Europäische Union

1999/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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rbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürften auch Landwirten helfen, neue Absatzmärkte für ihre Erzeugnisse zu finden. Aus diesem Grunde sieht die Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 für derartige Investitionen beträchtliche Finanzhilfen vor. Die Kommission hat staatliche Beihilfen in diesem Sektor stets befürwortet und gestattet z. Z. Beihilfen bis zu 55 % oder 75 % in Ziel-l-Regionen (14). (47) Ferner sei darauf hingewiesen, daß der Gemeinschaftsrahmen den besonderen Belangen regionaler Beihilferegelungen insofern Rechnung trägt, als er höhere als die vorgenannten Sätze gestattet, wenn diese den in der betreffenden regionalen Beihilferegelung vorgesehenen Sätzen entsprechen. Unter Nummer 4 Buchstabe b) Ziffer ii) des Gemeinschaftsrahmens heißt es: "Bei regionalen Beihilferegungen, die u. a. Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfassen, unterliegen diese Investitionen den Bedingungen des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen. Die für eine solche regionale Beihilferegelung genehmigte Beihilfeintensität findet Anwendung." (48) Die Bundesregierung macht geltend, daß die Entscheidung 94/173/EG eine große Anzahl von Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausschließt. Es trifft zwar zu, daß eine erhebliche Anzahl von Investitionen bedingungslos von der genannten Entscheidung ausgeschlossen sind, doch muß darauf hingewiesen werden, daß die Kommission bei den sektoralen Beschränkungen, und zwar sowohl bei der 1990er als auch bei der 1994er Fassung, regionalen Disparitäten durchaus Rechnung getragen hat, indem eine ganze Reihe von Ausnahmen von den in diesen Beschränkungen festgelegten Verbotsregelungen gestattet wurden, um rückständige Gebiete und insbesondere Ziel-l-Gebiete zu fördern. So lassen etwa die sektoralen Beschränkungen mitunter beispielsweise Investitionen, die ansonsten ausgeschlossen wären, in Ziel-l-Gebieten mit nachweislich zu geringer Produktionskapazität oder unter der Bedingung zu, daß die Produktionskapazität nicht insgesamt ansteigt. Selbst in Sektoren, für die keine Ausnahmeregelung zugunsten rückständiger Gebiete existiert, sind in vielen Fällen nicht alle Investitionen verboten. Vor allem Investitionen zur Anpassung von Produktionsanlagen an Hygienestandards, Tierschutzauflagen oder Umweltschutzbelange werden häufig genehmigt, vorausgesetzt, es kommt zu keiner allgemeinen Steigerung der Produktionskapazität oder die Produktionskapazität wird reduziert. (49) Die Bundesregierung erhebt ferner Einwände dagegen, daß die Entscheidung 94/173/EG keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, wann ein derartiger Mangel an Produktionskapazität anzunehmen ist oder welcher Nachweis dafür erbracht werden muß. Nummer 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des Gemeinschaftsrahmens regelt jedoch folgendes: "Wird eine staatliche Beihilfe, die den besonderen Bedingungen unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG unterliegt, im Zuge einer allgemeinen, regionalen oder sektoralen Beihilferegelung gewährt, gegen die die Kommission keine Einwände . . . erhoben hat, so muß der Kommission ein Jahresbericht vorgelegt werden, der Einzelheiten über jeden Fall einer solchen Beihilfegewährung im betreffenden Jahr und insbesondere alle notwendigen Angaben enthält, damit die Kommission ohne ergänzende Nachforschungen zu dem Schluß gelangen kann, daß sämtliche unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe tatsächlich erfuellt worden sind." Daraus folgt, daß die Hauptverantwortung für die Feststellung, ob die Bedingungen der Entscheidung 94/173/EG wirklich erfuellt sind, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegt. Hegen die zuständigen Behörden Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Kriterien, so steht ihnen stets die Möglichkeit offen, die Kommission im Sinne des Artikels 5 EGV um Klarstellung zu ersuchen. (50) Darüber hinaus hat die Bundesregierung nicht im einzelnen mitgeteilt, in welcher Weise die Anwendung der sektoralen Beschränkungen gemäß der Entscheidung 94/173/EG ihre nationale Beihilfepolitik beeinträchtigt. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung die Kommission lediglich ganz allgemein auf die Bedeutung staatlicher Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hingewiesen, jedoch nicht im einzelnen mitgeteilt, welche Investitionen bzw. inwieweit die betreffenden Maßnahmen von den sektoralen Beschränkungen der Entscheidung 94/173/EG betroffen sind. (51) Aus der Tatsache heraus, daß 14 Mitgliedstaaten die Anwendung der sektoralen Beschränkungen auf regionale Beihilferegelungen akzeptieren, und die Bundesregierung nicht näher erläutert hat, warum ihrer Meinung nach die Anwendung sektoraler Beschränkungen die regionale Beihilfepolitik in nicht vertretbarem Maße beschränkt, folgert die Kommission, daß sich der Standpunkt der Bundesregierung nicht rechtfertigen läßt. (52) Hält die Bundesregierung eine oder mehrere der in der Entscheidung 94/173/EG vorgesehenen sektoralen Beschränkungen für unangemessen, so kann sie die Kommission stets ersuchen, die fraglichen Entscheidungsbestimmungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, was den Vorteil hätte, daß die betreffenden Aktivitäten nicht nur durch staatliche Beihilfen sondern auch über die Strukturfonds der Gemeinschaft unterstützt werden könnten und die Kommission in der Lage wäre, eine gewisse Kohärenz zwischen gemeinsamer Agrarpolitik und staatlicher Förderpolitik zu gewährleisten. (53) Die Bundesregierung bezweifelt ferner die Prämisse, daß die Kohärenz mit der Agrarmarktordnung der Gemeinschaft durch die Einführung des Gemeinschaftsrahmens verbessert wird. Sie argumentiert, der Gemeinschaftsrahmen betreffe nicht die Erzeugung landwirtschaftlicher Güter, sondern erfasse vielmehr die industrielle Weiterverarbeitung und die gewerbliche Vermarktung vorhandener Anhang-II-Erzeugnisse. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß durch die Einschränkung der industriellen Weiterverarbeitung bzw. der gewerblichen Vermarktung keine Wirkung auf die Preis- und Mengenregulierung im Rahmen der Agrarmarktordnung erzeugt werden könne. Die Entstehung von Agrarproduktüberschüssen werde nicht durch die Vorhaltung von wettbewerbsfähigen Verarbeitungskapazitäten verursacht, sondern durch entsprechende Produktionsanreize in den einschlägigen Agrarmarktordnungen. (54) Die Kommission kann die starre Unterscheidung nicht akzeptieren, die die Bundesregierung zwischen Sektoren der Primärproduktion, die unter die gemeinsamen Marktorganisationen fallen, und den Sektoren Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten herzustellen sucht. Die bisherigen Erfahrungen mit der gemeinsamen Agrarpolitik zeigen, daß die Schaffung neuer Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten für bestimmte Agrarprodukte Landwirte dazu veranlaßt, mehr zu erzeugen. Umgekehrt können Maßnahmen zur Verringerung der Primärproduktion in bestimmten Sektoren Überproduktionen in der Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrie Vorschub leisten, wenn die Kapazität dieser Industrien nicht gleichzeitig abgebaut wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 beruht auf eben diesem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Primärproduktion und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, vor allem jedoch auf dem Grundsatz, daß Investitionen von ihrer Einbeziehung in sektorale Pläne abhängig gemacht werden sollten, die eine eingehende Prüfung der Lage des betreffenden Sektors und der vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen vorsehen. Ferner muß sichergestellt werden, daß die betreffenden Investitionen von dauerhaftem Erfolg sein werden und Landwirte von den wirtschaftlichen Vorteilen der Maßnahmen angemessen profitieren können. Die Kommission ist der Auffassung, daß sie bei der Beurteilung, ob staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EGV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, auch den engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Primärproduktion und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Betracht ziehen kann. (55) Des weiteren möchte die Kommission darauf hinweisen, daß ihre Politik hinsichtlich staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in erster Linie gewährleisten soll, daß die Wettbewerbspolitik und die gemeinsame Agrarpolitik als Ganze miteinander vereinbar sind. Um diese Vereinbarkeit zu gewährleisten, sucht die Kommission sicherzustellen, daß sektorale Beschränkungen einheitlich auf alle öffentlichen Investitionen in diesem Sektor angewendet werden, ganz unabhängig davon, ob sie staatlich oder gemeinschaftlich finanziert werden. Dabei darf jedoch nicht aus dem Auge verloren werden, daß die in der Entscheidung 90/342/EWG festgelegten sektoralen Beschränkungen und die mit der Entscheidung 94/173/EG eingebrachten Änderungen erst eingeführt wurden, nachdem die repräsentativen Märkte der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe und nicht etwa der Primärerzeugungsstufe eingehend analysiert worden sind. So ist beispielsweise der Ausschluß von Investitionen in die Stärkeerzeugung mit der beständigen Überkapazität in diesem Bereich und nicht etwa mit einer möglichen Überproduktion von Kartoffeln oder Getreide zur Verwendung als Rohmaterial für die Stärkeerzeugung begründet worden. Gleichermaßen beruhen die Investitionsbeschränkungen hinsichtlich der Rinder-, Schaf-, Schweine- und Gefluegelschlachtung auf einer Überkapazität im Schlachthofsektor und nicht auf dem Umfang der Primärproduktion. Auch andere sektorale Beschränkungen sind stets auf der Grundlage bestehender Überkapazitäten im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor erlassen worden. (56) Schließlich argumentiert die Bundesregierung, daß die Möglichkeit staatlicher Beihilfen gegeben werden sollte, ganz unabhängig davon, ob die verwendeten Primärerzeugnisse aus einheimischer Produktion stammen oder eingeführt wurden. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 (15) kommen Investitionen für die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern für eine Gemeinschaftsbeteiligung nicht in Frage. Der Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Vermarktung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse schließen staatliche Investitionen für die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern jedoch nicht ausdrücklich aus, und die Kommission würde auch keine Einwände gegen derartige Beihilfen erheben, wenn alle anderen Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen und insbesondere die sektoralen Beschränkungen gemäß der Entscheidung 94/173/EG erfuellt sind. Die Kommission hält diesen unterschiedlichen Ansatz für notwendig, weil nach ihrer Auffassung gewährleistet werden muß, daß Gemeinschaftsgelder für die Entwicklung von Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten für Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs verwendet werden. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten nach eigenem Ermessen darüber entscheiden können, ob - immer vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Artikeln 92 und 93 EGV - staatliche Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung eingeführter Agrarerzeugnisse gewährt werden. Somit ist dieses Argument der Bundesregierung unbegründet. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (57) Aus den vorstehenden Erwägungen sind die Argumente und Folgerungen, mit denen die Bundesregierung ihre Ablehnung begründet, den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen im Sinne des Kommissionsvorschlags auf regionale Beihilferegelungen anzuwenden, nicht gerechtfertigt. (58) Mit Ausnahme Deutschlands haben alle anderen Mitgliedstaaten der Einführung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen vorbehaltslos zugestimmt. Ohne eine stichhaltige Begründung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen in einem einzigen Mitgliedstaat nicht hinnehmen. (59) Angesichts dessen, daß es Deutschland ablehnt, den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen anzuwenden, ist die Kommission, nachdem sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV eingeleitet und abgeschlossen hat, befugt, Deutschland im Wege einer Entscheidung, die nach Maßgabe der genannten Vertragsbestimmung und in Erwägung der Gründe gemäß Abschnitt III erlassen wird, zu verpflichten, den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Vermarktung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse anzuwenden und bestehende Beihilferegelungen mit der Entscheidung 94/173/EG in Einklang zu bringen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN Artikel 1 Nationale Regionalbeihilferegelungen Deutschlands sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EGV insofern unvereinbar, als sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Deutschland mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt wurden, zuwiderlaufen. Artikel 2 Deutschland ändert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehende Beihilferegelungen ab, um zu gewährleisten, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bzw. hebt diese notfalls auf. Gemäß Nummer 3 Buchstabe b) des in Artikel 1 genannten Gemeinschaftsrahmens sorgt Deutschland insbesondere dafür, daß 1. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG oder für Investitionen gewährt werden, die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs vorbehaltlos ausgeschlossen sind; 2. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für andere Investitionen gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG gewährt werden, es sei denn, die besonderen Voraussetzungen dieses Anhangs sind erfuellt. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Mai 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 29 vom 2. 2. 1996, S. 4. (2) ABl. C 36 vom 5. 2. 1997, S. 13. (3) ABl. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. Diese Verordnung ist anschließend durch die Verordnung (EG) Nr. 951/97 vom 20. Mai 1997 über die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 22) ersetzt worden. (4) ABl. L 79 vom 23. 3. 1994, S. 29. (5) ABl. C 189 vom 12. 7. 1994, S. 5. (6) ABl. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (7) Vgl. hierzu insbesondere Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, ABl. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. (8) Slg. 1997, S. 1-135. (9) Punkt 337. (10) Punkt 317. (11) Punkt 506. (12) Punkt 550. (13) Punkt 371. (14) Anhang zum Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. (15) Siehe Fußnote 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.