Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2488 der Kommission vom 26. August 2025 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5839)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Dazu haben die spanischen Behörden Folgendes ausgeführt: — Auf der Grundlage ihrer Auslegung des einschlägigen spanischen Rechts, der Rechtslehre (24) und der Rechtsprechung (25) ging die Stadt Madrid 1998 davon aus, dass ein Grundstück erst dann unwiderruflich in öffentlichem Eigentum zu verbleiben hat und nicht an private Einrichtungen übertragen werden kann, wenn dort mit der betreffenden öffentliche Dienstleistung, für die das Grundstück ausgewiesen wurde (in diesem Fall die Nutzung für Sportanlagen), begonnen wurde. — Vor diesem Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass die Parzelle noch Teil des kommunalen Vermögens und auf private Einrichtungen übertragbar war. — Laut den spanischen Behörden war das entsprechende Vorgehen gängige Praxis nicht nur der Stadt Madrid, sondern auch anderer spanischer Behörden. — Laut den spanischen Behörden „war die Stadt Madrid zum Zeitpunkt des Vertrags über die Übertragung der Parzelle B-32 der Auffassung, dass sie unter der Voraussetzung, dass die Nutzung zu Sportzwecken aufrechterhalten würde, tatsächlich übertragen werden konnte. Andernfalls hätte die Stadt Madrid nicht vertraglich zugesichert, sie auf Real Madrid zu übertragen.“ Als die Stadt Madrid und Real Madrid die Übertragung der Parzelle B-32 (im Wege des Durchführungsvertrags von 1998) vereinbarten, vertrat die Stadt Madrid die Auffassung, dass die Parzelle B-32 auf eine private Einrichtung wie Real Madrid übertragbar sei, sofern ihre sportliche Nutzung aufrechterhalten werde. Real Madrid erklärte sich bereit, die ausgewiesene Nutzung der Parzelle für Sporttätigkeiten beizubehalten. (43) Darüber hinaus wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass die Nichtübertragbarkeit der Parzelle B-32 auf private Einrichtungen bei Erlass des Gesetzes Nr. 9/2001 eindeutig festgestellt worden sei. Gemäß § 36 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 9/2001 müssen Grundstücke, die für den Nutzungszweck ausgewiesen wurde, der auch für die Parzelle B-32 galt, im öffentlichen Eigentum stehen. Darüber hinaus führt das Inkrafttreten eines Flächennutzungsplans gemäß § 64 desselben Gesetzes dazu, dass die Liegenschaften mit ihrer städtebaulichen Nutzungsbestimmung verknüpft werden. Wie von den spanischen Behörden erläutert, „kam die Stadtverwaltung daraufhin [am 11. Februar 2003] angesichts der damals geltenden Rechtsvorschriften (Gesetz Nr. 9/2001) zu dem Schluss, dass die Parzelle B-32 nicht mehr auf diesen Fußballverein übertragen werden konnte, was später durch Rechtsprechung und Rechtslehre bestätigt wurde“. (44) Gemäß Klausel IV des Durchführungsvertrags von 1998 sollte die Übertragung der Parzelle B-32 auf Real Madrid innerhalb von sieben Tagen nach Eintragung in das Grundbuch der Stadt Madrid als Eigentümerin der Parzelle B-32 erfolgen. Diese Eintragung wurde am 11. Februar 2003 vorgenommen. Daher konnte die Parzelle ab diesem Zeitpunkt übertragen werden. Den spanischen Behörden zufolge stand die Parzelle B-32 aber, da das Gesetz Nr. 9/2001 bereits am 1. Januar 2003 in Kraft getreten war, da bereits in öffentlichem Eigentum und war nicht länger auf Real Madrid übertragbar. (45) Des Weiteren erörterten die spanischen Behörden die Möglichkeit einer Änderung der Ausweisung der Parzelle B-32 als Sportgelände im Flächennutzungsplan vor, um deren Übertragung auf eine private Einrichtung zu erlauben. Laut den spanischen Behörden hätte die Stadt Madrid der Autonomen Gemeinschaft Madrid eine solche Änderung vorschlagen können. Allerdings hätte der eine solche Änderung angesichts der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Spaniens (26) nur vorgenommen werden können, wenn sie durch ein allgemeines Interesse gerechtfertigt gewesen sei. Eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem alleinigen Ziel, die Übertragung eines bestimmten Grundstücks auf eine private Einrichtung zu ermöglichen, hätte als willkürlich und nicht dem Gemeinwohl dienend betrachtet werden können. Zweitens hätte eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplan im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die Stadt Madrid neue Grundstücke mit ähnlichen Merkmalen wie die Parzelle B-32 hätte erwerben müssen. 4.2.   Anmerkungen zum Verstoß gegen den Durchführungsvertrag von 1998 und seinen Konsequenzen (46) Die spanischen Behörden betonten, dass die Stadt Madrid und Real Madrid im Durchführungsvertrag von 1998 als einzige Voraussetzung vereinbart hätten, sein Wirksamwerden an die Genehmigung durch das Stadtbauamt (Consejo de la Gerencia Municipal de Urbanismo) der Stadt Madrid zu knüpfen. Diese Genehmigung wurde am 4. Juni 1998 erteilt, so dass der Durchführungsvertrag von 1998 ab diesem Zeitpunkt wirksam wurde und als rechtskräftig („perfeccionado“) anzusehen war. (47) Nach Angaben der spanischen Behörden hatte die Stadt mit der Nichtübertragung der Parzelle B-32 auf Real Madrid gegen den Durchführungsvertrag von 1998 verstoßen, da sie verpflichtet gewesen sei, konkret die Parzelle B-32 — und keine andere — auf Real Madrid zu übertragen, und Real Madrid gemäß einem wirksamen und rechtskräftigen Vertrag berechtigt war, die Parzelle B-32 zu erhalten. (48) Die spanischen Behörden hatten die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verstoßes bereits in den Jahren 2012 und 2014 auf der Grundlage ihrer Auslegung der einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften dargelegt. 4.2.1.   Folgen eines Verstoßes aufgrund der nachträglichen Unmöglichkeit (im Gegensatz zu einer Unmöglichkeit von Anfang an), den Vertrag zu erfüllen (49) Die spanischen Behörden waren der Auffassung, dass der Durchführungsvertrag von 1998 anfänglich gültig und für die Stadt Madrid und Real Madrid bindend war. Der Durchführungsvertrag von 1998 habe keinen Makel aufgewiesen, aufgrund dessen er nichtig oder widerrufbar gewesen sei. Seine Gültigkeit sei nie in Frage gestellt worden. Der Verstoß gegen den Vertrag durch die Stadt Madrid war darauf zurückzuführen, dass der Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle B-32 auf Real Madrid infolge des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 9/2001 nach dem Zeitpunkt, zu dem die einzige im Durchführungsvertrag von 1998 enthaltene Voraussetzung erfüllt war, nicht nachgekommen werden konnte(siehe Erwägungsgründe 43 bis 46). (50) Die spanischen Behörden betonen ferner, dass es sich bei dem Durchführungsvertrag von 1998 um einen Tauschvertrag handelte, der keine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks gegen einen Preis enthielt, wie dies bei Kaufverträgen der Fall sei, sondern vielmehr vorsah, bestimmte Parzellen als Gegenleistung für die Übertragung anderer Parzellen zu erhalten. Das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags beruhte auf der Bewertung aller Parzellen, die Gegenstand des Vertrags waren, einschließlich der von Real Madrid übertragenen und der von der Stadt Madrid übertragenen oder zu übertragenden Parzellen. Real Madrid und die Stadt Madrid hätten den Vertrag andernfalls nicht unterzeichnet. (51) Die spanischen Behörden weisen darauf hin, dass im Falle eines späteren Hindernisses für eine Vertragserfüllung (im Gegensatz zu einer Unmöglichkeit von Anfang an) Real Madrid als die nicht gegen den Vertrag verstoßende Partei gemäß § 1124 des spanischen Zivilgesetzbuchs zwei Möglichkeiten hatte: a) Real Madrid konnte auf der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung bestehen: dann müsste das vertraglich bezeichnete Objekt übertragen werden oder, wenn dies nicht möglich ist, eine gleichwertige Ersatzleistung („cumplimiento por equivalencia“) erfolgen, und die säumige Partei muss demgemäß ein wertgleiches Objekt übertragen. b) Real Madrid hätte den Vertrag kündigen können, was zur Rückgabe der ursprünglich im Tausch für die nichtübertragbare Parzelle abgegebenen Grundstücke geführt hätte. Da jedoch die betreffenden Parzellen in der Zwischenzeit verkauft worden waren und nicht mehr in natura zurückgegeben werden konnten, hätte die Stadt Madrid den Wert dieser Parzellen zum Zeitpunkt ihres Verkaufes zu zahlen. Mit anderen Worten: Die Stadt wäre verpflichtet gewesen, Real Madrid den Wert des 15 000 Quadratmeter großen Areals in der „Ciudad Deportiva“ zum Zeitpunkt des Verkaufs zu zahlen, der sich Spanien zufolge auf 623 EUR belief. Ein solches Ergebnis wäre für die Stadt Madrid den spanischen Behörden zufolge viel kostspieliger gewesen als die Vereinbarungen im Vergleichsvertrag von 2011. (52) Die spanischen Behörden bestätigten, dass Real Madrid gegenüber der Stadt Madrid auf der Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an der Parzelle B-32 bestand, und am Durchführungsvertrag von 1998 festhielt. Da die Übertragung der Parzelle B-32 unmöglich geworden war, sollte die Stadt Madrid ihrer Verpflichtung durch Übertragung eines Wertobjekts nachkommen, das dem Wert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 entsprach (27). 4.2.2.   Folgen eines Verstoßes aufgrund einer von Anfang an gegebenen Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen (53) Die spanischen Behörden schlossen eine von Anfang an vorliegende Nichterfüllbarkeit des Durchführungsvertrags von 1998 wegen Nichtübertragbarkeit der Parzelle B-32 auf Real Madrid aus und bestätigten, dass der Vertrag ihrer Auffassung nach als gültig und nicht als nichtig oder anfechtbar anzusehen war (siehe Erwägungsgrund 49). 2012 und 2014 hatten die Behörden der Kommission erläutert, welche Folgen eine Nichtigkeit des Vertrags hätte haben können. (54) Wäre der Durchführungsvertrag von 1998 — was nach Ansicht der spanischen Behörden nicht der Fall war — als wegen der Nichtübertragbarkeit der Parzelle B-32 auf Real Madrid von Anfang an nichtig gewesen, hätte die Nichtigkeit für sämtliche Vertragsteile gegolten und die Vertragsparteien hätten sämtliche untereinander übertragenen Parzellen zurückübertragen müssen. 4.3.   Zur Bewertung der Parzellen (55) Bezüglich der Bewertung der Parzelle B-32 erklärte Spanien, dass die Bewertung durch die technischen Dienststellen der Stadt auf der Grundlage festgelegter Kriterien erfolgte, die auf alle in kommunalem Eigentum befindlichen Liegenschaften angewandt werden. Die Sachverständigen dieser Dienststellen sind an die Grundsätze von Objektivität, Professionalität und Unparteilichkeit gebunden. Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, den Wert der in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaften unabhängig von ihrem rechtlichen oder städteplanerischen Status zu berechnen, um ihr Liegenschaftskataster zu erstellen. (56) Im Jahr 2011 wurde der Wert der Parzelle B-32 von den Sachverständigen der Stadt Madrid in einem Gutachten vom 27. Juli 2011 (d. h. vor Unterzeichnung des Vergleichsvertrags von 2011) ermittelt, bei dem das Berechnungsmodell („Módelo básico de repercusión de suelo“) wie folgt angewandt wurde: a) Parzelle: insgesamt 70 815 Quadratmeter, davon 35 407 Quadratmeter Bauland; b) in Anbetracht der genehmigten Verwendung, des Erschließungsstands und des Verstädterungsgrads zu diesem Zeitpunkt (28) wurde ein Wert von 588 EUR pro Quadratmeter zugrunde gelegt; c) Indexierungskoeffizient: 1.09. d) Die daraus folgende Rechenformel 35 407 x 588 x 1,09 ergab einen Wert von 22 693 054,44 EUR. (57) Die spanischen Behörden verwiesen auch auf den Bericht des Finanzministeriums von 2011, in dem der Wert der Parzelle B-32 auf 25 776 296 EUR geschätzt wurde. (58) Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, hatten die Dienststellen der Stadt Madrid für die Zwecke des Durchführungsvertrags von 1998 den Wert der Parzelle B-32 im Jahr 1998 auf 595 194 EUR geschätzt. Nach Angaben der spanischen Behörden liegt die Wertdifferenz zwischen den Jahren 1998 und 2011 in der jeweiligen Situation der Parzelle begründet. 1998 habe sich die städtische Erschließung der Parzelle erst in einer sehr frühen und rudimentären Phase befunden, was die Dienststellen damals berücksichtigt hätten. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich die städtebauliche Planung abgeschlossen, aber die Erschließung des Gebiets noch nicht durchgeführt und die Baugenehmigungen noch nicht erteilt. Deshalb habe es noch mehrere Jahre gedauert, bis es möglich war, auf dieser Fläche etwas zu bauen. Die Situation sei im Jahr 2011 grundlegend anders gewesen. (59) In Bezug auf die von TINSA im Auftrag der Kommission erstellte Studie zur Bewertung der drei anderen Parzellen, die entsprechend dem Vergleichsvertrag von 2011 anstelle der Parzelle B-32 auf Real Madrid übertragen wurden (siehe Erwägungsgrund 31), wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass sich die Methode (29) und die Regeln (30), nach denen TINSA seine Bewertung vorgenommen hat, von der Methode (31) und den Regeln (32), die die Stadt Madrid verwendet hatte, unterscheiden. Darüber hinaus stützte sich TINSA bei der Bewertung auf eigene Datenbanken, zu denen die Stadt Madrid keinen Zugang hatte. Die spanischen Behörden gaben ferner an, dass TINSA eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt habe, bei der ausgehend von Wahrscheinlichkeiten hohe Zwischenwerte ermittelt worden seien. Dennoch betrachten sie die Differenz zwischen den von der Stadt Madrid und von TINSA vorgenommenen Bewertungen (1 127 651,04 EUR, d. h. eine Differenz von 5,36 %) als akzeptabel. Eine derartige Abweichung bei den Ergebnissen der Berechnung wäre selbst bei Bewertungen, die nach derselben Methode durchgeführt worden seien, akzeptabel. 4.4.   Bemerkungen zum Wert des Areals um das Bernabéu-Stadion (60) Was die nach dem Stadtentwicklungsvertrag von 2011 beabsichtigten Grundstücksvereinbarungen betrifft, so vertrat Spanien die Auffassung, dass das Urteil Nr. 77/2015 des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 2. Februar 2015 die Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich des Areals um das Bernabéu-Stadion für nichtig erklärt und das Inkrafttreten des Stadtentwicklungsvertrags von 2011 verhindert habe. 5.   BEMERKUNGEN VON REAL MADRID (61) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses sowie nach dem Urteil des Gerichts von 2019 erhielt die Kommission Stellungnahmen von Real Madrid. 5.1.   Bemerkungen zur Übertragbarkeit der Parzelle B-32 auf Real Madrid (62) Real Madrid betonte, dass stadtplanerische Umwidmung der Parzelle B-32 zur „Nutzung für Sportzwecke“ nichts an der Verpflichtung der Stadt Madrid gemäß dem Durchführungsvertrag von 1998 geändert hätte, das Eigentum an der Parzelle auf Real Madrid zu übertragen. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht absehbar, dass die Parzelle B-32 später in öffentlichem Eigentum stehen sollte. Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück in öffentlichem Eigentum steht, ist, dass das Grundstück für eine öffentliche Dienstleistung „zugewiesen“ sein muss („afectación“). Eine solche Zuweisung liegt dann vor, wenn diese öffentliche Dienstleistung erbracht wird oder, mit anderen Worten, tatsächlich mit einem öffentlichen Bedarf verbunden (33) ist. (63) Real Madrid zufolge waren mehr als 25 Jahre nach der Einstufung der Parzelle B-32 als Gelände für die öffentliche Nutzung zu Sportzwecken auf dieser Parzelle noch keine Bauarbeiten durchgeführt und sie wurde nie für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen genutzt. Daher wurde die Umwidmung zu Sportzwecken nie wirksam, und es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Parzelle in öffentliches Eigentum übergehen könnte („dominio público“). (64) Darüber hinaus vertrat Real Madrid die Auffassung, dass die städtebauliche Einstufung vor Abschluss des Durchführungsvertrags von 1998 hätte geändert werden können. Die Stadt Madrid hatte die Möglichkeit, die damals bestehende Klassifikation der Parzelle B-32 aufzuheben („desafectación“) und ihr eine andere Nutzung zuzuweisen. 1998 hätte eine solche Änderung der bestehenden Einstufung durchgeführt werden können, ohne dass dem ein konkretes rechtliches Hindernis im Wege gestanden hätte. Jedoch änderte sich die Lage im Jahr 2001 infolge des Inkrafttretens des Gesetzes 9/2001. § 67.2 des Gesetzes 9/2001 sah vor, dass die Entscheidung zur Entwidmung von Flächen, die für eine öffentliche Nutzung vorgesehen sind („desafecte el suelo de un destino público“), mit Ausgleichsmaßnahmen einhergehen muss, damit die Qualität und Quantität solcher öffentlichen Ressourcen in der betreffenden Zone erhalten bleibt (34). Infolgedessen konnte die Stadt, als 2003 der Zeitpunkt gekommen war, die Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle B-32 zu erfüllen, für diese Parzelle keine neue Festsetzung vornehmen, ohne Maßnahmen zu treffen, die sicherstellten, dass Qualität und Quantität der Einrichtungen für allgemeine Sportaktivitäten in Las Tablas nicht beeinträchtigt werden. (65) Folglich hätte die Stadt Madrid Flächen in Las Tablas erwerben müssen, die größenmäßig der Parzelle B-32 entsprachen, und diese Flächen in der Stadtplanung für „allgemeine Sportaktivitäten“ ausweisen müssen. Dies wäre sehr kostspielig geworden, da sämtliche in diesem Gebiet verfügbaren Flächen im Jahr 2011 als „Wohn-“ oder „Gewerbegebiet“ klassifiziert worden waren. Flächen mit Zweckbestimmungen wiesen zwangsläufig einen weitaus höheren Marktpreis auf als Flächen, die für „allgemeine Sportaktivitäten“ vorgesehen waren. In der Tat wurden die Kosten, die der Stadt Madrid durch solche Ausgleichsmaßnahmen entständen wären, in einer von Real Madrid vorgelegten Studie auf 58 bis 240 Mio. EUR geschätzt, d. h. auf einen Betrag weit über der Entschädigungszahlung von 22 693 054,44 EUR, die im Vergleichsvertrag von 2011 vereinbart worden war (35). 5.2.   Anmerkungen zum Verstoß gegen den Durchführungsvertrag von 1998 und seinen Konsequenzen (66) Real Madrid zufolge übernahm die Stadt Madrid im Durchführungsvertrag von 1998 unzweifelhaft die Verpflichtung, das Eigentum an der Parzelle B-32 auf Real Madrid zu übertragen. Real Madrid hätte nie das vollständige Eigentum an Grundstücken auf die Stadt Madrid übertragen, wenn das im Gegenzug erhaltene Grundstück mit Einschränkungen hinsichtlich seiner Übertragbarkeit versehen gewesen wäre. Darüber hinaus hätte ein Vertrag über eine nicht übertragbare Parzelle die Ausgewogenheit dieses Vertrags beschädigen und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Stadt Madrid führen können, die mit dem spanischen Recht unvereinbar gewesen wäre. (67) Ferner hielt Real Madrid den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Gründe für Haftbarkeit der Behörde und deren Folgen seien nicht wirtschaftlicher, sondern gesetzlicher Natur gewesen. Es sei unerheblich, ob die Tätigkeit der Stadt Madrid marktkonform gewesen sei, da ihr Handeln und ihre Haftung durch geltendes Recht bedingt wurden. (68) Die Tatsache, dass die Stadt Madrid ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe Real Madrid berechtigt, Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zu verlangen. Diese Entschädigung habe Real Madrid so stellen müssen, als ob die Stadt Madrid ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen wäre und das volle Eigentum an der Parzelle B-32 auf Real Madrid übertragen hätte. (69) Der Anspruch von Real Madrid beschränkte sich nicht auf ein bloßes Nutzungsrecht an der Parzelle B-32. Eine solche Einschränkung hätte die von der Stadt Madrid und Real Madrid im Durchführungsvertrag von 1998 übernommenen Verpflichtungen verfälscht. Der für die Entschädigung maßgebliche Wert war der Wert, den die Parzelle B-32 für Real Madrid gehabt hätte, wenn die Stadt Madrid ihrer Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an der Parzelle gemäß den Bestimmungen des Vertrags nachgekommen wäre. (70) Diesbezüglich argumentierte Real Madrid, dass eine vertragliche Verpflichtung im spanischem Zivilrecht nur dann nichtig ist, wenn die Hindernisse für die Erfüllung von Anfang an bestanden, absolut und dauerhaft waren sowie außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien lagen. Aus diesem Grunde hätte die Stadt Madrid ihre gegenüber Real Madrid bestehende vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle B-32 nicht damit umgehen können, dass sie auf die Rechtsprechung zur nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im spanischen Recht verwies („imposibilidad sobrevenida“). Die Stadt hätte sich nur dann von ihrer Verpflichtung befreien können, wenn die Hindernisse unüberwindbar gewesen wären und vollständig außerhalb ihrer Kontrolle gelegen hätten. (71) Für Real Madrid war es nach eigenem Bekunden unvorstellbar, eine vertragliche Regelung zu akzeptieren, die seinem vertraglichen Anspruch auf die Parzelle B-32 einen Wert zugewiesen hätte, der unter dem aktuellen Marktwert dieser Parzelle im Jahr 2011 gelegen hätte. Real Madrid wäre nicht bereit gewesen, einen Vergleich zu akzeptieren, der seinen Rechtsanspruch auf die Parzelle B-32 auf den Marktwert, den diese Parzelle im Jahr 1998 oder im Jahr 2003 hatte, beziffert hätte. Real Madrid hätte den Rechtsweg beschritten, um den vollen Wert seines Rechts auf Forderung der Erfüllung des Durchführungsvertrags von 1998 zu verteidigen. (72) Die Alternative zum Vergleichsvertrag von 2011 wäre gewesen, dass Real Madrid auf seinen vertraglichen Rechten bestanden hätte. Dies hätte Schadensersatz für Nichterfüllung des Vertrags bedeuten können, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen gewesen wäre, wie dies in Artikel 1101 Zivilgesetzbuch vorgesehen ist. Dies hätte zu einer Schadensersatzforderung in Höhe des Werts geführt, den das Grundstück zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hatte, und die sich folglich auf die im Vergleichsvertrag von 2011 vorgesehene Summe belaufen hätte. Real Madrid hätte auch den Vertrag gemäß Artikel 1124 Zivilgesetzbuch kündigen können und in der Folge nach Artikel 1123 Zivilgesetzbuch das Recht gehabt, das bereits Geleistete zurückzuverlangen und Schadensersatz zu fordern. (73) Real Madrid betont, dass der Vergleichsvertrag von 2011 für die Stadt Madrid vorteilhafter war als eine volle Rückgabe der auf die Stadt übertragenen Parzellen. Die Rückgabe hätte bedeutet, zu der Situation zurückzukehren, die vor dem Durchführungsvertrag von 1998 vorlag. Im Prinzip wäre die Stadt Madrid verpflichtet gewesen, das 15 000 Quadratmeter große Areal, das sie in der Ciudad Deportiva erhalten hatte, an Real Madrid zurückzugeben, und Real Madrid hätte der Stadt die Parzellen 33 und 34 zurückgeben müssen. Jedoch war die Rückgabe der Parzellen als solcher nicht möglich. Die Vertragsparteien hatten die Parzellen Jahre zuvor an Dritte veräußert, die diese in gutem Glauben erworben hatten. In solchen Fällen müssen die Vertragsparteien nach spanischem Recht einander den Wert zurückerstatten, den die Flächen, die Gegenstand der Rückgabe sind, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hatten. (74) Gestützt auf die Studie aus dem Jahr 2014 zur Schätzung des Grundstückswertes, den es bei der Immobilienberatungsagentur Aguirre Newman in Auftrag gegeben hatte (im Folgenden „Aguirre-Newman-Studie“), erklärte Real Madrid, welches Prozedere das spanische Recht für die Rückgabe der im Jahr 2011 bereits erbrachten vertraglichen Leistungen vorsah und was die finanziellen Folgen dieser Rückgabe gewesen wären. Real Madrid zufolge hätte die Rückerstattung zwischen der Stadt Madrid und Real Madrid folgende Zahlungen ausgelöst: — Die Stadt Madrid hätte den Wert der 15 000 Quadratmeter in Ciudad Deportiva im Jahr 2011 an Real Madrid zahlen müssen, der in der Aguirre-Newman-Studie auf 65 346 000 EUR veranschlagt wurde (36); — Real Madrid hätte an die Stadt Madrid den Wert der Parzellen 33 und 34 im Jahr 2011 zahlen müssen, der von Aguirre Newman auf 32 246 000 EUR geschätzt wurde (37). — Dementsprechend wäre der Nettoeffekt der Rückgabe der gewesen, dass die Stadt Madrid dem Verein 33 100 000 EUR zu zahlen gehabt hätte, einen Betrag also, der um 10 407 000 EUR über dem gelegen hätte, den Real Madrid nach dem Vergleichsvertrag von 2011 erhielt. Dies bedeute, dass Real Madrid durch den Vergleichsvertrag von 2011 im Grunde genommen auf eine Forderung von weiteren 10 407 000 EUR gegenüber der Stadt verzichtete. (75) Durch den Abschluss des Vergleichsvertrags von 2011 konnte die Stadt Madrid laut Real Madrid dieses Risiko vermeiden, und zwar zu einem Preis, der um rund 10 407 000 E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.