Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2488 der Kommission vom 26. August 2025 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5839)

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Quellenkennung: 32025D2488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8. Januar 2011 auf Übertragung des Eigentums an der Parzelle B-32 (siehe Erwägungsgrund 26). Auf der Grundlage dieser Dokumente empfahlen die Sachverständigen der Stadt den Abschluss des Vergleichsvertrags von 2011, bevor dieser tatsächlich unterzeichnet wurde. Die in den drei Gutachten der Stadt Madrid enthaltenen Ratschläge aus stadtplanerischer, rechtlicher und finanzieller Sicht wurden in der Begründung des Vergleichsvertrags von 2011 wiedergegeben. (113) Darüber hinaus legten die spanischen Behörden der Kommission ausführliche Erläuterungen vor, die die Stadt Madrid ausgearbeitet hatte. Diese Erläuterungen beinhalten eine detaillierte rechtliche Analyse durch die Stadt Madrid, die sich nicht nur auf die Auslegung der einschlägigen nationalen und regionalen städtebau- und zivilrechtlichen Bestimmungen stützt, sondern auch auf die Praxis der Stadt sowie auf die auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsprechung und -lehre (siehe Abschnitte 4.1 und 4.2). (114) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 113 und 113 beschriebenen Sachverhalte nahm die Stadt Madrid eine rechtliche (sowie stadtplanerische und finanzielle) Analyse vor, die die Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 untermauerte. (115) Erstens empfahlen die Sachverständigen der Stadt in ihren drei Gutachten, den Vergleichsvertrag von 2011 zu unterzeichnen, und zwar aus folgenden Gründen: a) Nach seiner Genehmigung durch die Gerencia Municipal de Urbanismo am 4. Juni 1998 wurde der Durchführungsvertrag von 1998 zu einem rechtswirksamen Vertrag. b) Während Real Madrid seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen war und 15 000 Quadratmeter in der Ciudad Deportiva auf die Stadt Madrid übertragen hatte, hatte die Stadt Madrid die Parzelle B-32 nicht auf Real Madrid übertragen. c) Die Übertragung der Parzelle B-32 auf Real Madrid war aus rechtlichen Gründen nicht möglich. d) Damit befand sich die Stadt 2011 in der Situation, dass sie gegen den Durchführungsvertrag von 1998 verstoßen hatte. Aufgrund dieses Verstoßes hatte Real Madrid Anspruch auf eine Entschädigung. (116) Zweitens legten die spanischen Behörden der Kommission, wie in den Abschnitten 4.1 und 4.2 beschrieben, eine detaillierte rechtliche Analyse vor, die folgende Schlussfolgerungen stützte: a) Die Parzelle B-32, die 1998 von der Stadt Madrid und von Real Madrid als übertragbares Grundstück angesehen worden war, wurde aufgrund einer 2001 erfolgten Änderung des regionalen Stadtplanungsrechts, durch die die betreffende Parzelle im Eigentum der öffentlichen Hand verbleiben musste, zu einem nicht auf private Einrichtungen übertragbarem Grundstück. Die Möglichkeit, die von einigen interessierten Parteien vorgeschlagene Ausweisung der Parzelle B-32 als Sportgelände zu ändern, wurde verworfen. Eingedenk der Rechtsprechung vertrat die Stadt Madrid die Auffassung, dass eine solche Änderung in jedem Fall einem allgemeinen Interesse dienen müsse und nicht zu dem alleinigen Zweck vorgenommen werden könne, die Übertragung eines Grundstücks auf eine private Einrichtung zu ermöglichen (siehe Abschnitt 4.1). b) Die Stadt Madrid hatte die Parzelle B-32 nicht auf Real Madrid übertragen. Infolgedessen haftete die Stadt Madrid für einen Verstoß gegen den Durchführungsvertrag von 1998, bei dem es sich um einen rechtswirksamen Vertrag handelte. Infolgedessen stand Real Madrid ein Anspruch in Höhe des Werts der nicht übertragenen Parzelle zu, den der Verein auch geltend machte. Real Madrid hätte alternativ den Durchführungsvertrag von 1998 kündigen und verlangen können, dass die Vertragsparteien die betreffenden Grundstücke zurücktauschen. Da die von der Stadt Madrid und Real Madrid getauschten Grundstücke bereits an Dritte verkauft worden waren, war ihre Rückgabe jedoch unmöglich. In einem solchen Fall hätten die Parteien nach spanischem Recht den Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt des Verkaufs einander zurückgeben müssen (siehe Abschnitte 4.2 und 5.2). (117) Auf der Grundlage dieser juristischen Betrachtungen bewertete die Stadt im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses die verschiedenen rechtlich verfügbaren Optionen und ihre wirtschaftlichen Folgen. In der Vergleichsvereinbarung von 2011 vereinbarten die Parteien, die offenen Fragen durch die Übertragung der drei anderen Parzellen auf Real Madrid zu regeln. Sowohl die Stadt Madrid als auch Real Madrid haben betont, dass durch diese Einigung die ansonsten fällige Kündigung des Vertrags vermieden wurde, die die Stadt wesentlich teurer gekommen wäre (siehe Erwägungsgrund 51). (118) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission nicht in Frage, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 auf die Stadt Madrid anwendbar ist. Diesbezüglich stellte die Kommission auch Folgendes fest. — Der Vergleichsvertrag von 2011 war ein privatrechtlicher Vertrag. Die Folgen des Verstoßes gegen einen solchen Vertrag unterlagen dem spanischen Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht (siehe Abschnitt 4.2). — Sowohl die drei Gutachten der Stadt Madrid als auch die 2012 und 2014 von den spanischen Behörden übermittelten Bemerkungen geben die selbe rechtliche Einschätzung wieder, das sich unter anderem auf die jeweilige Auslegung derselben Rechtsvorschriften stützt. — In ihren zwischen Februar 2012 und 2025 übermittelten Stellungnahmen verweisen die spanischen Behörden auf ihr Rechtsgutachten vor der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011, insbesondere auf ihre rechtliche Analyse zur Nichtübertragbarkeit der Parzelle B-32 auf Real Madrid und zur Haftung der Stadt für eine solche Nichtübertragung, die sowohl von der Stadt Madrid als auch von Real Madrid als Verstoß gegen den Vertrag angesehen wurde (siehe Erwägungsgründe 42 bis 45). — Die drei Gutachten der Stadt Madrid in Verbindung mit den Stellungnahmen der spanischen Behörden von 2012 bis 2025 enthalten eine detaillierte Auslegung des einschlägigen spanischen Stadtplanungs- und Zivilrechts, das vor oder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 anwendbar war. Darüber hinaus wurden die drei genannten Gutachten und die Stellungnahmen von denselben Dienststellen der Stadt Madrid und dort von Experten für Rechts-, Stadtplanungs- und Finanzangelegenheiten erstellt. — Real Madrid legt in seinen Stellungnahmen dar, dass die Parzelle B-32 1998 übertragbar gewesen sei, dass die Stadt Madrid für die Nichtübertragung der Parzelle verantwortlich gewesen sei, was einen Vertragsbruch darstelle, und dass Real Madrid berechtigt gewesen sei, eine Entschädigung wegen Vertragsbruchs zu verlangen. Diese Entschädigung habe Real Madrid so stellen müssen, als ob die Stadt Madrid ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen wäre und das volle Eigentum an der Parzelle B-32 auf Real Madrid übertragen hätte. (119) Der Kommission liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die oben beschriebene rechtliche Analyse der spanischen Behörden oder die Quellen, auf die sich die spanischen Behörden bei dieser Analyse gestützt haben, unkorrekt waren. (120) Die Stellungnahmen der Beteiligten enthalten keine Sachverhaltsangaben oder Belege dafür, dass die von den spanischen Behörden durchgeführte Analyse unzutreffend war. Daher ändern sie nichts an dieser Schlussfolgerung (siehe Erwägungsgründe 94 bis 97). (121) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von den spanischen Behörden kurz nach der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 übermittelten Stellungnahmen, wie in den Abschnitten 4.1 und 4.2 beschrieben, eine rechtliche Analyse widerspiegeln, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrags durchgeführt wurde. Dies würde durch die drei Gutachten der Stadt Madrid bestätigt. (122) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die von der Stadt Madrid durchgeführte Bewertung auf objektiven und überprüfbaren Nachweisen beruhte. Die von ihr vor dem oder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 gesammelten sachdienlichen Informationen lassen erkennen, dass die Stadt Madrid eine Bewertung vorgenommen hat, die mit der eines privaten Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar ist. 7.2.5.2.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers (123) Das Gericht hat im Urteil von 2019 darauf hingewiesen, dass „die Kommission für die Prüfung, ob der Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand an eine Privatperson eine staatliche Beihilfe darstellt, das Kriterium des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors heranzuziehen hat, um festzustellen, ob der Preis, den der vermeintliche Beihilfeempfänger gezahlt hat, dem Preis entspricht, den ein privater, unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder Investor hätte festsetzen können. Im Allgemeinen setzt die Verwendung dieses Kriteriums eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraus.“ (51) (124) Dem Gericht zufolge war „daher zu prüfen, ob in Anbetracht der ursprünglichen Absicht der Parteien des Durchführungsvertrags von 1998, aber auch der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrags und bei Abschluss des Vergleichsvertrags von 2011 für die Parzelle B-32 geltenden Vorschriften vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer es akzeptiert hätte, die gesamte Ausgleichsleistung für die unterbliebene Übertragung der fraglichen Parzelle zu übernehmen, die auf den Wert dieser Parzelle in Höhe von 22 690 000 Euro geschätzt wurde“ (52). (125) Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die Dienststellen der Stadt Madrid für die Zwecke des Durchführungsvertrags von 1998 den Wert der Parzelle B-32 im Jahr 1998 auf 595 194 EUR geschätzt hatten (Erwägungsgrund 18). (126) Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, hatten die Dienststellen der Stadt Madrid für die Zwecke des Durchführungsvertrags von 1998 den Wert der Parzelle B-32 am 27. Juli 2011 (d. h. vor Unterzeichnung des Vergleichsvertrags) auf 22 693 054,44 EUR geschätzt. Dem spanischen Finanzministerium zufolge wurde der Eigentumswert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 auf 25 776 296 EUR geschätzt (Erwägungsgrund 57). In der von der Beratungsfirma Aguirre Newman im Namen von Real Madrid vorgenommenen Bewertung wurde der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 mit 22 690 000 EUR angesetzt (Erwägungsgrund 84). Auch die für Real Madrid tätige Beratungsfirma TINSA setzte den Eigentumswert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 auf 23 000 000 EUR an (Erwägungsgrund 85). (127) Den Dienststellen der Stadt Madrid zufolge hatten die drei anderen Parzellen im Jahr 2011 einen Wert von 19 972 348,96 EUR (Erwägungsgrund 31). In einem von der Kommission in Auftrag gegebenen Gutachten (siehe Erwägungsgrund 12) schätzte TINSA den Wert der drei anderen Parzellen auf 21 100 000 EUR. In der im Namen von Real Madrid durchgeführten Studie schätzte das Beratungsunternehmen Aguirre Newman den Wert der drei anderen Parzellen im Jahr 2011 auf 12 385 000 EUR (Erwägungsgrund 88). (128) Die Kommission ist aus den nachstehenden Erwägungen der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall erfüllt sind. (129) Nach der rechtlichen Analyse der Stadt Madrid, die auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Belege durchgeführt wurde, die vor dem oder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 erhoben wurden (siehe Erwägungsgrund 122), hatte Real Madrid Anspruch auf eine Entschädigung für den Verstoß gegen den Durchführungsvertrag von 1998. Diese Entschädigung musste dem Wert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 entsprechen (siehe Erwägungsgrund 52). (130) Darüber hinaus machen die Stadt Madrid und Real Madrid geltend, dass in den für die Bewertung von Liegenschaften zuständigen Dienststellen der Stadt Madrid Sachverständige tätig seien, die rechtlich an die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit gebunden seien. Sie schätzten den Wert der Parzellen, die sich im staatlichen Eigentum befanden, wie gesetzlich vorgeschrieben, und ihre Bewertungen werden vor den nationalen Gerichten als korrekt vorausgesetzt (Erwägungsgründe 55 und 80). Auf dieser Grundlage vertrat Real Madrid die Auffassung, dass die 1998 und 2011 von den Fachdezernaten der Stadt Madrid vorgenommenen Bewertungen der Parzelle B-32 als unabhängige Bewertungen anzusehen seien (Erwägungsgrund 81). (131) In der von der Beratungsfirma Aguirre Newman im Namen von Real Madrid vorgenommenen Bewertung wurde der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 überdies mit 22 690 000 EUR veranschlagt. Die Kommission merkt an, dass die Stadt Madrid und Aguirre Newman zwar unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des Wertes der Parzelle B-32 anwandten, das Ergebnis ihrer Bewertungen jedoch nahezu identisch war. (132) Die Kommission berücksichtigt ferner, dass laut der Stadt Madrid und Real Madrid der Wert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 vom öffentlichen Liegenschaftskataster, einer von der Stadt Madrid unabhängigen Stelle innerhalb des spanischen Finanzministeriums, auf 25 776 296 EUR geschätzt wurde. (133) Den Wertanstieg der Parzelle B-32 von 1998 bis 2011 führen die spanischen Behörden auf die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Lage der Parzelle zum jeweiligen Zeitpunkt zurück. 1998 war lediglich die städtebauliche Planung für diese Parzelle abgeschlossen. Es habe noch mehrere Jahre gedauert, bis es möglich war, auf dieser Fläche etwas zu bauen (Erwägungsgrund 58). Real Madrid stimmt der Argumentation der Stadt Madrid zu, weist auf dieselben Erwägungen hin und fügt hinzu, dass die ersten Baugenehmigungen im Gebiet Las Tablas erst ab 2001 erteilt wurden (Erwägungsgrund 87). (134) Die Bewertung der drei anderen Parzellen durch die Dienststellen der Stadt Madrid hatte Real Madrid akzeptiert und ihr im Vergleichsvertrag von 2011 zugestimmt (Erwägungsgrund 89). (135) Die Kommission berücksichtigt ferner, dass die Dienststellen der Stadt Madrid die Werte der Parzelle B-32 und der anderen drei Parzellen im Jahr 2011 vor der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 gutachterlich ermittelt haben. Diese Bewertungen wurden, wie von den spanischen Behörden angegeben, auf der von Sachverständigen auf der Grundlage der per Gesetz vorgeschriebenen Methode durchgeführt wurde, und die Bewerter waren an die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit gebunden (Erwägungsgrund 55). (136) Die von den Dienststellen der Stadt Madrid geschätzten Werte der Parzelle B-32 und der drei anderen Parzellen befinden sich in der gleichen Größenordnung wie die in den von Real Madrid der Kommission vorgelegten Bewertungen und — in Bezug auf die drei anderen Parzellen — von TINSA im Auftrag der Kommission ermittelten Werte (53). (137) Die Stellungnahmen der anderen Beteiligten enthalten keine Sachverhaltsangaben oder Belege dafür, dass die von den Behörden der Stadt Madrid durchgeführten Bewertungen unzutreffend waren. Daher ändern sie nichts an dieser Erwägung. (138) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter akzeptiert hätte, Real Madrid einen Ausgleich für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 in Höhe des Wertes dieser Parzelle im Jahr 2011 zu zahlen. (139) Die Kommission ist ferner der Auffassung, sich der Real Madrid infolge des Vergleichsvertrags von 2011 geschuldete Ausgleich an den von den Dienststellen der Stadt Madrid für die Zwecke dieses Vertrags ermittelten Werten (siehe Tabelle 3) orientieren sollte (54). Tabelle 3 Werte der parzelle B-32 und der drei anderen parzellen der stadt madrid im jahr 2011 Parzelle Wert (in EUR) Drei auf Real Madrid übertragene Parzellen 19 972 348,96 Parzelle B-32 22 693 054,44 (140) Die Stadt und Real Madrid vereinbarten im Vergleichsvertrag ferner, dass Real Madrid der Stadt Madrid als Ausgleichsleistung einen Betrag von 2 812 735,03 EUR dafür schuldete, dass der Verein bestimmten im Vertrag von 1991 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachgekommen war (siehe Erwägungsgründe 15 und 32). (141) Zur Bewertung eines etwaigen Vorteils von Real Madrid berücksichtigt die Kommission nicht nur die von den Dienststellen der Stadt Madrid geschätzten Eigentumswerte für 2011 (siehe Tabelle 3), sondern auch die Verbindlichkeiten von Real Madrid gegenüber der Stadt Madrid, wie in Erwägungsgrund 140 erwähnt, wie folgt: Tabelle 4 Werte der parzelle B-32 und der drei anderen parzellen der stadt madrid im jahr 2011 im vergleich Parzelle Wert (in EUR) a) Drei auf Real Madrid übertragene Parzellen 19 972 348,96 b) Parzelle B-32 22 693 054,44 (+92 037,59  (55)) c) Verbindlichkeiten von Real Madrid 2 812 735,03 Kein Vorteil (a-b+c) Negativer Beihilfebetrag 8.   SCHLUSSFOLGERUNG Folglich kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln hinreichend ausgeräumt wurden. Die Stadt Madrid hat sich bei der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 in einer Weise verhalten, wie es ein hypothetischer privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage getan hätte. Aus diesem Grund geht dieser Vorgang auch nicht mit einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einher — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme des Königreichs Spanien zugunsten des Fußballvereins Real Madrid stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26. August 2025. Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 108. (2)   ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 108. (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)  Beschluss (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (ABl. L 358 vom 29.12.2016, S. 3). (5)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (6)  Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019, Rs. T-791/16, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission, ECLI:EU:T:2019:346, Rn. 58. (7)  Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019, Rs. T-791/16, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission, ECLI:EU:T:2019:346, Rn. 53. (8)  Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019, Rs. T-791/16, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission, ECLI:EU:T:2019:346, Rn. 55. (9)  Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019, Rs. T-791/16, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission, ECLI:EU:T:2019:346, Rn. 54. (10)  Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019, Rs. T-791/16, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission, ECLI:EU:T:2019:346, Rn. 122 und 125. (11)  TINSA ist eine der von der Bank von Spanien anerkannten und bei ihr registrierten Bewertungsagenturen. TINSA wurde von der Kommission im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt, an der zwei weitere Unternehmen teilnahmen. (12)  Gemäß dem spanischen Sportgesetz 39/2022 vom 30. Dezember 2022 mussten alle Fußballvereine in Sport-GmbHs umgewandelt werden. Ausnahmen von dieser Regel sind der FC Barcelona, Real Madrid (Fußball und Basketball), Athletic de Bilbao und Osasuna, die ihre Struktur als Profisportvereine behalten. (13)  Siehe https://www.realmadrid.com/es-ES/el-club/transparencia/cuentas-anuales. (14)  D. h. die Hälfte der im Tauschvertrag von 1996 auf die Stadt Madrid und die Gemeinschaft Madrid übertragenen Gesamtfläche. (15)  Die übrigen 15 000 Quadratmeter wurden der Gemeinschaft Madrid übertragen. (16)  Real Decreto 1020/1993, de 25 de junio, por el que se aprueban las Normas Técnicas de Valoración y el Cuadro Marco de Valores del Suelo y de las construcciones para determinar el valor catastral de los bienes inmuebles de naturaleza urbana, BOE núm. 174 vom 22. Juli 1993, S. 22356 bis 22366. (17)  Laut den spanischen Behörden gelangte die Stadt Madrid erst in den Besitz der Parzelle B-32, ein administratives Ausgleichsprojekt („ Proyecto de Compensación “, d.h. ein Stadtplanungsinstrument, mit dem die Stadt in den Besitz der Parzelle gelangte) für die Liegenschaft Las Tablas am 28. Juli 2000 genehmigt wurde. (18)  Gesetz Nr. 9/2001 vom 17. Juli 2001, Bauordnung der Autonomen Gemeinschaft Madrid („ Ley del Suelo de la Comunidad de Madrid “). Boletín Oficial del Estado Nr. 245 vom 12.10.2001. (19)  Nach Angaben der spanischen Behörden wurde das Ausgleichsprojekt, wie in Fußnote 17 angegeben, am 28. Juli 2000 genehmigt. Das Ausgleichsprojekt betraf nicht nur die Parzelle B-32, sondern auch andere Liegenschaften im Gebiet von Las Tablas. Das Eigentum an den dortigen Liegenschaften einschließlich der Parzelle B-32 wurde am 11. Februar 2003 in das spanische Grundbuch eingetragen. Zwischen dem 28. Juli 2000 und dem 11. Februar 2003 führten die Dienststellen der Stadt Madrid die für die Eintragung der Grundstücke in das Grundbuch erforderlichen formellen administrativen Schritte durch. (20)  Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 6. Oktober 2004. (21)   „Memoria Justificativa“ vom 28. Juli 2011, unterzeichnet von den Verantwortlichen der Subdirección General de Patrimonio Municipal del Suelo, Departamento de Valoraciones und Servicio de Gestión de Suelos Patrimoniales del Ayuntamiento de Madrid, Gutachten vom 28. Juli 2011, unterzeichnet vom Generaldirektor des Rechtsdezernats der Stadt Madrid. Gutachten vom 28. Juli 2011, unterzeichnet von der für die Intervención General zuständigen Person und dem stellvertretenden Generaldirektor der Fiscalización de Ingresos y Análisis Financiero der Stadt Madrid. (22)  Einschlägige Verwaltungsvorschriften im Jahr 2011: Organverordnung der Regierung und Verwaltung der Stadt Madrid vom 31. Mai 2004, Gesetz 22/2006 vom 4. Juli 2006 über die Rolle der und die Sonderregelung für die Hauptstadt Madrid, und Königliches Gesetzesdekret Nr. 2/2004 vom 5. März 2004 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über die Kommunalfinanzen. (23)  Urteil Nr. 77/2015, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Primera. (24)  Menéndez Rexach, „ Contra la privatización del dominio público. La naturaleza demanial de los sistemas generales ”, Revista Jurídica del Deporte Nr. 12/2005, Doctrina Editorial Aranzadi. Bremond Triana, Luis, „Las parcelas dotacionales de equipamiento sin servicio público establecido, ¿son bienes demaniales?”, Revista de Derecho Urbanístico y Medio Ambiente, Nr. 264, 2011. Bremond Triana Luis, „ La constitución de un derecho de oberficie sobre terrenos cedidos para dotaciones públicas de equipamiento genérico “, Práctica Urbanística: Revista Mensual de Urbanismo, Nr. 101, 2011. (25)  Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2004. (26)  Urteile des Tribunal Supremo vom 26.7.2006 (RJ 2006, 6330, casación 2393/2003), 30.10.2007 (RJ 2008, 1327, casación 5957/2004) und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.