Europäische Union

1999/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0183 1999/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 060 vom 09/03/1999 S. 0061 - 0073 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/183/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten nach Maßgabe des genannten Artikels eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Gemäß Artikel 93 Absatz 1 EGV hat die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 einen Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1) (im folgenden "Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen" genannt) vorgeschlagen. (2) Im selben Schreiben hat die Kommission Deutschland (und die übrigen Mitgliedstaaten) darüber in Kenntnis gesetzt, daß sie im Zusammenhang mit Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine gemäß Artikel 93 Absatz 3 EGV gemeldeten Beihilfevorhaben mehr genehmigen wird, die die Bedingungen des genannten Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht erfuellen und die nach dem 1. Januar 1996 oder über dieses Datum hinaus Anwendung finden sollen. (3) Die Kommission hat Deutschland (und die anderen Mitgliedstaaten) gemäß Artikel 93 Absatz 1 EGV außerdem aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieses Schreibens zu bestätigen, daß sie spätestens ab dem 1. Januar 1996 dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen nachkommen und zu diesem Zweck ihre bestehenden Beihilferegelungen anpassen werden, soweit letztere den Bedingungen des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht entsprechen. Für den Fall, daß eine entsprechende Bestätigung ausbleiben sollte, behalte sich die Kommission das Recht vor, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten. (4) In ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 1995 hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 11. Januar und 14. Februar 1996 a) bestätigt, daß sie hinsichtlich der Beihilfen mit sektoraler Zielsetzung ab dem 1. Januar 1996 die zweckdienlichen Maßnahmen einhalten und hierzu erforderlichenfalls die bestehenden Beihilferegelungen anpassen wird; b) erklärt, daß bezüglich der Beihilfen mit sektoraler Zielsetzung eine flexiblere Ausgestaltung der zweckdienlichen Maßnahmen mit Rücksicht auf regional unterschiedliche Bedingungen und agrarstrukturelle Verhältnisse in der Gemeinschaft notwendig ist. (5) Mit Schreiben (Nr. SG(96) D/6026) vom 1. Juli 1996 hat die Kommission Deutschland über ihren Beschluß vom 12. Juni 1996 in Kenntnis gesetzt, in bezug auf staatliche Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Deutschland auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung gewährt werden könnten, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten. (6) Im Zuge dieses Verfahrens hat die Kommission die Argumente geprüft, mit denen Deutschland seine Ablehnung, den von der Kommission mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 vorgeschlagenen Gemeinschaftsrahmen auf regionale Beihilferegelungen anzuwenden, rechtfertigt. Nach Prüfung dieser Argumente ist die Kommission vorerst zu dem Schluß gelangt, daß kein Grund vorliegt, die Ablehnung Deutschlands anzuerkennen. (7) Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission Deutschland aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 sind auch die anderen Mitgliedstaaten und interessierten Parteien durch Veröffentlichung des Fristsetzungsschreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften informiert und aufgefordert worden, sich zu äußern (2). (8) Mit Schreiben vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung der Kommission ihre Bemerkungen zukommen lassen. Im selben Schreiben hat die Bundesregierung weitere Argumente angeführt, die der Kommission mit Schreiben vom 24. Mai 1996 bereits mitgeteilt worden waren. Aus technischen Gründen konnten diese letzten Argumente bei dem Beschluß vom 12. Juni 1996 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EGV nicht berücksichtigt werden. (9) Andere Mitgliedstaaten und interessierte Parteien haben sich in der Sache nicht geäußert. II. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (10) In ihren Mitteilungen vom 24. Mai 1996 und vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen auf regionale Beihilferegelungen zwei Einwände entgegengehalten - den ersten aus rechtlichen Erwägungen angesichts der Art und Weise, wie der Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen festgelegt wurden, und den zweiten mit der Begründung, daß die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen "mit einer Beschränkung der nationalen Regionalförderung einhergeht, die die Entwicklungschancen des ländlichen Raums nachhaltig beeinträchtigen würde". 1. Bemerkungen rechtlicher Art (11) ln ihrem Schreiben vom 24. Mai 1996 vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß aus den bisherigen gemeinschaftlichen Regelungen i. V. m. den verschiedenen Mitteilungen der Kommission sowie aus dem Genehmigungsschreiben zum 23. Rahmenplan zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (SG(94) D/11038 vom 1. August 1994) weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Beschränkung der im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (auch "GA") "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionsvorhaben möglichen nationalen Beihilfemaßnahmen für die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse folgt. (12) Eine Sperrwirkung gegenüber nationalen GA-Beihilfemaßnahmen im Bereich der der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung nicht aus der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) herleiten. Diese Verordnung lege lediglich fest, wie und unter welchen Bedingungen sich der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an den Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beteiligen könne. So führe der Rat in den Erwägungsgründen zum Anwendungsbereich der Verordnung folgendes aus: "Es ist festzulegen, an welchen Investitionen sich der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nachstehend 'Fonds' genannt, beteiligen kann, wobei die derzeitige Lage der Agrarmärkte und des Altrar-Nahrungsmittelsektors einerseits sowie die Aussichten für die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Landwirtschaft andererseits zu berücksichtigen sind". Die Verordnung ziele demnach ausschließlich darauf ab, zum einen die Kohärenz zwischen den Gemeinschaftsinterventionen und der gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten und zum anderen die Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits sicherzustellen. (13) Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung werde die Kommission durch den Rat nur zur Festlegung derjenigen Auswahlkriterien legitimiert, die die Investitionen kennzeichnen, an denen sich der Gemeinschaftsfonds beteiligen kann. Von dieser Ermächtigung habe die Kommission in ihrer Entscheidung 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (4) Gebrauch gemacht. Auch aus dieser Entscheidung ergebe sich hinsichtlich der Förderung aus Fondsmitteln keine Sperrwirkung zu Lasten nationaler Beihilfen. (14) Nach Auffassung der Bundesbehörden ergibt sich ein Verbot nationaler Beihilfen auch nicht aus der Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 1994 an die Mitgliedstaaten betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (5), die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen für eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht in Frage kommen. Nach Nummer 1 dieser Mitteilung wende die Kommission in der Regel Beschränkungen, die für die teilweise Gemeinschaftsfinanzierung von Investitionen auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung sektorweise gelten, "in Analogie bei der Beurteilung diesbezüglicher staatlicher Beihilfen" an. Bei dieser Mitteilung handele es sich nicht um eine zweckdienliche Maßnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 EGV, da die Ausdehnung der Sperrwirkung auf nationale Beihilfen im Wege der Analogie nicht im Rahmen eines nach Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 EGV (Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme) erfolgt sei. Angesichts der in Artikel 189 EGV festgelegten Entscheidungsformen lasse sich diese Mitteilung weder als Verordnung noch als Richtlinie noch als Entscheidung qualifizieren. Sie könne allenfalls als Empfehlung eingeordnet werden, die nach Artikel 189 EGV nicht verbindlich sei. (15) Die Bundesregierung vertritt weiter die Ansicht, daß der in der Mitteilung bekanntgegebene Analogieschluß auf erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf die maßgebliche Verordnung (EWG) Nr. 866/90 stoße. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (jetzt Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/97) nationale Fördermaßnahmen in Abweichung zur Verordnung ausdrücklich erlaubt sein, solange sie mit den Artikeln 92 und 94 EGV vereinbar sind. Die Kommission beschränke den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 EGV durch die Mitteilung entgegen dem Willen des Verordnungsgebers sektoriell. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 sollen zudem die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen der Verwirklichung regionalpolitischer Ziele dienen. Die Bundesregierung hält demnach fest, daß aus der damaligen Mitteilung keine rechtsverbindliche Beschränkung der Möglichkeit nationaler Fördermaßnahmen resultiert. (16) Ein Ausschluß der Möglichkeit nationaler Fördermaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen folgt nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht aus dem Genehmigungsschreiben der Kommission zum 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe (SG(94) D/11038 vom 1. August 1994). Dieses Genehmigungsschreiben enthalte am Schluß die folgende Passage: "Schließlich möchte die Kommission die Bundesregierung darauf hinweisen, daß bei der Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Bereich der vorhergehenden Notifizierung von einzelnen Anwendungsfällen, zu beachten sind, die a) die Kumulierung von Beihilfen im Rahmen unterschiedlicher Zielsetzung, b) in bestimmten Sektoren von Industrie (darunter auch die Bestimmungen des EGKS-Vertrags), Landwirtschaft und Fischerei sowie c) für industriell organisierte Agrarunternehmen gelten". (17) Die Bundesregierung unterstreicht, daß das Genehmigungsschreiben voraussetzt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Verpflichtung enthalten müssen, nationale Beihilfen in bestimmten Sektoren nicht uneingeschränkt zu gewähren. Wie bereits aufgeführt, ist die Bundesregierung jedoch der Auffassung, daß weder aus der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 noch aus der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 8 Absatz 3 durch die Kommission erfolgten Festlegung der Auswahlkriterien noch aus der 1994er Mitteilung der Kommission eine Verpflichtung des Inhalts folgt, daß nationale Beihilfemaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu unterbleiben haben. (18) Eine Sperrwirkung ergebe sich auch nicht durch Regelungen, die der nationale Beihilfegeber im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe selbst getroffen hat. Die Bundesregierung räumt ein, daß sich im 23. Rahmenplan unter Ziffer 10.3 des Teils 1 der Hinweis auf die Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse durch die Kommission zwar finde, daß dies jedoch nicht bedeute, daß der nun von der Kommission vertretene Standpunkt den deutschen Behörden bekannt gewesen sei oder auch in Form einer etwaigen Selbstbindung akzeptiert worden wäre. Die Bundesregierung stellt fest, daß sich der Hinweis auf die Festlegung der Auswahlkriterien durch die Kommission nur in Teil 1 des Rahmenplans befindet, der jedoch nur unverbindliche allgemeine Hinweise zum Aufbau und zur Zielsetzung des Rahmenplans und zu verschiedenen Teilaspekten (darunter auch Beihilfekontrolle der Kommission) enthalte. Zum anderen betont die Bundesregierung, daß die Auflistung verschiedener Regelungen, Mitteilungen und Gemeinschaftsrahmen nicht automatisch bedeute, daß in diesen Bereichen eine Förderung per se ausgeschlossen wäre. Vielmehr führe Teil 2 insofern nur aus, daß die folgenden Regelungen bei der Entscheidung über Förderanträge zu beachten seien. Damit diene die Liste lediglich dazu, die in den Ländern für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe zuständigen Bewilligungsbehörden auf die verschiedenen Regelungsbereiche hinzuweisen, die möglicherweise bei einer Entscheidung über einen konkreten Förderantrag eine Rolle spielen könnten. Die Bundesregierung hält demnach fest, daß die Erwähnung der Festlegung der Auswahlkriterien nur einen unverbindlichen Hinweis auf die Koordinierung mit der Agrarmarktpolitik der Kommission darstelle. 2. Bemerkungen zur Auswirkung des Gemeinschaftsrahmens auf regionale Beihilferegelungen (19) In ihren Mitteilungen vom 24. Mai 1996 und vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung im wesentlichen an ihrem bereits in ihren Schreiben vom 11. Januar 1996 und 14. Februar 1996 mitgeteilten Standpunkt festgehalten. Sie ist der Auffassung, daß die Gemeinschaftsvorschriften nicht durch zu weit gehende Beschränkungen der nationalen Regionalförderung die Entwicklungschancen des ländlichen Raumes beeinträchtigen dürfen. "Ersatzarbeitsplätze für Landwirte, die im Zuge des Strukturwandels aus ihrem Beruf ausscheiden, lassen sich im ländlichen Raum am ehesten in agrarnahen Industriezweigen schaffen. Würden wichtige Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten einem uneingeschränkten Verbot nationaler Förderung unterliegen, könnten Fördermaßnahmen mit regionaler Zielsetzung, insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur', im ländlichen Raum in sachlich nicht vertretbarem Maße begrenzt werden". (20) In ihrem Schreiben vom 24. Mai 1996 argumentiert die Bundesregierung, daß sich Ersatzarbeitsplätze für Landwirte, die im Zuge des Strukturwandels aus ihrem Beruf ausscheiden, im ländlichen Raum am ehesten in agrarnahen Industriezweigen schaffen lassen. Der jetzige Vorschlag der Kommission für die Verabschiedung eines Gemeinschaftsrahmens für die Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen hätte zur Konsequenz, daß die Förderung der Gemeinschaftsaufgabe im ländlichen Raum in sachlich nicht mehr vertretbarem Maße reduziert würde. Der Entwurf des Gemeinschaftsrahmens beinhalte in Nummer 3 Buchstabe a) Ziffern iii) und iv) sehr weitgehende Vermarktungs- und Verarbeitungsdefinitionen. Die "Verarbeitung" beispielsweise umfasse jede tatsächliche Einwirkung auf ein unter Anhang II des EG-Vertrags fallendes landwirtschaftliches Erzeugnis, und "Vermarktung" werde beispielsweise definiert als Verpackung von Anhang-II-Erzeugnissen oder die Errichtung von Umschlageinrichtungen. Die Entscheidung 94/173/EG und die im Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Implementierung sähen weitgehende Ausschlußtatbestände vor. In den Sektoren Getreide und Reis sollten alle Investitionen in Getreidestärkefabriken, Müllereibetriebe, Malzereien und Griesmühlen sowie Investitionen hinsichtlich der Folgeprodukte dieser Industrie mit Ausnahme von Erzeugnissen für neuartige Nichtnahrungszwecke ausgeschlossen werden. Der weitere Ausschlußkatalog sehe bei Ziel-l-Regionen teilweise vor, nur dann eine Förderung zu gestatten, wenn nachweislich ein Kapazitätsmangel bestehe. Die Frage, a) wann ein solcher Kapazitätsmangel anzunehmen sei und b) welcher Nachweise es für diesen Kapazitätsmangel bedürfe, würden weder in dem Gemeinschaftsrahmen noch in der genannten Kommissionsentscheidung beantwortet. Die bislang zu dem geplanten Gemeinschaftsrahmen eingegangenen Stellungnahmen der für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe verantwortlichen Bundesländer forderten sämtlich die Bundesregierung auf, dem Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme in bezug auf die Regionalförderung nicht zu folgen. Übereinstimmend sei in den Stellungnahmen geäußert worden, daß für ländliche, strukturschwache Regionen die Gewährung von Regionalbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Gewerbebetriebe (Industrie, Dienstleistungen) ein unverzichtbares Förderinstrument darstelle. (21) In ihrem Schreiben vom 31. Juli 1996 bestreitet die Bundesregierung die Prämisse, daß durch die Einführung des Gemeinschaftsrahmens die Vereinbarkeit mit der Agrarmarktordnung der Gemeinschaft verbessert wird. Der Gemeinschaftsrahmen betreffe nicht die Erzeugung landwirtschaftlicher Güter, sondern erfasse vielmehr die industrielle Weiterverarbeitung und die gewerbliche Vermarktung vorhandener Anhang-II-Erzeugnisse. Die Bundesregierung sei daher der Auffassung, daß durch die Einschränkung der industriellen Weiterverarbeitung bzw. der gewerblichen Vermarktung keine Wirkung auf die Preis- und Mengenregulierung im Rahmen der Agrarmarktordnung erzeugt werden kann. Die Entstehung von Agrarproduktüberschüssen werde nicht durch die Vorhaltung von wettbewerbsfähigen Verarbeitungskapazitäten verursacht, sondern durch entsprechende Produktionsanreize in den einschlägigen Agrarmarktordnungen. Es bestehe ein eigenständiges Interesse an einer leistungsfähigen Industrie zur Verarbeitung von Agrarprodukten in strukturschwachen ländlichen Räumen aus beschäftigungspolitischen Gründen, ganz unabhängig davon, ob die entsprechenden agrarischen Vorprodukte aus der inländischen Landwirtschaft oder aus Agrareinfuhren stammen. (22) Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf den Wortlaut des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 1994-1999 zur Ziel-1-Strukturfondförderung und hebt insofern folgende Aussagen hervor: "Eine leistungsfähige Verarbeitungsindustrie ist eine notwendige Voraussetzung für die ökonomische Revitalisierung des Agrarsektors und des ländlichen Raumes insgesamt. Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, wird sich deshalb an Investitionsbeihilfen zugunsten von Unternehmen des Verarbeitungs- und Vermarktungsbereichs auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 beteiligen" (Ziffer 198, S. 2 und 3). "Für die Verarbeitung und Vermarktung tierischer Produkte wird sich der Fonds vor allem an der Ergänzung der Wertschöpfungsketten beteiligen. Das Ziel dieser Strategie ist es, qualitativ hochwertige Produkte mit hoher Wertschöpfung zu produzieren. Aus Sicht der Kommission kann nur so der Agrarstandort Ostdeutschland langfristig gesichert werden" (Ziffer 199, a. E.). (23) Im Lichte dieser Auffassungen, die die Relevanz für die gemeinschaftsweite Beteiligung an wettbewerbsfähigen Industrieunternehmen der Verarbeitung und an der gewerblichen Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterstreichen, ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht nachvollziehbar, warum nationale Fördermaßnahmen zugunsten von wettbewerbsfähigen Verarbeitungsindustrien z. T. vollständig ausgeschlossen werden sollen. Außerdem verbiete die geltende deutsche Gesetzgebung die Förderung von Unternehmen, die nicht langfristig wettbewerbsfähig sind. (24) Auf Anfrage der Kommission hat die Bundesregierung eine Reihe von Beispielen angeführt, um die konkreten Auswirkungen der zweckdienlichen Maßnahmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu demonstrieren: - In Schleswig-Holstein stehen momentan zwei Vorhaben im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an, die insgesamt knapp 500 Dauerarbeitsplätze im ländlichen Raum Böckling und Großenbrode sichern sollen. - In Sachsen steht akut ein Förderfall im Verarbeitungsgewerbe mit ca. 40 Arbeitsplätzen im ländlichen Raum an. Seit 1990 wurden im Bereich der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im ländlichen Raum bei 20 Vorhaben ca. 300 Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert. - In Niedersachsen wurden im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse seit 1993 Investitionen von mehr als 560 Mio. DEM mit Investitionskostenzuschüssen von ca. 62 Mio. DEM gefördert. Dies bedeutet für Niedersachsen einen Anteil von ca. 12 % am insgesamt geförderten Investitionsvolumen. Von diesem Vorhaben sind über 1 240 neu geschaffene Dauerarbeitsplätze bzw. 606 gesicherte Dauerarbeitsplätze betroffen. - In Nordrhein-Westfalen sehen 86 Investitionsvorhaben im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Schaffung von 2 474 Dauerarbeitsplätzen bzw. Sicherung von 599 Dauerarbeitsplätzen vor. Momentan liegen dem Land drei weitere Förderfälle vor, die die Schaffung von 168 neuen Dauerarbeitsplätzen vorsehen. - In Rheinland-Pfalz wurden allein seit 1994 im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung für insgesamt 7 Betriebe ca. 200 Dauerarbeitsplätze geschaffen. - In Sachsen-Anhalt liegen z. Z. 28 GA-Förderanträge mit einem Investitionsvolumen von ca. 220 Mio. DEM und der geplanten Sicherung und Schaffung von rd. 1 150 Arbeitsplätzen vor. Bei diesen Förderfällen ist eine deutliche Verschiebung von Großunternehmen hin zu KMU zu beobachten, die sich auf Investitionen konzentrieren, die die Verarbeitung eher regionaltypischer und regionalspezifischer Produkte betreffen. - In Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Anteil des Ernährungsgewerbes am verarbeitenden Gewerbe in Beschäftigten 21,8 % und nach Anzahl der Betriebe 23,8 %. Die Bedeutung, die das lebensmittelverarbeitende Gewerbe auch in Zukunft für Mecklenburg-Vorpommern hat, läßt sich aus der Anzahl der noch nicht entschiedenen GA-Anträge entnehmen. Im Juli 1996 lagen 55 Anträge vor, die ein Gesamtinvestitionsvolumen von 354 Mio. DEM umfaßten. Mit diesen Investitionen sollen insgesamt ca. 2 400 Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert werden. Auch für Mecklenburg-Vorpommern ist dabei von besonderer regionalpolitischer Bedeutung, daß ein Großteil der geplanten Investitionen in ausgeprägt strukturschwachen ländlichen Gebieten getätigt werden soll. Hierbei handelt es sich überwiegend um die Schaffung von Frauenarbeitsplätzen, so daß die anstehenden Investitionsvorhaben auch dazu beitragen könnten, qualitativ strukturelle Defizite zu beheben. (25) Die Bundesregierung stellt zusammenfassend fest, daß sowohl aus rechtlichen als auch aus regionalpolitischen Gründen die rein nationalen Fördermöglichkeiten zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.