Europäische Union

2011/140/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4918) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t dem Urteil vom 22. Dezember 2008 im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Régie Networks (C-333/07, Randnummer 99) bestätigt wurde, gilt: „Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der betreffenden Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und unmittelbar deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beeinflusst.“ (17) Die beiden Anwendungsvoraussetzungen, die laut Gerichtshof erfüllt sein müssen — eine einschlägige nationale Regelung und der direkte Einfluss auf die Beihilfe — werden nachstehend geprüft. (120) Nach Artikel 36 des Gesetzes vom 1. August 2001 über Haushaltsgesetze darf die vollständige oder teilweise Verwendung von staatlichen Mitteln zugunsten einer juristischen Person nach französischem Recht ausschließlich auf der Grundlage einer Bestimmung im Haushaltsgesetz erfolgen. Im Haushaltsgesetz müsste somit ausdrücklich vorgesehen sein, dass das Aufkommen aus den mit dem Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 eingeführten Abgaben auf Werbung und elektronische Kommunikation ganz oder zum Teil zur Finanzierung von France Télévisions verwendet wird. Bisher gibt es jedoch keine solche Bestimmung. Die Französische Republik hat zugesichert, Änderungen der Regelung im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden. Somit kann anhand des einzelstaatlichen Rechts zwischen der angemeldeten Beihilfe und den neuen Abgaben kein zwingender Verwendungszusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt werden. (121) Zudem ist das ausschlaggebende Kriterium für die Ermittlung der Höhe des jährlichen Zuschusses zu dem veranschlagten Rundfunkgebührenaufkommen die Höhe der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von France Télévisions entstehenden Nettokosten und nicht die Höhe der Einnahmen aus den neuen Abgaben. Die vorab veranschlagten Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags werden in Anwendung des Artikels 53 des geänderten Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit als Prognosen in die Vereinbarung über Ziele und Mittel aufgenommen, und der im Entwurf des Haushaltsgesetzes vorgesehene jährliche Haushaltszuschuss wird entsprechend den voraussichtlichen Nettokosten angepasst; etwaige Abweichungen der tatsächlichen Werte gegenüber den Prognosen müssen festgestellt werden und gegebenenfalls ex post im Rahmen des Berichts über die Umsetzung des Artikels 2 des Dekrets Nr. 2007-958 vom 15. Mai 2007 über die finanzielle Beziehung zwischen dem Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der audiovisuellen Kommunikation korrigiert werden. Da die Kosten unabhängig vom Abgabenaufkommen entstehen, kann das Abgabenaufkommen keinen direkten Einfluss auf den Beihilfebetrag haben. Zudem sind die Abgabensätze in der vom Parlament verabschiedeten Fassung niedriger als ursprünglich von der französischen Regierung vorgesehen, was jedoch nicht zu einer entsprechenden Verringerung des France Télévisions gewährten Zuschusses geführt hat. (122) Angesichts der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass die mit dem Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 eingeführten Abgaben auf Werbung und elektronische Kommunikation nicht Bestandteil der Beihilfe sind und deshalb entgegen den Auffassungen bestimmter Beteiligter (ACT, FFTCE, Association des Chaînes Privées, M6 und TF1) nicht in die Vereinbarkeitsprüfung einbezogen werden dürfen. (123) Unberührt von dieser Schlussfolgerung bleibt die Vereinbarkeit dieser Abgaben und der diesbezüglichen besonderen Bestimmungen mit dem Unionsrecht; dies gilt insbesondere für die Abgabe auf elektronische Kommunikation im Hinblick auf die im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2009/5061 untersuchten Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/20/EG bzw. der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (18). (124) Die Kommission nimmt außerdem zur Kenntnis, dass Frankreich erklärt hat, dass die fraglichen Abgaben nicht unter die im Rahmen dieses Verfahrens geprüfte Anmeldung fallen. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (125) Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der oben beschriebene jährliche Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und im Einklang mit den Grundsätzen und Anwendungsregeln der Rundfunkmitteilung als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions nach Artikel 53 Absatz VI des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit in seiner geänderten Fassung in Form eines jährlichen Haushaltszuschusses zu gewähren beabsichtigt, ist nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 237 vom 2.10.2009, S. 9. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Entscheidung 2004/838/EG der Kommission (ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 21). (4)  Entscheidung K(2005)1166 endg. der Kommission (ABl. C 240 vom 30.9.2005). (5)  Entscheidung K(2008)3506 endg. der Kommission (ABl. C 242 vom 23.9.2008). (6)  Entscheidung 2009/C 237/06 der Kommission (ABl. C 237 vom 2.10.2009, S. 9). (*1)  Die in eckigen Klammern […] angegebenen Spannen stehen für vertrauliche Zahlen oder Geschäftsgeheimnisse. (7)  Entscheidung K(2005)1166 endg., Erwägungsgründe 65 bis 72. (8)   ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1. (9)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21. (10)  EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, Rechtssache C-280/00, Slg. I-7747, Randnummern 88 bis 93. (11)   ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17. (12)  Siehe Eröffnungsentscheidung, Erwägungsgründe 68 bis 75. (13)  Entscheidung K(2005)1166 endg., Erwägungsgründe 65 bis 72. (14)  EuG, Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, Rechtssache T-354/05, Slg. 2009, II-471, Randnummern 205 bis 209. (15)  EuG, Urteil vom 1. Juli 2010, M6 u. TF1/Kommision, verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, insbesondere Randnummer 155 ff., noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (16)  Schreiben der Vorsitzenden von TF1, M6, Canal+, Next Radio TV, NRJ, RTL und Les Locales TV an den Präsidenten der Französischen Republik vom 21. Juni 2010, veröffentlicht am 24. Juni unter: http://www.latribune.fr/technos-medias/publicite/20100623trib0a00523461/france-televisions-les-medias-prives-insistent-pour-mettre-fin-a-la-publicite-.html (17)  Urteil vom 22. Dezember 2008, Slg. 1999, I-10807. Siehe auch EuGH, Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium SA, verbundene Rechtssachen C-393/04 und C 41/05, Randnummer 46. (18)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.