Europäische Union

2011/140/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4918) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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immte mit den Ergebnissen überein, zu denen die Kommission in Anwendung der damals geltenden Mitteilung in ihren Entscheidungen von 2003 und 2005 betreffend France 2 bzw. France 3 und in ihren Entscheidungen von 2008 und 2009 zu France Télévisions gekommen war. (89) Die nur allgemeinen Stellungnahmen bestimmter Beteiligter, in denen auf die angebliche Ähnlichkeit des Fernsehprogramms der öffentlich-rechtlichen Sender mit dem ihrer Wettbewerber hingewiesen wird, werden deshalb nur der Vollständigkeit halber geprüft; sie stehen jedoch im Widerspruch zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter und ändern nichts an der Beurteilung des Sachverhalts. (90) In dem geänderten Gesetz Nr. 86-1067 über die Kommunikationsfreiheit wird der öffentlich-rechtliche Auftrag von France Télévisions in seinen Grundzügen, aber genau definiert. Danach besteht dieser Auftrag darin, ein breites Publikum anzusprechen und ein vielfältiges Programmangebot zu schaffen, das im Sinne des Pluralismus in der Lage ist, die demokratischen, sozialen, bürgerlichen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu befriedigen. Die von der FFTCE vorgetragene Tatsache, dass manche Wettbewerber sich aufgrund ihrer EBU-Mitgliedschaft an deren Satzung halten müssen, schließt nicht aus, dass es besondere, in den Rechtsakten der französischen Republik festgelegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen geben kann, die allein France Télévisions zusätzlich zu seinen EBU-Verpflichtungen erfüllen muss. (91) Soweit erforderlich, können die Verpflichtungen von France Télévisions im Gegensatz zu denen seiner Wettbewerber außerdem zusätzlich durch das Pflichtenheft und die Vereinbarung über Ziele und Mittel sowie durch weitere für sein Programmangebot vorgegebene, genaue quantitative Indikatoren spezifiziert sein. Während die öffentlichen Mittel, die France Télévisions zur Verfügung gestellt werden, der Verwirklichung der Ziele und der Erfüllung des im allgemeinen Interesse gesetzlich und regulatorisch festgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen, hat die Bereitstellung von privaten Mitteln für die kommerziellen Sender rein auf die Gewinnerzielung ausgerichtet. Ferner bedeutet auch die Tatsache, dass die Anbieter bei der Ausübung ihrer Rundfunktätigkeit aufgrund von Vorschriften oder freiwilligen Richtlinien Beschränkungen unterliegen, nicht, dass von einem tatsächlich übereinstimmenden Angebot der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkveranstalter ausgegangen werden kann. Außerdem wird die Erfüllung des gesetzlich festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anders als im Falle von Verpflichtungen, die sich aus einer EBU-Mitgliedschaft ergeben, regelmäßig im Rahmen externer, insbesondere parlamentarischer Kontrollen überprüft. (92) Die SACD hebt hervor, dass France Télévisions sich im Vergleich zu seinen Wettbewerbern, die erheblich weniger Verpflichtungen unterlägen, mehr für originalsprachlich französische audiovisuelle und Filmproduktionen einsetze. Die Stellungnahme von SACD enthält zwar keinerlei Gründe dafür, warum importierte, fremdsprachliche französische Produktionen, die möglicherweise aus anderen Mitgliedstaaten stammen, von geringerer Qualität sein sollten als die Produktionen von France Télévisions. Dennoch steht die bindende Verpflichtung zur Herstellung einer — sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zu den Wettbewerbern — größeren Anzahl von französischen Produktionen im engen Zusammenhang mit den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der französischen Gesellschaft, deren Bedarf France Télévisions im Rahmen seiner Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit seinen Programmen decken soll. (93) Angesichts der von der Französischen Republik vorgelegten Informationen ist diese positive Einstufung der Definition und der Kontrolle der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions auf die Mechanismen zur Einführung wesentlicher neuer audiovisueller Dienste im Sinne der nach dem Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens in Kraft getretenen Rundfunkmitteilung auszudehnen. Diese Dienste, mit denen das Rundfunkangebot auch auf andere Plattformen oder Formate ausgedehnt wird, sind im Pflichtenheft und in der Vereinbarung über Ziele und Mittel von France Télévisions aufgeführt, mit denen der gesetzlich erteilte Auftrag von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse konkretisiert und umgesetzt wird. Diese Dokumente werden, wie oben erwähnt, als Dekret verabschiedet, so dass sowohl die bereits vorgesehenen als auch etwaige künftige Dienste unter dieselben Ex-ante-Konsultations- und jährlichen Ex-post-Umsetzungskontrollen wie der genannte Auftrag fallen. (94) Somit stehen sowohl die Definition des France Télévisions erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrags als auch die damit verbundenen Kontrollmechanismen mit den auf der Rechtsprechung der Union basierenden Regeln und Grundsätzen der Rundfunkmitteilung im Einklang. VI.2.2.   Transparenz und Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Finanzierung Festsetzung des jährlichen Haushaltszuschusses (95) Der von der Französischen Republik angemeldete Finanzierungsmechanismus, unter den der jährliche Zuschuss zum Ausgleich des Rückgangs und letztlichen Wegfalls von Werbespots fällt, soll dauerhaft und damit über die im Gesetz über die Abschaffung von Werbespots vorgesehene Geltungsdauer (November 2011) hinaus in Kraft bleiben. (96) Die jährliche öffentliche Finanzierung besteht einerseits aus der Zuweisung eines Teils des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr und andererseits aus dem jährlichen Zuschuss nach dem Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009. Zu der bereits bestehenden, von der Kommission mit Entscheidung vom 20. April 2005 genehmigten Beihilfe, die durch die geplante Maßnahme nicht geändert wird, kommt somit ein Haushaltszuschuss hinzu, dessen genaue Höhe jährlich im Haushaltsgesetz für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzt wird. In ihrer Stellungnahme hat die Französische Republik erläutert, dass die Höhe des jährlichen Zuschusses vor Beginn jedes Haushaltsjahrs auf der Grundlage der voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ex ante ermittelt werde. (97) Dies geht auch aus den Schätzungen hervor, die Frankreich der Kommission zur Veranschaulichung übermittelte, nachdem diese in der Eröffnungsentscheidung Zweifel angemeldet hatte. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Frankreich die Prognosen im Geschäftsplan als vorläufige Zahlen ansieht, und räumt ein, dass es für ein mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betrautes Unternehmen, das dafür Mittelbindungen für mehrere Jahre vornehmen muss, hilfreich ist, über einen im Geschäftsplan festgeschriebenen Finanzrahmen zu verfügen, der im Zusatz zu der Vereinbarung über Ziele und Mittel vorgesehen ist. Die dort insgesamt vorgesehenen öffentlichen Mittel liegen etwas unter den für den Zeitraum 2010 bis 2012 vorgesehenen Bruttokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags, weichen aber nicht erheblich ab. (98) Angesichts der Tatsache, dass die Bruttokosten relativ genau prognostiziert werden können und weniger schwanken als die Werbeeinnahmen, die zur Ermittlung der Nettokosten herangezogen werden, bestätigen die Näherungswerte im Geschäftsplan a priori die Aussage der Französischen Republik, dass das Kriterium der Nettokosten des öffentlichen Auftrags ausschlaggebend für die Festsetzung des künftigen jährlichen Zuschusses ist. So ist die durch das Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 eingeführte Verpflichtung zum Finanzausgleich durch den Staat der maßgebliche Tatbestand für den angemeldeten Haushaltszuschuss, wobei sich dadurch jedoch nicht die Höhe des Betrags im Hinblick auf eine eventuelle Schätzung der aufgrund der Abschaffung der Werbespots entgangenen Werbeeinnahmen ergibt. (99) Dieser Ansatz erscheint objektiv gerechtfertigt. Denn ein Verfahren, bei dem sich der Zuschuss, der auf Dauer angelegt ist, nach den Werbeeinnahmen richtet, die zu erwarten gewesen wären, wenn die Werbespots nicht abgeschafft würden, und z. B. in Höhe der Einnahmen vor der Ankündigung und Umsetzung der Reform — eventuell mit Anpassungen an die Marktentwicklung im Bereich der Fernsehwerbung — festgesetzt würde, würde mit der Zeit immer unzuverlässiger. Wenn die Höhe des Zuschusses nämlich auf der Grundlage hypothetischer Einnahmen berechnet würde, bestünde im Falle einer stärkeren Verringerung der Bruttokosten des öffentlichen-rechtlichen Auftrags als vorgesehen, z. B. durch künftige Synergien im Zuge der Umgestaltung von France Télévisions zu einem einzigen Unternehmen, die Gefahr einer Überkompensation durch die öffentlichen Mittel. (100) Die Methode zur Berechnung des jährlichen Zuschusses im Verhältnis zu den Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzüglich der verbleibenden Netto-Werbeeinnahmen steht außerdem im Einklang mit der Zusage der Französischen Republik, dass die France Télévisions bereitgestellten öffentlichen Mittel nicht die Nettokosten übersteigen, die dem Unternehmen durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen; dies wird durch Artikel 44 des Gesetzes Nr. 86-1067 über die Kommunikationsfreiheit in geänderter Fassung und Artikel 2 des Dekrets über die finanzielle Beziehung zwischen dem Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der audiovisuellen Kommunikation geregelt. Frankreich bekräftigt, dass diese Zusage und die obengenannten Bestimmungen uneingeschränkt auf den angemeldeten Haushaltszuschuss und den Mechanismus zur jährlichen öffentlichen Finanzierung, in den er künftig eingegliedert ist, anwendbar sind. (101) Folglich ist die Methode zur Berechnung des jährlichen Zuschusses im Verhältnis zu den — um die Nettoeinnahmen aus weiterhin bestehenden Werbeeinnahmen bereinigten — Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags als verhältnismäßig im Sinne der Rundfunkmitteilung der Kommission anzusehen. (102) Diese Schlussfolgerung wird durch Gegenargumente von Beteiligten nicht entkräftet: — Die Argumentation der FFTCE, wonach die Zahlungen zum Ausgleich der ausbleibenden Werbeeinnahmen, die angeblich nicht unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallen, nicht der Finanzierung dieses Auftrags unterliegen, ist ebenso wie die Aussage von M6 betreffend die Schwankungen und somit die Ungenauigkeit der geschätzten Werbeausfälle nicht haltbar. Die Höhe des jährlichen Zuschusses muss ex ante anhand der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions festgelegt werden; bei den von Frankreich vorgelegten Schätzungen für 2010, 2011 und 2012 handelt es sich lediglich um Näherungswerte. — Der Argumentation von M6, wonach France Télévisions laut Aussage des französischen Rechnungshofs nicht über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfüge und dies angeblich zu einer strukturellen Überkompensation führe, weil der Zuschuss nicht auf objektiven Kosten beruhe, kann ebenso wie den Argumenten von TF1 zu den Aspekten der Überkompensation nicht kontrollierter Kosten und schlechter Kostenrechnung nicht gefolgt werden. Erstens hat der französische Rechnungshof im Oktober 2009 nicht das gänzliche Fehlen einer Kosten- und Leistungsrechnung, sondern lediglich das Fehlen eines Verwaltungssystems festgestellt, das die Kosten- und Leistungsrechnung der Tochtergesellschaften auf der Konzernebene von France Télévisions zusammenführt. Jede Tochtergesellschaft der France-Télévisions-Gruppe verfügt über eine Kosten- und Leistungsrechnung. — Zweitens geht es anders als bei der Untersuchung der Frage, ob France Télévisions ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Überkompensation mit dem Binnenmarkt nicht darum, welche Kosten einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen im betreffenden Sektor durch die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen könnten, sondern darum, welche Kosten unter Berücksichtigung der Einnahmenausfälle tatsächlich auf France Télévisions zukommen werden. Wie oben dargelegt, wird der Umfang der France Télévisions bereitgestellten öffentlichen Mittel a priori geringer sein als die durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Kosten, er wird so festgesetzt werden, dass nach Abzug der Netto-Werbeeinnahmen Überkompensationen vermieden werden. (103) Bei diesen bezüglich der Ex-ante-Festsetzung des jährlichen Zuschusses unfundierten Argumenten wird außerdem das Vorhandensein von Ex-post-Kontrollmechanismen nicht berücksichtigt. Wie nachstehend aufgezeigt wird, folgt auf die jährliche Ex-ante-Festsetzung der Höhe des Zuschusses für das Haushaltsjahr gemäß Haushaltsgesetz eine Ex-post-Kontrolle, die gegebenenfalls zu einer Rückforderung führen kann. Finanzaufsichtsmechanismen (104) Die Rundfunkmitteilung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung von Überkompensation in Form von regelmäßigen Aufsichtskontrollen über die Verwendung der öffentlichen Mittel ergreifen. Die Wirksamkeit der Kontrollen ist gemäß der Mitteilung durch regelmäßige Kontrollen eines unabhängigen Gremiums in Verbindung mit einem Mechanismus zu gewährleisten, der sowohl die Rückforderung von Überkompensationen bzw. die ordnungsgemäße Verwendung etwaiger Rücklagen im folgenden Haushaltsjahr ermöglicht, die höchstens 10 % der jährlichen Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags betragen dürfen, als auch die Rückforderung etwaiger Quersubventionen gestattet. (105) Artikel 44 des Gesetzes Nr. 86-1067 über die Kommunikationsfreiheit vom 30. September 1986 besagt: „Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung der ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zugewiesenen öffentlichen Mittel übersteigen nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen.“ Diese Bestimmung ergibt sich aus der von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtung, den Grundsatz der Vermeidung von Überkompensation für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der im Rahmen des Verfahrens über die Verwendung der Mittel aus der Rundfunkgebühr festgelegt wurde (Genehmigungsentscheidung der Kommission vom 20. April 2005 (13), ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben. (106) Im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Verpflichtung wird in Artikel 2 des Dekrets Nr. 2007-958 vom 15. Mai 2007 über die finanzielle Beziehung zwischen dem Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der audiovisuellen Kommunikation der Wortlaut des Artikels 53 des Gesetzes vom 30. September 1986 aufgenommen, wo es heißt, dass „die unmittelbar und mittelbar aufgrund des öffentlich-rechtlichen Auftrags erzielten Einnahmen“ zu berücksichtigen sind und dass die Kosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Wege der getrennten Buchführung ermittelt werden. Artikel 3 des Dekrets besagt, dass sich France Télévisions und seine Tochtergesellschaften bei allen ihren kommerziellen Tätigkeiten an die normalen Marktbedingungen halten müssen und von externer Stelle ein Jahresbericht über die Erfüllung dieser Verpflichtungen erstellt werden muss, der dem zuständigen Ministerium, der Nationalversammlung und dem Senat vorzulegen ist. Diese Bestimmung gehört ebenfalls zu den Verpflichtungszusagen der Französischen Republik, die die Kommission in ihre Entscheidung vom 20. April 2005 (Quellenangabe in Erwägungsgrund 7) aufgenommen hat. (107) Das Gericht der Europäischen Union befand, dass sowohl die Bestimmungen über den Grundsatz des Verbots der Überkompensation als auch diejenigen über die Kontrolle und Überprüfung der Werbegeschäftsvorschriften von France Télévisions in vollem Umfang den Bedenken Rechnung trugen, die die Kommission im Rahmen des Verfahrens äußerte, das mit der Entscheidung vom 20. April 2005 abgeschlossen wurde (14). Ferner bestätigte das Gericht die Angemessenheit der Ex-post-Kontrollen der France Télévisions obliegenden Verpflichtungen (15). (108) Die Kommission hat die Berichte über die Umsetzung der Artikel 2 und 3 des Dekrets für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 (der Bericht nach Artikel 3 des Dekrets für 2007 wurde von den Rechnungsprüfungsgesellschaften PriceWaterhouseCoopers und KPMG und für 2008 von der Gesellschaft Cabinet Rise bestätigt) sowie den Entwurf des in Artikel 2 vorgesehenen Berichts für das Jahr 2009 erhalten und geprüft. Aus den Schlussfolgerungen der verfügbaren Berichte geht hervor, dass die der Gruppe France Télévisions gewährten öffentlichen Mittel die Nettokosten der Erfüllung des France Télévisions erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überstiegen und das Unternehmen sich bei allen seinen kommerziellen Tätigkeiten an die normalen Marktbedingungen hielt. Dadurch sind Quersubventionen zwischen kommerziellen Tätigkeiten und öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten ausgeschlossen. Die Feststellungen in den fraglichen Berichten zeigen ferner, dass die Kosten und Geldmittel für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der verschiedenen Sender von France Télévisions entgegen dem insbesondere von M6 vertretenen Standpunkt durchaus mit den vorhandenen buchhalterischen Instrumenten ermittelt werden können. (109) Die Modalitäten der Kontrollen zur Ex-post-Überprüfung der Verwendung der nach dem Dekret Nr. 2007-958 bereitgestellten öffentlichen Mittel werden auf den angemeldeten Haushaltszuschuss angewendet. Seit der Einführung dieses Kontrollmechanismus haben die France Télévisions gewährten öffentlichen Mittel insgesamt nicht ausgereicht, um die Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken, so dass sich die Frage nach der Verwendung einer etwaigen Überkompensation nicht gestellt hat. Was die im Geschäftsplan aufgeführten und in der Tabelle 1 aufgeschlüsselten mittelfristigen Prognosen zu den Einnahmen und Aufwendungen betrifft, so wird mit einem geringen Überschuss im Jahr 2012 gerechnet, der, sofern er tatsächlich auftritt und nicht zur Deckung des für 2010 und 2011 erwarteten Defizits benötigt wird, normalerweise vorrangig für Aufwendungen für audiovisuelle Produktionen verwendet werden dürfte. (110) In jedem Fall verpflichtet sich die Französische Republik, den Artikel 2 des Dekrets Nr. 2007-958 vom 15. Mai 2007 an die 2009 durch die Rundfunkmitteilung eingeführten Neuerungen anzupassen, um — sicherzustellen, dass der Jahresbericht über die getrennte Buchführung — wie auch der Bericht nach Artikel 3 — von einer externen Stelle geprüft wird (dabei unterliegt die Wahl der Prüfstelle der Zustimmung des Kommunikationsministeriums) und dass der Bericht, dessen Kosten von France Télévisions zu tragen sind, dem Kommunikationsministerium sowie der Nationalversammlung und dem Senat vorgelegt wird; — den Mechanismus zu verbessern, der im Falle einer Überkompensation oder Quersubventionierung, die anhand der getrennten Buchführung festgestellt wird und weder mit dem Artikel 53 des Gesetzes 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit noch mit der Rundfunkmitteilung vereinbar ist, eine effektive Rückforderung gewährleisten soll. (111) Damit wird die Französische Republik über ein angemessenes System verfügen, in dessen Rahmen die Verwendung der bereitgestellten öffentlichen Mittel regelmäßigen, wirksamen Kontrollen unterliegen wird, die geeignet sind, im Einklang mit der Rundfunkmitteilung Überkompensationen und Quersubventionierungen vorzubeugen. (112) Angesichts der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass es auf den Werbemärkten, auf denen France Télévisions seine Tätigkeit auch nach der vollständigen Umsetzung der Reform fortsetzt, durch die Präsenz des Unternehmens insgesamt lediglich zu geringen Wettbewerbsbeschränkungen kommen wird. Das Unternehmen wird auf diesen Märkten wahrscheinlich kaum noch vertreten sein, und voraussichtlich wird die Nachfrage nach Fernsehwerbung durch die Reform zumindest teilweise auf die Wettbewerber von France Télévisions verlagert. (113) So vertraten sieben private Fernseh- und Radiosender in einem veröffentlichten Brief die Auffassung, dass „die privaten Medien durch die vollständige Durchführung der Reform bis zur Abschaffung der Werbespots bei France Télévisions eine dringend benötigte Stärkung“ erhielten, wohingegen die Beibehaltung der Werbung „für die Gesamtheit der französischen Medien verheerende Konsequenzen“ hätte und „die wirtschaftlichen Perspektiven der Beteiligten erheblich verändern“ würde (16). (114) Der teilweise Rückzug von France Télévisions und seine Neuausrichtung im Bereich der Struktur seiner Einnahmen — aus Werbung und öffentlichen Ausgleichszahlungen — auf die Ausstrahlung eines Programms, das seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag entspricht und keine direkte finanzielle Gegenleistung des Publikums umfasst, verringern folglich die potenziellen Wettbewerbsbeschränkungen auf den kommerziellen Märkten, auf denen France Télévisions vertreten ist. Der Rückzug des Unternehmens gibt Marktneulingen und bisher kaum auf dem Werbemarkt vertretenen Marktteilnehmern Raum und ist geeignet, den Wettbewerb zu beleben. (115) Aus den vorliegenden Informationen und den Verpflichtungszusagen der Französischen Republik lässt sich daher schließen, dass die öffentliche Finanzierung darauf abzielen wird, es France Télévisions zu ermöglichen, die durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Kosten zu decken, und dass diese Finanzierung auf diese Kosten beschränkt bleiben muss und Ex-post-Kontrollen unterliegen wird, die die Kriterien der Rundfunkmitteilung erfüllen. Da France Télévisions außerdem seine Präsenz auf den Wettbewerbsmärkten verringern wird, besteht nicht die Gefahr, dass die geplante Beihilfe die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Union zuwiderläuft, so dass die Voraussetzungen des Artikels 106 Absatz 2 AEUV erfüllt sind. (116) Die Französische Republik verpflichtet sich zudem, der Kommission bis 2013, d. h. bis zum Abschluss der Rundfunkreform, jährlich Bericht zu erstatten, so dass die wichtigsten Schritte der Umsetzung dieser Reform im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen — d. h. die jährlichen Ausgleichszahlungen, die Ex-post-Kontrollmechanismen, die Werbegeschäftsvorschriften von France Télévisions, die Entwicklung des Unternehmens auf dem Werbemarkt und die Durchführung der Vereinbarung über Ziele und Mittel — mitverfolgt werden können. (117) Angesichts des Umfangs der Reform, der Neuerungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions, der Konsequenzen für die Kosten- und Einnahmenentwicklung bei France Télévisions und der Unwägbarkeiten des wirtschaftlichen Marktumfelds, das die kommerziellen Einnahmen von France Télévisions und seinen Wettbewerbern bedingt, bietet diese Verpflichtung der Kommission die Möglichkeit, die Umsetzung der Reform wie auch die Einhaltung der von der Französischen Republik im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen sehr genau zu verfolgen. Die mit der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingeführten Abgaben (118) In ihrer Eröffnungsentscheidung hatte die Kommission Bedenken geäußert, dass ein Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen aus den neuen Abgaben auf Werbung und elektronische Kommunikation und dem France Télévisions ab 2010 gewährten jährlichen Zuschuss bestehen könnte. Würde ein solcher Verwendungszusammenhang festgestellt, müssten diese Abgaben als Bestandteil der Beihilfe betrachtet werden und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hin geprüft werden. Während ein Verwendungszusammenhang für das Jahr 2009 insbesondere angesichts des Zeitpunkts des Inkrafttretens und der Anwendung des Gesetzes Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgeschlossen werden konnte, bestehen dagegen angesichts der Erklärungen der höchsten französischen Behörden für die Zukunft weiterhin Zweifel. (119) Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.