Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2488 der Kommission vom 26. August 2025 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5839)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

UR unter dem lag, was Real Madrid hätte fordern können, wenn der Verein den Durchführungsvertrag von 1998 gekündigt und eine Rückgabe verlangt hätte. (76) Schließlich argumentierte Real Madrid, dass es Schadensersatz für die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Stadt hätte verlangen können. Nach § 1124 des spanischen Zivilgesetzbuchs und ständiger Rechtsprechung sind Kündigung und Schadensersatz für Vertragsverletzung miteinander vereinbar. Der Zweck eines solchen Schadensersatzes besteht darin, den Gläubiger in dieselbe Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen im Einklang mit dem Vertrag erfüllt hätte. (77) Wenn man den Durchführungsvertrag von 1998 als nichtig betrachtete, so wäre die Rechtsfolge dieser Nichtigkeit gemäß § 1303 Zivilgesetzbuch nach Ansicht von Real Madrid gewesen, dass die Sachen, die Gegenstand des für nichtig erklärten Vertrags gewesen waren, zurückgegeben werden. § 1307 Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die aus einer Sache gewonnenen Erträge und der Wert, den die Sache zum Zeitpunkt ihres Verlustes hatte, zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen erstattet werden müssen, wenn die — rückgabepflichtige — Sache selbst wegen Verlusts nicht mehr zurückgegeben werden kann. Ein gutgläubiger Verkauf an einen Dritten ist gleichbedeutend mit einem Verlust in diesem Sinne (38). Real Madrid zufolge hätte ein solches Vorgehen zwischen der Stadt Madrid und Real Madrid folgende Zahlungen ausgelöst: a) Die Stadt Madrid hätte Real Madrid den Erlös aus dem Verkauf der 15 000 Quadratmeter in der Ciudad Deportiva im Jahr 2003 in Höhe von rund 53 000 000 EUR zuzüglich Zinsen ab diesem Zeitpunkt zu zahlen gehabt. b) Real Madrid wiederum hätte der Stadt Madrid den Erlös aus dem Verkauf der Parzellen 33 und 34 im Jahr 1999 zu zahlen gehabt, der sich wiederum auf rund 12 900 000 EUR zuzüglich Zinsen belaufen hätte. c) Dementsprechend wäre der Nettoeffekt einer solchen Rückgabe im Jahr 2011 ohne Zinsen der gewesen, dass die Stadt Madrid dem Verein Real Madrid 40 100 000 EUR hätte zahlen müssen. Dieser Betrag hätte um 17 407 000 EUR über der Entschädigungssumme gelegen, die Real Madrid nach dem Vergleichsvertrag von 2011 gezahlt wurde, und um mehr als 7 Mio. EUR über der Summe, die die Stadt dem Club zurückzuzahlen gehabt hätte, wenn aufgrund der Vertragsverletzung seitens der Stadt Madrid der Durchführungsvertrag von 1998 gekündigt worden wäre. 5.3.   Zur Bewertung der Parzellen (78) Der Wert der Parzellen um Jahr 1998 wurde durch erfahrene und sachkundige Beamte der Gerencia Municipal de Urbanismo mittels der gesetzlich vorgeschriebenen Methoden beziffert. Diesen Bewertungen zufolge hatten die Parzellen, die auf Real Madrid zu übertragen waren, zusammengenommen denselben Wert wie das 15 000 Quadratmeter große Areal, das auf die Stadt Madrid zu übertragen war. Tabelle 1 Bewertung der parzellen im durchführungsvertrag von 1998 Stadt Madrid Real Madrid Parzellen, die auf Real Madrid zu übertragen waren Wert Parzellen, die auf die Stadt Madrid zu übertragen waren Wert Parzelle B-32 595 194  EUR 15 000  m2 in Ciudad Deportiva 13 522 772  EUR Parzellen B-33 und B-34 12 927 578  EUR     Summe 13 522 772  EUR Summe 13 522 772  EUR (79) Dementsprechend lassen die Bewertungen, die von der Stadt Madrid im Jahr 1998 als Grundlage für die Übertragung der Parzellen B-32, 33 und 34 zugrunde gelegt wurden, nicht erkennen, dass sie Real Madrid eine zu hohe Entschädigungssumme gezahlt hätte. (80) Die Bewertungsmethoden, die für die Beurteilung des Werts der Parzellen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags von 1998 waren, zur Anwendung gelangten, werden von allen spanischen Behörden zur objektiven Bestimmung des Wertes eines Grundstücks angewandt (39). Die Beamten, die die Bewertungsberichte erstellen, waren Fachleute auf diesem Gebiet und persönlich dazu verpflichtet, im Einklang mit dem geltenden Recht und den anwendbaren Verfahren zu handeln und dabei objektiv, neutral und unparteilich vorzugehen. Es wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass ihre Bewertungen gerecht und genau sind, auch dann, wenn sie in Verfahren vor spanischen Gerichten zugrunde gelegt werden. Die vorsätzliche Anpassung einer Bewertung (nach oben oder nach unten) zur Begünstigung einer Privatperson auf Kosten der öffentlichen Hand wäre nach spanischem Recht rechtswidrig. (81) Aus diesen Gründen vertritt Real Madrid die Ansicht, dass die im Jahr 1998 für den Durchführungsvertrag von 1998 erfolgten Bewertungen als von unabhängigen Experten vorgenommene Bewertungen im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand anzusehen seien (40). (82) Außerdem wird der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 1998 und des 15 000 Quadratmeter großen Areals in der Ciudad Deportiva in der Aguirre-Newman-Studie geschätzt. Die dortigen Ergebnisse stimmen weitgehend mit den Wertbeträgen überein, die von den Dienststellen der Stadt Madrid vor der Unterzeichnung des Durchführungsvertrags von 1998 angesetzt worden waren. Sie stützen die Ansicht, dass Real Madrid im Jahr 1998 keine übermäßige Entschädigungszahlung erhielt. Denn die Studie habe gezeigt, dass im Durchführungsvertrag von 1998 der Wert, den das 15 000 Quadratmeter große Areal in der Ciudad Deportiva im Jahr 1998 hatte, zu niedrig und der Wert der Parzelle B-32 sowie der Parzellen 33 und 34 zu hoch angesetzt worden sei. Tabelle 2 Bewertungen im durchführungsvertrag von 1998 im vergleich mit denen der aguirre-newman-studie Stadt Madrid Real Madrid Parzellen, die auf Real Madrid zu übertragen waren Wert (Aguirre Newman) Wert (Vertrag von 1998) Abwei-chung (Δ%) Parzellen, die auf die Stadt Madrid zu übertragen waren Wert (Aguirre Newman) Wert (Vertrag von 1998) Abwei-chung (Δ%) Parzelle B-32 574 000  EUR 595 194  EUR +3,69  % 15 000  m2 in Ciudad Deportiva 13 850 000 EUR 13 522 772 EUR -2,04  % Parzellen B-33 und B-34 12 869 000 EUR 12 927 578 EUR +0,46  %         Insgesamt 13 443 000 EUR 13 522 772 EUR +0,59  % Insgesamt 13 850 000 EUR 13 522 772 EUR -2,04  % (83) Die vorstehenden Ergebnisse zeigten, dass die Stadt Madrid beim Abschluss des Tauschvertrags von 1996 und des Durchführungsvertrags von 1998 wie ein privater Wirtschaftsbeteiligter handelte. Die Stadt Madrid habe Real Madrid somit keinerlei Vorteil gewährt. Der anschließende Verkauf von Parzellen in der Ciudad Deportiva durch die Stadt Madrid für 53 000 000 EUR bestätige, dass Real Madrid durch den Grundstückstausch in der Ciudad Deportiva mit der Stadt Madrid nicht übervorteilt worden sei. Außerdem finde sich durch den Umstand, dass Real Madrid die Parzellen in Julián Camarillo Sur im Jahr 1999 an Dritte zu einem Preis verkaufte, der beinahe identisch war mit dem Wert, der im Durchführungsvertrag von 1998 angesetzt worden war, die Genauigkeit der von der Stadt Madrid vorgenommenen Bewertungen bestätigt. (84) Was die im Jahr 2011 erfolgte Bewertung der Parzelle B-32 anlangt, so vertrat Real Madrid die Ansicht, dass diese Bewertung, die die technischen Dienststellen im Stadtbauamt vorgenommen hatten, ebenfalls eine unabhängige Bewertung darstelle. Die von Aguirre Newman im Auftrag von Real Madrid vorgenommene Bewertung, bei der internationale Bewertungsgrundsätze angewandt wurden, habe ergeben, dass sich der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 auf 22 690 000 EUR belief, was nahezu dem Wert entspricht, den die Stadt Madrid für die Zwecke des Vergleichsvertrags von 2011 angesetzt hatte. (85) Real Madrid hatte ferner TINSA mit der Schätzung des Werts der Parzelle B-32 im Jahr 2011 anhand der zur Berechnung des Wertes der drei anderen Parzellen im von der Kommission angeforderten Gutachten verwendeten Methode, d. h. der dynamischen Restmethode, beauftragt. Gemäß dieser Bewertung belief sich der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 auf 23 000 000 EUR. Der Berechnung von TINSA lagen die folgenden spezifischen Annahmen zugrunde. Zum einen wurde die Nutzungsbestimmung der Parzelle B-32 (Sportzwecke) zugrunde gelegt, und zum anderen ein hypothetischer Wert der Parzelle als Grundstück ohne jegliche Einschränkung hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit. (86) Außerdem wies Real Madrid darauf hin, dass der Wert, den das Liegenschaftskataster (Catastro Inmobiliario) für die Parzelle B-32 im Jahr 2011 festgelegt hatte, sogar noch höher lag und einen Betrag von 25 776 296 EUR ausmachte. Das Liegenschaftskataster ist eine dem spanischen Finanzministerium angegliederte staatliche Einrichtung, die weder von der Stadt Madrid noch einer anderen Behörde in Madrid abhängig ist. Nach spanischem Recht darf der Katasterwert den Marktwert des betreffenden Grundstücks nicht überschreiten und beruht unter anderem auf Informationen über reale Geschäfte auf dem Markt. Demnach hätte der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 nicht unter 25 776 296 EUR liegen können. (87) Was den Wertzuwachs seit 1998 betrifft, so erklärte Real Madrid, dass die Parzelle B-32 im Jahr 1998 ein unproduktives Grundstück in einem völlig unerschlossenen Gebiet gewesen sei. Obwohl die Stadt Madrid im Jahr 1997 einen Flächennutzungsplan angenommen hatte, stellte diese Annahme keine Garantie für eine tatsächliche Erschließung dar; für diese wären nämlich beträchtliche Investitionen seitens risikobereiter privater Investoren nötig gewesen. Die ersten Baugenehmigungen im Gebiet von Las Tablas, in dem sich die Parzelle B-32 befindet, seien erst 2001 erteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt begannen umfangreiche Bauarbeiten, und es wurde deutlich, dass die Stadtentwicklung in Las Tablas erfolgreich verlaufen würde. Nachdem Telefónica seinen weltweiten Hauptsitz nach Las Tablas verlegt hatte, folgten andere große Unternehmen. Im Jahr 2011 war das Areal vollständig erschlossen und zu einem beliebten Wohn- und Einzelhandelsgebiet geworden. Dieser spektakuläre Wandel in Las Tablas, an dessen Ende ein vollständig erschlossenes und bebautes Gebiet stand, in dessen Nachbarschaft sich teure Mehrfamilienhäuser und Sitze multinationaler Unternehmen befinden, wirkte sich stark auf den Wert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 aus. (88) Das im Auftrag von Real Madrid tätige Beratungsunternehmen Aguirre Newman veranschlagte den Wert der drei anderen Parzellen im Jahr 2011 auf 12 385 000 EUR. (89) Darüber hinaus habe Real Madrid die Bewertung der drei anderen Parzellen durch die Dienststellen der Stadt Madrid akzeptiert und ihr im Vergleichsvertrag von 2011 zugestimmt. (90) Zur von TINSA für die Kommission erstellten Bewertung der drei anderen Grundstücke, die gemäß dem Vergleichsvertrag von 2011 anstelle der Parzelle B-32 auf Real Madrid übertragen werden sollten (siehe Erwägungsgrund 31), vertrat Real Madrid die Auffassung, dass die Bewertung von TINSA Fehler enthalten habe, die erhebliche Auswirkungen auf die Bewertungsergebnisse gehabt hätten. Zum einen habe TINSA seiner Bewertung die geforderten und nicht die tatsächlich gezahlten Kaufpreise zugrunde gelegt. TINSA hätte das seit 2017 von den spanischen Grundbuchämtern angebotene Instrument nutzen können, das Daten zu realen Grundstücksverkäufen und damit zu vertraglich vereinbarten Kaufpreisen enthält. Die Nutzung dieses Instruments könnte bei der Schätzung eines Marktwerts von entscheidender Bedeutung sein. Andernfalls könnte die Bewertung zu Abweichungen bei den Ergebnissen führen. Darüber hinaus sei die Verwendung vergleichbarer Referenzwerte und bestimmter Gewichtungskoeffizienten durch TINSA nicht korrekt gewesen. 5.4.   Bemerkungen zu den Grundstücken um das Bernabéu-Stadion (91) Real Madrid erklärte betreffs der im Stadtentwicklungsvertrag von 2011 vereinbarten Änderung des Flächennutzungsplans zum Areal um das Bernabéu-Stadion und zum Bezirk Carabanchel, dass die beabsichtigte Änderung eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche („edificabilidad“) vorsah, damit das Stadion erweitert und überdacht werden konnte. Um einen Ausgleich für diese Änderungen zu schaffen, sah das spanische Recht vor, dass der Eigentümer 10 % des Werts aus der Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche („aprovechamiento“) der betreffenden Gebietskörperschaft abgibt. Die betreffende Ausgleichsleistung hätte im hier in Rede stehenden Fall in der Übertragung der in Mercedes Arteaga/Jacinto Verdaguer gelegenen Parzellen auf die Stadt Madrid bestehen sollen; diese Parzellen hätten dazu von „Wohngebiet“ („residencial“) zu „Grünfläche“ und „öffentliche Einrichtungen“ („equipamiento público“) umgewidmet werden sollen. (92) Allerdings hob das Tribunal Superior de Justicia de Madrid diese Änderung des Flächennutzungsplans mit Urteil Nr. 77/2015 vom 2. Februar 2015 auf. Dieses Urteil habe Rechtskraft erlangt und das Inkrafttreten des Stadtentwicklungsvertrags von 2011 verhindert. Real Madrid betonte, dass dieser Vertrag nichts mit dem Vergleichsvertrag von 2011 zu tun gehabt hätte. Bis zu jenem Zeitpunkt hätten die Stadt und Real Madrid noch keine Grundstücke auf die jeweils andere Vertragspartei auf der Basis des Stadtentwicklungsvertrags von 2011 übertragen. Dementsprechend hätten die Vertragsparteien ihre diesbezüglichen Pläne aufgegeben. 6.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (93) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses erhielt die Kommission Bemerkungen vom Verein Ecologistas en Acción, der Asociación para la Defensa del Estado de Derecho sowie von den Bürgern, die die Kommission von dem geprüften Immobiliengeschäft in Kenntnis gesetzt hatten. (94) Ecologistas en Acción vertrat die Ansicht, dass die Parzellen, die auf eine Nutzung für öffentliche Zwecke — wie Sporteinrichtungen für die Allgemeinheit — festgesetzt waren, schon 1998 nicht auf eine Privatperson übertragen werden konnten. Dieses Verbot hätte auch auf Grundstücke, die die Gemeinde noch nicht erworben hat, die aber mit dieser Festsetzung in die Stadtentwicklungspläne aufgenommen wurden, Anwendung gefunden. Damit gab Ecologistas en acción seine Auslegung des spanischen Kommunalrechts wieder. (95) Wie Real Madrid wies auch Ecologistas en acción die Kommission auf das Urteil Nr. 77/2015 des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 2. Februar 2015 hin, das die Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich des Areals um das Bernabéu-Stadion für nichtig erklärt hatte. Das Tribunal Superior hatte, wie in Randnummer 18 des Einleitungsbeschlusses angemerkt worden war, festgestellt, dass kein öffentliches Interesse vorlag, das die Änderungen in der Bauleitplanung betreffs des Areals um das Stadion gerechtfertigt hätte. Das Gericht hatte die Auffassung vertreten, dass das Geschäft zwischen Real Madrid und der Stadt Madrid nicht auf Erwägungen des Gemeinwohls beruhte, sondern allein den Bedürfnissen des Clubs hinsichtlich einer Stadionmodernisierung geschuldet gewesen sei. (96) Der Tribunal Superior de Justicia de Madrid hatte betont, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden betreffend die Bauleitung objektiv dem Gemeinwohl dienen mussten und nicht den Interessen eines oder mehrerer Besitzer, auch nicht denen der Kommune selbst. (97) Die anderen Beteiligten brachten keine weiteren Tatsachen oder Rechtselemente bei. 7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 7.1.   Vorläufige Bemerkung zum Stadtentwicklungsvertrag von 2011 (98) Nach den Auskünften der spanischen Behörden und von Real Madrid wurde durch das Urteil Nr. 77/2015 des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 2. Februar 2015 die Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich des Areals um das Bernabéu-Stadion Real Madrids für nichtig erklärt. Wegen des Urteils kann der Vertrag nicht mehr umgesetzt werden, sodass die Beurteilung der Kommission bezüglich des Stadtentwicklungsvertrags von 2011 gegenstandslos geworden ist. (99) Im vorliegenden Beschluss wird daher nur der Vergleichsvertrag von 2011 geprüft. 7.2.   Vorliegen einer Beihilfe (100) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (101) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv, und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 7.2.1.   Unternehmen (102) Damit die Beihilfevorschriften zur Anwendung gelangen können, muss der Empfänger der angenommenen Beihilfe ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sein. Nach der Rechtsprechung jede natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und der Art der Finanzierung als Unternehmen betrachtet werden. (41) Soweit es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, unterliegen sportliche Tätigkeiten somit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (42). Bei Real Madrid handelt es sich um einen Profisportverein, der Einnahmen u. a. aus dem Eintrittskartenverkauf, Werbung, Übertragungsrechteverkauf, Fanartikelhandel und Sponsorengeldern erzielt (siehe Erwägungsgrund 14). Real Madrid ist daher als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen. 7.2.2.   Zurechenbarkeit zum Staat und Finanzierung aus staatlichen Mitteln (103) Damit Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie erstens dem Staat zugerechnet werden können und zweitens aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Die letztgenannte Voraussetzung bedeutet, dass die Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt werden muss, die vom Staat benannt oder eingerichtet wurde (43). (104) Der Vergleichsvertrag von 2011 wurde von der Stadt Madrid geschlossen, bei der es sich um eine Gebietskörperschaft Spaniens handelt (siehe Erwägungsgrund 29). Mit diesem Vertrag entschädigte die Stadt Madrid Real Madrid für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung, die Parzelle B-32 zu übertragen, mit der Übertragung dreier anderer Parzellen. Folglich trägt für den Vergleichsvertrag von 2011 die Stadt Madrid die Verantwortung, und dieser Vertrag führt dazu, dass staatliche Mittel übertragen werden, dergestalt, dass Parzellen, die sich im städtischen Eigentum befinden, auf Real Madrid übertragen werden. 7.2.3.   Ferner muss eine Beihilfe den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (105) Jede Beihilfe, die Real Madrid gewährt wird, ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; Real Madrid erzielt nämlich Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf, Marketingaktivitäten, Merchandising, der Veräußerung von Übertragungsrechten und Sponsoring, und dies nicht nur in Spanien, sondern in der gesamten Europäischen Union. Außerdem steht der Verein in Spanien und EU-weit mit anderen Clubs des Profifußballs in wirtschaftlichem Wettbewerb um die angesprochenen Einnahmen (siehe Erwägungsgrund 14) und bei der Untervertragnahme von Fußballspielern, sodass jegliche Beihilfe, die ihm gewährt wird, den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, denn die finanzielle Position von Real Madrid wird infolge der Beihilfe im Vergleich zu seinen Konkurrenten auf dem Markt des Profifußballs gestärkt (44). Folglich ist in dem vorliegenden Falle auch die vierte Voraussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt. 7.2.4.   Selektivität (106) Der Vergleichsvertrag von 2011 ist selektiv, da er von der Stadt Madrid nur mit Real Madrid geschlossen wurde. 7.2.5.   Wirtschaftlicher Vorteil (107) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Nutzen, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte. (45) (108) Nach der Rechtsprechung verschaffen Wirtschaftsgeschäfte, die von einer staatlichen Institution oder einem staatlichen Unternehmen durchgeführt werden, dem Vertragspartner keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, wenn sie zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt werden (46). Um festzustellen, ob ein bestimmtes Geschäft, das von einer Behörde durchgeführt wurde, zu marktüblichen Bedingungen erfolgte, ist es nötig, das Verhalten dieser Behörde mit dem eines hypothetischen „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers“, der sich in einer vergleichbaren Situation befände und entsprechend den marktüblichen Bedingungen handelte, zu vergleichen. Wenn der „marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsteilnehmer“ unter vergleichbaren Bedingungen in dieses Geschäft eingewilligt hätte, dann ist das Vorliegen eines Vorteils bezüglich dieses Geschäftes auszuschließen (47). 7.2.5.1.   Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (109) Wie das Gericht in Rn. 51 seines Urteils von 2019 feststellte, „setzt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers jedoch voraus, dass eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise eine Bewertung vorgenommen wird, die derjenigen vergleichbar ist, die für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer vor oder zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahme verfügbar gewesen wäre“. (48) (110) Ferner bestätigte das Gericht dortselbst, dass „sich das Königreich Spanien auf jede rechtliche Prüfung [hätte] berufen können, die die Stadt Madrid unter den oben in Rn. 51 genannten Voraussetzungen erstellen lassen hätte“. (49) Das Gericht stellte zudem klar, „dass unter einer unabhängigen Rechtsberatung nicht nur ein externes Gutachten zu verstehen sei“. (50) (111) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Stadt Madrid vor der Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011 die folgenden Nachweise zum Sachverhalt erhob und berücksichtigte. (112) Von Sachverständigen des Liegenschafts-, des Rechts- und des Haushaltsdezernats der Stadt Madrid wurden drei Gutachten erstellt und vor Unterzeichnung dieses Vertrags unterzeichnet (siehe Erwägungsgründe 27 und 28). Die drei Dezernate der Stadt Madrid berücksichtigten bei der Ausarbeitung ihrer Gutachten den Tauschvertrag von 1996, den Durchführungsvertrag von 1998, die Bewertung der drei übrigen Parzellen durch die Fachabteilungen der Stadt Madrid vom 27. Juli 2011 und das Ersuchen von Real Madrid vom 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.