Europäische Union

2003/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2606) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arkt unvereinbar. Artikel 3 Soweit das in Artikel 1 genannte Teilprogramm "Kooperation" Betriebsbeihilfen vorsieht, ist es mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 Deutschland darf die in Artikel 1 genannten vier Teilprogramme erst durchführen, wenn es sie in Einklang mit dieser Entscheidung gebracht hat. Artikel 5 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 24. September 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 34 vom 7.2.2002, S. 2. (2) Beihilfesache N 567/98 - Deutschland (Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit). (3) Die Richtlinien in der neuen Fassung umfassen insgesamt elf Teilprogramme. Die Anmeldung beschränkte sich auf sechs davon, da die übrigen Teilprogramme nach Ansicht Deutschlands nicht von den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden. (4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 3. (6) Siehe Fußnote 1. (7) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (8) Die Maßnahme "Absatzgemeinschaften" war ursprünglich Gegenstand des Verfahrens Nr. CP 92/01 - Deutschland, wurde dann aber mit dem Hauptverfahren in der Beihilfesache Nr. C 89/01 - Deutschland verbunden, worüber Deutschland mit Schreiben D/54756 vom 16. November 2001 unterrichtet wurde. (9) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (10) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (11) Die Verordnung trat am 2. Februar 2001 in Kraft. (12) "Da kleine und mittlere Unternehmen nicht miteinander gleichzusetzen sind, sollten für kleine Unternehmen andere Beihilfehöchstintensitäten als für mittlere Unternehmen gelten." (13) "Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollten unabhängig vom Standort freigestellt werden. Da Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zur wirtschaftlichen Entwicklung von benachteiligten Regionen in der Gemeinschaft beitragen können, dort angesiedelte kleine und mittlere Unternehmen jedoch sowohl mit größenbedingten als auch Standortnachteilen zu kämpfen haben, sollten die Hoechstintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen in Fördergebieten heraufgesetzt werden." (14) "Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen anzumelden, bleibt hiervon unberührt. Die angemeldeten Regelungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der nachstehenden Kriterien geprüft." (15) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 10. (16) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Slg. 1993, S. I-1125, Rdnr. 44, und Verordnung (EG) Nr. 994/98, Artikel 4 Absatz 2. (17) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.