Europäische Union

2003/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2606) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htsgrundlagen (54) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die notifizierte Beihilferegelung im beschleunigten Genehmigungsverfahren zu beurteilen ist (siehe Erwägungsgrund 42). Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Zur Anwendung gelangen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die 20-Tage-Regel für das beschleunigte Verfahren kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen; im Übrigen würde ihre Anwendung das Ergebnis der Prüfung aus folgenden Gründen auch nicht beeinflussen: 1. Die nach dem beschleunigten Verfahren angemeldete und am 3. Januar 2001 bei der Kommission registrierte Beihilferegelung erfuellte nicht die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission über das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Beihilferegelungen für KMU und von Änderungen bestehender Beihilferegelungen.(15) Als "neue Regelung" im Sinne dieser Mitteilung erfuellte die Maßnahme deren Voraussetzungen genau aus den Gründen nicht, aus denen die Kommission das Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat (sämtliche Ausfuhrbeihilfen im innergemeinschaftlichen Handel sind von dem Verfahren ausgeschlossen). Als "Änderung einer bestehenden Regelung" im Sinne der Mitteilung fiel die Maßnahme unter keine der darin aufgeführten Kategorien, denn sie beinhaltete mehr als eine reine Verlängerung mit Aufstockung der Haushaltsmittel und sah keine strengeren Anwendungskriterien vor. 2. Die Frist läuft in jedem Fall erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung vollständig ist, was im vorliegenden Fall so lange nicht gegeben war, wie die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte bat. 3. Die Anmeldung erfolgte eindeutig nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, deren verfahrensrechtlichen Bestimmungen sofort - und damit auch im vorliegenden Fall - zur Anwendung gelangten. Deutschland hat sich nicht auf die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen. 4. Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag unter anderem auch deshalb eingeleitet, weil es sich um eine neue Maßnahme handelte; gegen diesen Befund hat Deutschland nicht fristgerecht Einspruch erhoben. 5. Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 5. Februar 2001 mitgeteilt, dass Ergänzungen, wie sie in der angemeldeten Beihilferegelung vorgesehen sind, nicht im beschleunigten Verfahren genehmigt werden können; auch dies wurde von Deutschland nicht angefochten. (55) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die notifizierte Beihilferegelung nach dem KMU-Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen ist (siehe Erwägungsgrund 42). Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 trat am 2. Februar 2001 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt musste die Kommission die Verordnung anwenden, obwohl mit der Prüfung der Anmeldung schon begonnen worden war. Weiterhin heißt es in Erwägungsgrund 4 der Verordnung: "Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollte mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden." Übergangsvorschriften für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldete Beihilfen sind nicht vorgesehen. Somit war und ist die Kommission gehalten, die angemeldeten Teilprogramme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 - und nicht des KMU-Gemeinschaftsrahmens - zu prüfen. Bei der Beurteilung von Betriebsbeihilfen für KMU in Fördergebieten hat die Kommission auch, soweit erforderlich, die Regionalbeihilfe-Leitlinien zugrunde gelegt, die mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 weder vollständig noch teilweise aufgehoben wurden. (56) Das Argument Deutschlands, dass der KMU-Gemeinschaftsrahmen und nicht die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hätte zugrunde gelegt werden müssen, wenn die Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Anmeldungsversuch eine Entscheidung getroffen hätte (siehe Erwägungsgrund 42), ist für die vorliegende Würdigung aus den bereits dargelegten Gründen nicht relevant. Denn es unterscheidet nicht zwischen verfahrens- und materiellrechtlichen Aspekten. Die Kommission war und ist völlig unabhängig davon, aus welchem Grund sie die Einleitung des Verfahrens nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 beschlossen hat, zur Anwendung der Verordnung verpflichtet. Die ursprüngliche Anmeldung erfuellte jedenfalls nicht die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens und war im Übrigen unvollständig. Deutschland hat sich zu keinem Zeitpunkt auf die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen. 5.4. Vereinbarkeit der Beilhilfe mit dem Gemeinsamen Markt 5.4.1. Teilprogramm "Coaching" (57) Das Teilprogramm "Coaching" sieht eine Art der Beihilfe vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geregelt ist. Es steht mit der Verordnung und infolgedessen mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nur soweit in Einklang, wie es Beihilfen für Beratungsleistungen vorsieht, die sich nicht auf die gewöhnlichen Betriebsaufwendungen des Unternehmens beziehen, und sofern die Beihilfen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der genannten Verordnung 50 % brutto der Kosten nicht überschreiten. (58) Diese Voraussetzung ist insoweit nicht erfuellt, als das Teilprogramm für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag eine Beihilfeobergrenze bis zu 65 % vorsieht. Die Kommission stellt daher fest, dass dieser Teil der Maßnahme nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 - in Einklang steht. (59) Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, wonach angemeldete Beihilferegelungen von der Kommission "in erster Linie anhand der Kriterien der Verordnung geprüft werden", beurteilt die Kommission weiterhin, ob die zusätzlichen Beihilfebeträge genehmigt werden können, wobei sie erneut von ihrem weiten Ermessensspielraum auf der Basis von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Gebrauch macht. Derartige Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung von einheitlicher Entscheidungspraxis und Gleichbehandlung gewürdigt werden(16). (60) Nach der Erfahrung der Kommission würde eine Beihilfeintensität von über 50 % für eine Maßnahme wie die vorliegende den Betrag überschreiten, der notwendig ist, um einem Unternehmen einen Anreiz zu verschaffen, diese Art von finanziellen Aufwendungen zu machen. Dies trifft in gleicher Weise für kleine Unternehmen zu wie für kleine und mittlere Unternehmen in Fördergebieten. Die Folge höherer Beihilfeintensitäten wäre eine unverhältnismäßige Verzerrung des Wettbewerbs. Insbesondere vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, zumindest die Hälfte der Kosten selbst zu tragen, zur Effizienz und zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme beiträgt. Folglich würde nach Ansicht der Kommission eine höhere Beihilfeintensität im Rahmen dieses Teilprogramms die Handelsbedingungen in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; dieser Teil der Maßnahme kann somit nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (61) Deutschland ist der Auffassung, dass bei der zu prüfenden Beihilfeart für kleine Unternehmen - im Gegensatz zu mittelgroßen Unternehmen - eine höhere Intensität möglich sein sollte (siehe Erwägungsgrund 43). Deutschland verweist insbesondere auf Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 verweist auf die spezifische Situation der Gewährung von Investitionsbeihilfen außerhalb von Regionalfördergebieten. Der Erwägungsgrund verweist nicht auf externe Beratungsbeihilfe. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine einmalige Rate (von 50 %) für externe Beratungsdienstleistungen für alle KMU angemessen ist, gleich ob es sich um ein kleines oder mittelgroßes Unternehmen handelt. Eine solche Beihilfe würde grundsätzlich im Vergleich mit einer neuen Investition einen relativ bescheidenen Betrag ausmachen und hätte die Form einmaliger Kosten (gewöhnliche Betriebsbeihilfen sind gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ausgeschlossen). Ohne weiteres würde man normalerweise nicht von einen KMU erwarten, dass es solche Kosten mit mittelfristigen Darlehen finanziert. Jedoch erfahren KMU hauptsächlich im Bereich der mittelfristigen Darlehen (für Investitionszwecke) einen Nachteil aufgrund ihrer relativen Größe. In dieser Hinsicht erfahren kleine Unternehmen einen größeren Nachteil als mittelgroße Unternehmen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass im Fall von Investitionsbeihilfen ein Unterschied in Bezug auf die Beihilfeintensität gerechtfertigt sein kann. Bei externen Beratungsbeihilfen jedoch, wo dieser relative Nachteil weniger akut zum Tragen kommt, ist eine solche Unterscheidung nicht gerechtfertigt. (62) Deutschland macht darüber hinaus geltend, dass in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) EG-Vertrag und zugunsten von kleinen Unternehmen für diese Art von Beihilfe eine höhere Beihilfeintensität als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden sollte (siehe Erwägungsgrund 43). Deutschland verweist dabei besonders auf den Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Der Erwägungsgrund verweist auf die spezifische Situation von Investitionsbeihilfe, und nicht auf die Förderung von externer Beratungsbeihilfe. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine einzelne Rate (von bis zu 50 %) von externer Beratungsbeihilfe angemessen ist für alle KMU, gleich ob diese in Fördergebieten ansässig sind oder nicht. Diese Beihilfen haben im Allgemeinen weder eine unmittelbare noch lang anhaltende Auswirkung, weder auf die regionale Entwicklung noch auf die Schaffung von Arbeitsplätzen - zumindest nicht in der Weise wie Investitionsbeihilfen. Es ist deshalb nicht notwendig, in Fördergebieten höhere Beihilfeintensitäten zu ermöglichen. (63) Deutschland argumentiert, dass die mangelnde Differenzierung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen in Fördergebieten nicht logisch sei (siehe Erwägungsgrund 43). Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Diese Feststellung ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, da dieser sich nicht auf Investitionsbeihilfen, sondern auf externe Beratungsbeihilfe bezieht. Für Investitionsbeihilfen ist der Faktor der Regionalentwicklung wichtiger als die relative Größe von Unternehmen. Auf jeden Fall bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, niedrigere Beihilfeintensitäten festzulegen, als im Gemeinschaftsrecht festgelegt ist. Sie könnten somit solche niedrigeren Beihilfeintensitäten für mittelgroße Unternehmen festlegen. (64) Deutschland ist auch unter Heranziehung bestimmter Aussagen zu den Umständen, unter den die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zustande gekommen sei, für eine positive Entscheidung eingetreten (siehe Erwägungsgründe 46 und 47). Die Kommission stellt fest, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in ihren Erwägungsgründen festgelegt wurden. Das Fehlen von zweckdienlichen Maßnahmen bedeutet nicht, dass der Wortlaut der Verordnung mit dem des KMU-Gemeinschaftsrahmens identisch ist (was nicht zutrifft), sondern ist vielmehr Ausdruck eines breiten Politikspektrums und anderer Erwägungen, die jedoch die korrekte rechtliche Auslegung der betreffenden Texte nicht beeinflussen können. (65) Was die Regionalbeihilfe-Leitlinien anbelangt, so hat Deutschland weder geltend gemacht, dass die Maßnahmen eine Betriebsbeihilfe in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 darstellen sowieso keine Anwendung auf Betriebsbeihilfen) finden, noch nachgewiesen, dass die betreffenden Voraussetzungen der genannten Leitlinien (insbesondere, dass solche Beihilfen zeitlich begrenzt, degressiv gestaffelt und den auszugleichenden Nachteilen angemessen sein müssen) erfuellt sind. Die Kommission hat deshalb keinen Grund zu der Feststellung, dass die Beihilfe unter Umständen auf dieser Grundlage mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte. 5.4.2. Teilprogramm "Teilnahme an Messen" (66) Das Teilprogramm "Teilnahme an Messen" sieht eine Art der Beihilfe vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geregelt ist. Es sieht vor, dass ein Unternehmen bis zu fünf Mal pro Jahr gefördert wird, was die wiederholte Teilnahme (bis zu drei Mal) an ein und derselben Messe einschließt. Nach Aussage Deutschlands kann ein Unternehmen den Nutzen der Teilnahme an einer bestimmten Messe nicht nach der einmaligen Beteiligung ermessen. Deshalb müsse die Kommission gemäß den Erwägungsgründen 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Lage sein, großzügigere Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfeintensitäten zuzulassen (siehe Erwägungsgrund 48). Die Kommission kann dem nicht zustimmen. Die Prüfung durch die Kommission hat ergeben, dass das Teilprogramm nicht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 steht, wonach die Freistellung nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gilt und die Beihilfen 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten nicht überschreiten dürfen. Die Maßnahme ist nur soweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wie sie für die erstmalige Teilnahme durchgeführt wird; Beihilfen für weitere Teilnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Regel ist notwendig, weil nur so der Anreizeffekt der Maßnahme sichergestellt wird. Hat ein kleines oder mittleres Unternehmen einmal an einer bestimmten Messe teilgenommen, kann berechtigterweise von ihm erwartet werden, dass es eine zweite Teilnahme selbst finanziert, nachdem es den Nutzen für sich erwogen hat. (67) Außerdem vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine vollständig neue Ausübung ihrer Ermessensbefugnis nichts an diesem Befund ändern würde. Aus den vorstehend dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Mittel, mit denen das KMU-Förderziel unter gleichzeitiger Wahrung des Anreizeffektes im Sinne der üblichen Beihilfepolitik der Kommission sichergestellt wird, ausreichend und angemessen sind. Eine marktnahe Maßnahme wie die Teilnahme an einer Messe, bei der der Hoechstfördersatz von 50 % wie bei dem fraglichen Teilprogramm überschritten wird, beeinträchtigt die Handelsbedingungen in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, zumindest die Hälfte der Kosten selbst zu übernehmen, zur Wirtschaftlichkeit und zur Effizienz der Maßnahme beiträgt. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass höhere Beihilfeintensitäten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (68) Was die Regionalbeihilfe-Leitlinien anbelangt, so hat Deutschland weder geltend gemacht, dass die Maßnahmen eine Betriebsbeihilfe in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 findet sowieso keine Anwendung auf Betriebsbeihilfen) darstellen, noch nachgewiesen, dass die betreffenden Voraussetzungen der genannten Leitlinien (insbesondere dass solche Beihilfen zeitlich verhältnismäßig, begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen) erfuellt sind. Die Kommission hat deshalb keinen Grund zu der Feststellung, dass die Beihilfe unter Umständen auf dieser Grundlage mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte. 5.4.3. Teilprogramm "Kooperation" (69) Das Teilprogramm "Kooperation" umfasst verschiedene Beihilfemaßnahmen. Es sieht u. a. Beihilfen für die "Einrichtung von Kooperationsbüros in Deutschland" - zur Deckung von Aufwendungen für Miete, Material und Mitarbeitergehälter - vor, wodurch den Kooperationsbüros und/oder beteiligten Unternehmen Mittel in unbekannter Höhe bereitgestellt werden. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kommission um Betriebsbeihilfen, die nach Maßgabe der Regionalbeihilfe-Leitlinien zu prüfen sind. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass das Teilprogramm die Voraussetzungen der Regionalbeihilfe-Leitlinien ausnahmslos erfuellen muss, was nach deren Ziffer 4.17 beinhaltet, dass Betriebsbeihilfen sowohl zeitlich begrenzt als auch degressiv gestaffelt sein müssen und nicht zur Förderung der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt sein dürfen. Außerdem muss der betreffende Mitgliedstaat vorhandene Nachteile nachweisen und ihren Umfang veranschlagen. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzungen nicht erfuellt sind, da die Beihilferegelung ungeachtet der Tatsache, dass die Fördergebietskarte für Deutschland am 31. Dezember 2003 ungültig wird, auf fünf Jahre angelegt ist. Davon abgesehen werden die Beihilfemaßnahmen nicht schrittweise abgebaut; Deutschland hält die degressive Staffelung wegen der geringen Beihilfebeträge für nicht erforderlich (siehe Erwägungsgründe 49 und 50). Die Kommission kann diesen Einwand nicht akzeptieren; sie ist der Auffassung, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit sie Betriebsbeihilfen vorsieht. Darüber hinaus hat Deutschland nicht nachgewiesen, wie sich die Maßnahme mit den auszugleichenden Nachteilen begründen lässt; auch ist ungewiss, ob die Kooperationsbüros ausschließlich in Sachsen eingerichtet werden. Es steht Deutschland allerdings frei, die Maßnahme "Einrichtung von Kooperationsbüros in Deutschland" als De-minimis-Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen(17) auszureichen. (70) Andere Beihilfemaßnahmen des Teilprogramms "Kooperation" sind auf die "Bildung von Absatzgemeinschaften" innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft ausgerichtet (siehe Erwägungsgrund 51). Dabei errichten jeweils mindestens drei KMU mit einander ergänzendem Produktangebot ein gemeinsames Büro. Beihilfefähig sind Personal- und Betriebskosten der Absatzgemeinschaft an sich und/oder der beteiligten Unternehmen. Die Gemeinschaft soll KMU bei der Erforschung und Erschließung ausländischer Märkte helfen. Diese Fördermaßnahme lässt sich nach Ansicht der Kommission nicht hinreichend von einer Handelsvertretung unterscheiden und betrifft somit den "Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes im Ausland", was sowohl nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als auch nach den Regionalbeihilfe-Leitlinien ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Praxis wird die Kommission keine Beihilfen genehmigen, die Exportbeihilfen darstellen. Sie kann infolgedessen nach keiner der genannten Rechtsgrundlagen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, und zwar aus den darin dargelegten Gründen. (71) Außerdem vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine vollständig neue Ausübung ihrer Ermessensbefugnis in Bezug auf die vorstehend genannten Maßnahmen nichts an diesem Befund ändern würde. Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihre übliche Beihilfepolitik ausreichend und angemessen ist. Nach ihrem Dafürhalten beeinträchtigen nämlich die Beihilfeintensitäten von bis zu 80 % für die Förderung sehr marktnaher Maßnahmen im Rahmen dieses Teilprogramms die Handelsbedingungen in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; dieser Teil der Maßnahme kann somit nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (72) Soweit das Teilprogramm "Kooperation" allerdings Hilfe für die Inanspruchnahme externer Beratungsdienste und die Teilnahme an Messen und Seminaren im Ausland vorsieht, steht sie gegebenenfalls mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in Einklang, sofern der Fördersatz nicht mehr als 50 % beträgt. Nach Ansicht der Kommission können Absatzgemeinschaften im Ausland durchaus KMU in Bezug auf ausländische Märkte beraten, und KMU, die solche Beratungsdienste in Anspruch nehmen, dürfen auch einen Ausgleich dafür erhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 trägt den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung: In Erwägungsgrund 16 wird auf das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Bezug genommen; danach stellen "Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen Produkts oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, [...] in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar". 5.4.4. Teilprogramm "Produktdesignförderung" (73) Das Teilprogramm "Produktdesignförderung" steht aus analogen Gründen soweit nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in Einklang und ist infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wie es die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten mit mehr als 50 % brutto fördert. 5.4.5. Abschließende Bemerkungen (74) Die Kommission konstatiert, dass im Fall der hier zu prüfenden Beihilferegelung die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht zur Anwendung gelangen, da mit der Fördermaßnahme keines der darin aufgeführten Ziele verfolgt wird und Deutschland auch keine dementsprechenden Argumente vorgetragen hat. (75) Beihilfen, die auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährt werden, dienen weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und sind auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. Nach Ansicht der Kommission können die Teilprogramme daher auch nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) oder d) EG-Vertrag von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt freigestellt werden. Auch die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) kann nicht zur Anwendung gelangen, weil die Maßnahmen auf die Förderung von KMU in Sachsen ausgerichtet sind, was eine horizontale Zielsetzung bedeutet. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (76) Die Teilprogramme "Coaching", "Teilnahme an Messen" und "Produktdesignförderung" sowie "Kooperation" (soweit es Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten oder die Teilnahme an einer Messe vorsieht) sind unter der Bedingung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass Deutschland die Beihilfeintensitäten auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zulässige Höhe senkt und die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme an Messen auf die einmalige Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beschränkt. (77) Insoweit das Teilprogramm "Kooperation" Betriebsbeihilfen vorsieht, die nicht die Voraussetzungen der Regionalbeihilfe-Leitlinien erfuellen, ist es mit dem Gemeinsamen Mark unvereinbar. Dasselbe gilt für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Bildung von Absatzgemeinschaften in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in Ländern, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vier Teilprogramme "Coaching", "Teilnahme an Messen", "Kooperation" und "Produktdesignförderung" der Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit, im Folgenden "die Beihilferegelung des Freistaats Sachsen", stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Soweit die in Artikel 1 genannten vier Teilprogramme nicht über den Anwendungsbereich und die Beihilfeintensitäten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinausgehen, können sie nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Soweit die vier Teilprogramme Beihilfen vorsehen, die über den Anwendungsbereich und die Beihilfeintensitäten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinausgehen, sind sie mit dem Gemeinsamen M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.