Europäische Union

2003/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2606) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0226 2003/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2606) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0013 - 0022 Entscheidung der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" - Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2606) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/226/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben SG(98) D/9545 vom 12. November 1998 genehmigte die Kommission die Richtlinien zur Mittelstandsförderung des Freistaats Sachsen bis zum 31. Dezember 2000(2). (2) Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (Eingangsvermerk A/47 des Generalsekretariats der Kommission vom 3. Januar 2001) meldete Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sechs Teilprogramme im Rahmen einer neuen Fassung(3) der Richtlinien zur Mittelstandsförderung (im Folgenden: die Beihilferegelung) mit einer geplanten Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission an. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 5. Februar 2001 (D/50478) und 5. September 2001 (D/53620) um ergänzende Angaben. (3) Deutschland übermittelte zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 12. März 2001 (Eingangsvermerk A/3069 vom 12. März 2001), 13. März 2001 (Eingangsvermerk A/3361 vom 20. März 2001), 1. Juni 2001 (Eingangsvermerk A/34569 vom 11. Juni 2001) und 9. Oktober 2001 (Eingangsvermerk A/37882 vom 10. Oktober 2001). (4) Am 14. Juni 2001 fand in Berlin eine Besprechung zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt. (5) Mit Schreiben vom 2. August 2001 übermittelte Deutschland eine zusammenfassende Darstellung der sechs Teilprogramme im Hinblick auf deren Freistellung von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission, soweit sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(4) im Einklang stehen. (6) Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben SG(2001) D/292 745 vom 13. Dezember 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen bestimmter Teilprogramme der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betraf die Teilprogramme "Coaching", "Teilnahme an Messen", "Kooperation" und "Produktdesignförderung". Gegen die Teilprogramme "Außenwirtschaftsberatung" und "Umweltmanagement" hat die Kommission in ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss keine Einwände erhoben. (7) Die Kommission erinnerte Deutschland dabei an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verwies auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5), wonach rechtswidrige Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können. Gleichzeitig bekräftigte die Kommission, dass Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Die Kommission hat alle Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert, hat jedoch von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten. (9) Deutschland äußerte sich mit Schreiben vom 21. Januar 2002 (Eingangsvermerk A/30488) zur Sache. (10) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens fanden zwei weitere Besprechungen zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt: am 19. Februar 2002 in Brüssel und am 10. Juni 2002 in Berlin. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Form und Rechtsgrundlage der Beihilfe (11) Die Beihilfen werden in Form von Zuschüssen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen und der Grundlage der Beihilferegelung gewährt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 2.2. Haushaltsmittel und Laufzeit (12) Die Beihilferegelung hat eine Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die vier noch fraglichen Teilprogramme genehmigt. Für diesen Zeitraum sind für die gesamte Beihilferegelung Haushaltsmittel in Höhe von 89 Mio. EUR angesetzt. 2.3. Empfänger (13) Die Beihilferegelung ist zur Förderung wirtschaftlich rentabler kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(7) (im Folgenden "KMU") mit Betriebsstätten im Freistaat Sachsen bestimmt, der bis zum 31. Dezember 2003 ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist. Deutschland hat die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen in den so genannten "sensiblen" Wirtschaftszweigen (Kohle- und Stahlindustrie, Verkehr, Kunstfasern und Schiffbau) zugesagt. (14) Die Beihilferegelung gilt nicht für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben. 2.4. Förmliche Prüfung von vier Teilprogrammen (15) Die vier folgenden Teilprogramme der Beihilferegelung sind Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag: - Coaching (Teil 1 der Beihilferegelung), - Teilnahme an Messen (Teil 4 der Beihilferegelung), - Kooperation (Teil 5 der Beihilferegelung), - Produktdesignförderung (Teil 7 der Beihilferegelung). 2.5. Bedingungen der vier Teilprogramme (16) Zur Anwendung der Beihilferegelung hat der Freistaat Sachsen anhand bestimmter Indikatoren wie Einkommen, Kaufkraft und Arbeitslosenrate Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben festlegt. Deutschland hat der Kommission eine Karte übermittelt, auf der diese Gebiete sehr detailliert dargestellt sind. Zwei Drittel der Gebiete liegen an den Außengrenzen der Gemeinschaft. (17) Mit den Beihilfen aus dem Teilprogramm "Coaching von Unternehmen" soll KMU der Zugang zu Leistungen externer Berater erleichtert werden. Die Maßnahme dient zur Unterstützung der Unternehmensleitung in finanziellen, personellen, technologischen und organisatorischen Fragen. (18) Dieser Teil der Beihilferegelung sieht eine Beihilfeobergrenze von bis zu 65 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben und von bis zu 50 % für kleine und mittlere Unternehmen in anderen Gebieten vor. (19) Bei diesem Teilprogramm sind die Kosten einer externen Beratung beihilfefähig. Die betreffenden Leistungen dürfen 50 Beratungstage pro Jahr nicht übersteigen und dürfen keine fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen durchgeführte Tätigkeit darstellen. Leistungen im Zusammenhang mit den gewöhnlichen Betriebsausgaben eines Unternehmens, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung, sind von der Förderung ausgeschlossen. (20) Die Beihilfen aus dem Teilprogramm "Teilnahme an Messen" sollen KMU bei der Präsentation ihres Unternehmens auf Messen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft helfen. (21) In Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben ist eine Beihilfeintensität von maximal 60 % für die Teilnahme kleiner Unternehmen an Messen in der Gemeinschaft vorgesehen. Für in anderen Gebieten ansässige Unternehmen gilt grundsätzlich ein Hoechstfördersatz von 50 %. (22) Aus diesem Teilprogramm können folgende Kosten bezuschusst werden: - Miete des Messestands, - Auf- und Abbau des Messestands durch Dritte, - Transport der Ausstellungsgüter, - Messeteilnahmegebühren, Dolmetscherhonorare und Werbekosten. (23) Dieser Teil der Beihilferegelung sieht vor, dass ein Unternehmen bis zu fünf Mal pro Jahr gefördert wird, was die wiederholte Teilnahme (bis zu drei Mal) an ein und derselben Messe einschließt. (24) Ziel des Teilprogramms "Kooperation" ist es, die Zusammenarbeit von nicht weniger als drei bis fünf KMU innerhalb einer bestimmten Region oder Branche zu fördern, um die Leistungskraft und Absatzchancen der beteiligten Unternehmen zu steigern. Gefördert werden insbesondere - Machbarkeitsstudien für Kooperationsprojekte zur Erschließung regionaler und branchenspezifischer Märkte, - Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Workshops und Informationsveranstaltungen, - Einrichtung von Kooperationsbüros in Deutschland, - Bildung von Absatzgemeinschaften zur gemeinsamen Erschließung ausländischer Märkte innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft; dabei handelt es sich jeweils um ein Kooperationsbüro oder eine Kontaktperson, das bzw. die KMU die zur Erschließung eines ausländischen Marktes erforderlichen Leistungen anbieten kann(8). (25) Die Beihilfeobergrenze liegt generell bei 65 %; für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben gilt ein Hoechstfördersatz von 80 %. (26) Bei der Einrichtung von Kooperationsbüros sind folgende Kosten förderfähig: - Beratung sowie andere Dienstleistungen und Tätigkeiten externer Berater, - Miete, Materialkosten und Gehälter der Mitarbeiter und des Büroleiters. (27) Das Teilprogramm "Produktdesignförderung" dient dazu, KMU den Zugang zu den Leistungen professioneller Produktdesigner zu erleichtern. (28) Grundsätzlich gilt eine Beihilfeobergrenze von 50 %; für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben ist ein Hoechstfördersatz von 70 % vorgesehen. (29) Gefördert werden können die Kosten externer Designunternehmen in folgenden Bereichen: - Gestaltung von Konsumgütern, Investitionsgütern und Dienstleistungen, - Corporate Design und Produktgestaltung. (30) Deutschland hat sich verpflichtet, bei sämtlichen Teilprogrammen jede Beihilfe einzeln anzumelden, wenn einer der folgenden Schwellenwerte überschritten wird: a) Die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR, und die Nettobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % der in der Fördergebietskarte ausgewiesenen Nettobeihilfeobergrenze, oder b) das Gesamtvolumen der Beihilfe beläuft sich auf mindestens 15 Mio. EUR brutto. (31) Deutschland hat sich verpflichtet, Beihilfen aus den Teilprogrammen nur dann zu gewähren, wenn vor Projektbeginn ein entsprechender Antrag des betreffenden Unternehmens vorliegt. (32) Deutschland hat zugesagt, dass Beihilfen aus den Teilprogrammen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit einer Gemeinschaftsfinanzierung im Hinblick auf dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die einschlägigen Obergrenzen für die Beihilfeintensität überschritten werden. (33) Deutschland hat sich verpflichtet, jährlich über die Anwendung des Programms Bericht zu erstatten. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (34) Die Kommission hat die vier Teilprogramme aus folgenden Gründen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in der Fassung von 1998(9) (im Folgenden: "Regionalbeihilfe-Leitlinien") geprüft: (35) Beihilfen aus dem Teilprogramm "Coaching" für Beratungsleistungen, die sich nicht auf die gewöhnlichen Betriebsaufwendungen des Unternehmens beziehen, erfuellten die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, sofern sie gemäß deren Artikel 5 Buchstabe a) 50 % der Kosten (brutto) nicht überschreiten. Diese Bedingung ist insofern nicht erfuellt, als das Teilprogramm Beihilfeintensitäten von bis zu 65 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben vorsieht. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit des Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt. (36) Im Rahmen des Teilprogramms "Teilnahme an Messen" kann das begünstigte Unternehmen bis zu fünf Mal pro Jahr eine Beihilfe erhalten und bis zu drei Mal an ein und derselben Messe teilnehmen. Dies steht im Widerspruch zu der Bestimmung in Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, wonach die Freistellung nur für die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gilt. Darüber hinaus sieht das Teilprogramm Beihilfeintensitäten vor, die die Obergrenze von 50 % brutto gemäß Artikel 5 Buchstabe b) der genannten Verordnung überschreiten können. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit dieses Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt. (37) Soweit sich das Teilprogramm "Kooperation" auf Beratungs- und andere Dienstleistungen Dritter im Zusammenhang mit der Kooperation bezieht, die nicht mit den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens zusammenhängen, ging die Kommission davon aus, dass die Beihilfe die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellt, sofern die Beihilfeobergrenze gemäß deren Artikel 5 Buchstabe a) 50 % brutto der Kosten nicht überschreitet. Mit Beihilfeintensitäten von 80 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben und von 65 % für kleine und mittlere Unternehmen in anderen Gebieten steht das Teilprogramm eindeutig nicht mit der genannten Verordnung im Einklang. (38) Weiterhin sieht das Teilprogramm "Kooperation" Fördermittel für die Einrichtung nationaler Kooperationsbüros und für die Vergütung von Büroangestellten vor. Ausgehend von den Angaben Deutschlands hatte die Kommission ernsthafte Zweifel, ob diese Maßnahmen durch die Bestimmungen des Artikels 4 (Investitionsbeihilfen) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gedeckt sind. Denn nach Artikel 4 Absatz 3 dürfen die Beihilfeintensitäten den laut der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte zulässigen Hoechstsatz für regionale Investitionsbeihilfen zuzüglich eines Aufschlags von 15 % brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nicht überschreiten. Die Fördergebietskarte sieht für den Freistaat Sachsen Beihilfeintensitäten von 35 % netto plus einen Aufschlag von 15 % brutto für KMU vor. Infolgedessen verstoßen Beihilfeintensitäten von 80 % für kleine Unternehmen in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben und von 65 % für mittlere Firmen und KMU in anderen Gebieten gegen die Verordnung (EG) Nr. 70/2001, so dass die Kommission ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hatte. (39) Ferner umfasst das Teilprogramm "Kooperation" offensichtlich Maßnahmen in Verbindung mit dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes im Ausland sowie sonstige laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Exporttätigkeiten. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, wonach derartige Maßnahmen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit dieses Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt. (40) Die auf der Grundlage des Teilprogramms "Kooperation" zu gewährenden Beihilfen für bestimmte Arten von Kosten (Gehälter für Mitarbeiter und den Leiter des Kooperationsbüros) beinhalten außerdem unter Umständen Betriebsbeihilfen, die unter die Regionalbeihilfe-Leitlinien fallen. Betriebsbeihilfen können jedoch nur genehmigt werden, wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen erfuellen: Sie müssen z. B. zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein und dürfen nicht zur Förderung von Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten dienen (Ziffer 4.17 der Regionalbeihilfe-Leitlinien); diese Voraussetzungen sind bei dem fraglichen Teilprogramm nicht erfuellt. Daher hatte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit dieses Teilprogramms mit dem Gemeinsamen Markt. (41) Die Beihilfen aus dem Teilprogramm "Produktdesignförderung" fallen nach Ansicht der Kommission zwar grundsätzlich unter Artikel 5 (Beratung und andere Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, doch weil auch hier die Beihilfeintensitäten über dem nach deren Artikel 5 Buchstabe b) zulässigen Hoechstfördersatz von 50 % liegen, hatte die Kommission ernsthafte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (42) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Beihilferegelung nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(10) (im Folgenden "KMU-Gemeinschaftsrahmen") zu prüfen ist, da sie am 3. Januar 2001 - also vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001(11) - im beschleunigten Verfahren bei der Kommission angemeldet worden sei. Da die Fragen, die die Kommission mit Schreiben vom 5. Februar 2001 gestellt hat, nicht substanzieller Art gewesen seien, hätte die Anmeldung von Anfang an als vollständig angesehen werden müssen. (43) Unter Hinweis auf den Wortlaut der Erwägungsgründe 11(12) und 14(13) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vertritt Deutschland die Ansicht, dass in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag und zugunsten von kleinen Unternehmen höhere Fördersätze als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden sollten als in Nichtfördergebieten und für mittelgroße Unternehmen. Da nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ein Hoechstfördersatz von 50 % für Beratungsleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten zugunsten mittelgroßer Unternehmen außerhalb von Fördergebieten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, sollten auf der Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag für kleine Unternehmen in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag höhere Beihilfeintensitäten genehmigt werden. (44) Unter Hinweis auf Erwägungsgrund 4(14) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vertritt Deutschland den Standpunkt, man könne aus dem Umstand, dass in Artikel 5 der genannten Verordnung für kleine Unternehmen keine höheren Beihilfesätze vorgesehen sind, nicht ableiten, dass eine wohlwollendere Behandlung von kleinen Unternehmen oder Fördergebieten im Sinne von 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag von einer Genehmigung durch die Kommission ausgeschlossen ist; entsprechend höhere Fördersätze müssten lediglich vorab angemeldet werden. (45) Die Kommission habe einen großen Ermessensspielraum und könne angemeldete Beihilferegelungen aufgrund einer der Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 EG-Vertrag auch direkt genehmigen, selbst wenn die angemeldete Maßnahme die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 möglicherweise nicht exakt erfuelle. Daher sollte es der Kommission möglich sein, angemeldete Beihilfen zuzulassen, die über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehen. (46) Die Kommission habe mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 doch nicht das Ziel verfolgt, strengere Maßstabe für die Beihilfeintensitäten anzulegen, sondern die beihilferechtlichen Verfahren zu vereinfachen und sich die Bearbeitung routinemäßiger Fälle zu ersparen. Eine strengere Beihilfepolitik gegenüber kleinen Unternehmen widerspreche den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen in Lissabon am 23./24. März 2000 und in Stockholm am 23./24. März 2001, die eine Ausweitung der horizontalen Zielsetzungen angekündigt hätten. (47) Ziel und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, die die Kommission von Routinefällen entlasten solle, würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass für kleine Unternehmen in Fördergebieten höhere Fördersätze zugelassen werden, denn Anmeldungen dieser Art seien zahlenmäßig begrenzt und bildeten die Ausnahme. Außerdem seien mit der Verordnung keine zweckdienlichen Maßnahmen eingeführt worden, so dass eine strengere Beihilfepolitik nicht in der Absicht der Kommission gelegen haben könne; andernfalls hätte für bereits genehmigte Beihilfefälle eine ungleiche Behandlung gegolten. (48) Zum Teilprogramm "Teilnahme an Messen" trägt Deutschland vor, dass die einmalige Teilnahme eines Unternehmens nicht genüge, um einen Markt zu erschließen, da nur die wiederholte Präsenz bei ein und derselben Messe zu einer ausreichenden hohen Bekanntheit der Firma führe. Auch hier habe die Kommission einen großen Ermessensspielraum und könne angemeldete Beihilfen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 EG-Vertrag genehmigen und infolgedessen angemeldete Beihilfen zulassen, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinausgehen. (49) Das Teilprogramm "Kooperation" gehe zwar über den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinaus, da es sehr komplexe Maßnahmen zugunsten von KMU-Gruppen, nicht einzelner Unternehmen, beinhalte; doch die Einrichtung von Büros und die Vergütung von Mitarbeitern dürften nicht als Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angesehen werden, sondern seien "Beihilfe für andere Zwecke" im Sinne von Ziffer 4.2.8 des KMU-Gemeinschaftsrahmens. Auch wenn die Bestimmungen in Ziffer 4.2.8 nicht in die neue Verordnung (EG) Nr. 70/2001 übernommen worden seien, sollte die Kommission diese Art von Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigen. (50) Zu dem Einwand der Kommission, bestimmte Maßnahmen des Teilprogramms "Kooperation" könnten Betriebsbeihilfen darstellen, meint Deutschland, dass das Kriterium der degressiven Staffelung gemäß Ziffer 4.17 der Regionalbeihilfe-Leitlinien wegen der geringen Beihilfeintensitäten des Teilprogramms nicht erfuellt zu werden braucht. (51) Zur Förderung der Bildung von Absatzgemeinschaften innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft trägt Deutschland vor, dass die Einrichtung eines Büros im Ausland nicht als "Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes im Ausland" angesehen werden könne, da die Kosten nicht unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren zusammenhängen würden, sondern eigentlich ein Anreiz für KMU seien, sich einen ausländischen Markt - zumeist außerhalb des Gemeinsamen Marktes - zu erschließen. Deshalb sollten die Personal- und Betriebskostenhilfen von der Kommission unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigt werden. 5. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1. Vorliegen staatlicher Beihilfe (52) Die vier Teilprogramme, die Gegenstand des beihilferechtlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sind, fallen aus den folgenden Gründen unter die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen: Sie sehen die Gewährung von Zuschüssen aus staatlichen Mitteln an Unternehmen vor, die Produkte erzeugen oder Dienstleistungen erbringen, für die zwischenstaatlicher Handel in der Gemeinschaft besteht. Diese Zuschüsse erlauben es den Empfängern, ihre allgemeine Finanzlage zu verbessern und ihre Marktstellung auszubauen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die untersuchten Maßnahmen geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Deutschland hat diesem Befund nicht widersprochen. 5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (53) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seiner Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist. 5.3. Verfahrensrechtliche Rec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.