Europäische Union

2013/126/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2012 über die staatliche Beihilfe SA.22668 (C 8/08 (ex NN 4/08)), die Spanien Ciudad de la Luz SA gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3025) Text von Bedeutung für den EWR

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die Kosten der Kapitalaufnahme. Das müsste von einem vernünftig handelnden privaten Kapitalgeber gemacht werden. (78) Auf der Grundlage des von Ciudad de la Luz vorgeschlagenen Geschäftsplans von 2004 beträgt der interne Zinsfuß dieses Projekts 5,74 % (siehe Anhang I). Ein privater Kapitalgeber, der in Ciudad de la Luz investiert und mit Opportunitätskosten des Kapitals von mindestens 14 % konfrontiert wird (wie vorstehend errechnet, siehe Randnummer 73), hätte diese Investition nicht getätigt, da der interne Zinsfuß niedriger als die Opportunitätskosten des Kapitals ist. (79) Darüber hinaus hat die Kommission den Kapitalwert der Investition in Ciudad de la Luz errechnet, um die Größenordnung des Werts anzugeben, den das Projekt für den privaten Kapitalgeber hätte. Das Ziel einer Investitionsentscheidung ist es, Anlagen zu finden, die mehr wert sind, als sie kosten, also Investitionen, bei denen die erwartete Rendite höher als die Opportunitätskosten des Kapitals sind. Wenn dies, wie bei Ciudad de la Luz, nicht der Fall ist, ist der Wert des Projekts negativ und folglich ist die Investition für einen vernünftig handelnden privaten Kapitalgeber nicht rentabel. Der Kapitalwert jedes Projekts gibt an, wie viel die Investition zum Zeitpunkt der Entscheidung wert ist. Er wird errechnet, indem der im Geschäftsplan vorgesehene Cashflow-Strom unter Anwendung des Abzinsungsfaktors — den Kapitalkosten — abgezogen wird. Intuitiv gilt: je höher die Kapitalkosten, desto niedriger der Kapitalwert. (80) Im Fall von Ciudad de la Luz ergibt sich unter Zugrundelegung von Opportunitätskosten des Kapitals von 14 % und den in dem Consultia Geschäftsplan von 2004 angegebenen Cashflows (die von der Kommission wie in Randnummer 76 erklärt, unbesehen übernommen werden) ein Kapitalwert der Investition von ungefähr minus 130 Mio. EUR (siehe Anhang). Folglich lohnt sich diese Investitionsmöglichkeit nicht für einen privaten Kapitalgeber. (81) Die Kommission hat auch eine Überprüfung der Robustheit vorgenommen. Dabei hat sich gezeigt, dass das Ergebnis sehr solide ist. Wie von der Kommission geschätzt, reagiert das Ergebnis ab einem bestimmten Schwellenwert kaum auf den Wert der Opportunitätskosten des Kapitals. Anders ausgedrückt: signifikante Änderungen der von der Kommission bei der Berechnung der Kapitalkosten kalibrierten Parameter ändern das Ergebnis nicht. Die nachfolgende Grafik stellt die ungefähren Werte des Kapitalwerts bei verschiedenen Werten der Kapitalkosten (WACC) von 5 % bis 20 % dar. Die Grafik illustriert, dass der Kapitalwert bei einem WACC zwischen 5 % und 6 % negativ wird. Wenn die Kapitalkosten über 6 % liegen, würde ein privater Kapitalgeber folglich nicht in das Projekt investieren. WACC-Werte über 10 % wirken sich darüber hinaus praktisch nicht auf den Kapitalwert aus. Die Kommission hat einen WACC von ungefähr 14 % geschätzt, der also in einem Bereich liegt, in dem man mit einem hohen Maß an Konfidenz schlussfolgern kann, dass das Projekt nicht profitabel ist. NPV(mil EUR) for different values of WACC (82) Als Reaktion auf die Bewertung der Kommission haben die spanischen Behörden basierend auf dem Bericht des Wirtschaftsberatungsunternehmens (31) argumentiert, dass diese Bewertung fehlerhaft ist. Erstens wurde die CAPM-Analyse als solche zwar als richtiger Ansatz gesehen, der Bericht des Beratungsunternehmens hinterfragt jedoch die von der Kommission herangezogenen Werte der Parameter. Insbesondere hätten die Eigenkapitalprämie und die „Betas“ niedriger sein müssen. Zweitens hätte die Kommission zur Festlegung der entsprechenden Richtgröße nicht nur den Geschäftsplan von Consultia IT heranziehen sollen, sondern auch den von Arthur Andersen von 2000. Drittens habe die Kommission zum Abschätzen der erwarteten Profitabilität des Projekts Ciudad de la Luz nicht die geeigneten finanzwirtschaftlichen Kennzahlen herangezogen. Schließlich habe es die Kommission versäumt, die erwarteten Einnahmen aus der Entwicklung von Hotels und Büroflächen zu berücksichtigen. (83) Diese Argumente wurden von der Kommission entkräftet. In Bezug auf die Eigenkapitalprämie wird in Anhang II im Einzelnen erläutert, warum die Werte in dem von Spanien vorgeschlagenen Rahmen nicht stichhaltig sein können. Am wichtigsten ist hierbei, dass die für die Prämie vorgeschlagenen Werte für das Jahr 2009 geschätzte Werte waren und nicht die Werte, die 2000 und 2004 am häufigsten auftraten. Die für eine Schätzung des CAPM herangezogenen Werte sollten eindeutig die zum Zeitpunkt der Geschäftsentscheidung geltenden Werte sein. Tatsächlich legt der von den spanischen Behörden zitierte Autor für den betreffenden Zeitraum Schätzungen vor, die mit der Bewertung der Kommission übereinstimmen. In Anhang II wird auch erläutert, warum die Forderung der spanischen Behörden nach niedrigeren „Betas“ fehlerhaft ist. Die Kommission zieht Werte von öffentlichen Studien heran, die Betas für enge Wettbewerber von Ciudad de la Luz errechnet haben. Der Vorschlag der spanischen Behörden, historische Betas zu wählen, wird von Finanzexperten abgelehnt. (84) Als Antwort auf die Forderung der spanischen Behörden, den Geschäftsplan von 2000 zu berücksichtigen, legt Anhang II eine solche Berechnung vor. Wie ersichtlich ist, wäre der WACC in dem Fall aufgrund einer höheren Risikoprämie und eines höheren risikofreien Zinssatzes sogar noch höher als in 2004. Auch diese Berechnung führt zu einem negativen Kapitalwert. In Bezug auf mögliche Einnahmen aus Hotels und Büroflächen schließlich, basieren die Behauptungen der spanischen Behörden auf neuen Nachweisen, nämlich auf sechs Gutachten zur Grundstücksbewertung, die nachträglich erstellt wurden. Diese Nachweise standen damals einem potenziellen Investor nicht zur Verfügung. Während in dem Andersen-Bericht die Möglichkeit der Errichtung eines Hotelkomplexes erwähnt wird, enthält er keine Informationen über die erwartete Rentabilität und es lag kein Geschäftsplan bezüglich der Entwicklung des Landes vor. Anhang II untersucht dennoch detailliert die vorgeschlagenen Ex-post-Berichte über die Landentwicklung. Sie enthalten gravierende Fehler. Die für Büroflächen in dem Komplex Ciudad de la Luz vorgeschlagenen Richtpreise entsprechen beispielsweise den Preisen in den renommiertesten Einkaufsstraßen von Alicante. Angesichts der Tatsache, dass sich der Komplex Ciudad de la Luz außerhalb der Stadt Alicante in der Nähe eines Industriekomplexes befindet, sind solche Richtpreise stark überhöht. Ähnlich sind die Richtpreise für Hotels an Hotels mit 4 oder 5 Sternen ausgerichtet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine ausreichende Nachfrage nach solchen Hotels außerhalb von Alicante (und dicht an einer Autobahn und einem Industriekomplex) besteht. (85) Abgesehen von ihrer eigenen internen Bewertung hat die Kommission auch eine unabhängige Studie zu der Frage in Auftrag gegeben, ob ein privater Kapitalgeber eine solche Investition in Ciudad de la Luz unter den gleichen Bedingungen vorgenommen hätte. (32) In dem Ecorys-Bericht werden verschiedene Szenarien betrachtet, bei denen die Schätzung der Eigenkapitalkosten zwischen 12,5 % und 21,4 % für die Investition im Jahr 2000 und zwischen 10,9 % und 15,9 % für die weitere Investition in 2004 liegen. Folglich liegt das Ergebnis der Studie der Kommission innerhalb der von Ecorys berechneten Bandbreite. Im Gegensatz dazu liegt der auf der Grundlage des Geschäftsplans errechnete interne Zinsfuß deutlich unter den von Ecorys geschätzten Mindesteigenkapitalkosten. (86) Ecorys gelangt folglich insgesamt zu dem Schluss, dass es nicht als wahrscheinlich erscheint, dass die in 2000 und 2004 getätigten Investitionen dem Verhalten eines sorgfältigen handelnden privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft entsprochen haben. In Bezug auf den Investitionsplan von 2000 kommt Ecorys zu dem Ergebnis, dass das rekonstruierte Geschäftsszenario einen negativen Kapitalwert in Höhe von 9,3 Mrd. PTA aufweist. Für einen umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber wäre es viel interessanter gewesen, auf dem Wertpapiermarkt zu investieren. In Bezug auf die Investition von 2004 kommt Ecorys zu dem Schluss, dass „sich ein sorgfältiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber höchstwahrscheinlich dagegen entschieden hätte, das vollständige CDL-Projekt abzuschließen und stattdessen vielleicht die sechs Tonbühnen betrieben hätte, in die bereits investiert worden war oder das Projekt beendet und den Verlust in Kauf genommen hätte“. (33) Schließlich vertritt Ecorys die Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber kein Beteiligungsdarlehen oder sonstiges Darlehen für das Projekt bereitgestellt hätte, da der Cashflow des Projekts für Schuldendienstleistungen nicht ausreichte. (87) Es wird folglich die Schlussfolgerung gezogen, dass weder die zwischen 2000 und 2004 in Ciudad de la Luz getätigten Investitionen noch die späteren, dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen und damit einen Vorteil für das Unternehmen Ciudad de la Luz SAU darstellen. Da die MEIP-Tests nicht erfüllt werden, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Investor im Jahr 2000 nicht investiert und hätte auf der Grundlage des Wirtschaftsplans von 2004 nicht weiter in das Projekt investiert. (88) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass der wirtschaftliche Vorteil der gesamte Wert der Investition ist. Bei den Ciudad de la Luz von SPTCV gewährten Darlehen handelte es sich um nachrangige Darlehen, was heißt, dass sie in der Bilanz ähnlich wie Eigenkapital behandelt wurden. Wie die Kommission bereits im Beschluss zur Eröffnung eines Prüfverfahrens festgestellt hat, wurden die Zinsen für die Darlehen mit einem festen und einem variablen Teil berechnet. Der Zinssatz für den festverzinslichen Teil war sehr niedrig und würde von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht akzeptiert werden. Der ungewöhnlich niedrige festverzinsliche Teil des Darlehens könnte im Prinzip dank der Verknüpfung des variablen Teils an die Rentabilität des Projekts durch die Aussicht auf eine angemessene Vergütung aus dem Beteiligungsdarlehen kompensiert werden. Im vorliegenden Projekt könnte das jedoch nicht der Fall sein (siehe die vorstehende Begründung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Darüber hinaus wurden bei der Gewinnprognose und der der Kommission von den spanischen Behörden für die Zeitraum 2002-2014 vorgelegten Erklärung keine finanziellen Kosten berücksichtigt. Schließlich waren die Darlehen theoretisch im April 2015 zurückzuzahlen, also nach dem Datum der Beendigung (und möglicherweise nach Veräußerung) des Projekts, die für 2014 geplant war. Das hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber nicht akzeptiert. In ihrer Antwort vom 20. April 2009 auf den Beschluss zur Eröffnung eines Prüfverfahrens haben die spanischen Behörden erklärt, dass diese Darlehen von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus als Kapitalspritze betrachtet werden sollten, da der Kapitalgeber und der Anteilseigner identisch sind (d. h. SPTCV). Da keines der 2005, 2007, 2008 und 2009 bezahlten Darlehen (auch nur teilweise) zurückgezahlt wurde und der Begünstigte keine Zinsen für diese Darlehen bezahlt hat, müssen sie tatsächlich de facto als Eigenkapitalinvestition gesehen werden. Gemäß den von den spanischen Behörden im April 2012 vorgelegten Informationen belief sich der Gesamtbetrag Ende 2010 auf 265 089 599 EUR (34). Selektivität (89) Die Beihilfe ist auch selektiv, da der Nutzen aus dieser Unterstützung nur für diejenigen Unternehmen einen Vorteil darstellt, die in diesem Sektor aktiv sind — und in Wirklichkeit nur einigen von ihnen. Staatliche Mittel (90) Die Kommission merkt an, dass die Generalitat Valenciana die Investition vollumfänglich über die sich vollständig in ihrem Besitz befindliche Investmentgesellschaft SPTCV finanziert hat und dass die Studien, die zur öffentlichen Investition in Ciudad de la Luz geführt haben, von Generalitat Valenciana ausgeführt wurden. Also können diese vergebenen Mittel als einzelstaatliche Mittel betrachtet werden. Wettbewerbsverzerrung (91) Wenn eine staatliche Beihilfe die Position eines Unternehmens verglichen mit anderen konkurrierenden Unternehmen stärkt, sind die letztgenannten durch diese Beihilfe beeinträchtigt. Die Unterstützung stärkt die Position von Ciudad de la Luz verglichen mit anderen Wettbewerbern, indem sie es Ciudad de la Luz ermöglicht, auf den Markt der Filmstudios zu gelangen. Der Wettbewerb zwischen den Unternehmen, die von dieser Maßnahme profitieren und denen, die nicht von ihr profitieren, ist verzerrt. Selbst wenn man annimmt, dass Filmproduktionen in anderen Mitgliedstaaten, in denen andere Filmstudios ihren Standort haben, Beihilfen erhalten, ist das kein einschlägiges Argument für die Verneinung des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung. Eine Maßnahme entgeht nicht ihrer Qualifizierung als staatliche Beihilfe, nur weil andere Mitgliedstaaten möglicherweise auch ihre eigenen marktverzerrenden Maßnahmen ergriffen haben. Ein solcher „Ausgleich“ findet nicht bei der Bewertung der Frage statt, ob eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Beeinträchtigung des Handels (92) Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die betreffende Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Filmstudios vermarkten ihre Einrichtungen auf einer internationalen Basis. Filmproduzenten verhandeln regelmäßig über Preise und Bedingungen mit einer Reihe von Filmstudios, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die Kommission hat Beihilferegelungen in Spanien und in anderen Mitgliedstaaten genehmigt, die die Produktion audiovisueller Werke unterstützen und folglich indirekt die Nutzung nationaler technischen Einrichtungen, einschließlich Filmstudios unterstützen. Das vierte Kriterium der Mitteilung zur Filmwirtschaft von 2001 verbietet jedoch zusätzliche Beihilfen für besondere Filmarbeiten, einschließlich der Nutzung von Filmstudios. Schlussfolgerung (93) Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Projekt Ciudad de la Luz einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Das Projekt wird öffentlich finanziert, verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt den innergemeinschaftlichen Handel. Folglich sieht die Kommission die notifizierte Maßnahme als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. Vereinbarkeit (94) Zuerst muss die Kommission sicherstellen, dass die Beihilfe nicht in anderen Bereichen als der staatlichen Beihilfe gegen die Bestimmungen des AEUV verstößt. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Kommission unbeschadet etwaiger weiterer Feststellungen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe. Die Beihilfe enthält keine weiteren Elemente, die Probleme im Hinblick auf den Grundsatz der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Beihilfe darstellen könnten. (95) Wie im Beschluss zur Eröffnung eines Prüfverfahrens festgestellt wurde, haben die spanischen Behörden ergänzend geltend gemacht, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 als Regionalbeihilfe und zur Förderung der Kultur vereinbar wäre, sollte die Kommission feststellen, dass die betreffenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen. Regionalbeihilfe (96) Eine Regionalbeihilfe für den Bau von Ciudad de la Luz könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass die Investition in einem geförderten Gebiet getätigt wurde. Die spanischen Behörden haben vorgebracht, dass eine Intensität der Beihilfe in Höhe von 36 % im Rahmen der Bestimmungen der Regionalbeihilfe zulässig ist, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Investitionsentscheidung von 2000-2006 gültig war. (97) Da es sich hierbei um nicht angemeldete Beihilfemaßnahmen handelt, finden die Regionalbeihilfeleitlinien für 2000-2006 (35) Anwendung. Punkt 4.2 der Leitlinien legt fest: „Um zu gewährleisten, dass die produktiven Investitionen rentabel und gesund sind, muss der Beitrag des Beihilfeempfängers zu ihrer Finanzierung mindestens 25 % betragen.“ Fußnote 20 der Leitlinien legt fest, dass dieser Mindestbeitrag von 25 % keine Beihilfe enthalten darf. Zwar gab es für 25 % des anfänglichen Grundkapitals von 600 000 EUR einen privaten Kapitalgeber, bei diesem handelte es sich jedoch um die Gesellschaft, die das Projekt für eine Gebühr verwaltete. Dieser Kapitalgeber investierte nicht weiter in das Projekt, um seinen Anteil der Mehrheit der öffentlichen Investitionen in das Projekt anzupassen. Folglich kann diese erste Investition nicht isoliert von der öffentlichen Investition betrachtet werden, da sie keine unabhängige Investition ist. Darüber hinaus kaufte SPTCV im Juli 2004 die Anteile des privaten Kapitalgebers auf, wodurch dessen Anteil auf 0,2 % fiel. (98) Die spanischen Behörden haben argumentiert, dass die Investition in Höhe von 25 % von SPTCV selbst als Beitrag des Beihilfeempfängers angesehen werden könnte. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein solcher Ansatz, bei dem 25 % der Investition durch eine öffentliche Einrichtung gedeckt sind, die nicht wie ein privater Kapitalgeber handelt (siehe vorstehend Abschnitt V, Unterabschnitt „Wirtschaftlicher Vorteil“), während die verbleibenden 75 % der Investition ebenfalls aus staatlichen Mitteln erfolgen, nicht sicherstellen kann, dass die unterstützte produktive Investition rentabel und gesund ist. (99) Da die Investition in Ciudad de la Luz vollständig aus öffentlichen Mitteln von SPTCV finanziert wurde, wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Beihilfen für den audiovisuellen Sektor (100) In bestimmten Situationen hat die Kommission Beihilfen für den audiovisuellen Sektor im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c bewilligt, wobei sie die kulturellen Ziele von Artikel 167 AEUV berücksichtigt. Die Ausnahmeregelung für Kulturbeihilfen kann in Verbindung mit anderen Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit angewendet werden, beispielsweise mit der Hilfe für gewisse Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (36) Auch wenn dies nicht von den spanischen Behörden vorgebracht wurde, wird die Rechtsgrundlage angesichts der Stellungnahmen anderer Parteien im Folgenden untersucht. (101) Eine Beurteilung im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV wird in einem Drei-Stufen-Test vorgenommen, bei dem die Vorteile und die negativen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme gegeneinander abgewogen werden. (102) Bei der Anwendung dieses Drei-Stufen-Tests bewertet die Kommission die folgenden Fragen: a) Ist die Zielsetzung der Beihilfemaßnahme klar definiert und von gemeinsamem Interesse (d. h. das Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen)? b) Ist das Beihilfeinstrument so gestaltet, dass das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel erreicht werden kann? Insbesondere: i) Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument, d. h. gibt es andere, besser geeignete Instrumente? ii) Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen? iii) Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h. könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden? c) Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß so begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ist? Ziel der Beihilfemaßnahme (103) Ein „Marktversagen“ liegt vor, wenn das Marktgeschehen nicht zum höchsten umfassenden sozialen Schutz führt. Im Fall sogenannter öffentlicher oder meritorischer Güter (37) kann es zu ineffizienten Marktergebnissen kommen. Solche Güter erzeugen positive externe Effekte, bei denen der soziale Nutzen den privaten Nutzen übersteigt. Als Ergebnis liegt die gelieferte Menge unterhalb des Optimums — was wiederum das öffentliche Eingreifen (und möglicherweise öffentliche Subventionen) rechtfertigen könnte. (104) In der EU besteht ein äußerst wettbewerbsorientierter Markt mit einer Reihe großer Filmstudios. Im Bereich großer Filmproduktionen sind die europäischen Filmstudios darüber hinaus einem beträchtlichen Wettbewerb von Studios außerhalb der EU ausgesetzt. Der Anscheinsbeweis unterstützt folglich kein Marktversagen auf der Grundlage einer unzureichenden Versorgung und hoher Zugangskosten. In ihrer Antwort auf den Beschluss zur Eröffnung eines Prüfverfahrens machen die spanischen Filmproduzenten geltend, dass der spanische Markt vor dem Bau von Ciudad de la Luz keine ähnlichen hochwertigen Leistungen angeboten hat. Die valenzianischen Filmproduzenten haben insbesondere darauf hingewiesen, dass ihnen der Zugang zu einem lokalen Filmstudio ermöglichen würde, die Produktionskosten zu senken (niedrigere Transportkosten, Nähe zu anderen Dienstleistungen, die für die Filmproduktion benötigt werden usw.). (105) Die Tatsache, dass heimische Filmproduzenten von Ciudad de la Luz profitieren würden, reicht jedoch nicht aus, um ein wie oben definiertes „Marktversagen“ zu begründen. Erstens wäre es mit dem von den spanischen Behörden erklärten Ziel unvereinbar, dass Ciudad de la Luz ein Marktversagen in Bezug auf die lokale Filmproduktion behebt. Der Consultia-Bericht von 2004 sieht nur lokale Filmstudios als „indirekte“ Wettbewerber an, da Ciudad de la Luz stattdessen auf große Filmproduktionen abzielen würde. (106) Zweitens müsste bewertet werden, ob der soziale Nutzen eines Filmstudios wie Ciudad de la Luz größer ist als die Kosten, um ein Marktversagen in Bezug auf spanische Filmproduzenten aufzuzeigen. Dann müsste unter anderem abgewogen werden, ob die bestehenden Einrichtungen nicht ausreichen, d. h. ob die spanischen Filmproduzenten nicht die bestehenden Filmstudios in Spanien (wie Video Planning, Cartuja Producciones und Loasur Audiovisual in Andalucía, MEDIA Park in Cataluña, Platós Valencia in Valencia und Estudios Barajas, Estudios El Álamo, Estudios Los Ángeles und Flash Estudio in Madrid) oder in anderen Mitgliedstaaten nutzen könnten. Während die spanischen Filmproduzenten auf einige (unbezifferte) Kostenvorteile von Ciudad de la Luz hinwiesen, haben sie nicht argumentiert, dass solche lokalen Filmstudios für die innerstaatliche Filmproduktion unerlässlich seien. Angemessene Ausgestaltung der Beihilfe (107) Da kein klar definiertes Marktversagen vorliegt, das durch die Beihilfe behoben werden würde, kann sie nicht als angemessen und verhältnismäßig angesehen werden, um dieses Marktversagen zu beheben. Wäre der Zweck des Filmstudios die Unterstützung der lokalen Filmproduktion, so wäre es unter anderem erforderlich gewesen, die getätigte Investition mit anderen Maßnahmen zu vergleichen, mit denen aus Sicht der Filmproduzenten vergleichbare Wirkungen hätten erzielt werden können. Ein solcher Vergleich wurde von den spanischen Behörden nicht vorgelegt. Verzerrung des Wettbewerbs und des Handels (108) Die Abwägungsprüfung erfordert auch die Bewertung negativer Auswirkungen in Bezug auf eine Verzerrung des Wettbewerbs und des Handels. Wenn man bedenkt, dass die Produktion beträchtlich unter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben ist und dass in erster Linie lokale Filmproduktionen angezogen wurden, kann man davon ausgehen, dass die verzerrenden Auswirkungen der Ciudad de la Luz Filmstudios bis heute eher begrenzt waren. Die Anzahl der Filme, die in Ciudad de la Luz produziert wurden, ist jedoch kein guter Indikator für die möglichen verzerrenden Auswirkungen. Der Eintritt von Ciudad de la Luz auf den europäischen Filmstudiomarkt hat die allgemeine Studiokapazität erhöht. Die elementare wirtschaftliche Denkweise impliziert, dass eine solche Steigerung unabhängig vom tatsächlichen Umfang, in dem Ciudad de la Luz sich Produktionen sichern kann, zu einem allgemeinen Preisrückgang führt. Da sich dies auf den gesamten Marktpreis auswirken würde, könnte ein solcher Preisrückgang nicht nu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.