Europäische Union

2011/140/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4918) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sich France Télévisions diesbezüglich einzig und allein zur Erfüllung seiner gesetzlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verpflichtet und verweist auf die Freiheit, mit der die Französische Republik diese definieren kann. Diese Verpflichtungen umfassten zudem Vorgaben in Bezug auf zu erzielende Einschaltquoten, die mit der Einstellung der Werbespots nicht herabgesetzt würden. Im Gegenteil müssten sogar mehr Programmrechte erworben werden. (56) Métropole Télévisions (M6) vertritt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 die Auffassung, bei dem geplanten Finanzierungsmechanismus handele es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV, insbesondere da die zweite und die vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils nicht erfüllt seien. Denn ein Ausgleich, der auf einer Schätzung der entgangenen Werbeeinnahmen beruhe, die naturgemäß und de facto Schwankungen unterlägen, könne nicht als auf objektiven und transparenten Berechnungsparametern basierend angesehen werden. Außerdem spiegele die Berechnungsgrundlage nicht die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens wider, sondern diejenigen des Unternehmens France Télévisions, das, wie viele Belege zeigten, ineffizient verwaltet werde, was zu höheren Kosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten für die Gesellschaft führe. (57) Was die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt betrifft, so vertritt M6 die Ansicht, der geplante Finanzierungsmechanismus sei unzulässig, da er eine strukturelle Überkompensation des Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags vorsehe. Nach der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (11) sei Frankreich verpflichtet, die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf der Grundlage einheitlich angewandter Kostenrechnungsgrundsätze zuzuordnen. Der französische Rechnungshof habe jedoch darauf hingewiesen, dass France Télévisions diese buchhalterischen Anforderungen nicht erfülle. Somit gebe es keine objektive Grundlage für die Berechnung der Höhe des Ausgleichs. Da der Zuschuss auf der Grundlage von Werbeeinnahmen berechnet werde, die nicht Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags seien und bei der Berechnung von dessen Kosten nicht berücksichtigt werden dürften, werde es zwangsläufig zu einer Überkompensation kommen. Überkompensationen seien auch deshalb unvermeidlich, weil Schätzungen der entgangenen Einnahmen willkürlich seien und es an einer Kosten- und Leistungsrechnung fehle. (58) Die Einbeziehung der neuen Abgaben in den Finanzierungsmechanismus verschärfe die negativen Auswirkungen der Beihilfen auf den Märkten für den Erwerb audiovisueller Rechte — auf denen die ineffiziente Verwaltung von France Télévisions, gedeckt durch die öffentlichen Zuwendungen, die Kosten der Wettbewerber erhöhe — sowie im Werbegeschäft, das France Télévisions auf den Sponsoring-Bereich verlagern werde, während M6 wegen seines anderen Zuschauerprofils das von France Télévisions hinterlassene Vakuum nicht nutzen könne. Vor diesem Hintergrund sei einzig und allein eine Ex-post-Finanzierung zu rechtfertigen. Folglich sei der Mechanismus strukturell unzulässig, da er keine unabhängigen Ex-post-Kontrollen vorsehe, die faktisch eine Vermeidung von Überkompensationen auf der Grundlage tatsächlicher Zahlen sicherstellen würden. Diese Kontrollen würden in Frankreich nicht wirksam durchgeführt. (59) Télévision Française 1 (TF1) ordnet die Reform der Finanzierung von France Télévisions in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 in den Kontext struktureller Veränderungen auf dem Werbemarkt ein, auf dem die Bedeutung des Internets stark zunimmt. So seien 2008 auf das Fernsehen lediglich rund 11 % der Werbeausgaben in Höhe von 33 Mrd. EUR entfallen. Zwischen Januar und September 2009 seien die Werbeumsätze der terrestrischen digitalen Fernsehsender um 60 % gestiegen, während die der drei traditionellen analogen Privatsender um 8 % zurückgegangen seien. Im Jahr 2008 hätten sich die von TF1 zu entrichtenden Steuern und Abgaben auf 60 % des Unternehmensergebnisses belaufen. Da zudem mehrjährige Rechteerwerbsverträge, die Inflation sowie die starren Kosten (u. a. die Programmkosten), die durch Vorschriften zur Produktion und Ausstrahlung französischer und europäischer Produktionen verursacht würden, 30 % ausmachten, bleibe TF1 kaum noch Handlungsspielraum. Durch die Einführung der neuen audiovisuellen Abgabe würden die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt weiter erhöht. (60) Die angebliche Verlagerung der Nachfrage vonseiten der Werbetreibenden auf TF1 sei nichts als ein Vorwand für die Einführung der Werbespotabgabe. De facto sei 2009 nicht nur die erwartete Verlagerung von 350 Mio. EUR Werbeumsatz auf die drei terrestrischen Sender ausgeblieben, sondern deren Werbeumsätze seien sogar um 450 Mio. EUR hinter den Schätzungen zurückgeblieben. Außerdem werde das Ausmaß der Verlagerung durch die gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften beschränkt, nach denen, gemäß dem EU-Recht, in jeder Sendestunde höchstens 12 Minuten und im Tagesdurchschnitt pro Stunde höchstens 6 Minuten Werbung ausgestrahlt werden darf. (61) Nach Auffassung von TF1 stellt die Abgabe in zweierlei Hinsicht eine staatliche Beihilfe dar: erstens, weil France Télévisions die Abgabe nach dem 30. November 2011 (an diesem Datum muss sie die Werbespots einstellen, deren Bezahlung ja die Berechnungsgrundlage der Abgabe bildet) nicht mehr entrichten müsse, und zweitens, weil das Aufkommen dieser Abgabe für France Télévisions bestimmt sei, zumal aus zahlreichen Erklärungen von Regierungs- und Parlamentsmitgliedern in Debatten über den Gesetzentwurf hervorgehe, dass die Abgabe der Finanzierung der Beihilfe diene. Unabhängig davon, ob die Beihilfe selbst zulässig sei, müsse folglich im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung auch die zu ihrer Finanzierung bestimmte Abgabenregelung untersucht werden. (62) TF1 vertritt die Auffassung, ähnlichen Verpflichtungen zu unterliegen wie France Télévisions, dessen Programme sich kaum von seinen unterschieden. TF1 begrüßt zwar die Überarbeitung der Vereinbarung über Ziele und Mittel und des Pflichtenhefts im Zuge der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, vertritt aber, gestützt auf die Stellungnahmen des Rechnungshofes, die Ansicht, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot unzureichend individualisiert sei. So erstreckten sich die quantitativen Ausstrahlungsverpflichtungen in den alten Pflichtenheften auf 10 % des Programms. (63) Ferner seien die Kostenkontrolle und die Verwaltungseffizienz unzureichend, so dass die gemeinwirtschaftlichen Dienste für die Gesellschaft nicht zu den geringsten Kosten erbracht würden und eine Gefahr der Überkompensation bestehe. Außerdem müsse die Kommission in diesem Zusammenhang den Anstieg des Gewinns im kommerziellen Geschäft, die Synergien, die seit 2009 aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens France Télévisions erwachsen dürften, und den Rückgang des Programmkostendrucks infolge der geringeren Abhängigkeit vom Werbegeschäft überprüfen. V.   STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK (64) In den Stellungnahmen der Französischen Republik im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV, die am 7. Oktober 2009 übermittelt und anschließend ergänzt wurden, geht die Französische Republik auf die von der Kommission geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Finanzierung und des Risikos einer Überkompensation einerseits und die Heranziehung der mit der Reform des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks eingeführten neuen Abgaben bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt andererseits ein. V.1.   Verhältnismäßigkeit der Finanzierung und Ex-post-Kontrolle des Risikos einer Überkompensation (65) Die Französische Republik erläutert, dass es sich bei der angemeldete Maßnahme nicht um eine Überkompensation der entgangenen Werbeeinnahmen der France-Télévisions-Gruppe handele, wenngleich diese Ausfälle in die vorläufigen, als Näherungswerte angegebenen Beträge eingeflossen seien, sondern vielmehr um eine Finanzierung, mit der die Kosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gedeckt werden sollten. Der Finanzierungsbedarf werde voraussichtlich von den Veränderungen bei den Programmkosten und den Schwankungen bei den Werbeeinnahmen bzw. den Mitteln für die Ausstrahlung abhängen. (66) Die Französische Republik macht geltend, dass eine Ex-ante-Beurteilung etwaiger Überkompensationsrisiken im Einklang mit der Rechtsprechung und der Anwendungspraxis der Kommission auf der Grundlage der vorhandenen gesetzlichen und regulatorischen Kontrollmechanismen und nicht anhand vorläufiger Näherungswerte für die Förderung oder Kostenschätzungen erfolgen sollte. Die Näherungswerte dienten lediglich der Veranschaulichung und seien auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde und France Télévisions genehmigten Geschäftsplans vorgelegt worden. Die Methode für die Berechnung des Zuschusses basiere nicht auf Schätzungen der entgangenen Werbeeinnahmen von France Télévisions. Die Berechnung beruhe vielmehr auf einer allgemeinen Formel, nach der sich eine Gesamtsumme aus Rundfunkgebühren und Haushaltszuschüssen für jedes Jahr ergebe, die im Einklang mit den Verpflichtungen der Französischen Republik und den gesetzlichen und regulatorischen Ex-post-Aufsichtsmechanismen in einem proportionalen Verhältnis zu den Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions abzüglich der Werbeeinnahmen stehe. (67) Die Französische Republik weist ferner darauf hin, dass bestimmte neue, innovative audiovisuelle Dienste, wie sie in der Rundfunkmitteilung genannt sind, bereits im neuen Pflichtenheft und in der geänderten Vereinbarung über Ziele und Mittel von France Télévisions vorgesehen seien; diese wiederum unterlägen, wie oben dargelegt, nach wie vor regelmäßigen Vorabkontrollen und -konsultationen. Frankreich erklärt, dass alle wesentlichen neuen Dienste den Bestimmungen der Vereinbarung über Ziele und Mittel unterliegen müssen, für die wiederum dieselben Kontrollen gelten. (68) Angesichts der Tatsache, dass die Rundfunkmitteilung nach der Eröffnung dieses Prüfverfahrens in Kraft getreten ist, verpflichtet sich die Französische Republik außerdem, ihren Ex-post-Finanzaufsichtsmechanismus so anzupassen, dass er die geänderten Vorgaben der Mitteilung in Bezug auf Finanzaufsichtsmechanismen erfüllt. Dementsprechend soll der Artikel 2 des Dekrets Nr. 2007-958 vom 15. Mai 2007 geändert werden. Die Änderung soll insbesondere — sicherstellen, dass der zur Vermeidung von Überkompensation vorgeschriebene Bericht über die getrennte Buchführung — wie auch der Bericht nach Artikel 3 — von einer externen Stelle geprüft wird; die Wahl der Prüfstelle unterliegt der Zustimmung des Kommunikationsministeriums; der Bericht, dessen Kosten von France Télévisions zu tragen sind, wird dem Kommunikationsministerium sowie der Nationalversammlung und dem Senat vorgelegt; — den Mechanismus verbessern, der im Falle einer Überkompensation oder Quersubventionierung, die anhand der getrennten Buchführung festgestellt wird und weder mit dem Artikel 53 des Gesetzes 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit noch mit der Rundfunkmitteilung der Kommission vereinbar ist, eine effektive Rückforderung gewährleisten soll. (69) Des Weiteren verpflichtet sich Frankreich für die Zwecke einer besseren Berichterstattung, der Kommission zwischen 2010 und 2013, d. h. in den ersten Jahren der mit dem Gesetz 2009-258 vom 5. März 2009 eingeleiteten Reform, folgende Unterlagen zu übermitteln: — die Berichte gemäß den Artikeln 2 und 3 des obengenannten Dekrets in seiner geänderten Fassung einschließlich der Angaben über die Entwicklung der Werbemarktanteile seit 2007; die Vorlage erfolgt innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung; — die öffentlichen Dokumente zur Verfolgung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch France Télévisions, d. h. den Jahresbericht des Conseil Supérieur de l’Audiovisuel über die einzelnen Sender (nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986) sowie die Protokolle der öffentlichen Anhörungen des Vorsitzenden von France Télévisions vor den parlamentarischen Ausschüssen (Ausschüsse für Kultur und Finanzen der Nationalversammlung und des Senats) zu Fragen der im betreffenden Jahr erfolgten Umsetzung der Vereinbarung über Ziele und Mittel (nach Artikel 53 des obengenannten Gesetzes). V.2.   Berücksichtigung der mit der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingeführten neuen Abgaben (70) Die Französische Republik erklärt, sie habe in ihrer Anmeldung die neuen Abgaben auf Werbung und elektronische Kommunikation nicht berücksichtigt. Zwar seien diese Abgaben im Rahmen desselben Gesetzes eingeführt worden, das die Reform regelt, sie fielen jedoch nicht unter die angemeldete Maßnahme. (71) Die Französische Republik weist darauf hin, dass die vor Annahme des Gesetzes, das Gegenstand des Beschlusses zur Eröffnung des Verfahrens ist, abgegebenen öffentlichen Erklärungen später durch die Bestimmungen des Gesetzes widerlegt worden seinen und nicht ausreichten, um nach dem Unionsrecht einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen den Abgaben und der Finanzierung der Beihilfe feststellen zu können. Nach französischem Recht flössen die Abgaben in den allgemeinen Staatshaushalt, der generell der Finanzierung öffentlicher Ausgaben diene und den Grundsätzen der Gesamtdeckung und der Einheit des Haushalts entspreche, die einen Teil der Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Finanzen ausmachten. Nach Artikel 36 des Gesetzes vom 1. August 2001 über Haushaltsgesetze bedürfe die vollständige oder teilweise Verwendung staatlicher Mittel zugunsten einer juristischen Person einer ausdrücklichen Bestimmung im Haushaltsgesetz, die es im vorliegenden Fall nicht gebe. (72) Die Französische Republik hebt ferner hervor, dass nicht die Absicht bestehe, eine Verbindung zwischen der Verwendung der fraglichen Abgaben und der Finanzierung von France Télévisions herzustellen. Sollte eine entsprechende Änderung der Regelung beabsichtigt werden, werde Frankreich diese im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anmelden. VI.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG VI.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (73) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe werden im Folgenden untersucht. VI.1.1.   Staatliche Mittel (74) Die in der Anmeldung der in Rede stehenden Maßnahme angegebene Mittelausstattung wird jährlich im Haushaltgesetz des französischen Staates festgelegt. Es handelt sich folglich um eine Unterstützung aus staatlichen Mitteln. VI.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (75) Die Regelung, mit der France Télévisions der Haushaltszuschuss bereitgestellt wird, ist selektiv, weil er allein France Télévisions zugutekommt. Der jährliche Haushaltszuschuss zu den Betriebskosten, mit dem hauptsächlich die Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens ermöglicht werden soll, gleicht die dem Unternehmen entgangenen Werbeeinnahmen aus, mit denen die Ausgaben und Investitionen von France Télévisions bisher zum Teil finanziert wurden. Dies gibt France Télévisions die Möglichkeit, höhere Einschaltquoten als ohne den Haushaltszuschuss zu erzielen. Das Unternehmen erhält somit durch die Förderung einen wirtschaftlichen Vorteil, den es andernfalls, d. h. unter den Bedingungen, denen seine privaten Mitbewerber unterliegen, nicht erhalten hätte. (76) Die Kommission stellt ferner fest, dass keine Stellungnahme der Französischen Republik vorliegt, in der sie ihre in der Eröffnungsentscheidung vertretene Einschätzung zurücknähme und den Standpunkt verträte, die geplanten Zuschüsse erfüllten nicht alle nach dem Altmark-Urteil erforderlichen Voraussetzungen und verschafften dem Unternehmen folglich einen wirtschaftlichen Vorteil, so dass es sich um eine staatliche Beihilfe handele (12). Ferner untermauert der im Oktober 2009 und damit nach der Eröffnungsentscheidung veröffentlichte Bericht des französischen Rechnungshofs über France Télévisions ungeachtet späterer Entwicklungen in der Führung und bei den Geschäftsergebnissen von France Télévisions in den kommenden Jahren derzeit den Standpunkt der Kommission, dass die vierte Voraussetzung nicht erfüllt ist. (77) Aus den oben stehenden Ausführungen ergibt sich, dass die einzig und allein für die France-Télévisions-Gruppe bestimmten Haushaltszuschüsse aus Finanzmitteln des französischen Staates diesem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen. VI.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (78) France Télévisions ist in der Produktion und Ausstrahlung von Programmen tätig, die das Unternehmen kommerziell verwertet; insbesondere werden für Werbetreibende kostenpflichtige Werbung sowie gesponserte Programme ausgestrahlt, wobei die Programmrechte entweder verkauft oder erworben werden. Diese kommerziellen Aktivitäten werden im Wettbewerb mit anderen Sendern wie TF1, M6 und Canal + insbesondere in Frankreich ausgeübt, wo die France-Télévisions-Gruppe Frankreich zufolge die marktführende Rundfunkanstalt ist. Im Jahr 2010 dürfte France Télévisions mit einem Marktanteil von rund 10 % immer noch drittstärkster Rundfunkveranstalter auf dem französischen Markt werden. (79) Bis zur Einstellung der kommerziellen Werbung Ende 2011 wird France Télévisions, wenn auch mit Einschränkungen bei den Sendezeiten für Werbespots, auf dem französischen Markt für kommerzielle Fernsehwerbung vertreten bleiben und mit anderen Rundfunkveranstaltern konkurrieren. Auch nach 2011 wird France Télévisions im Wettbewerb mit anderen in Frankreich tätigen Rundfunkveranstaltern Werbetreibenden seine Dienste im Bereich der Bewerbung von Waren ohne Markennennung und des Sponsorings von Sendungen anbieten können. Selbst wenn die Wettbewerber von France Télévisions uneingeschränkt von dem fast vollständigen Rückzug von France Télévisions vom Werbemarkt im Zuge der Reform profitieren dürften, wird das Unternehmen dennoch auf diesem Markt vertreten bleiben. Ausgehend von einem gegenüber 2007 unveränderten Marktvolumen und konstanten Marktanteilen seiner Wettbewerber dürfte der Marktanteil von France Télévisions laut den von Frankreich übermittelten Schätzungen zu den Werbeeinnahmen und dem Sponsoring von France Télévisions 2012 noch 3,3 % betragen (gegenüber 50 % bzw. 20 % im Falle von TF1 und M6). (80) France Télévisions mit dem Haushaltszuschuss eine höhere Einschaltquote als ohne den Zuschuss erzielen können; dies kann sich auf die Quoten der übrigen Rundfunkveranstalter und damit auf deren kommerzielles Geschäft auswirken, was eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken könnte. In jedem Fall wird France Télévisions auch auf den Märkten für den Kauf und Verkauf von audiovisuellen Rechten tätig bleiben und aufgrund der in Rede stehenden Unterstützung weiterhin Verhandlungsmacht besitzen. Die durch die Haushaltszuschüsse mögliche Fortsetzung der Investitionstätigkeit im Bereich der Rundfunkprogramme wirkt sich somit auf die Möglichkeiten von France Télévisions aus, auf diesen Märkten als Käufer oder Verkäufer aufzutreten. (81) Es lässt sich folglich schließen, dass die ausschließlich der France-Télévisions-Gruppe zukommenden Zuschüsse aus dem Haushalt des französischen Staates den Wettbewerb im Bereich des kommerziellen Rundfunks in Frankreich und in gewissem Maße auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen die Programme von France Télévisions ausgestrahlt werden, verfälschen oder zumindest zu verfälschen drohen. (82) Wenngleich sich der Verkauf und Erwerb von Rundfunkprogrammen und Senderechten im Allgemeinen auf einen Mitgliedstaat beschränkt, handelt es sich bei den Märkten, auf denen France Télévisions vertreten ist, um internationale Märkte. Außerdem werden die Programme, die France Télévisions dank der staatlichen Unterstützung weiterhin ausstrahlen kann, auch in anderen Mitgliedstaaten wie Belgien und Luxemburg empfangen. France Télévisions strahlt seine Programme zudem über das Internet aus, wo sie auch außerhalb von Frankreich abrufbar sind. (83) Vor diesem Hintergrund sind die geplanten Haushaltszuschüsse geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. VI.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (84) Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellen die von der Französischen Republik geplanten Hauhaltszuschüsse zugunsten von France Télévisions eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen ist. VI.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (85) Artikel 106 Absatz 2 AEUV lautet: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (86) In ihrer Rundfunkmitteilung nennt die Kommission die Grundsätze, nach denen sie bei der Anwendung des Artikels 107 und des Artikels 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfährt. So stützt sich die Kommission bei ihrer Prüfung insbesondere auf zwei Aspekte: — das Vorliegen einer klaren und präzisen Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags in einem offiziellen Schriftstück, auch bei der Bereitstellung wesentlicher neuer Dienste, und das Vorhandensein wirksamer Kontrollen durch ein von der Rundfunkanstalt unabhängiges Gremium; — die Transparenz und Verhältnismäßigkeit des — ebenfalls einer Prüfung unterliegenden — Finanzausgleichs durch öffentliche Mittel, der die Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht übersteigen darf. VI.2.1.   Klare und genaue Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags in einem offiziellen Schriftstück und wirksame Kontrolle der Erfüllung des Auftrags (87) Wie bereits dargelegt, hat die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung aus den darin angeführten Gründen weder Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags, mit dem France Télévisions offiziell betraut ist, noch hinsichtlich der Angemessenheit der externen Kontrollen geäußert, mit denen wie oben beschrieben überprüft wird, ob France Télévisions seinen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 (Artikel 43-11, 44, 48 und 53) in seiner geänderten Fassung sowie die Durchführungsvorschriften, insbesondere das Pflichtenheft (Dekret Nr. 2009-796 vom 23. Juni 2009) und die Vereinbarung über Ziele und Mittel, mit den Regeln zur Anwendung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV auf Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß der Rundfunkmitteilung im Einklang stehen. (88) Diese Schlussfolgerung st

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.