Europäische Union

2011/140/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4918) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

innahmen im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten vorgelegt, deren Kerndaten nachstehend aufgeführt sind: Tabelle 1 Schätzung der Einnahmen und Aufwendungen von France Télévisions im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten 2010-2012 (Mio. EUR)   2010 2011 2012   Haushalt Haushaltsschätzung Haushaltsschätzung A/Öffentliche Mittel [2 500 -3 000 ] [2 500 -3 000 ] [2 500 -3 000 ] B/Sonstige Einnahmen (Werbung, Sponsoring usw.) [300-600] [300-600] [300-600] C/Bruttokosten öffentlich-rechtliche Tätigkeiten [3 500 -3 000 ] [3 500 -3 000 ] [3 500 -3 000 ] D/Nettokosten öffentlich-rechtliche Tätigkeiten (C + B) [3 000 -2 500 ] [3 000 -2 500 ] [3 000 -2 500 ] Differenz zwischen Nettokosten und öffentlichen Mitteln (D + A) [– 50 bis 50] [– 50 bis 50] [– 50 bis 50] Quelle: Stellungnahme Frankreichs vom 15. Januar 2010. (30) Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten von France Télévisions in den Jahren 2010 und 2011 mit einem Defizit gerechnet wird, das den nichtgedeckten Nettokosten entspricht. Dieses Defizit soll 2012 mit einem geringfügigen Überschuss von [30-50] Mio. EUR — dies entspricht [0-5] % der Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten — teilweise aufgewogen werden. Der für das Jahr 2012 erwartete Überschuss würde jedoch — sofern er tatsächlich erzielt wird, was voraussetzt, dass sich die Einnahmen und die Kosten genau so entwickeln wie vorgesehen — hinter dem prognostizierten Gesamtdefizit der Jahre 2010 und 2011 zurückbleiben. Gemäß der derzeit geltenden Vereinbarung über Ziele und Mittel müssen Überschüsse, die nicht zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen Mitteln verwendet werden, vornehmlich in die Förderung des audiovisuellen Schaffens fließen. Da dieses Schaffen in der Regel der Programmgestaltung dienen sollte, dürften etwaige Überschüsse nicht zur Finanzierung kommerzieller Tätigkeiten verwendet werden. (31) Der in Kapitel V des Zusatzes zur derzeit geltenden Vereinbarung über Ziele und Mittel aufgeführte Geschäftsplan 2009-2012 ersetzt in Anbetracht der mit der Reform geschaffenen neuen Rahmenbedingungen und ihrer finanziellen Folgen die Finanzbestimmungen der Vereinbarung vom April 2007. Der Geschäftsplan sieht vor, dass die Bruttogesamtkosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Zeitraum 2010-2012 trotz der Schaffung neuer Kostenfaktoren im Zuge der Reform gesenkt werden sollen, wobei die Betriebskosten und die Übertragungskosten gegenüber der vorherigen Vereinbarung zurückgeführt und in Verbindung mit dem Gemeinschaftsunternehmen mögliche Synergien erschlossen werden sollen. (32) Hinsichtlich der Einnahmen ist vorgesehen, dass die bereitgestellten öffentlichen Mittel zwar steigen, die Bilanz im Zeitraum 2010-2012 jedoch nicht vollständig ausgleichen und, wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, hinter den Bruttokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags zurückbleiben, so dass die Erreichung einer ausgeglichenen Bilanz laut den Schätzungen von den in den einzelnen Jahren verbleibenden Werbeeinnahmen abhängt. Außerdem heißt es in dem Geschäftsplan, es liege im Interesse des Unternehmens und des Staates, rascher als vorgesehen das finanzielle Gleichgewicht herzustellen, und angesichts der möglichen positiven und negativen Folgen von Unwägbarkeiten sei eine genaue und regelmäßige Kontrolle erforderlich. II.5.   Begrenzung der öffentlichen Mittel (33) Artikel 44 des Gesetzes Nr. 86-1067 über die Kommunikationsfreiheit in seiner geänderten Fassung besagt: Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zugewiesenen öffentlichen Mittel übersteigen nicht den Betrag der Kosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen anfallen. Diese Bestimmung ergibt sich aus der von der Französischen Republik im Rahmen des Beihilfeverfahrens über die Verwendung der Mittel aus der Rundfunkgebühr, das zur Genehmigungsentscheidung der Kommission vom 20. April 2005 (7) führte, eingegangenen Verpflichtung, den Grundsatz der Vermeidung von Überkompensation für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben. (34) Im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Verpflichtung wird in Artikel 2 des Dekrets Nr. 2007-958 vom 15. Mai 2007 über die finanzielle Beziehung zwischen dem Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der audiovisuellen Kommunikation der Wortlaut von Artikel 53 des Gesetzes vom 30. September 1986 aufgenommen, wenn es heißt, dass die unmittelbar und mittelbar aufgrund des öffentlich-rechtlichen Auftrags erzielten Einnahmen zu berücksichtigen sind und dass die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf der Grundlage getrennter Buchführung ermittelt werden. Artikel 3 des Dekrets besagt, dass France Télévisions und seine Tochtergesellschaften im Rahmen der Gesamtheit ihrer kommerziellen Tätigkeiten die Marktbedingungen einhalten müssen und dass von einer externen Stelle ein Jahresbericht über die Erfüllung dieser Verpflichtung erstellt werden muss, der dem zuständigen Minister, der Nationalversammlung und dem Senat vorgelegt wird. (35) Die Kommission hat die Berichte über die Umsetzung der Artikel 2 und 3 des Dekrets für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 (der Bericht nach Artikel 3 des Dekrets für 2007 wurde von den Rechnungsprüfungsgesellschaften PriceWaterhouseCoopers und KPMG und für 2008 von der Gesellschaft Cabinet Rise bestätigt) sowie den Entwurf des in Artikel 2 vorgesehenen Berichts für das Jahr 2009 erhalten und geprüft. II.6.   In der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgesehene neue Abgaben (36) Mit dem Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 wurde durch die Einführung neuer Abgaben auf Werbung und elektronische Kommunikation auch die Abgabenordnung geändert. II.6.1.   Werbespot-Abgabe (37) Buch 1 Teil 1 Titel II der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts) enthält nunmehr ein Kapitel VII septies, dem zufolge alle in Frankreich ansässigen Fernsehveranstalter eine Werbeabgabe zu entrichten haben. Die Abgabe richtet sich nach der Höhe der Zahlungen (ohne Mehrwertsteuer) von Werbtreibenden für die Ausstrahlung ihrer Werbespots an die betreffenden Abgabepflichtigen oder Medienagenturen abzüglich der Abgaben nach Artikel 302 bis KC der Abgabenordnung, die Fernsehveranstalter und -sender für die Ausstrahlung von audiovisuellen Produktionen zu entrichten haben, die für eine Unterstützung durch die französische Filmförderungsanstalt Centre National de la Cinématographie in Betracht kommen. Von diesen Zahlungen werden pauschal 4 % abgezogen. Der Abgabesatz beträgt 3 % desjenigen Teils der jährlichen Zahlungen (ohne Mehrwertsteuer), der dem jeweiligen Fernsehveranstalter zuzurechnen ist und 11 Mio. EUR übersteigt. (38) Für Fernsehprogramme, die nicht analog terrestrisch übertragen werden, beträgt dieser Satz hingegen 2009 1,5 %, 2010 2 % und 2011 2,5 %. Die Abgabe ist für alle Abgabenpflichtigen vorübergehend, und zwar bis zum Jahr der Einstellung des analogen terrestrischen Fernsehens im französischen Mutterland, auf 50 % des in dem Kalenderjahr, für das die Abgabe zu entrichten ist, verzeichneten Anstiegs ihrer Bemessungsgrundlage gegenüber 2008 beschränkt. Der Betrag der Abgabe kann sich aber in keinem Fall auf weniger als 1,5 % der Bemessungsgrundlage belaufen. Im Falle der Fernsehveranstalter, bei denen der Anteil der außerhalb des französischen Mutterlands ansässigen täglichen Zuschauer bei mehr als 90 % des Gesamtpublikums liegt, wird der für die Berechnung der Abgabe heranzuziehende Betrag jedoch um den Betrag der Zahlungen für die Ausstrahlung von für den europäischen oder weltweiten Markt bestimmten Werbespots, multipliziert mit dem Anteil der außerhalb des französischen Mutterlands ansässigen Zuschauer an der Gesamtzahl der jährlichen Zuschauer, verringert. II.6.2.   Abgabe auf elektronische Kommunikation (39) Buch 1 Teil 1 Titel II der Abgabenordnung enthält nunmehr ein Kapitel VII octies, dem zufolge alle in Frankreich tätigen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die vorab eine Erklärung bei der Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation (Autorité de régulation des communications électroniques) abgegeben haben, eine Abgabe entrichten müssen. Die Abgabe richtet sich nach der Höhe (ohne Mehrwertsteuer) der Abonnementgebühren sowie anderer von den Nutzern für die von den jeweiligen Anbietern erbrachten elektronischen Kommunikationsdienste gezahlten Entgelte abzüglich des Betrags der im Laufe des abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgten Abschreibungen für das Jahr, in dem die Abgabe fällig wird, sofern sich diese auf Material oder Ausrüstung beziehen, das bzw. die nach Inkrafttreten des Gesetzes von den Anbietern für Bedarf in Bezug auf elektronische Kommunikationsinfrastruktur- und -netze im französischen Staatsgebiet erworben wurde, und wenn der Abschreibungszeitraum mindestens zehn Jahre beträgt. Der Abgabesatz beträgt 0,9 % desjenigen Teils der Berechnungsgrundlage, der 5 Mio. EUR übersteigt. III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (40) In ihrer Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass der für die Zeit ab 2010 geplante Ausgleich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnte, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 2 AEUV sowie der Grundsätze und Anwendungsregeln für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu prüfen ist. (41) In Bezug auf das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten, die anhand eines öffentlich-rechtlichen Auftrags klar definiert sind (Betrauung) und geeigneten Kontrollmechanismen unterliegen, hat die Kommission keine Zweifel erhoben und ist, wie in ihren Entscheidungen vom Dezember 2003, April 2005, Juli 2008 und September 2009, zu dem Ergebnis gekommen, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von France Télévisions durch vom französischen Staat ausgehende oder unterzeichnete offizielle Schriftstücke klar definiert und eine unabhängige Kontrolle von France Télévisions vorgesehen ist. (42) Was hingegen die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des geplanten finanziellen Ausgleichs in Bezug auf die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten betrifft, so hat die Kommission, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Beihilfe, in zweierlei Hinsicht Bedenken geäußert: — erstens in Bezug auf die Gefahr der Überkompensation der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Jahr 2012 und wahrscheinlich auch in den Jahren 2010 und 2011, wenngleich der Kommission für diese Jahre keine so genauen Angaben vorlagen wie für 2009, und — zweitens in Bezug auf das mögliche Vorliegen eines Verwendungszusammenhangs zwischen den Einnahmen aus der Werbeabgabe und der Abgabe auf elektronische Kommunikation einerseits und der Beihilfe andererseits und, sofern ein solcher Zusammenhang nachgewiesen werden kann, in Bezug auf dessen negative Auswirkungen und deren Vereinbarkeit mit dem AEUV, insbesondere im Hinblick auf eine Wettbewerbsbilanz der Reform der Finanzierung von France Télévisions, die nicht vorlag. (43) Außerdem hat die Kommission die französischen Behörden darauf hingewiesen, dass sie am 2. Juli 2009 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (8) (im Folgenden „Rundfunkmitteilung“) angenommen hat, die auf alle nach ihrer Veröffentlichung angemeldeten Beihilfen anwendbar ist, und die französischen Behörden ersucht, dieser geänderten Mitteilung in ihren Stellungnahmen Rechnung zu tragen. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (44) Die Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques (SACD) weist die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2009 auf das Ausmaß der Verpflichtungen von France Télévisions zur Förderung des Kulturerbes im Rahmen des audiovisuellen Schaffens hin. Diese Verpflichtungen seien Ende 2008 durch eine Branchenvereinbarung bekräftigt worden, die in eine künftige Zielvereinbarung aufgenommen werden soll. So müsse France Télévisions 2010 19 % des in der Berechnungsgrundlage von 2009 erfassten Umsatzes für audiovisuelle Produktionen zur Förderung des Kulturerbes aufwenden und 2012 20 % (dies entspreche 420 Mio. EUR). Dieser Anteil sei hingegen bei TF1 auf 12,5 % begrenzt und liege bei M6 und digitalen terrestrischen Fernsehsendern bei höchstens 11 %. Auch die Kinoförderung werde bis 2012 jährlich im Durchschnitt um mehr als 1,2 % steigen. Ferner gehe die Einstellung der Werbung mit einem Anstieg der Programmkosten für einheimische Eigenproduktionen einher, was das Engagement für innovative und qualitativ hochwertige öffentlich-rechtliche Rundfunkdienste belege. (45) Die Fédération Française des Télécommunications et des Communications Électroniques (FFTCE) vertritt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2009, der sich Iliad, nicht Mitglied der FFTCE, anschloss, die Auffassung, dass die Einstellung der kommerziellen Werbung für sich genommen keinen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions darstellt. Da Werbung kein fester Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags sei, sei jeglicher Zuschuss zum Ausgleich eines Einnahmenausfalls ohne Ansehen des tatsächlichen Auftrags per se als staatliche Beihilfe anzusehen, die gegen Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 107 AEUV verstoße. Der Ausgleich dürfe nur die unmittelbar mit der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten decken, die im Wege einer getrennten Buchführung aufgelistet werden müssten. Die Höhe der Zuschüsse sei jedoch offenbar auf Basis der Schätzung des Werbeeinnahmenausfalls bereits für die kommenden Jahre festgelegt, was den Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern in einem schwierigen Marktumfeld erheblich beeinträchtige. Während der gesamte Werbeumsatz von France Télévisions in dem schwierigen Marktumfeld sicherlich weniger als 500 Mio. EUR betragen hätte, hätten sich die französischen Behörden verpflichtet, dem Unternehmen 2009 einzig und allein für die Einstellung der Werbung nach 20 Uhr 450 Mio. EUR zu zahlen. Auch in der Folgezeit würden die gezahlten Subventionen die Werbeeinnahmen, die France Télévisions ohne die Reform erzielt hätte, deutlich übersteigen. (46) In Bezug auf den Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse stellt die FFTCE fest, dass France Télévisions aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Rundfunkunion (EBU) bereits laut deren Satzung Verpflichtungen auferlegt sind, die auch ohne deren Festschreibung in französischen Gesetzen gelten. Die im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen — die im Übrigen unpräzise formuliert seien — würden sich nicht erheblich von denen unterscheiden, die in der Satzung der EBU aufgeführt sind und denen TF1 und Canal + als Mitglieder ebenfalls unterliegen, so dass unter Verweis auf das Gesetz gewährte Ausgleichszuwendungen als staatliche Beihilfen anzusehen seien. (47) Und schließlich vertritt die FFTCE die Ansicht, dass die mit der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingeführte neue Abgabe auf den Umsatz der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste für die Finanzierung von France Télévisions verwendet wird. Abgesehen davon, dass das Vorliegen eines Verwendungszusammenhangs in Erklärungen der Behörden bestätigt werde, würden Veränderungen der Bemessungsgrundlage und des Abgabensatzes zu entsprechenden Änderungen der Zuschusshöhe führen. Die Einführung einer derartigen Abgabe verstoße ferner gegen Artikel 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (9), weil die Mitgliedstaaten den Anbietern nur die dort vorgesehenen umsatzbasierten Abgaben auferlegen dürften. (48) Die Association des Chaînes Privées äußert in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2009 die Auffassung, die ineffiziente Verwaltung von France Télévisions, für die der Rechnungshof zahlreiche Beispiel angeführt habe, verschärfe den Preissteigerungstrend auf dem Markt für Programmproduktion und Rechteerwerb. Sofern keine Kosten- und Leistungsrechung vorgenommen werde, führe fehlende Kostenkontrolle zu Unsicherheiten in Bezug auf die Bestimmung der zu finanzierenden Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags und es bestehe eine ernste Gefahr von Überkompensation. Zahlreiche Indizien deuteten darauf hin, dass die neue audiovisuelle Abgabe für France Télévisions verwendet werde und die Zuführung zum Staatshaushalt nur erfolge, um sie der Kontrolle der Kommission zu entziehen. Die Wettbewerber von France Télévisions müssten die Beihilfe über die neue Abgabe finanzieren, die somit zu einer Verzerrung führe, die dadurch verschärft werde, dass die Programme der verschiedenen traditionellen Sender sich kaum voneinander unterschieden. (49) Die Europäische Rundfunkunion (EBU) trägt in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2009 vor, die von Frankreich vorgelegten mehrjährigen Schätzungen der Kosten und Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien naturgemäß mit Unwägbarkeiten verbunden. Die Schätzungen dienten dazu, dem Unternehmen die langfristige finanzielle Planungssicherheit zu geben, die es brauche, um in aller Unabhängigkeit eine kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Korrektur etwaiger Abweichungen von den Schätzungen müsse durch Ex-post-Mechanismen gewährleistet werden. Der Beschluss der Kommission müsse die Ex-ante-Berechnungsparameter sowie diese Mechanismen erfassen, ohne die tatsächliche Höhe der künftigen Ausgleichszahlungen dadurch einzuschränken, dass lediglich die geschätzten Kosten und Einnahmen überprüft und bestätigt werden, da die Kommission andernfalls die Höhe der jährlichen Zuschüsse im Rahmen einer Beihilferegelung festlegen und kontrollieren würde anstatt die Regelung selbst. Außerdem äußert die EBU Bedenken, die Kommission versuche, die Synergien und Effizienzgewinne für die kommenden Jahre zu beziffern, denn die Kontrolle der Effizienz der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse falle nicht unter die Prüfungsbefugnisse der Kommission gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV. (50) Die Association of Commercial Television (ACT) begrüßt in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2009 die Entscheidung der Französischen Republik, die kommerzielle Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erheblich zu verringern. Nach Auffassung von ACT sind zwei im Altmark-Urteil (10) genannte Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass der geplante Haushaltszuschuss eine Beihilfe darstelle. Wenn jedoch die Finanzierung der Beihilfe durch eine auf die Werbeeinnahmen der Wettbewerber erhobene Abgabe für EU-rechtskonform befunden würde, dann würden die Vorteile des Rückzugs vom Werbemarkt stark verringert, denn ein derartiges System könne in verschiedener Hinsicht mehr Verzerrungen mit sich bringen als eine herkömmliche duale Finanzierung aus öffentlichen und kommerziellen Mitteln. (51) ACT trägt vor, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von France Télévisions hätten sich seit 1994 nicht grundlegend geändert und entsprächen nach wie vor weitgehend denjenigen der privaten Veranstalter. Außerdem seien die Schätzungen der Ausgleichszahlungen für die entgangenen Werbeeinnahmen bis 2012 ungenau und trügen weder dem Rückgang der damit verbundenen Investitionskosten noch einem möglichen Rückgang der Kosten einer weniger den Zwängen von Werbetreibenden unterworfenen Programmplanung noch Synergieeffekten Rechnung. Der in der Vereinbarung über Ziele und Mittel vorgesehene Mechanismus zur Anpassung der öffentlichen Zuschüsse und der kommerziellen Einnahmen an die Kosten müsse insbesondere in Anbetracht der Schwankungen der kommerziellen Einnahmen überprüft werden, da der Kommission andernfalls verlässliche Informationen für die Bestimmung der tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistungen und die Beurteilung einer etwaigen Überkompensation fehlen würden. Diese Überprüfung würde erfolgen, ohne dass das Unternehmen, wie der Rechnungshof feststellte, über eine Kosten- und Leistungsrechung verfüge. (52) Und schließlich vertritt ACT die Auffassung, die Beihilfe werde de facto durch die im Zuge der Reform eingeführten neuen Abgaben finanziert und mit der auf audiovisuelle Werbung erhobenen Abgabe werde ein Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Wettbewerber eingeführt, das in anderen Ländern abgeschafft worden sei. Ferner führe der Beihilfemechanismus dazu, dass die Mittel von France Télévisions aufrechterhalten würden, obwohl immer stärker zutage trete, dass die Werbetreibenden ihre Nachfrage nicht vollständig auf die Konkurrenzsender verlagern werden. Zudem erhöhe ein derartiger Mechanismus die Zutrittsschranken auf dem französischen Markt. (53) Das Unternehmen France Télévisions erklärt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009, dass der angemeldete Mechanismus ihm keinerlei wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffe. Die entgangenen Werbeeinnahmen würden zwar ausgeglichen, doch im Gegenzug habe ihm der Staat mit der Einstellung der Werbung eine Vorschrift auferlegt, der kein privater Marktteilnehmer unterliege. Nach Einstellung der Werbespots werde jegliche Wettbewerbsverzerrung entfallen, und auch der von France Télévisions ausgehende Druck auf seine Konkurrenten im Bereich des Sponsorings werde angesichts der geringen Präsenz des Unternehmens zu vernachlässigen sein. Was den Erwerb audiovisueller Premiumrechte betrifft, so verfüge France Télévisions über keine Exklusivverträge mit großen amerikanischen Anbietern, während TF1 im Jahr 2008 96 der 100 höchsten und 18 der 20 höchsten Zuschauerzahlen erzielte. Außerdem müsse France Télévisions in das audiovisuelle Schaffen mit Qualitätsansprüchen investieren, die nicht mit den Quotenzielen der kommerziellen Sender vereinbar seien. Im Bereich des Verkaufs von Programmrechten sei das Unternehmen kaum vertreten. (54) Ferner trägt France Télévisions vor, der angemeldete Mechanismus erfülle die zweite Voraussetzung des Altmark-Urteils, da der dem Unternehmen zugewiesene Betrag vorab festgelegt werde und genau und objektiv von den Kosten der Erfüllung seines Auftrags abhänge und für den Fall abweichender tatsächlicher Kosten eine Ex-post-Korrektur vorgesehen sei. Auch die vierte in diesem Urteil genannte Voraussetzung sei erfüllt, da Synergien, die in der Vergangenheit nicht erschlossen werden konnten, nach der Umgestaltung der juristischen Person und der Satzung künftig genutzt würden. Die vierte Voraussetzung verlange nämlich nicht, dass der Dienst zu den geringstmöglichen Kosten erbracht werde, sondern nur, dass die Kosten denen eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprechen. (55) Was die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit des angemeldeten Mechanismus mit dem Binnenmarkt betrifft, so erklärt France Télévisions, dass die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit, da der Mechanismus viele Jahre lang angewandt werden solle, sich nicht hinreichend verlässlich bestimmen ließen, als dass die Kommission Überkompensationen durch Ex-ante-Kontrollen ausschließen könnte. Angesichts der vorläufigen Schätzungen für die Jahre 2010 bis 2012 sei zwar nicht auszuschließen, dass ein angemessener Gewinn erzielt werde oder Rücklagen von bis zu 10 % der jährlichen Ausgaben für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten gebildet werden könnten, doch die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen sähen eine Ex-post-Kontrolle vor, die die Verhältnismäßigkeit der Finanzierung in jedem Fall sicherstellen würden. Da jedoch Schwankungen der Programmkosten von redaktionellen Entscheidungen abhingen, sieht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.