Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1244 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D1244. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ankheitserreger Parameter Prüfverfahren E. coli CEN/TR 16193 oder ISO 16649-2 oder EN ISO 9308-3 Salmonella spp. EN ISO 6579 oder CEN/TR 15215 Enterococcacea EN 15788 oder EN ISO 7899-1 oder BEA-Methode Kriterium 5 — Gebrauchstauglichkeit Kriterium 5.1 — Stabilität Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme von vollständig aus Lignozellulose bestehenden Mulchen und von mineralischen Kultursubstraten. Bodenverbesserungsmittel für nichtprofessionelle Anwendungen und Kultursubstrate für alle Anwendungen müssen eine der in Table 7 genannten Anforderungen erfüllen. Tabelle 7 Stabilitätsanforderungen für Bodenverbesserungsmittel für nichtprofessionelle Anwendungen sowie für Kultursubstrate für alle Anwendungen Stabilitätsparameter Anforderung Maximaler respirometrischer Index 15 mmol O2/kg organische Substanz/h Mindestrottegrad (gegebenenfalls) IV (Temperaturanstieg im Selbsterhitzungstest von maximal 20 °C über Umgebungstemperatur) Bodenverbesserungsmittel für professionelle Anwendungen müssen eine der in Table 8 genannten Anforderungen erfüllen. Tabelle 8 Stabilitätsanforderungen für Bodenverbesserungsmittel für professionelle Anwendungen Stabilitätsparameter Anforderung Maximaler respirometrischer Index 25 mmol O2/kg organische Substanz/h Mindestrottegrad (gegebenenfalls) III (Temperaturanstieg im Selbsterhitzungstest von maximal 30 °C über Umgebungstemperatur) Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 9 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden. Tabelle 9 Standardprüfverfahren für die Bestimmung der Stabilitätsparameter Parameter Prüfverfahren Respirometrischer Index EN 16087-1 Rottegrad EN 16087-2 Kriterium 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten. a) jeweils höchstens 3 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen über 2 mm in jeglicher Form von Glas und Metall; b) höchstens 2,5 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen über 2 mm in jeglicher Form von Kunststoff; c) insgesamt höchstens 5 g/kg Trockenmasse an unter Buchstaben a und b genannten makroskopischen Verunreinigungen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über Prüfungen, die im Einklang mit dem in der technischen Spezifikation CEN/TS 16202 angegebenen Prüfverfahren oder einem anderen von der zuständigen Stelle zugelassenen gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt wurden. Kriterium 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln Dieses Kriterium gilt für Bodenverbesserungsmittel. Die organische Substanz als Glühverlust des Produkts muss einen Massenanteil von mindestens 15 % Trockenmasse oder 8,5 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff (Corg) ausmachen. Der Gehalt an Trockenmasse im Produkt darf nicht weniger als 25 % des Frischgewichts (% FG) betragen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 10 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden. Wird die Erfüllung der Anforderungen auf der Grundlage von organischem Material bewertet, wird der folgende Umrechnungsfaktor angewandt: organischer Kohlenstoff Corg = organisches Material × 0,56. Tabelle 10 Standardprüfverfahren zur Bestimmung der Trockenmasse, der organischen Substanz und des Gesamtgehalts an organischem Kohlenstoff (TOC) Parameter Prüfverfahren Trockenmasse (% FG) EN 13040 Organische Substanz als Glühverlust (% Trockenmasse) EN 13039 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (% Trockenmasse) EN 15936 Kriterium 5.4 — Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten. Der Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen und lebensfähigem Vermehrungsmaterial im Produkt darf zwei Einheiten pro Liter nicht überschreiten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über die Prüfung, die im Einklang mit dem in der technischen Spezifikation CEN/TS 16201 angegebenen Prüfverfahren oder einem anderen von der zuständigen Stelle zugelassenen gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt wurde. Kriterium 5.5 — Pflanzenverträglichkeit Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel. Die Produkte dürfen das Keimen und anschließende Wachstum der Pflanzen nicht nachteilig beeinflussen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine gültige Prüfung, die im Einklang mit dem in EN 16086-1 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde. Kriterium 6 — Merkmale von Kultursubstraten Dieses Kriterium gilt nur für Kultursubstrate. Kriterium 6.1 — Elektrische Leitfähigkeit Die elektrische Leitfähigkeit des Produkts beträgt weniger als 100 mS/m. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle den Bericht über die Prüfung, die im Einklang mit dem in EN 13038 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde. Kriterium 6.2 — Natriumgehalt Der Natriumgehalt im wässrigen Extrakt des Produkts darf 150 mg/l des frischen Produkts nicht überschreiten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle den Bericht über die Prüfung, die im Einklang mit dem in EN 13652 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde. Kriterium 6.3 — Chloridgehalt Der Chloridgehalt im wässrigen Extrakt des Produkts darf 500 mg/l des Frischgewichts des Produkts nicht überschreiten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle den Bericht über die Prüfung, die im Einklang mit dem in EN 16195 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde. Kriterium 7 — Bereitstellung von Informationen Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel. Die unter Kriterium 7.1 bzw. 7.2 genannten Angaben sind zu übermitteln. Die Informationen sind dem Produkt entweder auf der Verpackung oder auf Begleitdokumenten beizufügen. Bei einem EU-Düngeprodukt, das gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 unter die Produktfunktionskategorie 3 Buchstabe A (organisches Bodenverbesserungsmittel) oder die Produktfunktionskategorie 4 (Kultursubstrate) fällt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderung erfüllt. Bei mineralischen Kultursubstraten umfassen die bereitgestellten Informationen eine Angabe der professionellen gartenbaulichen Anwendung. Kriterium 7.1 — Bodenverbesserungsmittel a) Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle; b) Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „BODENVERBESSERUNGSMITTEL“; c) Nummer der Herstellungscharge; d) Menge (angegeben als Masse oder Volumen); e) Feuchtigkeitsgehalt (Spanne) oder Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%; f) Liste aller Bestandteile, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse. Ist der Bestandteil ein Stoff oder ein Gemisch, so ist dieser/dieses gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu identifizieren; g) empfohlene Lagerungsbedingungen und Mindesthaltbarkeitsdatum; h) Leitlinien für eine sichere Handhabung und Verwendung, einschließlich aller einschlägigen Informationen über empfohlene Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; i) Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze; j) pH-Wert; k) elektrische Leitfähigkeit, angegeben als mS/m, außer für Mineralwolle; l) Gehalt an organischer Substanz oder Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg), ausgedrückt als Masse-%; m) Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials; n) das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N). Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind anzugeben, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet. Kriterium 7.2 — Kultursubstrate a) Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle; b) Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „KULTURSUBSTRAT“; c) Nummer der Herstellungscharge; d) Menge; — bei Mineralwollstöpseln: ausgedrückt als Stückzahl mit den zwei Dimensionen Durchmesser und Höhe; — bei Mineralwolle in anderen Formen als Stöpseln: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite; — bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Größe in mindestens zwei Dimensionen; — bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen; — außer bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm, sofern vorhanden; e) Feuchtigkeitsgehalt (Spanne) oder Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%; f) Liste aller Bestandteile, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse. Ist der Bestandteil ein Stoff oder ein Gemisch, so ist dieser/dieses gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu identifizieren; g) empfohlene Lagerungsbedingungen, Mindesthaltbarkeitsdatum und Herstellungsdatum; h) Leitlinien für eine sichere Handhabung und Verwendung, einschließlich aller einschlägigen Informationen über empfohlene Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; i) Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze; j) pH-Wert; k) elektrische Leitfähigkeit, angegeben als mS/m, außer für Mineralwolle; l) Angabe zur Stabilität der organischen Substanz (stabil oder sehr stabil); m) Stickstoff (N), der mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar („CAT-löslich“) ist, wenn er 150 mg/l überschreitet; n) Phosphorpentoxid (P2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar („CAT-löslich“) ist, wenn es 20 mg/l überschreitet; o) Kaliumoxid (K2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar („CAT-löslich“) ist, wenn es 150 mg/l überschreitet; p) Chrom insgesamt (Cr insgesamt), gemäß Kriterium 4.1 Buchstabe b quantifiziert, sofern mehr als 200 mg/kg TM; q) bei mineralischen Kultursubstraten: Angabe der professionellen gartenbaulichen Anwendung. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt dieses Kriterium erfüllt, und übermittelt der zuständigen Stelle den Text der für den Nutzer bestimmten Informationen auf der Verpackung oder den begleitenden Informationsblättern. Kriterium 8 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es folgende drei Erklärungen enthalten: — fördert das Recycling von Materialien; — fördert die Verwendung von Erzeugnissen, die in nachhaltigerer Weise hergestellt wurden, und vermindert so die Schädigung der Umwelt. Für Bodenverbesserungsmittel wird folgende zusätzliche Angabe gemacht: — trägt zur Verringerung der Boden- und Wasserverschmutzung bei. Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind: https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen, belegt durch Bildmaterial mit hoher Auflösung, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und gegebenenfalls die fakultativen Textelemente deutlich zu sehen sind. (1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). (5)  Abfallarten und Referenzcodes gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). (6)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 54). (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1). (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8). (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94). (11)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1). (12)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35). (13)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (14)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (15)  Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Leitfaden — Gewinnung nichtenergetischer Mineralien und Natura 2000: eine Zusammenfassung. Amt für Veröffentlichungen, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2779/985239. (16)  Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 3). Anlage 1 Probenahme- und Prüfhäufigkeit für das Jahr der Antragstellung Art der Anlage Kriterium Jährlicher Input/Output Prüfhäufigkeit Typ 1: Behandlungs-anlagen für Abfälle/tierische Nebenprodukte 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle 4.5 — Mikrobiologische Kriterien 5.1 — Stabilität 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln 5.4 — Keimfähige Samen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 5.5 — Pflanzenverträglichkeit 6 — Merkmale von Kultursubstraten Input (t) ≤ 3 000 1 pro 1 000  t Einsatzmaterial, auf die nächste ganze Zahl gerundet 3 000 < Input (t) < 20 000 4 (eine Probe pro Jahreszeit) Input (t) ≥ 20 000 Anzahl Analysen pro Jahr = Jahresmenge Einsatzmaterial (t)/10 000  t + 1 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Input (t) ≤ 3 000 1 3 001 < Input (t) < 10 000 2 10 001 < Input (t) < -20 000 3 20 001 < Input (t) < 40 000 4 40 001 < Input (t) < 60 000 5 60 001 < Input (t) < 80 000 6 80 001 < Input (t) < 100 000 7 100 001 < Input (t) < 120 000 8 120 001 < Input (t) < 140 000 9 140 001 < Input (t) < 160 000 10 160 001 < Input (t) < 180 000 11 Input (t) ≥ 180 000 12 Typ 2: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen aus Abfällen/tierischen Nebenprodukten gewonnene Materialien verwendet werden, außer Abfallbehandlungsanlagen 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle 4.5 — Mikrobiologische Kriterien 5.1 — Stabilität 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln 5.4 — Keimfähige Samen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 5.5 — Pflanzenverträglichkeit 6 — Merkmale von Kultursubstraten Output (m3) ≤ 5 000 Repräsentative Mischproben aus 2 verschiedenen Chargen nach EN 12579 (1) Output (m3) > 5 000 Repräsentative Mischproben aus 4 verschiedenen Chargen nach EN 12579 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Output (m3) ≤ 5 000 Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579 Output (m3) > 5 000 Repräsentative Mischproben aus 2 verschiedenen Chargen nach EN 12579 Typ 3: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen KEINE aus Abfällen/tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien verwendet werden 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle 4.5 — Mikrobiologische Kriterien 5.1 — Stabilität 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln 5.4 — Keimfähige Samen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 5.5 — Pflanzenverträglichkeit 6 — Merkmale von Kultursubstraten Output (m3) ≤ 5 000 Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579 Output (m3) > 5 000 Repräsentative Mischproben aus 2 verschiedenen Chargen nach EN 12579 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Unabhängig von Input/Output Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579 (1)  EN 12579 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Probenahme Anlage 2 Probenahme- und Prüfhäufigkeit für die darauffolgenden Jahre Art der Anlage Kriterien Jährlicher Input/Output Prüfhäufigkeit Typ 1: Behandlungsanlagen für Abfälle/tierische Nebenprodukte 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle 4.5 — Krankheitserreger 5.1 — Stabilität 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln 5.4 — Keimfähige Samen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 5.5 — Pflanzenverträglichkeit 6 — Merkmale von Kultursubstraten Input (t) ≤ 1 000 1 Input (t) > 1 000 Anzahl Analysen pro Jahr = Jahresmenge Einsatzmaterial (t)/10 000  t + 1 mindestens 2 und höchstens 12 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Input (t) ≤ 10 000 0,25 (einmal alle 4 Jahre) 10 001 < Input (t) < 25 000 0,5 (einmal alle 2 Jahre) 25 001 < Input (t) < 50 000 1 50 001 < Input (t) < 100 000 2 100 001 < Input (t) < 150 000 3 150 001 < Input (t) < 200 000 4 200 001 < Input (t) < 250 000 5 250 001 < Input (t) < 300 000 6 300 001 < Input (t) < 350 000 7 350 001 < Input (t) < 400 000 8 400 001 < Input (t) < 450 000 9 450 001 < Input (t) < 500 000 10 500 001 < Input (t) < 550 000 11 Input (t) ≥ 550 000 12 Typ 2: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen aus Abfällen/tierischen Nebenprodukten gewonnene Materialien verwendet werden, außer Abfallbehandlungsanlagen 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle 4.5 — Krankheitserreger 5.1 — Stabilität 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln 5.4 — Keimfähige Samen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 5.5 — Pflanzenverträglichkeit 6 — Merkmale von Kultursubstraten Output (m3) ≤ 5 000 Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579 Output (m3) > 5 000 Repräsentative Mischproben aus 2 verschiedenen Chargen nach EN 12579 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Output (m3) ≤ 15 000 Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579, einmal alle vier Jahre 15 000 < Output (m3) < 40 000 Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579, alle zwei Jahre Output (m3) ≥ 40 000 Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579, einmal im Jahr Typ 3: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen KEINE aus Abfällen/tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien verwendet werden 4.1 — Grenzwerte für Schwermetalle 4.5 — Krankheitserreger 5.1 — Stabilität 5.2 — Makroskopische Verunreinigungen 5.3 — Organische Substanz und Trockenmasse in Bodenverbesserungsmitteln 5.4 — Keimfähige Samen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 5.5 — Pflanzenverträglichkeit 6 — Merkmale von Kultursubstraten Unabhängig von Input/Output Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579 4.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Unabhängig von Input/Output Repräsentative Mischproben aus 1 Charge nach EN 12579, einmal alle vier Jahre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.