Europäische Union

2006/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werden, da in dem Unternehmen ein erheblicher Personalabbau stattfand ( von 380 im Jahr 1994 auf 327 im Jahr 1996). Darüber hinaus belegen die Erklärungen Deutschlands zur Nutzung der Beihilfe, nämlich zeitweilige Beschäftigung von Arbeitslosen, eindeutig die Auffassung, dass bei Kahla II keine Arbeitsplätze erhalten wurden.]Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Maßnahme 26 auf der Grundlage der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen nicht als Beschäftigungsbeihilfe genehmigt werden kann. Diese Auffassung der Kommission hat auch in Bezug auf vor dem Inkrafttreten der Leitlinien gewährte Beihilfen Bestand, da die Beschäftigungsleitlinien lediglich eine bereits bestehende Praxis materialisieren und Beschäftigungsbeihilfe jedenfalls nicht genehmigt werden kann, wenn Arbeitsplätze weder geschaffen noch erhalten werden.] (163) Da sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe in Schwierigkeiten befand, ist nun zu prüfen, ob die Beihilfe zugunsten von Kahla II bis 1996 und die Beihilfe zugunsten von Kahla I nach den Umstrukturierungsleitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der anderen gemeinschaftlichen Leitlinien, wie zum Beispiel die Leitlinien für Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung, des Umweltschutzes, kleiner und mittlerer Unternehmen oder der Ausbildung Anwendung finden kann. Da alle Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, bevor die überarbeitete Fassung der Umstrukturierungsleitlinien in Kraft trat, sind die Leitlinien vom 23. Dezember 1994 anzuwenden (58). Die Erfüllung der wichtigsten in diesen Leitlinien festgelegten Bedingungen wird der Reihe nach bewertet. (164) Umstrukturierungsbeihilfen sind in der Regel eine Kombination aus Betriebsbeihilfen zur Deckung von Verlusten, sozialen Kosten, Betriebskapital etc. zusammen mit materiellen Investitionen. Dies kann anhand der Zweckbestimmung der Beihilfemaßnahmen zugunsten von Kahla I und der Maßnahmen, die bis 1996 zugunsten von Kahla II gewährt wurden, eindeutig geprüft werden (59). (165) Was die Beihilfen zugunsten von Kahla I betrifft, wurde der Kommission, wie in der Einleitung und Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens betont, niemals ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde. Bei Fehlen eines Umstrukturierungsplans sind die Bedingungen, die für eine Genehmigung der Umstrukturierung in Einklang mit den Umstrukturierungsleitlinien erforderlich sind, insbesondere die Existenz eines fundierten Umstrukturierungplans bei Gewährung der Beihilfe, nicht erfüllt (60). Folglich muss die nach Maßnahme 8 gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar bewertet werden. (166) Zu den Beihilfen, die zwischen 1994 und 1996 zugunsten von Kahla II gewährt wurden, stellte die Kommission in der Einleitung und der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens fest, dass es Hinweise darauf gab, dass das Unternehmen eine Umstrukturierung vorgenommen hatte. Die von Deutschland übermittelten Berichte beschreiben eine Maßnahmen für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit: neue Produktorientierung, Personalabbau, Ersatz für alte Maschinen und Anlagen, Schließung von Produktionseinrichtungen, Investitionen mit dem Ziel, technische Standards und Umweltnormen einhalten zu können, und Aufbau eines Vertriebsnetzes. Während des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass diese Maßnahmen Teil des ersten Unternehmenskonzepts waren, das später weiterentwickelt wurde, und lehnte es ab, diese Maßnahmen als Umstrukturierungsplan zu bezeichnen. In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2002 erklärte Deutschland schließlich, dass, falls die Kommission Kahla II als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachte, diese Maßnahmen als ein Umstrukturierungsplan anzusehen seien. (167) Es ist jedoch nicht ersichtlich, welches der übermittelten Dokumente als der relevante Umstrukturierungsplan betrachtet werden soll. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der erste Bericht vor der Durchführung des Verkaufs der Vermögensgegenstände erstellt wurde und außerdem ausschließlich für die TIB bestimmt war, um über die Zweckmäßigkeit der Übernahme einer Beteiligung an dem Unternehmen zu entscheiden. Obwohl beide eine Reihe von Maßnahmen vorschlugen, die für die Lebensfähigkeit des Unternehmens notwendig waren, wurden diese Maßnahmen Deutschland zufolge von dem Investor weiterentwickelt. Wenn diese Berichte als Umstrukturierungsplan betrachtet würden, wird die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht die endgültige Fassung des Plans darstellen, besonders bei der Untersuchung der Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich. Der erste Bericht sah Gesamtkosten in Höhe von 30,945 Mio. DEM vor, die aus Investitionen, Erwerb der Vermögensgegenstände, Verlustabdeckung und Zinszahlungen für Darlehen bestanden. Der zweite Bericht schlug Umstrukturierungsmaßnahmen in einer Gesamthöhe von 27,727 Mio. DEM bestehend aus Investitionen (einschließlich der Übernahme der Vermögensgegenstände), Verlustabdeckung und Betriebskapital vor. Weder die im ersten Bericht vorgesehenen Kosten, noch die im zweiten Bericht vorgesehenen stimmen mit denen von Deutschland im „Investitionsplan“ beschriebenen und in Tabelle 5 detailliert dargestellten Kosten, auf dessen Grundlage die Beihilfe angeblich gewährt wurde, überein. In beiden Berichten übergeht die Liste der zur Finanzierung dieser Kosten vorgesehenen Maßnahmen zahlreiche Beihilfemaßnahmen, die dem Unternehmen tatsächlich gewährt wurden (vgl. Tabelle 4), was ebenso auf den „Investitionsplan“ zutrifft (Tabelle 5). Wenn eines dieser Dokumente als Umstrukturierungsplan angesehen würde, kann die Kommission folglich nur zu dem Schluss kommen, dass der Plan entweder nicht der endgültige Plan war oder das Unternehmen überschüssige Beihilfen bekommen hat. (168) Selbst wenn diese Dokumente als Umstrukturierungsplan betrachtet werden könnten, können sie also nicht als endgültige Fassung eines solchen Plans angesehen werden. Es ist außerdem nicht ersichtlich, in welchem Maße die vorgeschlagenen Schritte tatsächlich umgesetzt wurden. (169) Um die Erfüllung der in den Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Kriterien festzustellen, benötigt die Kommission einerseits exakte Angaben dazu, welche Umstrukturierungsschritte unternommen wurden, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen (61). Ungeachtet wiederholter Aufforderungen der Kommission hat Deutschland niemals die endgültige Fassung eines Umstrukturierungsplans für Kahla II übermittelt oder Angaben dazu gemacht, welche Umstrukturierungsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Da er nicht vorliegt, können die Kriterien dieser Leitlinien nicht geprüft werden. (170) Andererseits stellt die Kommission fest, dass der private Beitrag zu den Gesamtkosten nicht als erheblich betrachtet werden kann. Es muss in Erinnerung gerufen werden, dass die Kommission Deutschland förmlich aufgefordert hat, Informationen über jeglichen von einem privaten Investor gemachten oder zu machenden Beitrag zu übermitteln. In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2002 listet Deutschland die angebliche private Finanzierung laut dem Bericht vom 29. November 1993 auf. Sie besteht aus eine Beteiligung von Herrn G. Raithel in Höhe von 2,055 Mio. DEM, 0,986 Mio. DEM Zinszahlungen aus den Darlehen an Herrn G. Raithel, cash flow in Höhe von 2,217 Mio. DEM und dem Kapitalbeitrag der TIB in Höhe von 7,975 Mio. DEM. (171) Der angebliche Beitrag des Investors bestand aus zwei zinsvergünstigten Darlehen der öffentlichen Hand (Maßnahmen 16 und 17) mit einer Gesamthöhe von 2 Mio. DEM und 0,055 Mio. DEM, die der Investor dem Unternehmen aus eigenen Mitteln als Eigenkapital zugeführt hat. Nur der letztere Beitrag war rein privater Natur. Das Darlehen in Höhe von 0,2 Mio. DEM gemäß Maßnahme 16 war durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Das Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. DEM gemäß Maßnahme 17 war durch eine Grundschuld auf das Betriebsgrundstück von Kahla II abgesichert. Der Kauf dieser Vermögenswerte wurde durch staatliche Beihilfen finanziert. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Darlehen aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und unter Berücksichtigung der bereitgestellten Sicherheiten, können die Darlehen unter Maßnahme 16 und 17 eindeutig nicht als der Beitrag eines privaten Investors betrachtet werden. In Bezug auf die neuen angeblichen Zinszahlungen in Höhe von 0,986 Mio. DEM, hat die Kommission nie irgendwelche Informationen erhalten. Vermutlich beziehen sie sich auf die Zinszahlung von Herrn G. Raithel für die beiden Darlehen gemäß den Maßnahmen 16 und 17. Diese Zinszahlungen finanzieren jedoch keine Umstrukturierungskosten. Betreffend den cash flow stellt die Kommission fest, dass ein geplanter Gewinn, der von dem Unternehmen erwirtschaftet werden soll, nicht als ein erheblicher Beitrag im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden. Die Kommission ist außerdem nicht darüber informiert, ob dieser cash flow tatsächlich erwirtschaftet wurde oder ob er für die Abdeckung von Umstrukturierungskosten verwendet wurde. (172) Da das Unternehmen begann, einen gewissen Gewinn zu erwirtschaften, wandelte der Investor am 30. März 1998 einen Teil der öffentlichen Darlehen in private Darlehen um. Dieser Beitrag war jedoch zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ungewiss und wurde erst nach der Umstrukturierung eingebracht. Es kann daher angenommen werden, dass der nachfolgende Beitrag nur Dank der Verbesserung der finanziellen Situation des Unternehmens infolge der staatlichen Beihilfen möglich war. Die Kommission merkt außerdem an, dass der Beitrag nur Dank einer 90 %igen Bürgschaft, die zur Abdeckung dieser Darlehen bereitgestellt wurde, möglich war (62). Darüber hinaus hat dies wiederum stattgefunden, nachdem die Umstrukturierung beendet war, es war zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen unklar und es ist unklar, welche Ressourcen zu diesem Zweck benutz wurden. Schließlich kann bei Fehlen einer Gesamtaufstellung der Umstrukturierungskosten nicht gefolgert werden, dass der private Beitrag erheblich war. (173) Umstrukturierungsbeihilfen können nur auf Grundlage eines schlüssigen Umstrukturierungsplans gewährt werden, der auch Maßnahmen zum Ausgleich möglicher negativer Effekte der Beihilfe und einen erheblichen Beitrag aus privaten Mitteln umfasst. Da es, trotz Anordnung zur Auskunftserteilung, keinen Anhaltspunkt gibt, dass die Beihilfe unter diesen Voraussetzungen gewährt wurden, gibt es somit in der Tat einen Hinweis, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Folglich stellen Ad-hoc-Beihilfen, die Kahla II bis 1996 gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Umstrukturierungsbeihilfen dar. (174) Angesichts dessen kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass die Ad-hoc-Beihilfen, die Kahla II bis 1996 gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Nach 1997 gewährte Beihilfen zugunsten von Kahla II (175) In Anbetracht der erzielten bescheidenen positiven Betriebsergebnisse ist die Kommission der Auffassung, dass Kahla II ab 1997 nicht mehr als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden kann. Entsprechend dem Antrag Deutschlands bewertet die Kommission die zugunsten von Kahla II gewährten Beihilfen im Rahmen der Regionalleitlinien. Die Kommission erinnert daran, dass dies lediglich die Maßnahmen 30 und 32 betrifft, die als Ad-hoc-Beihilfen zu bewerten sind, da die verbleibenden Maßnahmen bestehende Beihilfen darstellen. (176) Den Regionalleitlinien zufolge kann eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, trägt jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Sie fallen im Allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen und weichen vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik ab. Folglich erfüllen diese Beihilfen die in den Regionalleitlinien erwähnten Voraussetzungen nicht, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Die Kommission stellt fest, dass der Porzellanmarkt saturiert ist und die Porzellanbranche an Überkapazitäten leidet. Dies ergänzt die negativen Annahmen bezüglich der Ad-hoc-Beihilfen, da jede Investitionsbeihilfe wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Sektor hätte. (177) Regionalbeihilfen haben entweder produktive Investitionen (Erstinvestitionen) oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel. Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen. (178) Die Kommission stellt zunächst fest, dass ein Teil der betreffenden Beihilfen (Maßnahme 32) aus Zuschüssen besteht, die angeblich für Forschung und Entwicklung, Eingliederung von Arbeitnehmern, Beteiligung an Messen und Kostensenkungen gewährt wurden. Solche Ausgaben stellen keine Investitionen dar. Andererseits ist Maßnahme 30 eine Bürgschaft für ein Darlehen, das für Investitionen hätte genutzt werden können, wobei dieser Punkt von Deutschland jedoch niemals geltend gemacht wurde. (179) Die Kommission hat Deutschland ausdrücklich und förmlich aufgefordert, eine Beschreibung der getätigten oder zu tätigen Investitionen bereitzustellen. Zur Prüfung der Frage, ob eine Erstinvestition getätigt wurde, hat Deutschland lediglich die in den Tabellen 7 und 9 dargestellten Investitionspläne vorgelegt. Deutschland hat keinerlei Beschreibung des angeblichen Investitionsvorhabens übermittelt. Nach diesen Plänen wurden Maschinen erworben und Investitionen in bestehende Anlagen getätigt. Da keine weitere Erklärung abgegeben wurde, kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass diese Investitionen mit einer Erweiterung der Betriebsstätte oder der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens in Zusammenhang stehen. (180) Selbst wenn dies der Fall wäre, kann sich die Kommission darüber hinaus in diesem Zusammenhang auf keinerlei Informationen stützen. Folglich können die beihilfefähigen Gesamtkosten nicht bestimmt werden. Daher ist es unmöglich festzustellen, ob die maximal zulässige Beihilfeintensität von 35 % im Hinblick auf die Kumulierung mit den übrigen von genehmigten Beihilferegelungen gedeckten Investitionsbeihilfen (Maßnahmen 28, 29 und ein Teil von Maßnahme 33) eingehalten wird. (181) Ferner muss Punkt 4.2 der Regionalleitlinien zufolge der Beitrag des Beihilfeempfängers zu ihrer Finanzierung mindestens 25 % betragen, um zu gewährleisten, dass die produktiven Investitionen rentabel und gesund sind. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfe enthalten. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein zinsgünstiges oder ein staatlich verbürgtes Darlehen vorliegt, das staatliche Beihilfeelemente enthält. (182) Die Kommission hat Deutschland ausdrücklich und förmlich aufgefordert, es über jeglichen vom Investor gemachten oder zu machenden Beitrag zu informieren. Den verfügbaren Angaben zufolge hat der Investor am 30. März 1998 die öffentlichen Darlehen in Marktdarlehen umgewandelt. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass diese Darlehen als ein privater Beitrag ohne jede Beihilfe bewertet werden können, da sie mit zuvor gewährten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang stehen. Ferner waren auch diese Marktdarlehen weiterhin von einer 90 %igen staatlichen Bürgschaft gedeckt. Tabelle 8 zufolge belief sich der Eigenbeitrag zu den angeblich zwischen 1997 und 1998 getätigten Investitionen auf insgesamt 2,406 Mio. DEM. Es wurde jedoch keine Erläuterung bezüglich der Herkunft dieses Beitrags zur Verfügung gestellt. In Ermangelung einer solchen Erläuterung kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass der Beitrag des Beihilfeempfängers mindestens 25 % der gesamten Investitionskosten betrug. (183) Diese Maßnahmen können auch nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Betriebsbeihilfen betrachtet werden, da die in den Regionalleitlinien festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Diesen Bedingungen zufolge können derartige Beihilfen gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Deutschland hat keinen dieser Punkte belegt. Deutschland hat ferner nicht belegt, dass die Beihilfe zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt ist. (184) Zusammenfassend kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die ab 1997 von Kahla II angeblich getätigten Investitionen beihilfefähige Investitionen im Sinne der Regionalleitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen. Zudem liegt kein Beweis dafür vor, dass 25 % der Gesamtkosten keine Beihilfe enthielten und vom Beihilfeempfänger gedeckt wurden. Abschließend kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Region oder den Markt hatte. Folglich kann die Kommission nicht feststellen, dass die Beihilfen im Sinne der Regionalleitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar bewertet werden können. SCHLUSSFOLGERUNGEN (185) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Kahla I und Kahla II als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (186) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (63) müssen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen zurückgefordert werden, es sei denn die Rückforderung der Beihilfe stünde im Widerspruch mit irgendeinem Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Dies ist nach Auffassung der Kommission hier nicht der Fall Insbesondere zeigen die Fakten dieses Falls nicht, dass der Begünstigte berechtigte Erwartungen geltend machen könnte. (187) Daher sollten alle illegalen und unvereinbaren Beihilfen, die Kahla I und Kahla II gewährt wurden, zurückgefordert werden. Was die Beihilfemaßnahmen betrifft, die bereits zurückbezahlt wurden, so sollte dennoch in dem Maße eine Rückforderung stattfinden, wie der zurückbezahlte Betrag geringer ist als der einschließlich der Zinszahlung zum gültigen Referenzzinssatz für regionale Beihilfen geschuldete Betrag. (188) Die zurückzufordernde Beihilfe sollte Zinsen von dem Zeitpunkt an umfassen, ab dem die Beihilfe dem Begünstigtem zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt der Rückforderung. Die Zinsen sollen auf Grundlage des Referenzzinssatzes, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von regionalen Beihilfen verwendet wird, erfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH betreffend Maßnahme 8: Die Erlöse aus der Verwertung der Unternehmensgrundstücke, die für die Tilgung der von der Treuhand verbürgten Kredite verwendet werden sollten ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 2.   Die folgenden staatlichen Beihilfen Deutschlands zugunsten der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) Maßnahme 11: eine Kapitalbeteiligung der TIB; b) Maßnahme 12: ein partiarisches Darlehen der TIB; c) Maßnahmen 13, 14, 23 und 30: 90%ige Bürgschaften des Landes Thüringen; d) Maßnahme 15: ein Zuschuss des Landes Thüringen; e) Maßnahme 16: ein Eigenkapitalhilfe-Darlehen einer staatlichen Bank; f) Maßnahme 21: ein Darlehen einer staatlichen Bank; g) Maßnahme 26: Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung; h) Maßnahme 27: Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern, für die Beteiligung an Messen und für Werbung; i) Maßnahme 32: Maßnahmen für Forschung und Entwicklung, für die Eingliederung von Arbeitnehmern, die Beteiligung an Messen und für Kostensenkungen. Artikel 2 1.   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Wenn diese Maßnahmen bereits zurückgezahlt wurden, findet eine Rückforderung insoweit statt, wie der zurückbezahlte Betrag geringer ist als der Betrag einschließlich der Zinszahlung auf Basis des zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen für regionale Beihilfen gültigen Referenzzinssatzes. 2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 45 und ABl. C 26 vom 30.1.2002, S. 19. (2)   ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 45. (3)   ABl. C 26 vom 30.1.2002, S. 19. (4)  Im Falle des Konkurses von früheren Treuhandunternehmen wurde der Grundbesitz auf die THA rückübertragen, die ihrerseits dessen Wert in die Konkursmasse einbringen musste. (*1)  Betriebsgeheimnis. Indexiert (bezogen auf das Jahr 1994) : 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 – 100 – 181 3 70 78 11 186 (*2)  Betriebsgeheimnis, 30-40 % höher als der von der TIB zuerst bezahlte Preis. (5)  N 213/93, ABl. C 302 vom 9.11.1993, S.6. (6)  N 108c/1994, SG(94) D/17293 vom 1.12.1994, ABl. C 390 vom 31.12.1994, S.14. (7)  N 108b/1994, SG(94) D/17293 vom 1.12.1994, ABl. C 390 vom 31.12.1994, S.13. (8)  KfW-Mittelstandsprogramm, NN 109/93, SG (94), D/372 vom 14.01.94, ABl. C 373 vom 29.12.1994, S.3. (9)  ERP-Umweltprogramm, N 563d/94, SG(94), D/17530 vom 5.12.1994 ABl. C 390 vom 31.12.1994,S.16.. (10)  Vgl. Fußnote 7. (11)   23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, N 157/94, SG (94) D/ 11038, 1.8.1994. (12)  N 561/92, SG (92) D/16623 vom 24.11.1992 und N 494/A/1995, SG (95) D/17154, 27.12.1995. (13)  Übermittelt als Anhang 17 zum Schreiben vom 15. März 2001, eingetragen von der Kommission am 26. März 2001 (A/32477). (14)  Angaben von der Web-Seite der Cerame-Unie (http://www.cerameunie.org). (15)  Panorama der EU-Industrie 1997, 9-20; NACE (Revision 1). Siehe auch Entscheidung 1999/157/EG der Kommission in der Sache C 35/97, Triptis Porzellan GmbH (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S.48). (16)   ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (17)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (18)   ABl. C 368 vomm 23.12.1994, S.12 und ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (19)   „Das Konzept der Auffanggesellschaft Kahla muss unter den speziellen strukturpolitischen Bedingungen des Landes Thüringen gesehen werden, insbesondere unter dem Aspekt der Bemühungen der Landesregierung, im Rahmen von Förderungsmöglichkeiten bestehende Arbeitsplätze zu erhalten“, Bericht von Röls Bühler Stüpges Hauck & Partner, übermittelt als Anlage 1 zum Schreiben vom 31. Januar 2000, eingetragen am 3. April 2000 unter der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.