Europäische Union

1999/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0183. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Unterstützung einer wettbewerbsfähigen Verarbeitungsindustrie und einer wettbewerbsfähigen gewerblichen Vermarktung aufrechterhalten bleiben müssen. III. WÜRDIGUNG DER BEMERKUNGEN UND KOMMENTARE 1. Allgemeines (26) Gemäß Artikel 93 Absatz 1 EGV überprüft die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. (27) Mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 hat die Kommission Deutschland in Einklang mit Artikel 93 Absatz 1 EGV einen Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgeschlagen. Im selben Schreiben hat die Kommission die Bundesregierung darüber in Kenntnis gesetzt, daß sie im Zusammenhang mit Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfevorhaben mehr genehmigen wird, die die Bedingungen des genannten Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht erfuellen und die nach dem 1. Januar 1996 oder über dieses Datum hinaus Anwendung finden sollen. Sie hat die Bundesregierung (und die anderen Mitgliedstaaten) außerdem aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieses Schreibens zu bestätigen, daß sie spätestens ab dem 1. Januar 1996 dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen nachkommen und zu diesem Zweck ihre bestehenden Beihilferegelungen anpassen werden. (28) Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hat die Bundesregierung das Vorschlagsrecht der Kommission angefochten. Sie hat der Kommission, im Gegenteil, erklärt, daß sie bereit sei, den Vorschlag für sektorale Beihilferegelungen anzunehmen, gleichzeitig jedoch mitgeteilt, daß bezüglich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine flexiblere Ausgestaltung erforderlich sei. Das Verfahren ist eingeleitet worden, weil die Bundesregierung es ablehnt, den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen auf staatliche Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung anzuwenden und ihre bestehenden Beihilferegelungen anzupassen, um sie mit den Bedingungen des genannten Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen in Einklang zu bringen. 2. Prüfung der rechtlichen Vorbehalte der Bundesregierung (29) Die Bundesregierung argumentiert, daß aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 keine Sperrwirkung gegenüber nationalen GA-Beihilfemaßnahmen hergeleitet werden könne, da diese Verordnung lediglich festlege, wie und unter welchen Bedingungen sich der EAGFL an den Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligen kann. Außerdem seien nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung nationale Fördermaßnahmen, die in bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, ausdrücklich erlaubt, sofern sie mit den Artikeln 92, 93 und 94 EGV vereinbar sind. Daher könnten die Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und die Folgeentscheidung 94/173/EG Investitionen, die für eine Förderung über die gemeinschaftlichen Strukturfonds in Frage kommen, zwar beschränken, sie hätten jedoch keine Sperrwirkung gegenüber Investitionen, die von den Mitgliedstaaten allein über staatliche Regionalbeihilfen finanziert würden. (30) Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. Es trifft zwar zu, daß nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 nationale Fördermaßnahmen, die in bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, ausdrücklich erlaubt sind, doch ist diese Option ebenso ausdrücklich an die Bedingung gebunden, daß die Beihilfen mit den Artikeln 92, 93 und 94 EGV vereinbar sein müssen. Gemäß Artikel 42 EGV, der eine der Rechtsgrundlagen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 darstellt, findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies bestimmt. Letzterer hat demnach die Möglichkeit, die Anwendung staatlicher Beihilferegelungen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu begrenzen (7). Anstatt von dieser Option Gebrauch zu machen, hat der Rat in Artikel 16 Absatz 5 der genannten Verordnung jedoch ausdrücklich festgelegt, daß die Artikel 92, 93 und 94 EGV auf diese Beihilfen Anwendung finden. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 die der Kommission mit Artikel 92 Absatz 3 EGV übertragene Beurteilungsbefugnis zur Feststellung, ob eine Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, weder direkt noch indirekt einschränkt. Es steht also weiterhin die Frage offen, ob die Kommission bei der Beurteilung, ob im Rahmen regionaler Entwicklungsprogramme gewährte staatliche Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Artikel 92 EGV vereinbar sind, befugt ist, analog die gleichen sektoralen Beschränkungen anzuwenden, wie sie für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 verwendet werden. Diese Frage wird in den Randnummern 35 bis 56 behandelt. (31) Die Bundesregierung argumentiert weiter, daß sich auch aus der Mitteilung der Kommission von 1994 an die Mitgliedstaaten betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen für eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht in Frage kommen, kein Verbot nationaler Beihilfen ergebe, weil diese Mitteilung keine verbindliche Rechtsform im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 EGV sei. (32) Nach Auffassung der Kommission kann dieses Argument zum Zwecke der vorliegenden Entscheidung nicht geltend gemacht werden, weil sich diese Entscheidung ausschließlich mit der Ablehnung der Bundesregierung befaßt, den mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 übermittelten Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen anzuwenden. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hat die Bundesregierung die Ansicht geäußert, daß die Kommission gegen das im Vertrag festgelegte Vorschlagsverfahren verstoßen hat. (33) Ferner argumentiert die Bundesregierung, daß aus dem Genehmigungsschreiben zum 23. Rahmenplan (SG(94) D/11038 vom 1. August 1994) keine Beschränkung der im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe möglichen nationalen Beihilfemaßnahmen für die Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen folgt. Sie weist insbesondere darauf hin, daß die Passage am Schluß des Genehmigungsschreibens, in der die Kommission darauf hinweist, daß bei der Anwendung des Rahmenplans die für bestimmte Industriesektoren (darunter auch die Landwirtschaft) und industriell organisierte Agrarunternehmen geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, nicht rechtsverbindlich sei, weil das Gemeinschaftsrecht zu dem betreffenden Zeitpunkt keinerlei Verpflichtung enthielt, nationale Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht uneingeschränkt zu gewähren. (34) Nach Auffassung der Kommission kann auch dieses Argument für die vorliegende Entscheidung nicht geltend gemacht werden, weil der Kommissionsvorschlag für zweckdienliche Maßnahmen erst im Anschluß an die angeführten Sachverhalte ergangen ist. Dennoch behält sich die Kommission das Recht vor, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten, falls festgestellt wird, daß im Rahmen des 23. Rahmenplans für die Gemeinschaftsaufgabe oder im Rahmen irgendeiner anderen regionalen Beihilferegelung Deutschlands vertragswidrig Beihilfen für die Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen gewährt wurden. 3. Entwicklung der Kommissionspolitik hinsichtlich staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (35) Im Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erläutert die Kommission die Grundprinzipien ihrer Politik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen für diesen Bereich wie folgt: "Staatliche Beihilfen, die für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden und dabei durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Zwar ist es durchaus nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für eine der in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommen, doch geht die bestehende Politik der Kommission dahin, daß in bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugungssektoren staatliche Beihilfen für solche Investitionen keine dieser Ausnahmen beanspruchen und in anderen Sektoren die eine oder andere dieser Ausnahmen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn bestimmte strenge Bedingungen erfuellt sind. Diese sektoralen Beschränkungen, die nach Analyse der betreffenden, auf Gemeinschaftsebene repräsentativen Märkten eingeführt wurden, werden von der Kommission so gehandhabt, daß das gemeinsame Interesse jeder Beihilfe der öffentlichen Hand Investitionen in diesem Bereich, sei es nun eine Gemeinschaftsbeihilfe oder eine einzelstaatliche Beihilfe, beurteilt wird. Auf diese Weise möchte die Kommission sicherstellen, daß die Gemeinsame Agrarpolitik und die staatliche Beihilfepolitik übereinstimmen, damit Investitionen nicht dort gefördert werden, wo dies aus strukturellen Gründen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Grundprinzipien bleiben weiterhin gültig und finden somit Anwendung bei dem vorliegenden Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen." (36) Der neue Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mit Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt wurden, bringen keine Änderung der bisherigen Kommissionspolitik, sondern sind vielmehr als Anpassung der bestehenden Politik an veränderte Marktverhältnisse zu werten. So ist es seit Jahren Kommissionspolitik, staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Sektoren mit Überkapazität auszuschließen oder zu beschränken. Diese Politik ist insofern gerechtfertigt, als Wirtschaftsunternehmen, die keine derartigen Beihilfen erhalten, durch staatliche Investitionsbeihilfen in diesen Sektoren benachteiligt werden könnten. Außerdem würden diese Beihilfen die Struktur des betreffenden Sektors kaum nachhaltig verbessern, sondern eher den Handel beeinträchtigen und sich gegenseitig aufheben und auf diese Weise die Bemühungen der nationalen und der gemeinschaftlichen Behörden um strukturelle Verbesserung der betroffenen Sektoren untergraben. Diese Beihilfen beeinträchtigen die Handelsbedingungen also in einem Umfang, der dem gemeinsamen Interesse auf jeden Fall zuwiderläuft, und können demnach nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden - weder im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) noch des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EGV. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission) (8). Nach Prüfung des Unterschieds in der Formulierung zwischen Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) ist der Gerichtshof in seinem Urteil u. a. zu folgendem Schluß gelangt: "Aus diesem Unterschied in der Formulierung kann nicht abgeleitet werden, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) das gemeinsame Interesse außer acht lassen dürfte und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen. Nach ständiger Rechtsprechung räumt Artikel 92 Absatz 3 der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. . . . Die Kommission hat den Mitgliedstaaten wiederholt mitgeteilt, nach welchen Leitlinien sie in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 92 ff. des Vertrags auf die regionalen Beihilferegelungen vorzugehen gedachte. Dies ist namentlich Gegenstand ihrer Mitteilung von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen . . ., auf die sie in ihrer Entscheidung, das Verfahren wegen der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Beihilfen zu eröffnen, Bezug genommen hat. . . . Aus diesen Leitlinien ergibt sich, daß die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) ebenso wie Buchstabe c) die Berücksichtigung nicht nur der regionalen Auswirkungen der in diesen Vertragsvorschriften genannten Beihilfen, sondern auch die Prüfung der Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 1 und damit ihrer möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene voraussetzt" (Entscheidungsgründe 17 bis 20). (37) Um sicherzustellen, daß Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kohärent durchgeführt werden, müssen die sektoralen Beschränkungen, an die die Gewährung derartiger Beihilfen gebunden ist, nach Auffassung der Kommission sowohl auf gemeinschaftlich finanzierte Investitionsbeihilfen als auch auf Maßnahmen angewendet werden, die lediglich von den Mitgliedstaaten finanziert werden. Auf diese Weise möchte die Kommission sicherstellen, daß die gemeinsame Agrarpolitik und die staatliche Beihilfepolitik übereinstimmen, damit Investitionen nicht dort gefördert werden, wo dies aus strukturellen Gründen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Bemühungen der Gemeinschaft um Abbau oder Eliminierung struktureller Überschüsse würden eindeutig untergraben, wenn die Mitgliedstaaten uneingeschränkt staatliche Beihilfen gewähren dürften. (38) Zunächst hat die Kommission sektorale Beschränkungen dieser Art anhand spezifischer Maßnahmen auf die betreffenden Sektoren (Zucker, Isoglukose, Milchprodukte) angewendet. Nach Erlaß ihrer Entscheidung 90/342/EWG hat sie die Entscheidung jedoch analog auf neue staatliche Beihilfen ausgedehnt, um sicherzustellen, daß die von einer Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossenen Investitionen auch nicht durch einzelstaatliche Beihilfen gefördert werden können. (39) Diese Entwicklung der Kommissionspolitik hinsichtlich der Anwendung sektoraler Beschränkungen auf Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird in den Jahresberichten der Kommission über die Wettbewerbspolitik ausführlich erläutert. Sowohl im XX. Bericht (1990) (9) als auch im XXI. Bericht (1991) (10) wird auf die Anwendung individueller Produktsektorbeschränkungen Bezug genommen. Im XXII. Bericht (1992) heißt es ausdrücklich (11): "In der Strukturpolitik für Investitionen auf der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe ermöglicht die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates den Mitgliedstaaten grundsätzlich, einseitige Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 92 und 93 EGV in allen von dieser Verordnung erfaßten Bereichen zu ergreifen. In der Praxis wird diese Möglichkeit durch die Politik der Kommission begrenzt, von staatlichen Beihilfen diejenigen Investitionen auszunehmen, die gemäß Punkt 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 auch für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung nicht in Frage kommen." Diese Position wurde in ähnlicher Weise auch im XXIII. Bericht (1993) (12) und im XXlV. Bericht (1994) (13) bekräftigt. (40) Im übrigen ist diese Kommissionspolitik der Bundesregierung auch im Rahmen spezifischer Entscheidungen über verschiedene der Kommission mitgeteilte individuelle Beihilferegelungen ausdrücklich erläutert worden. So ist die Bundesregierung beispielsweise mit Schreiben vom 30. März 1993 (SG(93) 0/5076) unterrichtet worden, daß die Kommission beschlossen hat, in bezug auf Beihilfen, die Deutschland zur Modernisierung einer Getreidemühle in Dresden (C 6/93) gewähren wollte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten. In diesem Schreiben hat die Kommission erklärt, daß: "es bei der Beurteilung staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestehende Kommissionspolitik ist, die sektorspezifischen Auswahlkriterien gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission ('sektorale Beschränkungen') analog anzuwenden, da diese konzipiert wurden, um der Gemeinschaftsmarktlage Rechnung zu tragen." Eine entsprechende Feststellung enthält auch das Schreiben der Kommission vom 28. Juni 1993 (SG(93) D/10681), mit dem das Verfahren wegen Beihilfen zur Modernisierung von Getreidemühlen in Sachsen (C 15/93) eingeleitet wurde. (41) Nachdem - insbesondere nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Entscheidung 94/173/EG - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbedingungen die Auswahlkriterien und die von einer Gemeinschaftsbeihilfe ausgeschlossenen Kategorien von Investitionen angepaßt wurden, war klar, daß die Kommission ihre staatliche Beihilfepolitik ändern mußte. In einer Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 1. Juli 1994 hat die Kommission ihre Absicht bekannt gegeben, ihre Politik in diesem Bereich zu überprüfen, sobald die erforderlichen Vorarbeiten mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit werde sie die sektoralen Beschänkungen bis zum Abschluß der Vorarbeiten jedoch weiterhin im Sinne der Entscheidung 90/342/EWG anwenden. In derselben Mitteilung hat die Kommission auch ihren Standpunkt bekräftigt, daß auf gemeinschaftlich finanzierte und ausschließlich mitgliedstaatlich finanzierte Maßnahmen dieselben sektoralen Beschränkungen anzuwenden seien. (42) Die Kommission hat diese Überarbeitung in Angriff genommen und am 30. November 1994 einen ersten Entwurf zu einem Gemeinschaftsrahmen und zweckdienlichen Maßnahmen für diese Beihilfeart gebilligt, den sie mit Schreiben vom 13. Februar 1995 den Mitgliedstaaten zugeleitet hat. Nachdem die Mitgliedstaaten auf der Sitzung der Arbeitsgruppe "Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft" vom 3. Mai 1995 konsultiert worden waren, hat die Kommission den betreffenden Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen mit Beschluß vom 19. Juli 1995 verabschiedet. (43) Unter Bekräftigung der bestehenden Politik der Kommission, die sektoralen Beschränkungen für die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 gewährte Gemeinschaftsbeteiligung an derartigen Investitionen analog anzuwenden, sind gegenüber den bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen folgende Änderungen vorgenommen worden: - Anwendung der sektoralen Beschränkungen unter Nummer 1.2 (zweiter und dritter Gedankenstrich) und Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG anstelle der Beschränkungen unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG; - automatische Anpassung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen, um künftigen Änderungen der Entscheidung 94/173/EG Rechnung zu tragen; - Festsetzung der Hoechstsätze für Beihilfen der öffentlichen Hand als Bruttosätze; - Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen auch auf Investitionsbeihilfen für die im Agrarbetrieb stattfindende Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; - gegebenenfalls (d. h. wenn eine staatliche Beihilfe, die den besonderen Voraussetzungen unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG unterliegt, im Zuge einer allgemeinen, regionalen oder sektoralen Beihilferegelung gewährt wird, gegen die die Kommission keine Einwände im Rahmen der Artikel 92 und 93 EGV erhoben hat) Vorlage eines Jahresberichts, anhand dessen die Kommission überprüfen kann, ob eine jede der unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe tatsächlich erfuellt war; - Aufhebung bestimmter Regelungstexte, deren Bestimmungen in den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen einbezogen worden sind. 4. Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen auf regionale Beihilferegelungen (44) Im Verlauf des Verfahrens hat die Bundesregierung die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens auf regionale Beihilfen dem Wesen nach in Frage gestellt. Sie hat vor allem argumentiert, daß Fördermaßnahmen mit regionaler Zielsetzung in sachlich nicht vertretbarem Maße begrenzt würden, wenn wichtige Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten einem uneingeschränkten Verbot nationaler. Förderung unterlägen. Mit anderen Worten, nach Auffassung der Bundesregierung sollte die nationale Regionalförderung gegenüber den spezifischen Anforderungen der GAP prioritär angewendet werden. Die Kommission kann diesem Standpunkt nicht folgen. Die gemeinsame Agrarpolitik, deren Gestaltung in Artikel 3 Buchstabe e) EGV zur Auflage gemacht wird, beruht auf der Entwicklung (über die gemeinsamen Marktorganisationen und Strukturmaßnahmen) spezifischer Stützungsmechanismen, die an den Bedürfnissen der einzelnen Sektoren ausgerichtet und daher von Sektor zu Sektor sehr unterschiedlich sind. Diese Politik ist auf Gemeinschaftsebene nach dem Verfahren von Artikel 43 EGV konzipiert worden und wird auf Gemeinschaftsebene verwaltet und umgesetzt. Daraus folgt, daß die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung und Durchführung ihrer nationalen Beihilferegelungen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere den spezifischen Beschränkungen Rechnung tragen müssen, denen die Förderung bestimmter Sektoren unterliegt - sei es auf Ebene der Primärproduktion oder auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten. Aus diesem Grunde hat die Kommission stets darauf bestanden, daß im Rahmen nationaler Beihilferegelungen die spezifischen Vorschriften für die Landwirtschaft berücksichtigt werden müssen. (45) Ferner kann die Kommission nicht hinnehmen, daß die Bundesregierung zwischen sektoralen und regionalen Beihilfen unterscheidet. Bei der Beurteilung, ob staatliche Beihilfemaßnahmen mit Artikel 93 Absatz 3 EGV vereinbar sind, muß die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen berücksichtigen und vor allem prüfen, in welchem Maße die Handelsbedingungen so beeinträchtigt werden könnten, daß dies dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wie die Mitgliedstaaten eine Beihilfe klassifizieren, ist bestenfalls zweitrangig. Denn sonst wäre es für einen Mitgliedstaat all zu leicht, eine restriktive Politik für bestimmte Beihilfearten einfach zu umgehen, indem eine "sektorale" Beihilfemaßnahme zu einer "regionalen" Beihilfemaßnahme umklassifiziert wird oder indem Investitionen von einem nicht förderfähigen auf einen förderfähigen Bereich verlagert werden. In diesem Fall würde die Beschränkung der Beihilfegewährung auf Sektoren mit nachweislicher Überkapazität ihren Zweck verfehlen. (46) Die Kommission ist sich der Stellung des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Wirtschaft der Gemeinschaft durchaus bewußt. Investitionen in diesem Bereich sind insbesondere geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete zu fördern und zur Arbeitsplatzbeschaffung beizutragen. Investitionen in die Vera

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.