen Umständen des jeweiligen Projekts gefordert hätte. Ein privater Eigenkapitalgeber (1) wäre bereit gewesen, in das CDL-Projekt zu investieren, wenn der interne Zinsfuß (2) höher oder gleich den Opportunitätskosten des Eigenkapitals wäre (3) (d. h die Rendite, die er bei einem ähnlichen Projekt hätte erhalten können). In der folgenden Analyse kalibrieren wir das Capital Asset Pricing Model (CAPM), um die Eigenkapitalkosten zu erhalten. Dies ist die einschlägige Maßnahme zur Feststellung, ob ein privater Kapitalgeber in das CDL-Projekt investiert hätte. Der resultierende Parameterbereich wird dann mit der Ex-post-Leistung einer repräsentativen Auswahl der Wettbewerber von CDL verglichen. Das ist der Ansatz, den LECG in seiner Stellungnahme gewählt hat, nämlich die Verwendung der Ex-post-Leistung zur Festlegung einer Richtgröße für die Opportunitätskosten des Kapitals für diese Art Projekt. Wie wir nachfolgend sehen werden, ist die von LECG gewählte Methode der Ex-post-Leistung nicht die richtige Methode zur Festlegung einer Richtgröße. Und, was noch wichtiger ist, jede Ex-post-Leistungsmessung ist ein unzureichender Ersatz für eine ex ante geforderte Rendite. Wir sind der Ansicht, dass die Opportunitätskosten des Eigenkapitals für dieses Projekt bei ungefähr 14,91 % liegen sollten. Folglich würde ein privater Kapitalgeber einen internen Zinsfuß von über 14,91 % fordern. Gemäß dem von CDL im Jahr 2004 vorgelegten Geschäftsplan (bei dem es sich um die jüngsten Finanzinformationen handelt, auf denen das vorliegende Projekt basiert) betrug der interne Zinsfuß für die Investition in CDL 5,74 % (4). Folglich hätte ein privater Kapitalgeber nicht in das CDL-Projekt investiert, da sein interner Zinsfuß niedriger als die Opportunitätskosten des Kapitals ist. Die Eigenkapitalkosten  (5) Die Eigenkapitalkosten sind die erforderliche Mindestrendite, die CDL seinen Anteilseignern bieten muss, um sie für Folgendes zu entschädigen: — den Zinseffekt; — die mit einer Investition in CDL verbundenen Risiken. Es muss betont werden, dass es sich bei der entsprechenden Rendite um eine erwartete zukünftige und nicht um eine historische Rendite handelt. Die Eigenkapitalkosten spiegeln die Opportunitätskosten der Investition für Anteilseigner an Unternehmen oder Projekten wider, die dasselbe (oder ein ähnliches) Geschäfts- und Finanzrisiko haben, wie das in Betracht kommende Projekt. Im Folgenden wenden wir eine allgemein anerkannte Methode zur Schätzung der Eigenkapitalkosten an, nämlich das Capital Asset Pricing Model (CAPM): Mit: — Ke = Eigenkapitalkosten, ausgedrückt in %; — Rf = risikoloser Zinssatz, ausgedrückt in %; — (Rm — Rf) = Markt-Risikoprämie, ausgedrückt in %; — ß = „Beta“, ein Maß des systematischen (nicht-diversifizierbaren) Risikos, das mit den Aktien von Ciudad de la Luz verbunden ist und sowohl das wirtschaftliche als auch das finanzielle Risiko widerspiegelt. Für den risikofreien Satz schlägt die Marktpraxis vor, den Zinssatz für langfristige (typischerweise mit einer Laufzeit von zehn Jahren) Staatsanleihen im Land der Geschäftstätigkeit heranzuziehen. Für die Markt-Risikoprämie sollte die historische Markt-Risikoprämie über einen angemessen langen Zeitraum genommen werden. Es ist gängige Marktpraxis, den Unterschied zwischen der historischen Rendite auf einen diversifizierten Aktienindex im Land der Geschäftstätigkeit und dem risikofreien Zinssatz heranzuziehen. Anwendung auf Ciudad De La Luz 2004 betrug in Spanien die durchschnittliche Jahresrendite auf Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren 4,1 %. (6) Rf = 4,1 % Nach Fernández (2004) (7) liegt die historische Markt-Risikoprämie bei Staatsanleihen in Spanien (für den Zeitraum zwischen 1991 und 2003, der ungefähr dem Zeitraum vor der betreffenden Investition entspricht) zwischen 6,8 % und 9,3 % (der Unterschied beruht auf der Methode zur Berechnung des Mittels — arithmetisch versus geometrisch). Für unsere Schätzung der Markt-Risikoprämie ziehen wir den unteren Wert dieses Intervalls heran. Für die Schätzung des Beta schließlich, nutzen wir öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmen, die von den spanischen Behörden als direkte Wettbewerber von CDL identifiziert wurden. Im Jahr 2001 hat KBC Securities einen Bericht vorgelegt, der die notwendigen Informationen zur Berechnung des Kapitalwerts einer 10-Jahres-Investition in die Carrere Group enthielt. Es ist anzumerken, dass sowohl das Datum als auch die Laufzeit der Investition ungefähr mit dem vorliegenden Fall übereinstimmen. In dem KBC-Bericht wurde ein Diskontsatz von 12 % gewählt, während das genannte Beta bei 1,8 stand. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das finanzielle Risikoprofil von Carrere und CDL nicht übereinstimmen (die Kapitalstruktur von Carrere umfasst Fremdkapital) muss dieses Beta angeglichen und das verschuldungsbereinigte Beta ermittelt werden, um das unternehmerische Risikoprofil zu isolieren. Die Formel für die Berechnung des verschuldungsbereinigten Betas lautet wie folgt: wobei T der anzuwendende Steuersatz ist. Der Steuersatz für Frankreich, wo Carrere niedergelassen ist, liegt ungefähr bei 33 %. Daten zum Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital können dem Originalbericht von KBC entnommen werden. Zum Zeitpunkt der Aktienausgabe stand das Verhältnis Fremd- zu Eigenkapital bei 10 %. Diese Größenordnung wurde anhand der Bloomberg-Daten bestätigt. Unter Verwendung dieser Parameterwerte erhalten wir den folgenden Wert für das verschuldungsbereinigte Beta: Betaverschuldungsbereinigt = 1,68 Eine ähnliche Bewertung wurde 2008 in Deutschland durch „Der Spezialist für Finanzaktien“ für das Studio Babelsberg durchgeführt. Auch dieses Unternehmen wurde von den spanischen Behörden als direkter Wettbewerber von CDL identifiziert. Dieser Bericht nahm Eigenkapitalkosten von 12 % und ein Beta von 1,5 an. Als der Bericht veröffentlicht wurde, war das Studio Babelsberg ein schuldenfreies Unternehmen, was heißt, dass seine Kapitalstruktur mit der von CDL identisch war. Folglich muss das Beta in diesem Fall nicht angeglichen werden. Dieser unmittelbare Beweis, der aus detaillierten Berichten über zwei direkte Wettbewerber entnommen wurde, zeigt, dass das auf CDL anzuwendende Beta (mindestens) in dem Bereich 1,5 bis 1,68 liegt. Darüber hinaus ist eine Investition in CDL aus den von der Kommission bereits dargelegten Gründen wahrscheinlich mit einem höheren idiosynkratischen Risiko verbunden. Anders ausgedrückt ist das Beta von Ciudad de la Luz wahrscheinlich höher als das seiner Wettbewerber. Im Folgenden nehmen wir das arithmetische M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.