Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1244 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758) (Text von Bedeutung für den EWR)

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19.7.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/141 BESCHLUSS (EU) 2022/1244 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit dem Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ und damit verbundene Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission (3) bis zum 30. Juni 2022 verlängert. (4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die politischen Entwicklungen, mögliche künftige günstige Gelegenheiten für eine verstärkte Inanspruchnahme und die Marktnachfrage nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel geboten. (5) Der Fitness-Check-Bericht (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. (6) Entsprechend diesen Schlussfolgerungen ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ zu überarbeiten und an die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anzugleichen. (7) Im Einklang mit Erwägungsgrund 6 und Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte der Name der Produktgruppe in „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ geändert werden, um die Funktionsweise der Produkte besser widerzugeben, da „Mulch“ als eine Art von Bodenverbesserungsmittel angesehen wird. (8) Die Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte auch die Sichtbarkeit des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringern. Darüber hinaus sollten bestimmte Änderungen an den Begriffsbestimmungen in der Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ vorgenommen werden, vor allem um die Terminologie mit der Verordnung (EU) 2019/1009 zu vereinheitlichen. (9) Der am 11. März 2020 angenommene neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (6) sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden. (10) Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel sollten insbesondere darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Um zum Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft beizutragen, sollten die Kriterien die Zugabe von recycelten organischen Stoffen und Nährstoffen zu Kultursubstraten und Bodenverbesserungsmitteln und die Rückgewinnung mineralischer Kultursubstrate am Ende ihrer Lebensdauer fördern. Die überarbeiteten Kriterien sollten die Sicherheit der Produkte für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und/oder für die Umwelt gewährleisten, indem Grenzwerte für das Vorhandensein gefährlicher Stoffe wie Schwermetalle und organische Schadstoffe festgelegt werden und die Herkunftssicherung bei Mineralien gewährleistet wird. Angesichts der Bemühungen um Klimaneutralität und die Dekarbonisierung der europäischen Industrie sollten mit den Kriterien verbindliche Anforderungen an die CO2-Emissionen und den Energieverbrauch bei der Herstellung von geblähten mineralischen Erzeugnissen und Mineralwolle festgelegt und Anreize für die Beimischung von recyceltem/verwertetem Material in Kultursubstrate geschaffen werden. (11) Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 30. Juni 2030 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen. (12) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2015/2099 aufgehoben werden. (13) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch auf der Grundlage der im Beschluss (EU) 2015/2099 festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Erlass dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass des vorliegenden Beschlusses verwendet werden dürfen. (14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ umfasst Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kultursubstrat“: ein Produkt, das kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen, einschließlich Algen, oder Pilze darin wachsen zu lassen; 2. „Bodenverbesserungsmittel“: ein Produkt, einschließlich Mulch, dessen Funktion es ist, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen; 3. „Mulch“: eine als Schutzabdeckung verwendete Art von Bodenverbesserungsmittel, der auf dem Oberboden um die Pflanzen herum aufgebracht wird und den Verlust von Feuchtigkeit verhindern, das Unkrautwachstum hemmen, zur Regulierung der Bodentemperatur beitragen und die Bodenerosion mindern soll. Artikel 3 Damit ein Produkt das EU-Umweltzeichen für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhalten kann, muss es in die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen. Artikel 4 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2030. Artikel 5 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ den Produktgruppenschlüssel „048“. Artikel 6 Der Beschluss (EU) 2015/2099 wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ fallende Produkte gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2099, die vor dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses gestellt werden, werden entsprechend den im Beschluss (EU) 2015/2099 festgelegten Bedingungen beurteilt. (2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ im Sinne des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses, die am Tag des Geltungsbeginns oder innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft. (3)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Er gilt ab dem 20. Juli 2022. Brüssel, den 13. Juli 2022 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75). (3)  Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG und des Beschlusses (EU) 2015/2099 hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 25). (4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final). (5)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1). (6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final). ANHANG Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel RAHMEN KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel und deren Anwendbarkeit auf die einzelnen in den Geltungsbereich fallenden Produktarten: Tabelle 1 Überblick über die je nach bestimmtem Produkt geltenden Kriterien Kriterium Kultursubstrate Bodenverbesserungsmittel 1 — Bestandteile x x 1.1 — Organische Bestandteile des Produkts x x 2 — Mineralische Bestandteile x x 2.1 — Energieverbrauch und CO2-Emissionen bei der Herstellung mineralischer Kultursubstrate x   2.2 — Quellen der Mineralgewinnung x x 2.3 — Mineralische Kultursubstrate — Verwendung und Behandlung nach der Verwendung x   3 — Organische Bestandteile und recycelte/verwertete Materialien in Kultursubstraten x   4 — Beschränkungen unterliegende Stoffe x x 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle x x 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) x x 4.3 — Beschränkungen für Stoffe und Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) als gefährlich eingestuft sind x x 4.4 — Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) x x 4.5 — Mikrobiologische Kriterien x x 5 — Gebrauchstauglichkeit x x 5.1 — Stabilität x x 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen x x 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln   x 5.4 — Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial x x 5.5 — Pflanzenverträglichkeit x x 6 — Merkmale von Kultursubstraten x   6.1 — Elektrische Leitfähigkeit x   6.2 — Natriumgehalt x   6.3 — Chloridgehalt x   7 — Bereitstellung von Informationen x x 7.1 — Bodenverbesserungsmittel   x 7.2 — Kultursubstrate x   8 — Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben x x Beurteilungs- und Prüfanforderungen Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss der Antragsteller alle Anforderungen erfüllen. Zu jedem Kriterium sind spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Soweit der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Überprüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert wurden. Gegebenenfalls können andere als die bei den einzelnen Kriterien genannten Prüf- und Probenahmemethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen. Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder die gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats erfüllen, in dem es in Verkehr gebracht werden soll. Im letzteren Fall muss der Antragsteller erklären, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt. Die Probenahme erfolgt nach EN 12579 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Probenahme). Die Proben werden nach EN 13040 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte) hergestellt. Sobald verfügbar, werden die Prüf- und Probenahmemethoden nach den entsprechenden harmonisierten Normen durchgeführt, deren Fundstellen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Für das Jahr der Antragstellung muss die Probenahme- und Prüfhäufigkeit den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. Für die folgenden Jahre muss die Probenahme- und Prüfhäufigkeit den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. Für die folgenden Betriebsanlagen-Typen werden unterschiedliche Probenahme- und Prüfhäufigkeiten festgesetzt: — Typ 1: Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder tierischen Nebenprodukten; — Typ 2: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen Materialien aus Anlagen des Typs 1 verwendet werden; — Typ 3: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen keine Materialien aus Anlagen des Typs 1 verwendet werden. Im Jahr der Antragstellung und den darauffolgenden Jahren gelten für Anlagen des Typs 2 dieselben Probenahme- und Prüfhäufigkeiten wie für Typ 3, wenn die aus Abfällen/tierischen Nebenprodukten gewonnenen Vormaterialien die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Bodenverbesserungsmittel erfüllen. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die Prüfberichte der Lieferanten zusammen mit Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Vormaterialien die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen. Die zuständige Stelle kann die in nationalen Rechtsvorschriften und Normen vorgesehenen Probenahme- und Prüfhäufigkeiten als geeignet anerkennen, um die Erfüllung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen durch die aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Vormaterialien zu gewährleisten. Für die Beurteilung ist auch eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers erforderlich, dass alle Kriterien erfüllt sind. Ein EU-Düngeprodukt ist ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein EU-Düngeprodukt, so sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen: die EU-Konformitätserklärung, die technischen Unterlagen und gegebenenfalls die Dokumente, die von einer notifizierten Stelle ausgestellt wurden, die an dem Konformitätsbewertungsverfahren für das Produkt beteiligt ist. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „jährlicher Input“: jährliche Menge von in einer Behandlungsanlage für Abfälle oder tierische Nebenprodukte behandelten Materialien; (2) „jährlicher Output“: jährliche Menge von Produkten, die aus denselben Bestandteilen bestehen; (3) „Charge“: eine Menge von Waren, die im selben Prozess unter denselben Bedingungen hergestellt und in derselben Weise gekennzeichnet wurden und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie dieselben Eigenschaften besitzen; (4) „Bioabfall“: biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Restaurants, dem Großhandel, Kantinen, dem Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben, einschließlich ähnlicher Abfälle aus Haushalten, die zusammen mit Bioabfall gesammelt werden; (5) „Bestandteil“: das Material, das als ein Ausgangsstoff des Produkts verwendet wird; (6) „mineralisches Kultursubstrat“: ein vollständig aus mineralischen Bestandteilen bestehendes Kultursubstrat, das ausschließlich zur Verwendung für professionelle gartenbauliche Anwendungen in grünen Wänden und/oder grünen Dächern angeboten wird; (7) „organischer Bestandteil“: Bestandteile, die in erster Linie aus Kohlenstoff und aus aus lebenden Organismen gewonnenen Molekülen bestehen, ausgenommen fossile Brennstoffe und aus fossilen Brennstoffen gewonnene Materialien; (8) „verwertetes Material“: jedes Material, das einem Verwertungsverfahren unterzogen wurde, einschließlich der Vorbereitung zu Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung, jedoch ohne energetische Verwertung und Verarbeitung zu Materialien, die als Brennstoff oder als andere Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden sollen; (9) „Verwertung“: jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen; (10) „Recycling“: jede Form der Verwertung, bei der Abfallmaterial erneut zu Produkten, Materialien oder Stoffen verarbeitet wird, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, einschließlich der Wiederverwertung von organischem Material, jedoch ohne energetische Verwertung und Verarbeitung zu Materialien, die als Brennstoff oder Füllstoff verwendet werden; (11) „gesamter organischer Kohlenstoff“ (total organic carbon, TOC): Menge an Kohlenstoff, die durch Verbrennung in Kohlendioxid umgewandelt wird und die nicht durch Säurebehandlung als Kohlendioxid freigesetzt wird. Kriterium 1 — Bestandteile Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel. Zulässig sind organische und/oder mineralische Bestandteile. Das Produkt darf keinen absichtlich zugesetzten Torf enthalten. Kriterium 1.1 — Organische Bestandteile des Produkts Das Produkt kann einen oder mehrere der folgenden organischen Bestandteile enthalten: a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte aus land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, die keine andere Verarbeitung durchlaufen haben als Schneiden, Zerreiben, Mahlen, Passieren, Sieben, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Frostbehandlung, Gefriertrocknen, Extrahieren mit Wasser, Extrahieren mit überkritischem CO2 oder Zerfaserung bei einer Temperatur von maximal 100 °C und ohne jegliche Zusatzstoffe außer Wasser. Für die Zwecke dieser Nummer umfassen „Pflanzen“ auch Pilze und Algen, während Blaualgen (Kyanobakteria) ausgeschlossen sind; b) Kalk aus der Lebensmittelindustrie, d. h. das Material aus der Nahrungsmittelindustrie, das durch Karbonisierung organischer Stoffe gewonnen wird, wobei ausschließlich gebrannter Kalk aus natürlichen Quellen zur Verwendung kommt; c) Melasse, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt der Raffination von Zucker aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben; d) Vinasse, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt der Vergärung von Melassen zu Ethanol, Ascorbinsäure oder sonstigen Erzeugnissen; e) Getreideschlempe, d. h. Nebenprodukte aus der Herstellung alkoholischer Getränke; f) Kalk aus der Trinkwassergewinnung, d. h. Rückstände, die bei der Gewinnung von Trinkwasser aus Grundwasser oder Oberflächengewässern freigesetzt werden und im Wesentlichen aus Calciumcarbonat bestehen; g) Gärrückstände, die durch anaerobe Gärung erzeugt wurden, oder Kompost, der durch aerobe Kompostierung eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Materialien (Nummern 1 bis 5) erzeugt wurde. Organische Bestandteile (Buchstabe g) können durch Verarbeitung eines oder mehrerer der folgenden Einsatzmaterialien gewonnen werden: 1. Bioabfälle, die an der Anfallstelle getrennt wurden, im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3); 2. lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, ausgenommen a. Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen; b. Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm; c. tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen und für die kein Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung bestimmt wurde; 3. Materialien der Kategorie 2 oder Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukte gemäß den Bedingungen des Artikels 32 Absätze 1 und 2 und im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung bestimmt und vor dem Inverkehrbringen des Produkts erreicht wurde; 4. Schlämme, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: I. sie sind als eine der folgenden Abfallarten (5) eingestuft: 0203 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.