Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1244 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D1244. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, bei der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse anfallen; 0204 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zuckerherstellung anfallen; 0205 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Milchverarbeitung anfallen; 0206 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von Back- und Süßwaren anfallen; 0207 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) anfallen. II. Sie werden jeweils an der Quelle getrennt, wurden also nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die außerhalb eines speziellen Produktionsprozesses entstanden. 5. Gärrückstände, die durch anaerobe Gärung erzeugt wurden, oder Kompost, der durch aerobe Kompostierung eines der in dieser Liste aufgeführten Materialien (Nummern 1, 2, 3 und 4) erzeugt wurde. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Liste aller Bestandteile des Produkts vor. Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Angaben über den Ursprung jedes organischen Bestandteils des Produkts sowie eine Erklärung über die Erfüllung der genannten Anforderungen des Kriteriums 1 dieses Anhangs. Kriterium 2 — Mineralische Bestandteile Kriterium 2.1 — Energieverbrauch und CO2-Emissionen bei der Herstellung mineralischer Kultursubstrate Dieses Kriterium gilt nur für mineralische Kultursubstrate. Bei der Herstellung von geblähten mineralischen Erzeugnissen und Mineralwolle sind die folgenden Schwellenwerte für Energieverbrauch und CO2-Emissionen einzuhalten: — Energieverbrauch/Produkt ≤ 11 GJ/t Produkt (Primärenergie) und — CO2-Emissionen/Produkt ≤ 0,7 t CO2/t Produkt „Produkt“ bezieht sich auf jede Form von Mineralwolle, die in Verkehr gebracht wird (z. B. Platten, Würfel, Stöpsel). Das Verhältnis Energieverbrauch/Produkt wird nach folgender Formel als Jahresdurchschnitt berechnet: Dabei ist — n Anzahl Jahre des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums — i jedes einzelne Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums — Produktion Produktion von Mineralwolle oder geblähten mineralischen Erzeugnissen in Tonnen im Jahr i — F Jahresverbrauch an Brennstoffen im Produktionsprozess im Jahr i — ElNetz Jahresverbrauch an Strom aus dem Netz im Jahr i — HKWK Jahresverbrauch an Nutzwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung im Jahr i — ElKWK Jahresverbrauch an Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung im Jahr i — Ref Ηη und Ref Εη die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission (7); — PESKWK Primärenergieeinsparung der KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2012/27/EU im Jahr i Das Verhältnis CO2-Emissionen/Produkt wird nach folgender Formel als Jahresdurchschnitt berechnet: Dabei ist — n Anzahl Jahre des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums — i jedes einzelne Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums — Produktion Produktion von Mineralwolle in Tonnen im Jahr i — direktes CO2 CO2-Emissionen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (8) im Jahr i; — indirektes CO2 indirekte CO2-Emissionen aufgrund des Endenergieverbrauchs im Jahr i, berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (9). Die direkten CO2-Emissionen werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 überwacht. Die indirekten CO2-Emissionen werden gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 mit Vorschriften über die kostenlose Zuteilung überwacht. Der Zeitraum für die Berechnung des Verhältnisses Energieverbrauch/Produkt und CO2-Emissionen/Produkt umfasst die letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Antrags. Ist die Anlage zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weniger als fünf Jahre in Betrieb, so wird das Verhältnis als Jahresdurchschnitt für den Betriebszeitraum, der mindestens ein Jahr betragen muss, berechnet. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, die folgende Angaben enthält: — Verhältnis Energieverbrauch (GJ)/Produkt (t); — Verhältnis CO2-Emissionen (t)/Produkt (t); — direkte CO2-Emissionen (t) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — indirekte CO2-Emissionen (t) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — verbrauchte Brennstoffe, Verbrauch von jedem Brennstoff (GJ), Teilprozess(e) des Herstellungsprozesses, in dem/denen sie verbraucht wurden — für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — Verbrauch an Strom aus dem Netz (GJ Endenergie) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — Verbrauch an Nutzwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (GJ Endenergie) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — Verbrauch an Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (GJ Endenergie) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom; — Primärenergieeinsparungen (%) der KWK-Anlage für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — Angabe der für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendeten Brennstoffe und ihres Anteils am Brennstoff-Mix für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums. Zusammen mit der Erklärung sind folgende Unterlagen zu übermitteln: — der jährliche Emissionsbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — der Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (10), in dem der jährliche Emissionsbericht als zufriedenstellend bewertet wird, für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — vom Lieferanten übermittelte Aufzeichnungen über den Verbrauch an Strom aus dem Netz für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums; — Aufzeichnungen über den Verbrauch an Nutzwärme und Strom aus innerbetrieblicher und externer Kraft-Wärme-Kopplung für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums. Kriterium 2.2 — Quellen der Mineralgewinnung Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel. Die Gewinnung von Mineralien, die als Bestandteil eines mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Kultursubstrats und Bodenverbesserungsmittels verwendet werden sollen, darf nur an Standorten erfolgen, für die folgende Unterlagen vorliegen: — eine Umweltverträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls ein Bericht gemäß der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11); — eine von der zuständigen regionalen oder nationalen Behörde ausgestellte gültige Genehmigung der Abbautätigkeit; — ein Sanierungsplan im Zusammenhang mit der Genehmigung der Abbautätigkeit; — eine Karte, auf der der Standort des Steinbruchs eingetragen ist; — eine Erklärung über die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12); — eine Erklärung über die Einhaltung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13) (Habitatrichtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (Vogelschutzrichtlinie). In Bezug auf den letzten Punkt müssen in Fällen, in denen Abbaustätten in Gebieten des Natura-2000-Netzes liegen, die sich aus besonderen Schutzgebieten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG zusammensetzen, die Abbautätigkeiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG geprüft und genehmigt worden sein und dem einschlägigen Leitfaden der Europäischen Kommission (15) Rechnung tragen. Wenn Material aus Abbaustätten außerhalb der EU in Gebieten gewonnen wird, die offiziell als potenzielle Gebiete von besonderem Schutzinteresse benannt oder als solche anerkannt wurden oder die zum Smaragd-Netz gemäß der Empfehlung Nr. 16 (1989) und der Resolution Nr. 3 (1996) des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (16) oder zu gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Ausfuhrländer als solche ausgewiesenen Schutzgebieten gehören, gilt in Bezug auf den letzten Punkt ferner, dass Abbautätigkeiten nach Bestimmungen bewertet und genehmigt worden sein müssen, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG gleichwertige Garantien bieten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen sowie alle sonstigen erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vor. Der Sanierungsplan enthält die Ziele für die Sanierung des Steinbruchs, eine Beschreibung der vorgesehenen endgültigen Geländeform einschließlich der vorgeschlagenen Bodennutzung nach Einstellung der Abbautätigkeiten, Einzelheiten über die Durchführung eines wirksamen Rekultivierungsprogramms und Einzelheiten über ein wirksames Überwachungsprogramm zur Bewertung der Leistung der sanierten Gebiete. Wurden Tätigkeiten zur Gewinnung von Industrie- und Baumineralen (innerhalb der Union) in Natura-2000-Gebieten oder (außerhalb der Union) in Schutzgebieten durchgeführt, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Exportländer als solche ausgewiesen sind, so übermittelt der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung, nach der diese Anforderung erfüllt ist, oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung. Kriterium 2.3 — Mineralische Kultursubstrate — Verwendung und Behandlung nach der Verwendung Dieses Kriterium gilt nur für mineralische Kultursubstrate. Der Antragsteller bietet den Kunden einen strukturierten Sammel- und Recyclingdienst an, bei dem auf Drittanbieter von Dienstleistungen zurückgegriffen werden kann. Der Sammel- und Recyclingdienst deckt mindestens 70 Vol.-% der Verkäufe des Produkts durch den Antragsteller in der Union ab. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, nach der das mineralische Kultursubstrat ausschließlich zur Verwendung für professionelle gartenbauliche Anwendungen angeboten wird. Die dem Endnutzer bereitgestellten Informationen enthalten eine Angabe zur professionellen gartenbaulichen Anwendung des Produkts. Der Antragsteller informiert die zuständige Stelle über die angebotene(n) Option(en) von strukturierten Sammel- und Recyclingdiensten und über die Ergebnisse der angewendeten Optionen. Er übermittelt insbesondere folgende Unterlagen und Angaben: — Unterlagen zum Vertrag zwischen dem Hersteller und den Dienstleistungsanbietern; — eine Beschreibung der Sammlung, Verarbeitung und der Verwendungszwecke; — eine jährliche Übersicht über die Gesamtverkaufsmenge von Kultursubstraten in der Europäischen Union sowie eine jährliche Übersicht über die Verkaufsmengen in Gebieten von Mitgliedstaaten, in denen eine Sammlung und Verarbeitung angeboten werden. Im Falle von neuen Marktteilnehmern sind eine geschätzte jährliche Übersicht über die Gesamtverkaufsmenge von Kultursubstraten in den EU-Mitgliedstaaten sowie eine geschätzte jährliche Übersicht über die Verkaufsmengen in Gebieten dieser Mitgliedstaaten, in denen eine Sammlung und Verarbeitung angeboten werden, zu übermitteln. Ein Jahr nach Vergabe des EU-Umweltzeichens sind reale Daten zu übermitteln. Kriterium 3 — Organische Bestandteile und recycelte/verwertete Materialien in Kultursubstraten Dieses Kriterium gilt nur für Kultursubstrate. Kultursubstrate bestehen aus organischen oder recycelten/verwerteten Materialien gemäß einer der folgenden Vorgaben: a) Das Kultursubstrat enthält einen Anteil an organischen Bestandteilen von mindestens 30 % (ausgedrückt als Menge organischer Bestandteile bezogen auf die Gesamtmenge des Produkts); b) das Kultursubstrat enthält mineralische Bestandteile, die aus einem Prozess stammen, bei dem mindestens 30 % recycelte/verwertete Materialien (ausgedrückt als Trockengewicht recycelter/verwerteter Materialien bezogen auf das Gesamttrockengewicht der Einsatzmaterialien) verwendet werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt folgende Angaben vor: — Fall a: Volumen der unter Kriterium 1 angegeben organischen Bestandteile bezogen auf das Gesamtvolumen des Produkts; — Fall b: Trockengewicht recycelter/verwerteter Materialien bezogen auf das Gesamttrockengewicht der Einsatzmaterialien. Im Fall b legt der Antragsteller zudem folgende Angaben über die mineralischen Bestandteile vor: — Angabe der eingesetzten Rohmaterialien (Trockengewicht und Ursprung); — Angabe der recycelten/verwerteten Einsatzmaterialien (Trockengewicht und Ursprung) mit Nachweisen in Form von Rechnungen oder Prüfdokumenten, die vom Lieferanten des Materials vorgelegt werden. Kriterium 4 — Beschränkungen unterliegende Stoffe Kriterium 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel. Kriterium 4.1 a — Grenzwerte für Schwermetalle in Bodenverbesserungsmitteln Der Gehalt an folgenden Elementen im Produkt muss unter den in Table 2 genannten Werten, gemessen als Trockenmasse (TM) des Produkts, liegen. Tabelle 2 Grenzwerte für Schwermetalle in Bodenverbesserungsmitteln Schwermetalle Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TM) Cadmium (Cd) 1 Chrom insgesamt (Cr insgesamt) 100 Kupfer (Cu) 200 Quecksilber (Hg) 0,45 Nickel (Ni) 40 Blei (Pb) 100 Zink (Zn) 300 Anorganisches Arsen (As) 10 Kriterium 4.1 b — Grenzwerte für Schwermetalle in Kultursubstraten Der Gehalt an folgenden Elementen im Produkt muss unter den in Table 3 genannten Werten, gemessen als Trockenmasse (TM) des Produkts, liegen. Tabelle 3 Schwermetalle in Kultursubstraten Schwermetalle Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TM) Mineralische Kultursubstrate Andere als mineralische Kultursubstrate Cadmium (Cd) 1,3 1,3 Chrom insgesamt (Cr insgesamt) 310 100 sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Entfällt. Kupfer (Cu) 200 200 Quecksilber (Hg) 0,45 0,45 Nickel (Ni) 40 40 Blei (Pb) 100 100 Zink (Zn) 300 300 Anorganisches Arsen (As) 10 10 Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle die Berichte über Prüfungen, die in Übereinstimmung mit bestehenden EN-Normen oder Prüfverfahren auf zuverlässige und reproduzierbare Weise durchgeführt wurden. Für den Gesamtgehalt an Chrom übermittelt der Antragsteller der zuständigen Stelle Berichte über Prüfungen, die im Einklang mit dem in EN 13650 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden. In Kultursubstraten aus ausschließlich mineralischen Bestandteilen muss sich der Grenzwert für Nickel auf seinen bioverfügbaren Anteil beziehen. Kriterium 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel. Der Gehalt an folgenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen muss unter den in Table 4 genannten Werten, gemessen als Trockenmasse des Produkts, liegen. Tabelle 4 Grenzwert für PAK Schadstoff Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TM) PAK16 6 PAK16 = Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über Prüfungen, die im Einklang mit dem in EN 16181 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden. Kriterium 4.3 — Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische Dieses Kriterium gilt für Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate. Das Produkt darf nicht in eine der Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft bzw. mit einem entsprechenden Gefahrenhinweis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 versehen sein, die im folgenden Absatz aufgeführt sind. Das Produkt darf keine absichtlich zugesetzten Stoffe oder Gemische in einer Konzentration von über 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) enthalten, die in eine der nachstehenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind bzw. denen einer der entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wird: — Gefahren der Gruppe 1: Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR): H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df; — Gefahren der Gruppe 2: Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361, H361f, H361d, H361fd, H362; Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; Kategorien 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304; Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372; — Gefahren der Gruppe 3: Kategorien 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331; Kategorie 2 STOT: H371, H373. Die Gefahrenhinweise beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung. Für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff oder das Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, entfällt, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht. Dieses Kriterium gilt nicht für Bestandteile, die aus Folgendem bestehen: — aus Stoffen, die nicht in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen; — Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in dem die Kriterien festgelegt sind, nach denen unter Anhang V der Verordnung fallende Stoffe von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller etwaige absichtlich zugesetzte Stoffe oder Gemische, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) im Produkt vorkommen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Liste aller relevanten Bestandteile und Chemikalien vor, die im Herstellungsprozess absichtlich zugesetzt wurden, zusammen mit den einschlägigen Sicherheitsdatenblättern oder Lieferantenerklärungen für Chemikalien, aus denen hervorgeht, dass die Anforderung erfüllt ist. Bestandteile oder Chemikalien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe oder Gemische enthalten, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Produkt müssen die ungefähre Dosierrate für den Bestandteil oder die Chemikalie samt der Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in diesem Bestandteil oder dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % verwendet werden. Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies schriftlich begründet werden. Für Bestandteile oder Stoffe, die von der Anforderung von Kriterium 4.3 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers ausreichend. Im Fall von Mineralwolle legt der Antragsteller darüber hinaus Folgendes vor: a) eine Kopie einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Marke des European Certification Board for Mineral Wool Products als Nachweis der Konformität mit Anmerkung Q im Rahmen von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu verwenden; b) eine Kopie eines Prüfberichts nach ISO 14184-1 Textilien — Bestimmung des Gehaltes an Formaldehyd — Teil 1: Freier und hydrolisierter Formaldehyd. Der obige Nachweis kann auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden. Kriterium 4.4 — Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Dieses Kriterium gilt für Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate. Das Produkt darf keine absichtlich zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und nach dem Verfahren des Artikels 59 der genannten Verordnung ermittelt und in die Kandidatenliste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller erklärt, dass er während des Herstellungsprozesses keine SVHC absichtlich zugesetzt hat. Diese Erklärung des Antragstellers muss Erklärungen und Sicherheitsdatenblätter aller zur Herstellung des/der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts/Produkte verwendeten Chemikalien und Materialien umfassen, um zu bestätigen, dass den gelieferten Chemikalien oder Materialien keine SVHC absichtlich zugesetzt wurde. Kriterium 4.5 — Mikrobiologische Kriterien Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten. Der Gehalt an primären Krankheitserregern im Produkt darf die in Table 5 aufgeführten Höchstgehalte nicht überschreiten. Tabelle 5 Vorgeschlagener Grenzwert für Krankheitserreger zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1 000 KBE in 1 g oder 1 ml KBE = koloniebildende Einheit Dabei ist — n Anzahl der zu untersuchenden Proben; — c Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt; — m Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE; — M Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über Prüfungen, die im Einklang mit dem in Table 6 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden. Tabelle 6 Standardprüfverfahren für den Nachweis bestimmter Kr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.